Des Wilhelm Malovecz Rest betreffend.

Und nachdem Ihr Kais. Mt. begehrt und bei den Ständen allergnädigist angelangen lassen, damit die Stand die 41.000 Thaler Rest, so hinter dem Wilhelmben Malowecz verblieben, sowohl andere vorher zum Land wegen Beschützund Erhaltung der ungerischen Grenitzen bewilligte Steuerrestanten mehr Ihrer Kais. Mt. zu dieser jetzigen grossen Noth verehret und bewilliget möchten werden, auf solch Ihr Kais. Mt. aller-gnädigistes Begehren geben die Stand ihre Bewilligung darzu, dass Ihr Kais. Mt. solliche 41.000 Thaler sowohl andere Steuerrestanten, da derselben änderst verhanden sein, allergenädigist einnehmen und zu solcher Kriegsnotturft gebrauchen künnen.

Wegen Wiederbezahlung Hundert Tausend Thaler,welche die obristen [Landofficier und] Landrechtsitzer wegen unversehener Nothdurft der ungerischen Grenitzen entlehnet.

Und demnach verschienen zweiundneunzigi-sten Jahrs Ihr Kais. Mt. mit Bath der obristen Landtofficier und Landrechtsitzer, sowohl mit Bath Ihrer Räthe wegen Beschützund Erhaltung dieses Künigreichs und deren darzu incorporirten Landen, als da der Bassa von Bossen ein un versehenen gewaltigen Einfall in Crabaten gethan, ein Hundert Tausend Thaler entlehnen sollen, vor welche Summa dann zum Theil sie die meisten Landrechtsitzer selbsten eingesprochen, Alldieweil nun solches von dies Künigreichs Besten wegen beschehen, als haben Ihr Mt. allergnädigist begehrt, damit sie die Stand auf Mittel und Weg, wie solche entlehnete Summa widerumb bezahlt möchte werden, gedenken sollten: auf solch Ihr Kais. Mt. allergenädigistes Begehren haben sich die Stände in Betrachtung dessen, dass solch Ent-lehenen meistentheils ihnen den Ständen zum Besten und wegen Beschützung dieses Künigreichs und deren darzu incorporirten Landen beschehen (unverschonet ihrer und ihrer Unterthanen grossen Beschwernussen) darauf entschlossen und diese unten hernach beschriebene Anlag zu Abzahlung der entliehenen Summa unter einander angeordnet.

Anfanglichen, dass von einem jeden Zuber oder Schock Karpfen und Hechten, soviel deren verkauft werden, ein jeder aus den Inwohnern dies Königreichs Böheimb fünf Weissgroschen, Item von einem jeden Eimer Weins, so man ausschenkt, gleichsfalls 5 w. Gr. Item von einer jeden Lagel süsses Tranks 1 Thaler.

Und da aber Weins aus Grossen geschenkt wird, allda soll jedesmal 40 Pint für ein Lagel gerechnet werden; jedoch dies Jahr aber sollen diejenigen, so Weingarten bauen und vorlegen, von diesem Artikel exempt sein, alldieweil der Weinwachs missgerathen, allein wills Gott übers Jahr dass sie neben andern solche Anlag zu geben verbunden sein.

Item vom Vieh, so aufm Verkauf geschlachtet ! wird, ist ein jeder zu geben schuldig wie folgt: Von einem ungerischen Ochsen 15 w. Gr. Von einem inländischen Ochsen, so gemäst, gleichfalls I 15 w. Gr. Von einem polnischen Ochsen 12 w. ; Gr. Von einem behmischen Ochsen 10 w. Gr. i

Von einer Kuh oder Galtrind 6 w. Gr. Von einem jeden Kalb 3 w. Gr. Von einem gemästen Schwein 5 w. Gr. Von einem Schöpsen, Widder und Bock 1 w. Gr. Von einem Schaf und Lämmlein 1/2 w. Groschen.

Item von einem Pint Branntwein, wer dessen verkauft, soll ein Jeder zu geben schuldig sein 1 w. Gr. Jedoch alldieweill es sich im Werk befindet, dass auf solchen Branntwein des Jahrs viel Tausend Strich Getreids verbraut wird, und dies Jahr uns Gott der Allmächtig mit einem missrathenen Jahr in Getreid heimgesucht, derwegen haben wir uns darauf entschlossen, dass keiner aus den Inwohnern dies Königreichs von dato des Landtagsbeschluss an zu raiten bis nach Ausgang dies Jahrs dessen Branntweins von Weizenmalz noch von anderm Getreid brenne oder brennen lasse, damit solche Anzahl Getreids lieber auf Brod dann zu solchem unnützen Getränk gebraucht und verwendt werde. Und wer diesem Entschluss zuentgegen handien und dessen Branntweins aus irgend einem Malz und Getreid brennen wurde, deren ein jeder fünf Schock böhmischer Groschen verfallen soll, solche Straf von den zu dieser Anlag verordneten Einnehmber eingemahnt und den obristen Steuereinnehmbern ver-rait werden solle.

Item die, so Gelder auf Interesse liegen haben, ausser dessen, was sie wiederumb ohne Vortel schuldig sein, deren ein Jeder soll von jedem Tausend Schock böhmisch Groschen sechs Schock böhmisch Groschen auf die unten hernach bemelte Termin zu erlegen schuldig sein, ausgenomben allein Wittiben oder andere, so arme Leut wären, die nit mehr Guts als auf ein Tausend Schock böhmisch Groschen Werth auf Interesse ihres Vermügens hätten, dieselben werden hierinnen nit gezogen.

Item die Juden, welche allhie in den Prager Städten und anderstwo, die da nur in diesem Künigreich Böheimb sein, deren ein Jeder, so des Alters von zwainzig Jahren und darüber ist, zue zwei Ducaten, und welche unter zwainzig Jahren, soll einen Ducaten zu geben schuldig sein.

Was Gestalt und Ordnung dieselb Anlag eingebracht werden soll.

Die Anlag von Fischen und Geldern, so auf Interesse, betreffend, alldieweil dieselb meistes Theils zwen fürnehmbe Stand betrifft, soll dergestalt wie vorige Zeit von einem jeden aus den Inwohnern dieses Künigreichs mit einen Bekannt-nussbrief auf hernachbenente Termin den obristeii Steuereinnehmbern abgesandt werden und ein! Jeder soll sich im selben ohne Vortel treulichen verhalten. Bei anderer Anlag aber von Fleisch, i Wein, Süsstranks und Branntweins soll dieser | Ordnung nach gehalten werden: Anfenglichen dass Ihr Kais. Mt. in Ihren Städten, sowohl in Ihrer Mt. der Kaiserin als Kunigin in Böheimb Städten, durch Ihre Unterkämmerer, auf Ihr Mt. Herrschaften aber durch die Haubtleut, in Städtlin und Dörfern sowohl in andern gefreiten Gerichten oder Freigütern, allda die Fleischer ihre Fleischbank hätten, und da Wein geschenkt und Branntwein gebrennt wurde und er den Herrnund Kitterstand sowohl den geistlichen Personen gehörig, soll ein jede Obrigkeit zwo taugliche Personen verordnen und ihnen bei sonderbarer Eidspflicht auferlegen, dass sie i erstlichen und jeden Montag bei den Zechmeistern; ältisten Fleichhackern und andern Leuten nit allein fleissig erkundigen, was verschiener Wochen und von weme was auf den Verkauf Vieh ge-i schlacht worden, und neben dieser Erkundigung, und fleissigen Nachforschung sollen sie solche I Anlag von Vieh oder Fleisch einnehmben und |sovil deren Anlag also auch in den küniglichen Städten zusammen gebracht wirdt, solche dem Burgermeister und Geschwornen, anderstwo aber ihren Obrigkeiten verzeichneter überreichen. Welche Anlag alsdenn bei jedem benennten Termin von dem Herrnund Kitterstand, von den Geistlichen sowohl auch von Burgermeister und Eath aus den Städten sambt den Verzeichnussen, was jede Wochen eingenomben worden, den obri-sten Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss zeitlichen uberschicken sollen.

Aber des Weinschanks und des Brenntwein-brennen halber sollen gleichfalls darauf dieselben Personen sonderliche Achtung haben und ausser ihres Wissens soll kein Wirt noch Schenk ein Wein aufthuen, sondern ihnen darvor davon anzeigen und, alsdann er den Wein aufgethan, von jedem Emer fünf Weissgroschen geben; welche aber Brenntwein lassen brennen, dieselben auch jede Wochen, was sie dessen Brenntweins brennen lassen, solches den angeordneten Personen anzeigen, deine sie auch selbst fleissig nachfragen und alsbaldt von jedem solche Anlag einnehmben und daneben also, wie vom Fleisch gemeldet worden, verhalten.

Die Juden aber in Prag und anderen Städten, allda sie sich nun in diesem Kunigreich aufent-halten, sollen ihren Ältisten, ein Jeder die obge-melte Anlag auf zwen unten hernach beschriebene Terminen zeitlichen von sich abführen und die ältisten Juden sollen dessen, damit kein Vortel gebraucht wird, fleissig sein, und solche Anlag zeitlich einnehmen, keinen derselben übersehen, noch dessen, wenn einer zur selben Zeit, da er die Anlag reichen sollte, hinweg ziehen wollte nicht gestatten. Und wofern etwas durch ihren Unfleiss und Vortel versaumbt oder zeitlich für voll nit entricht wurde, deswegen soll man die ältisten Juden fürnehmen. Allda aber die Juden auf Herrnund Ritterstandgründen wohnen, gegen denen soll sich in deme die Obrigkeit obgemelter Gestalt nach auch verhalten, solche Anlag von den Juden einnehmben und den obristen Steuereinnehmbern überschicken.

Und alle diese Anlag von obbemelten Sachen sowohl von Geld auf Interesse, soll ebenermassen solcher Ordnung nach, davon im ersten Artikel wegen der Haussteuer Meldung beschieht, welcher sein Gebührnus nit zeitlich von sich abführte, eingemahnt und bei jedem Georgiund Gallitag bis zu Ausgang der drei Jahr, gleichsfalls soll von den Juden bei jeder deren Zeit eine Hälft solcher ihrer Anlag den obristen Steuereinnehmbern abgelegt werden.

Und alldieweil noch, mit was guter Ordnung solche Anlagen eingenommen werden möchten, nit vollkommenlich erwogen und geschlossen hätt werden künnen, derwegen die Stände den obristen Landiechtsitzern mit diesem Landtag Macht geben, wenn etwan dergleichen was für das Landrecht angebracht wurde, dass sie, da änderst die Herren Landrechtsitzer dessen ein Nothdurft befunden, in ein bessere Ordnung bringen möchten. Solche ihre Anordnung soll also vollkommenen Kraft und Gewalt haben, als wenn es mit diesem Landtag angeordnet und beschlossen worden wäre.

Die Defensionordnung betreffend.

Es haben auch Ihr Kais. Mt., unser aller-gnädigister Herr, die Stände des Kunigreichs Beheimb dies hoch angelegenen Artikels halber, die Defensionordnung betreffend, allergnädigist erindert und vermahnt, damit sie denselben ferner nit verschieben, sondern für sich nehmen und vollkommenlich an ein Ort bringen wollten. Weil dann die Stand diese Sach diesem Kunigreich Beheim gar hoch angelegen sein befinden, als hätten sie gerne solches alsbald zu End gebracht; weil sie aber auch befinden, dass ohne Beisein mit vollkommenem Gewalt der Herren aus Mähren, Schlesien und Lausnitz Abgesandten, als dero zu diesem Kunigreich Beheim gehörigen Glieder, nichts fürgenommen noch gehandelt werden kann, derwegen so geben sie alles das, was der Defension halben angeordnet und gehandelt werden sollte, Ihr Kais. Mt. als ihrem Kunig und Herrn, den obristen Landofficierern, Ihrer Mt. Räthen beim Kammerrechten und denen erwählten hernach benennten Personen in ihre Macht und Gewalt. Herrnstands: Jaroslav Libsteinsky von Kolowrat auf Petersburg, Rom. Kais. Mt. Rath und Landvogt in Oberlausnitz; Georg Graf von Guttenstein; Sebastian Schlick Graf von Passaun; Heinrich Krzineczky von Ronau; Joachim Adlspach; Hans von Wrtby; Burian Spetle von Janowicz. Ritterstands: Peter Baubinsky, Paul Kurka, Wenzl Petipesky, Sezima Mirschkowsky, Hans Kapaun, Hans Lukaweczky, Christoph Budowec.

Diese jetzt benannte Personen alle, wenn sie von Ihr Mt. citiert und erfordert werden, sollen sich aufs Prager Schloss verfügen und sambt den Abgesandten aus Mähren, Schlesien, Ober- und Mederlausnitz alles das, was zu Beschütz- und Verwahrung dieses Kunigreichs Beheim und dero incorporierten Landen, auch dieser Defension von nöthund zuträglichen sein mag, erfunden kunnte werden, abhandlen, derjenigen des ver-schienen 87 Jahrs den 14. September den damalen darzu verordneten Personen von Ihr Mt. ubergebenen Artikeln gemäss verhalten, wie ihnen dann von den Ständen die Macht geben wird, dass solches alles, was sie also für billicb und tauglich zu sein befinden und anordnen werden, so stet und fest sein solle, als wenn es an allgemeinem Landtag bewilligt und beschlossen worden wäre. Uber dieses, wofer etwan ein unvorsehene Nothdurit auf dies Königreich (welches doch Gott gnädiglichen verhüten wolle) käme oder fiele, dass man eines gemeinen Landtags nit erwarten künnt, als geben gleichergestalt die Stände den obristen Landrechtsitzern, Ihr Kais. Mt. Räthen und ob-gemelten durch die Stand erwählten Personen die Macht, dass sie alle Sachen, so diesem Kunigreich zum Besten wären, zu End und Ort, als wenn es durch einen allgemeinen Landtag beschehen wäre, richten und bringen mügen.

Und weil zu vermuthen, dass solche Defension ohne einige stattliche Summa Gelds nit angeordnet werden könne, unangesehen die Stand vormals nit ein geringe, sondern grosse Bewilligung gethan, jedoch wegen dieser so grossen unvermeidlichen Nothdurft haben sich die Stände hierauf so viel entschlossen, dass anfänglichen die Hauptleut oder aber Burggrafen auf Ihr Mt. Herrschaften, so Ihr Mt. allhie in diesem Kunigreich haben, sowohl die Herren, Ritterstand, Städte, alle geistliche Leut und in Summa alle, die in diesem Kunigreich Beheini angesessene Leut [haben], von einem jeden Grund oder angesessenen Person aus seinem selbst eigenen Beutel oder Säckel, unbedrangt der Unter -thanen, ein jeder funfzehen weiss Groschen, und solches unterschiedlich, nämblich nächstkommend Nicolai den halben Theil, den andern umb nächstkünftig Georgi und also fortan bis zu Ausgang der drei Jahren geben und erlegen soll.

Die Prager und andere Ihrer Mt. sowohl der Kaiserin als Kunigin in Beheim Städte aber, so sich des dritten Stands gebrauchen, anstatt dieser jetzt gemelten Anlag, so die Stände unter einander angeordnet haben, zu dieser allgemeinen Nothdurft von den Städten an barem Geld eine Summa 18.750 Thaler jedes Jahr bis zu Ausgang dreier Jahr zu geben und auf obbemelte Termin den obristen Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss zu erlegen sich bewilligt.

Nichtsdestoweniger damit auch das gemeine Volk, Mannund Weibspersonen, zu dieser hoch-angelegenen Nothdurft Ursach haben, wegen Beschützung sich und die Ihrigen eine Hilf zuthun: als soll in einer jeden Kirchen, es sei in Städten, Städtlein oder Dörfern, ein sonderbare Trühlein, zu deren der Herr und in der Stadt der Ältiste ein Schlüssel, den andern aber der Pfarrer darzu haben soll, verordnet werden und jedes Sonntags sowohl an anderen Feiertagen sollen die Leut wegen Zusammenlegung nach eines jeden Ver-mügen einer Hilf wider den Türken, alldieweil solches sie und diejenigen hoch antrifft, von den Pfarrherren vermahnet werden. Und was nun also jedes Feiertags zusamben gebracht wird, solches soll in dasselbig Trühlein gelegt und nachmals bei jedem Nicolai und Georgi bis zu Ausgang der dreier Jahr aufgesperrt, und wieviel dessen Geld gefunden wird, dasselbe ein jeder Collator sambt dem Bekanntnussbrief, dass er sich in deme allem dem Landtagsbeschluss nach getreulichen verhalten, gleichsfalls den obersten Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss uberschicken soll.

Und die obristen Steuereinnehmber sollen solche zu Beschützung des Lands und wegen der obbemelten Defension bewilligte Summa, sowohl auch die Anlag von Fleisch, Wein, Fisch, Branntwein, Geld auf Interesse und von Juden, wie vor-hero bemelt. nach Abziehung der entlehneten Schuld, soviel derselben zusamben gebracht wird, in solcher ihrer Verwahrung behalten, damit von dannen nirgend anderstwohin was verwendet werde, allein das, was zu dero Defension und Kriegsbereitschaft wegen Beschützung dieses Kunigreichs Beheim und dero incorporierten Länder, solches auf Befehl der obristen Landrechtsitzer, Officierer und der acht benennten Personen, von nöthen wäre. Und die Stände versehen sich anfänglich zu Ihrer Mt. und den obristen Landrechtsitzern, dass sie solches also, wie obgemelt, und nit änderst verwahren werden; dann was Schad und Gefahr davon, dass solch vormals zum Land erlegte Geld ganz und gar anderstwohin verwendet worden, beschehen, solches die Stand anjetzo wohl empfinden. Wofern aber Jemand auf bemelte Termin solche Steuer der fünfzehen weiss Groschen von seinen angesessenen Unterthanen, oder dasselbe, was also von den Leuten bei den Kirchen erlegt wird, von sich zeitlich nit abführte, zu jedem derselben soll man sich mit der wegen der Haussteuer ausgemessenen Straf nach ohn alle Verschonung verhalten.

Und wofern aber diese obgemelte Anlag zu der Defension unerklecklich und ein billiche Noth-durft sich befunde, dass man darzu noch ein Summa Gelds entlehnen sollte, so haben gleichsfalls auch die Stände mit diesem Landtag den obersten Landrechtsitzern und Ihrer Kais. Mt. Räthen, dem Kammerrechten, als denen zu solcher Defension angeordneten Personen diese Macht gegeben, dass sie ein hundert Tausend Thaler entlehnen künnen. Wie alsdann solche Summa wie-derumb bezahlt sollte werden, davon soll bei nächstem Landtag geschlossen werden.

Ferner auch, damit diese unsere Defension oder aber Kriegsbereitschaft desto füglicher und beständiger angeordnet werden möchte, darauf haben sich Ihr Kais. Mt. mit allen drei Ständen des Künigreiches Böheimb allergnädigist entschlossen: anfanglichen dass Ihr Mt. mit allen Ihren Herrschaften und nachmals alle drei Stände sowohl auch die Klöster, Geistlichen und alle andern Leut, die da ihre Unterthanen haben, keinen ausgenomben, auf ihren Gütern in allen Kreisen ehist als müglich und solches aufs längst auf nächst künftig Pauli Bekehrung Musterung halten und bei solchen Musterungen solches anordnen, dass von zehn Unterthanen eine Person, als der zehende Mann zu Fuss, ein jeder mit einer Sturmhauben, langem Rohr und Seitenwehr ausgerüst werde, welches Volk dann, wann sie von ihrer Obrigkeit also ausgemustert, soll sich folgend von den darzu verordneten Personen in jedem Kreis auf demselben Tage, allda die Kreismusterungen gehalten werden, gestellen, damit man also sehen künne, wie sich ein Jeder bei der Musterung verhalten. Man soll auch darob sein, dass in jedem Kreis der zehende Mann von einerlei Färb ein Röckel haben, damit man sie im Fall der Noth desto besser erkennen möchte; jedoch die Büchse und andere obbemelte Nothdurften, welche also die ausgemusterten gebrauchen sollten, in einer jeden Obrigkeit Verwahrung verbleiben soll.

Belanget aber die Kreismusterung, darauf haben sich gleichfalls Ihre Kais. Mt. mit den Ständen dieses Künigreichs Beheimb entschlossen dass Ihr Mt. von Ihren Herrschaften, die Herren, Ritterstand, die Prager und andere Stadt, alle drei Stand, Abt, Probst, Äbtissin, Priester, Pfarrherrn, so auf den Pfarren wohnhaft, und andere Klöster, alle Geistlichen, Freisessen und Vorwerchsleute, in Summa alle, die was aufm Land, sowohl auch die Geld auf Intresse liegen haben, wenn nun Ihr Kais. Mt. den Ständen allergenädigist einen Tag benennen, dass sich zu solchen Musterungen ein Jeder der alten Schätzung nach von fünf. Tausend Schock Groschen behmisch mit einem ausgerüsten Pferd finden lasse. In was Ordnung aber solche Musterung gehalten werden solle, dasselbig die Stände gleichsfalls den obristen Landofficierern und Rechtsitzern, Ihr Kais. Mt. Räthen und denen obgemelten von der Gemein zu Anordnung deren Defension verordneten Personen alles in ihre Macht und Gewalt geben, wasgestalt sie sich mit Ihrer Mt. deswegen vergleichen, also sollen darnach die Musterungen auch gehalten werden.

Nach diesem Artikel hat man auch dies zu vermelden für ein Nothdurft angesehen, alldieweil anjetzo 1000 gerüste Pferd allhie in diesem Kunigreich Beheimb wider den Erbfeind den Türken angenomben werden sollen und, wie man bericht, dass viel junger Leut, welche künftig diesem Kunigreich Beheimb sowohl ihnen selbst in diesem nutzlichen sein künnten, nicht allein für sich selbst, dass sie sich zu dieser ehrlichen und ruhmblichen Sach gebrauchen wollten lassen, kein Lust haben, sondern auch von ihren Vätern und Befreundten darzu nit befördert werden, welches wahrlich diesem Kunigreich Beheimb und uns, dessen Inwohnern, gegen vorigen unserer Voreltern ansehnlichen Exempeln und Gedächtnus-sen sehr beschwerlich zu sein sich befindet: der-wegen so haben wir alle drei Stand uns sammentlichen darauf entschlossen, dass wir mit diesem Landtag alle junge Leut, dass sie sich viel lieber, in Betrachtung deren jetzigen hohen Nothdurft, sowohl auch gutes Lobes und ihrer Redlichkeit, zu solchem Feldzug gebrauchen lassen, als sonsten ihr Zeit anheimbs vergebenlich zubringen wollten; die Eltern und ihre Befreundten aber ihnen nicht allein gebührliche Hilf darzu thuen, sondern sie zu solchem Feldzug vermahnen und halten sollen, dass sie die mannliche Beherziglichkeit der beheimiscben Nation nicht abkomben lassen, sondern dieselbe mit diesem Anfang ihrer Vorfahren Exempeln nach wiederumben in den altherkommen Lob bringen helfen.

Die Reis gegen Karlstein betreffend.

Und nachdem im vorgehaltenen Landtag darauf verblieben worden, damit gewisse Personen zur Inventur und der Landsordnung nach ordentlicher Beschreibung der Landsprivilegien, sowohl wegen Besichtigung des Gebäus Schloss Karlsteins und anderer Nothdurft abgeordnet werden möchten, welches aber bis daher nit beschehen und unter dessen etliche Personen, so vormals zur selben Reis gen Karlstein verordnet gewesen, von dieser Welt tödtlich abgeschieden, als haben Ihr Kais. Mt. darzu gewisse Personen erwählt und verordnet, nämb-lich vom Herrnstand: Adam von und auf Neuhaus, obristen Burggrafen des Künigreichs Be-heimb, Jan den älteren Herrn von Wallstein, obristen Landkammerer des Künigreichs Beheimb; Georgen Boržita von Martinicz, obristen Landrichter des Künigreichs Böheimb; Wenzeslaus den älteren Berka, Ihr Mt. ßath und derselben Hofhaltung im Kunigreich Beheimb Marsehalch; Christofen von Lobkowicz, Ihr Mt. Rath und derselben Kammerer und Präsidenten uber die Appellationen; Adam von Sternberg höchstgedachter Ihr Mt. Rath und Hauptmann der Neuen Stadt Prag; Hertwig Seidlitz von Schönfeldt, Ihrer Mt. Rath. Ritterstands: Michael Spanowský, obristen Landschreiber des Künigreichs Beheimb; Johann von Malowicz; Christoph Wratislaw von Mitrowicz; Heinrich Kopaun von Swojkow; Adam Przedenicze; Wenzl Pietipesky, welche sich gänzlich und gewiss zwischen [... ] und nächstkunftig Pfingsten, wann es von Ihr Kais. Mt. allergnädigisten anbefohlen wird, auf Karlstein verfügen und alles das, was ihnen mit vorher gehaltenen Landttagen ausgemessen worden, zu Ort und End bringen sollten.

Wegen Corrigierung und Vergleichung der Stadtrecht mit der Landsordnung.

Und demnach nunmehr an etlichen Landtagen darauf verblieben, damit die Stadtrecht mit der Landsordnung corrigiert werden, jedoch [ehe] solches besehenen, etliche aus den Kreisen darzu verordnete Personen von dieser Welt abgangen, derwegen haben die Stand anstatt derselben die hernach geschriebenen dergestalt darzu erwählet, wann dieselben von Ihr Kais. Mt. beschickt werden, dass sie sich allhero aufs Prager Schloss verfügen und dann mit dem Landtag voriger Anordnungen nach neben den von Ihr Mt. darzu verordneten Personen soliches verrichten, und diese hernach benennte Personen darzu erwählet und geordnet.

Ausm Bechinger Kreis: Christoph von Zim-burg; Johann Malowecz. Ausm Prachiner Kreis: Adam von Sternberg, Ihrer Mt. Rath und Hauptmann der Neuen Stadt Prag; Peter Baubinský. Ausm Schlaner Kreis: Friedrich von Lobkowicz; Wenzl Pietipesky. Ausm Leitmeritzer Kreis: Jan Sezima von Sesime; Stanislaus [sie] der junger Kapler. Ausm Kaurzimer Kreis: Georg von Tallen-berg; Daniel Beneda. Ausm Cziaslawer Kreis: Adam Slawata; Albrecht Rabenhaupt. Ausm Wltauer Kreis: Johann Prostiborsky; Heinrich Welemitský. Ausm Podbrder Kreis: Wenzel von Rziczian, Ihr Kais. Mt. Rath und obrister Hofrichter des Königreichs Beheimb; Christof Wrati-slaw von Mitrowicz. Ausm Pilsner Kreis: Jan von Ruppa; Wolf Gotthard von Perglas. Ausm Saazer Kreis: Friedrich Schlick Graf von Passau; Sezima Mirschkowský. Ausm Bunzler Kreis: Bohu-slaw Joachimb von Hassenstein von Lobkowicz; Christoph Budowecz. Ausm Gräzer Kreis: Wilhelm von Wallenstein; Heinrich Kopaun. Ausm Roken-zaner [sie] Kreis: Christoph Heinrich Krakowský; Wenzl Hochhauser. Ausm Chrudimer Kreis: Albrecht Slawata; Hermann von Bubna.

Wegen Anordnung einer Schiffahrt auf der Eiben.

Nachdem sich Ihr Kais. Mt. in vorher gehaltenen Landtagen gegen den Ständen allergnä-digist erklärt und anerboten, dass sie die Stand die diesem Künigreich Beheimb und den Inwohnern darinnen hochangelegene und nutzliche Sach wegen der Schiffahrt auf der Eiben nach allen vaterlichem Fleiss, damit dieselbe zu ihrer billi-chen Erörterung und End gebracht werde, befördern und dieselbe Mittel und Weg, durch welche solches beschehen könnte, allergenädigist für-nehmben wollten; alldieweil aber etliche Personen, so von den Ständen dies Künigreichs Beheimb zu i den Sachen Anno 86. verordnet gewesen, durch! zeitlichen Tod von dieser Welt abgangen und die Nothdurft erfordert, damit anstatt derselben andere erwählt und angeordnet werden möchten: solche allergenädigiste vaterliche Vorsorg wegen dieses Künigreichs Beheimb und der Inwohner darinnen Besten sie die Stände dann neben unterthäniger und gehorsamber Danksagung von Ihr Kais. Mt. unterthänig und gehorsambisten an-nehmben und mit Ihrer Mt. sich darauf entschlossen, wann sich Ihr Kais Mt. mit den Churfürsten, Fürsten und Ständen im Reich, durch deren Länder und Gemeinden die Elb gehet, wie und wasgestalt solche Anordnung fürgenomben sollte werden, allergnädigisten entschliessen und vergleichen, dass die Stände mit diesem Landtag den obersten Landrechtsitzern alles in ihre Macht und Gewalt geben, damit sie, wann ihnen von Ihr Kais. Mt. solcher mit den Ständen im Reich gehaltener Entschluss angezeigt wird, gewisse Personen zu solcher Handlung und Tractatiou erwählen und verordnen, sowohl von wegen Zusieglung ihrer Petschaft zu den gewaltigen Briefen deren Behandlung, im Fall auch etwa ein Person aus ihrem Mittel mit Tod abging, dass sie an deren Statt wieder ein andere erwählen und solches alles, was zu solcher Tractation von diesem Kunigreich Beheimb von nöthen sein wird, verordnen künnten.

Der Stände Begehren wegen eines künftigen Landtags.

Nachdem die Stand bei Ihrer Kais. Mt. auch dieses gehorsambist angelangt und gebeten, Ihr Kais. Mt die wollten ihrer Nothdurft wegen ein andern besondern gemeinen Landtag anstellen und allergnädigisten ausschreiben lassen, auf solch der Ständt gehorsambistes Begehren haben sich Ihre Kais. Mt. mit ihnen den Ständen entschlossen, dass sie nach gehaltenen und glücklichen Reichstag, wann Sie, geliebts Gott, wiederumben in dies Kunigreich Beheimb kommen, innerhalb zweier Monat wegen der gemein und dies Kunigreich selbst angelegenen Nothdurft allergnädigist ein Landtag anstellen und ausschreiben lassen wollen.

Aufschub beeder Hofund Kammerrechten.

Und demnach sich die Stand dieses Künig-reichs Beheimb bei jetzt verschienen Landrechten und bei jetzigem Landtagsbeschluss nit ein kleine Zeit allhie aufgehalten und zu Erlegung beeder Theil von der Haussteuer sowohl von einem jeden zugesessenen Unterthanen 15 w. Gr., nichts destoweniger auch zu Richtigmachung vorher bewilligten Biergelds die Zeit nahet verhanden: der-wegen, dass dies alles desto leichter von jedem richtig gemacht künnte werden, haben sich Ihr Mt. mit den Ständen entschlossen, damit das Hof- und Kammerrecht, welche beede umb Martini gehalten haben werden sollen, bis auf nagst künftig Pauli Bekehrung verschoben werden.

Wegen Bewilligung dem obristen Landkammerer eines Tausch mit Ihrer Mt. wegen eines Dorfs,so zum Landkammererambt gehörig.

Nachdem Ihr Kais. Mt. bei den Ständen anlangen lassen, dass sie ihre Bewilligung darzu geben wollten, damit der Obristlandkammerer des Künigreichs Beheimb wegen eines Dorfs, so Bieletsch genennt wird, zu seinem Ambt gehörig und im Forst der Herrschaft Pürglitz gelegen, dessen er wenig gemesse, Ihr Mt. gegen andern ausser des Forsts gelegnen Gründen ein Wechsel treffen möchte: auf solch Ihr Mt. allergnädigistes Begehren geben die Stand ihre Bewilligung darzu, jedoch soll solcher Wechsel ohne Schaden des Landkammerambts beschehen, und wenn dasselbe be-schehen sollte, dass dem Landtage solches zu wissen gethan werde, und alsdann das Landrecht Ihr Kais. Mt. solch Dorf in die Landtafel lege, und was also von Ihr Mt. zum Landkammerambt angewiesen wurde, von derselben Relation wieder in die Landtafel komben möchte.

Vertrag und Tausch Ihrer Mt. mit dem obristen Landrichter in Beheimb die Herrschaft Lany betreffend.

Und nachdem Ihr Kais. Mt. den Ständen dieses Künigreichs Beheimb allergnädigist anzeigen lassen, dass Ihre Mt. ein gewissen Vertrag und Tausch mit dem obristen Landrichter des Künigreichs Beheimb, Georgen Borzita von Martinicz, wegen seines Guts Lanny sambt aller dessen Ein- und Zugehörung getroffen und neben einer Summa Gelds auch einen Teich, Ziehrowsky genennt, sammt aller dero zugehörigen Gebührnus, von welchem man auf Pürglitz gezinset, sowohl auch sambt Obrigkeit uber die Mühl unter dem Dämmen des Teichs liegend, darzu auch ein Person im Dorf Nenaczowicz den Prälaten der Kirchen aufm Prager Schloss für ihren Unterthan einen in Dorf Witowicz [sie] getauscht und solchen vertauschten Unterthan mit seinem Grund und Zins [... ], überdies noch den Zins am Dorf Zilin, welchen vormals Wenzl Burggraf von Donau innen gehabt und genossen, und anjetzo bereit von Ihr Mt. wiederumben ausgelöset worden, ihme Georgen Borzita von Martinitz zuzugeben und abzutreten gleichsfalls auch für den Schaden, welcher ihme mit Führung des Wassers in das Schloss Lanny auf seinen Gründen be-schehen, ein Stück Walds, welches von dem Haubt-mann der Herrschaft Pürglitz abgegrainitzt und ein Granitzstein aufgericht werden sollen, anzuweisen allergnädigist befohlen, wie dann solches obbemelter Vertrag und Tausch mehrers in sich hält und ausweisen thuet.

Auf solch Ihr Mt. allergnädigistes Begehren, alldieweil dasselbe der Herrschaft Pürglitz obge-hörtermassen Nutz und Besten wegen beschieht, geben alle drei Stand zu solchem Tausch ihre Bewilligung, dass alles wie obangeregt, ihme Borzita von Martinitz endlichen in die Landtafel gelegt und einverleibt werden möchte.

Schloss und Herrschaft Przendau [sie] betreffend.

Ferner als Ihr Kais. Mt. unser allergnädigister Herr, die Stände dies Künigreichs Beheimb allergnädigist berichtet, dass das Schloss und die Herrschaft Przendau, den Königen in Beheimb gehörig, so an den Pfalzischen Granitzen gelegen, welche die Gebrüder und Vettern vom Schwamberg pfandsweis innengehabt, und von obberührten Ständen an vor gehaltenem Landtag An. 85ten, wessen sie bei Ihr Mt. ferners an solcher Herrschaft, es wäre erblichen oder änderst, erhalten kündten, verwilligt, von Ihr Kais. Mt. wiederumb ausgelöst und zu deren Händen gebracht worden; jedoch aber alldieweil deren Stand Bewilligung sich nur allein auf die Gebrüder und Vettern vonSchwamberg referiret, darzu auch solch Schloss und Herrschaft mit der Ein- und Zugehörung von Ihr Mt. Herrschaft weit und in einem gebirgigen und unnutzlichen Ort gelegen, und also wegen der weiten Entlegenheit Ihr Mt. zu keinem Nutz und Lust nit ist: derwegen so ist Ihr Mt. an die Stand allergenädigist Begehren und Anlangen, im Fall Ihr Mt. solche Herrschaft Jemanden aus den ImYohnern dies Künigreichs Beheimb nach Ihrer Gelegenheit und Gefallen erblichen verkaufen oder für ein ander gelegenes Gut, wasgestalt es sei, vertauschen [wollten], dass Sie solches thun und deme, so es verkauft oder eingetauscht würde, in die Landtafel einverleiben lassen, sie, die Stände, ihre Bewilligung darzu geben wollten, in solch Ihr Mt. allergenädigistes Begehren sie die Stand bewilligen.

Wegen Versetzung der Herrschaft Künigswart.

Nichts destoweniger nachdem Ihr Kais. Mt., unser allergnädigister Herr, den Ständen auch dies allergnädigist anmelden lassen, dass Sie das Schloss und die Herrschaft Künigswart ausser deren vorigen Jahr dem Christophen Heinriehen von Cedwicz noch auf drei Leib, jedoch auf gewisse Conditi-onen, versetzt und veiliehen, allergenädigist begehrend, sie die Stände wollten ihre Bewilligung auch darzu geben: als geben sie die Stand ihre Bewilligung darzu, dass Ihre Kais. Mt. solche Herrschaft versetzen mugen.

Betreffend Kauf zwischen Ihrer Mt. und weilend Niclassen Strzela wegen des Dorfs Libodržic.

Und demnach Ihr Kais. Mt. bei den Ständenallergnädigist anlangen und begehren lassen, sie die Stand wollten zu dem Kauf, welchen Ihr Mt. mit weilend Niclassen Strzela von Rokiseh, seinen Erben und Nachkommen wegen eines Dorfs, Libodržicz genennt, so zur Herrschaft Kolin gehörig, beschlossen und eiblich verkauft, ihre Bewilligung geben: auf solch Ihr Mt. allergnädigistes Begehren geben die Stand zu solchem Kauf ihre Bewilligung, damit also obbemelt Dorf weilend des Niclassen Strzela hinterlassenen Wittib als voUkommenlich vaterlich Vormünderin ordentlicher Weis von Ihr Mt. in die Landtafel einverleibt werden möchte

Wegen Verkaufung zweier Unterthanen und zweier Waiden oder Auén von der Herrschaft Kolin.

Es haben Ihr Kais. Mt. auch bei den Ständen allergnädigist Ansuchung gethan und begehrt, dass sie dem Paul Hrabanie, seinen Erben und Nachkomben zwen Unterthanen im Dorf Wopatowicz, zur Herrschaft Kollin gehörig, nämblich Hansen Krzestianek und Bartlme Wistrcziln, gleichfalls auch zwo Auen oder Wäldlin neben einem erblichen Vertrag verkauft, derwegen allergnädi-gists begehren, sie die Stände wollten ihre Bewilligung darzu geben, damit ihme Paul Hrabanie bemelte zwen Bauern und zwei Waldlin in die Landtafel einverleibt werden möchten. Derselbe allergenädigisten Begehren nach die Stände darzu bewilligen, damit bemelte zwo Personen sambt denen zweien Wäldlin ihme Paul Hrabanie in die Landtafel einverleibt werden.

Bewilligung wegen Einverleibung in die Landtafel eines mit Ihr Mt. und denen von Behmi-schen Brod vertauschten Dorfs.

Demnach auch Ihr Kais. Mt. des bei den Ständen anlangen lassen, dass sie die Stand zu dem Vertrag, welchen Ihr Mt. mit den Burgermeister, Geschwornen und Ältisten sowohl anstatt der ganzen Gemein der Stadt Behmischen Brod wegen Austauschung des Dorfs Opocznicz, zur Po-diebrader Mühl gehörig, getroffen: auf solch Ihr Kais. Mt. allergnädigistes Begehren sie die Stände zu solchem Vertrag, damit ihnen den von Behmi sehen Brod dasselbe in die Landtafel einverleibt werde, [ihre Einwilligung geben].

(V souèasném pøekladu nìmeckém ostatní artikule usnešení snìmovního nejsou obsaženy.)




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