137. Beschluss des böhmischen Landtags, der auj dem Prager Schlosse am 23. October 1593 eröffnet und am 3. November desselben Jahres geschlossen wurde.

Gleichzeitige Copie im k. u. k. gemeinsamen Finanzarchiv in Wien. Böhmen, Landtage 1500 etc.

Landtagsartikel, was durch die Stände auf dem küniglichen Prager Schloss den 3. November dies 93. Jahrs in Beisein Ihrer Mt. geschlossen worden.

Nachdem Ihr Rom. Kais. Mt., unser allergnädigister Herr, ein allgemeine Zusammenkunft aufm küniglichen Schloss zu Prag den Sonnenabend nach Sanct Luca dies 93. Jahres benennet, ausschreiben und darauf den Ständen allergnädi-gist furtragen lassen, sie die Stände wurden ohne Zweifel bei verschienen Landtag, so auf Mittwoch nach Reminiscere des 93 Jahres ausgeschrieben worden, angehört und mit mehreren verstanden haben, in was gross und gewaltiger Gefahr die ungerischen Granitzörter wegen des tyrannischen Furnehmben vom Erbfeind der ganzen Christenheit, dem Türken, kommen, welcher mit grossem Gewalt unversehener Weis ein Einfall in Crabatten und andere umbliegende Länder mehr gethan und grossen merklichen Schaden mit Hinwegführung in die ewige Dienstbarkeit vieler Tausend Seelen unter Mannsund Weibesbilder, gleichfalls auch gewaltthätiger Weis mit Eroberung und Einnehmbung der furnehmbsten Festungen und Häuser zugefügt, stehen, und dass nun dieses und anders wohlgedachten Ständen aufs neu proponirt und furgetragen, erächten Ihre Mt. für unnöthig.

Wiewohl sich nun gedachte Stand etlicher Ihr Mt. proponierten Artikel halben mit einander verglichen und dieselben einander auch bewilligt, jedoch weil aber solcher Bewilligung etlicher Verhinderung wegen sowohl dero damals gewesen heiligen Feiertag und Festen zu ihrer gebührlichen Erörterung und Beschreibung, auch zur Publi-cierung nach allem löblichen Gebrauch und Ordnung nit kommen künnen, so haben demnach Ihre Kais. Mt. mit Ausschreibung Ihrer offen Mandaten obbemelte Stände in dero Kreis auf ein bestimbten Tag aufm küniglichen Schloss Prag wiederumb zu erscheinen und, dass sie ihre Bewilligung mit der Landtagsrelation confirmiren und solches alles zu gebührlicher Erörterung bringen sollen, aller-gnädigist citirt und erfordert; jedoch dass solchem Ihr Kais. Mt. allergnädigisten Furnehmben nach in der Zeit wegen Eroberung der Feste Sissegg in Crabatten von dem Erbfeind dem Türken sowohl auch der Ausrüstung und Abfertigung von Constantinopel eines furnehmben türkischen Vesier, Sinán Bassa, in das Ungerisch Kunigreich welcher nunmehr etliche Schlosser und Granitz häuser, wie ingemein Allen wohl bewust, mit Gewat erobert und ihme zugeeignet, auch noch diesen Herbst ein mehrers zu verrichten und Ihr j Mt. Königreich und Landen mit Brennen und Rantioniren Schaden zuzufügen in Willens), ein ! Verhinderung beschehe. Deren Ursachen halben so hätten Ihre Kais. Mt. diese Zusammenkunft aufs neu ausschreiben lassen, damit sich also die Stände Ihrer Mt. getreue Unterthanen, wiederumb i auf das Prager Schloss unterthänig und gehor; samblich verfügen und obbemelte ihre Bewilligung mit der Landtagsrelation bekräftigen sollen, mit diesem Ihrer Mt. darbei ferrern allergnädigisten Verheissen, dass Sie bei den Churfürsten, Fürsten ! und Ständen des heiligen römischen Reichs und andern christlichen Potentaten wegen einer grössern furnehmbern und erklecklichen Hülf allergenädigist handien und anderer Gestalt nach Ihrem | äusseristen Vermügen (unverschonet in dem alles Ihres Vermügens dieses Künnigreichs Beheimb und die darzu incorporierte Länder, mit Hülf Gottes allergnädigist und vaterlich versorgen und beschützen wollen.

Und haben anfänglich die Stände dies betracht, was in etlichen zuvor gehaltenen Landtagen mit Fleiss und sonderm Eifer erwogen, dass Gott der Allmächtige die Christenheit begangner Sünden wollen mit der Ruthen durch den Erbfeind christlichen Nambens wunderbarlichen strafen und, wrofern wir uns mit demüthiger bussfertiger Reu und Leid zu Gott nit wenden oder bekennen nichts gewissers dann grössere und schwerere Strafen zugewarten haben. Derwegen wir uns alle drei Stände entschlossen, damit wir uns als getreue Unterthanen Ihrer Mt. als Künigs in Beheimb, unsers allergenädigisten Herrn, genädigisten I und väterlichen Erriunern und Vermahnung nach mit bussfertigen Herzen gegen Gott dem Allmächtigen kehren, von allen Sünden ablassen und sein göttliche Allmacht umb Hülf und Sieg wider; solchen Erbfeind des christlichen Nambens bitten. Derwegen zur Stillung seines Zorns zu Ihme als zu unsern Herrn und Erlöser verhoffend, dass er uns genädiglich ansehen und wider solchen Erbfeind des christlichen Nambens ein Helfer sein werde, sollen wir uns also demüthigen.

Anfänglich soll ein Jeder selbsten mit getreuen Herzen sich zu Gott kehren und von Sünden ablassen, gleichsfalls auch solches bei seinen Unterthanen anordnen, damit sie von allem bösem Furnehmben und Sünden (bevorab von schändlichem Vollsaufen, Schelten und Gebrauchnus unnutzer Weis göttlichen Nambens) abstehen und daneben dass alle Mittwoch und Freitags ein Jeder faste, am heiligen Sonntag in die Kirchen zur Predigt zu Anhörung göttliches Worts und der heiligen Mess und andern Gottesdiensten gehe, die Feiertage, als nämblichen Marieund Aposteltage sollen sie gleichfalls heiligen und auf dieselben Tag, bevorab Morgens, sich der Schenkhäuser äussern, allerlei uuzüchtige Thaten unterlassen, gleichfalls auch ein jeder Hauswirth in seinem Haus [mit] seinem Gesind Früh und Abends, bevorab, wenn man die verordnete Glöckchen läuten wird, zu Gott dem Allmächtigen wegen Linderung der verdienten Straf, und umb glückhaften Sieg wider den Feindt, den Türken, rufen und bitten soll, die Priester und Pfarrer aber sollen allen Andern ein gutes Exempl, damit sie sich aller Sünden abthuen, kein böses Exempel von sich geben, sondern selbsten andächtig sein, heilig und einig leben und das ihnen vertraute Volk zu aller der obbemelten Andacht vermahnen.

Ferner aber, nachdem Ihre Kais. Mt. unser allergnädigister Herr, aus erheblichen Ursachen den Ständen allergnädigist angemelt, wie dass bei verschienem auf den 17. Martii dies 93. Jahrs ausgeschriebenen Landtag etliche Personen (von welchen Ihr Kais. Mt., wer sie wären, damaln nit Wissenschaft gehabt) alsbald bei Anfang des Landtags ein Schrift übergeben und in derselben auch dies gestellt, sie wüssten nit, ob Ihr. Mt. den Ständen dies Kunigreichs Beheimb ihre Privilegien, Freiheiten und Begnadungen aller guter Gewohnheit nach confirmirt haben oder nit, des Willens, dardurch die Kais. Mt. bei den Ständen in ein bösen Verdacht zu bringen, als wären solche Privilegien nit bestätigt worden und von Ihrer Kais. Mt. etwas wider die Landsordnung, die rechten alten Freiheiten und gute Ordnungen und Gebrauch dies Kunigreichs Beheimb furgeüommen wäre, wie dann solcher und dergleichen andere unrechtmässige und unbilliche in derselben Schrift gestellte Artikel mit mehrerem in sich halten: in solchem denn Ihr Kais. Mt. wider alle Billigkeit und Versehen grosser Gewalt und Unrecht geschehen, so doch Ihr Kais. Mt. in Betrachtung dessen, dass sie von grossen Würden und mächtig-erhabenem Stand herkomben und in was Würde Sie von Gott dem Allmächtigen nach ihren Vorfahren gesetzt, jederzeit darauf bedacht gewesen, auch noch sein, dass Sie die Stand und Inwohner dies Kunigreichs Beheimb bei allen ihren Privilegien, Freiheiten, Ordnungen und Rechten nit allein gelassen, sondern sie auch bis auf Gefallen des Allmächtigen nach aller Mügligkeit getreulichen als ein getreuer Vater beschützet, einem jeden, Hoch- und Niederstandes, die gebürlichen Hecht mitgetheilt und verhalten und Ihrer löblichen Vorfahren Exempeln allergenädigist nachgangen, dass Sie Gott dem Allmächtigen und der ganzen Welt deswegen Antwort geben könnten: j und darauf, wessen man Ihr Mt. mit gemelter Schrift unbillicher Weis bezüchtigen wollen, (darob Sie denn nit wenig betrübtj, niemals gedacht, ! welches Sie mit Gott dem Allmächtigen als Er| kundiger der Menschenherzen bezeugen kunnten, der gnädigisten Zuversicht zu den Ständen sein,| dass sie, die Stände, zu Ihr Mt. Regierung bis daher solches selbsten im Werk gespürt und empfinden können. Dem Allem nach, wessen sich Ihr Kais. Mt. verschiener Zeit bei Ihrer Krönung den Ständen versprochen, dem war ein Benügen beschehen, nach Absterben Ihres geliebten Herrn und Vätern, hochlöblich und seligister Gedächt-nus Kaisers Maximiliani alle Privilegien, Freiheiten, Begnadungen, löbliche gute Gewohnheiten, Gebrauch, Ordnungen und Recht dieses Kunigreichs Böheimb in allen Punkten, Klauseln und Artikeln in lateinisch und böhmischer Sprach, in der ausgemessenen Zeit, ohne einiche Entziehung bekräftiget, beide Majestätbrief in Gewalt des damals gewesenen Burggrafen in Böheimb übergeben und in solchem allem sich gebührlichen und getreu als ein christliche Obrigkeit ohne alle Vortheiligkeit verhalten, auch noch darauf bedacht, damit die Stände, Ihr Mt. getreue Unterthanen, unter genedigisteni Beschütz und Gewaltsamkeit in Lieb und Einigkeit verblieben, ihrer Freiheiten und Begnadungen, welche sie umb Ihre Kais. Mt. als römischen Kaiser und Königen in Böheimb getreu und fleissig und mit gewaltigem Lob erlangt, ohne alle Verhinderung, frei und sicher gebrauchen, sich demnach, wie mit den Rechten, der Landsordnung und allen Ordnungen getrösten und richten, nichts destoweniger von Ihr Mt., unserm allegnädigisten Herrn, wegen derselben Nachkömmling weiter und grösserer Gnaden gewarten, in Summa allerlei kaiserliche Gnaden im Werk vermerken könnten. Und derwegen, dass Ihr Kais. Mt. für solche genädigste und väterliche Sorgfältigkeit ungebürlichen ohne alle Verschonung und wider die Billigkeit mit solcher unwahrhaftigen und von etlichen Personen übergebenen Schrift bei den Ständen dieses Königreichs Böheimb, bevorab bei denen, so bei der Sachen kein grundliche Wissenschaft nit gehabt, also vorunglimpft und in eim bösen Argwohn hinderrucks unschuldiger Weis gebracht hat werden sollen, solcher Ursachen halber hätten Ihr Kais. Mt. diese Erklärung zu thun nit unterlassen können, dass also nit allein obberührten Ständen dieses Königreiches Böheimb, sondern auch der ganzen Welt bekannt wäre, dass Ihr Kais. Mt. in diesem Allem hoch und gewaltig zu kurz besehenen. Und ist daneben Ihr Kais. Mt. an die Stand als Ihre getreue Unterthanen allergnädigist Begehren und Vermahnen, dass sie solchem und dergleichen unwahrhaftigen Bericht kein Statt noch Glauben geben, sondern zu Ihr Kais. Mt. als ihrem alleignädigisten Herrn alles Guten sich versehen, wie dann solche Ihr Mt. Erklärung mit mehrerem in sich hält und ausweist.

Nach Abhörung dessen haben sie, die Stände, solches alles in Ihrer fleissigen Erwägung gehabt. Vor solche genädigiste und väterliche Erklärung kaiserlicher und küniglicher Verheissung sich denn die Stand gegen Ihrer Mt. aufanglichen in allen unterthäniglichem Gehorsamb bedanken. Und wiewohl sie davon gute Wissenschaft haben, dass nichts dergleichen, was Ihr Kais. Mt. mit solcher Schrift zugemessen hat werden wollen, besehenen, sondern dass sich Ihr Mt., unser allergenädigister Herr, als wie es einer christlichen Obrigkeit gebührt, gegen den Ständen als Ihren getreuen Unterthanen jederzeit genädigist verhalten, sie beschützt und bei allen Ihren Privilegien, Freiheiten, Ordnungen, Rechten, alten Gewohnheiten und Gebräuchen gelassen, also dass sie sich nit allein nichts beschweren, sondern auch kein andern Argwohn nit haben; und doch, weil sie darauf solche Ihr Mt. genädigiste Erklärund Verheissung angehört, seind sie im selben vielmehr bestätigt und bitten Gott den Allmächtigen, dass er Ihr Kais. Mt., Ihren allergenädigisten Künig und Herrn, für solche genädigiste und vaterliche Sorgfaltigkeit in seiner göttlichen Versorg haben, glückhafte, langwährende Gesundheit geben, vor allem Bösen behüten und uber allen Ihren Feinden ein erfreuenden Sieg verleihen wolle.

Darneben bitten auch die Stand Ihr Mt. als ihren allergenädigisten Herrn in Gehorsamb, Ihr Mt. die wollen deme allergenädigist nit Glauben geben, dass sie die Stand, Ihr Mt. getreue Unterthanen, umb solche Schrift, so von etlichen Personen ohne des gemeinen Landtags und deren sammentlichen Beschluss geschrieben und bei Anfang des verschienen Landtags übergeben, ehe derselb in Gemein verlesen, einiche Wissenschaft gehabt, und sich ob Ihr Kais. Mt., ihren allergenädigisten Künig und Herrn, alldieweil sie darzue keine Ursachen haben, zum wenigisten wessen beschwert. Dann sie, die Stand, hatten sich auch dies zu erindern, wie dass alle drei Stand an Vorigem Anno 77 gehaltenen Landtag der Bestätigung Ihrer Privilegien und Freiheiten dieses Künigreichs gegen Ihr Kais. Mt. pich gehorsamblichen bedankt; anjetzo aber dass etwas an dem, was von ihr Mt. Ihnen zugesagt worden, zu zwei fein oder dass deme kein Benügen beschechen, und destwegen ob wenn ichtes wider die Ordnung und Recht fürgenomben worden, ein Argwohn in Ihr Mt. zu haben wäre, solches wäre ihnen niemals in ihren Sinn komben, sondern dass Sie der gehorsamben Zuversicht sein, Ihr Kais. Mt. werde sie, wie solches bis dato beschehen, in dero kaiserlichen und küniglichen Beschützung allergnädigist haben und Ihr allergenädigister Kaiser, Künig und Herr verbleiben und versprechen auch Ihr Mt. (unverschont ihres Leibs und Guts) also, wie getreuen Unterthanen gebührt, gehorsamblich und treulich zu dienen, und solcher unterthäniger Zuneigung ungeacht aller ihrer und ihrer Unterthanen andern Ungelegeuheiten, in Sonderheit in welche [sie] dies Jahr gerathen, diese unten hernach beschriebne Hilf wegen Beschützung dies Künigreichs und deren darzu incorporierten Länder aus keiner Pflicht, sonder aus gutem ihrem freien Willen zu thuen. Und auf dies sich die Stand mit Ihrer Kais. Mt. entschlossen:

Die Haussteuer betreffend.

Erstlichen dass Ihr Mt. durch derselben Haub-tleut, Pfleger und Burggrafen auf ihren Herrschaften dies allergenädigist anordnen lassen werden, gleichsfalls ein jeder Herr und ritterliche Person und alle geistliche Personen, sowohl die Freisassen und Vorwerchsleut allenthalben, was dieselben in Städten, Städtlein, Dörfern oder aber anderstwo auf ihren Herrschaften und Gütern angesessener Leut haben, aus einem jedem Haus und Bauershütten, es sei gross aber klein, in welchem Leut wohnhaftig sein, nur allein ausser der Schmiedenund Hirtenhäuser, sowohl der Bader in den Städtlin und Dörfern, auf welchen nit ein angesessener Wirth wäre, oder aber die, so von ihren Herren des Zins wegen ihnen beschehenen Schadens befreit, dass ein jeder von den obbemelten Personen drei Jahr lang aneinander jedes Jahr zu zwainzig Weissgroschen von einem jeden Haus, wie obbemelt, dies 93 Jahrs auf nägst-kommend Nicolai beide Theil, nämlichen jetzt ver-schienen Bartholomei und Nicolai, gebe, für dies 94. und 95. Jahr auf dieselben Termin, wie vor im Brauch gehalten worden, soll solche Haussteuer eingenomben und den obristen Steuereinnehmbern abgeführt und gegeben werden, nämb-lichen jedes Jahrs den ersten Termin auf Barto-lomei und den andern auf Nicolai nächst hernach kommend.

Und solcher Gaben und Hilf wider den Türken sollen weder die Unterthanen, so zum Burggrafenambt, noch die Freisassen und Unterthanen zum Karlstein gehörig, noch kein anderer, wer er wäre in diesem Künigreich, nit befreit sein, ausser deren Leut, so die Wacht bei dem Schloss Karlstein verrichten. Solche Steuer und bewilligte Hilf wider den Türken, alsbald dieselbe von den Steuereinnehmbern eingenomben wird, soll in Ihr Mt. böhmischen Kammer für voll gegeben und abgeführt und von dannen weiter, wohin Ihr Mt. allergnädigist befehlchen werden; jedoch bitten die Stände Ihr Kais. Mt. in Gehorsamb, damit diese Hilf und Steuer Ihrer Mt. genädigisten Verheissen nach nirgend anderstwohin, dann auf die Granitzen diesseits der Thonau, (alldahin diese verschiene Jahr die Bezahlung von ihnen beschechen, und soweit dieselbe diesseits der Thonau erklecken möcht, verwendet werde, des sich dann die Stände zu Ihrer Mt. versehen. Es soll auch in Ihrer Mt. Gewalt sein, woferr sie in denen Orten und Granitzen eines Musterherrn oder aber Zahlmeisteis bedürftig, dass sie ein Person aus dem böhmischen Geschlecht Ihrem allergnädigsten Willen nach zu solchem Dienst erwählen und verordnen; woferr aber Ihr Mt. befinden wurden, dass es eines Zahlmeisters und Mustermeisters dieser Zeit nit bedürftig wäre, dass also ein geschworener Schreiber bei solcher Bezahlung wäre, und das, was obgeschrieben, verrichte.

Der Prager und anderer küniglichen Städte Steuer.

Die Prager aber und andere Ihrer Mt. und der Kaiserin als Künigin in Beheimb Städte, so sich des dritten Stands gebrauchen, haben anstatt der Steuer Ihr Kais. Mt. diese Hilf wider den Türken bewilligt, nämblich ein bare Summa für ein jedes Jahr zwölf Tausend fünf Hundert Schockh böhmisch Groschen, und solches drei Jahr aneinander, nämblich anfanglich, dass sie auf nägstkunftig Nicolai dieselbig ganze Summa für voll für beede Termin dies Jahrs den Steuereinnehmbern erlegen, andere Jahr aber, nämblich 94 und 95, solche Hilf auf zwen Termin jedes Jahrs, nämblich die erste Hälft auf Bartholomei und die ander Hälft auf Nicolai nachts darnach kommend, den obristen Steuereinnehmbern auf das Prager Schloss erlegen, jedoch zu deren Anlag sollen sie die Haussteuer von einem Theil ihrer Unterthanen ihnen zu ihrem Behelf verwanden mügen, die ander Hälft aber den Obriststeuereinnehmbern richtig machen.

Die Steuer aus dem Egerischen Kreis.

Soviel den Egerischen Kreis belanget, lassen es die Stand bei vorigem mit Ihrer Mt. Entschluss verbleiben, damit also, wie im vorigen Landtag, ihre Bewilligungen in ihr Mt. Macht verbleibe.

Die Herrschaft Elbogen betreffend.

Die Herrschaft Elbogen aber, so sich bis da-hero mit etlichen Privilegien gewehrt und vor gehaltenen Landtagsbeschluss von Ihr Mt. beschickt haben werden sollen, dass sie sich auf ein gewissen Tag stellen und Ihr Mt. ihr Privilegia fürlegen, damit daraus, auf was sie sich referieren, verstanden möchte werden; jedoch weil aber solches etlicher billichen Ursachen halben bis dato nit verricht hat werden können und Ihr Mt. nit wenig daran gelegen, damit es mit ihnen zu End gebracht würde: als geben die Stände mit diesem Landtag das dem Landrechteu in ihre Macht, dass sie mit Ihrer Mt. alles ersehen und solches, es seie durch Behandlung oder rechtliche Bekanntnuss, an ein Ort bringen mügen, und solches zwischen hie und künftig Jacobi.

Die Grafschaft Glatz betreffend.

Die Grafschaft Glatz nach ihrer vorigen Bewilligung sollen die Steuer also wie sie diese Jahr an einander gereicht, von der Huben doppelter geben, wie mit ihnen dann ein Vergleichung deswegen besehenen.

Steuer von den Freisassen und Vorwerksleuten.

Die Freisassen und Vorwerksleut sollen ihrer vorigen Schätzung nach aus ihren Gütern von jedem Schock Groschen 41/2 D. böhmisch auf obbeschriebnen Termin einzusamblen und den obristen Steuereinnehmbern aufs Prager Schloss sambt ihren Bekanntnussbriefen zu überreichenund abzulegen schuldig sein.

Die Bergstädt betreffend.

Etliche Bergstädt aber, weil dieselben, iu-massen landkündig, umb ihrer Armuth und Unmüglichkeit halben zugrund gehen und ganz pdt und wüst gelassen werden, als nämblich Jochimsthal, Schlackenwald, Schönfeld, Lauterbach, Pressnitz, Sunnenberg, Bastianberg, Blatten, Hengst und Abertharab, wie auch die Arbeiter und andere Leut, welche sich allein ihrer Handarbeit und umb derselben Bergwerchsnotdurft willen, derer Enden aufhalten, etwo Häuser zu ihrem und der Ihrigen Aufenthalt und Bewohnung angericht und in denselben sonst keinen Gewerb oder Hantierung hätten, dieselben werden hiemit der Steuer halben befreit

Notel eines Bekanntnussbriefs.

Ich N. und N. von N. bekenne mit diesem Brief vor jedermänniglich, dasš ich vermüg der Bewilligung und Landtagsbeschluss, welcher auf dem Prager Schloss den 23. Octobris Anno 93. gehalten und den dritten Tag des Monats Novembris des bemelten Jahres geschlossen, alle meine Unterthanen aussuchen und abzählen lassen, deren angesessener sich allenthalben N. befindet. und ich angesessener Unterthan an diesem X. Kreis, von denen ich die Steuer bei jetzigem N. Termin zu zehen Groschen betreffend geben soll, nit mehr als allein der obgeschriebenen Anzahl befunden künnden, solches nimb ich auf mein Gewissen und zu Urkuud hab ich mein Petschaft zu diesem Bekanntnussbrief furdrucken lassen. Datum etc.

Wegen der Abgebrannten und deren, so von Ungewitter Schaden besehenen.

Da auch Jemanden vom Feuer, Hagelwetter, Wasser ein Schaden beschähe, derselbe soll alsbald zwo oder drei Personen seiner Benachbarten vom Herrnoder Ritterstand oder andern zunächst angesessenen Leuten solchen Schaden besichtigen lassen, die dann darauf die Beschaffenheit des Schadens die obristen Steuereinnehmber unter ihren Petschaften und Insiegeln berichten und der Beschädigte soll alsdann solche Kundschaft neben seinem Bekanntnussbrief gedachten Steuereinnehmbern, dass sie sich also darnach zu richten, und wie viel einem an der Steuer abzuziehen wissen.

Damit die Steuer schleunig erlegt werde.

Und alldieweil auch ein sonderbare Noth-durft ist, dass diese bewilligte Hilfen ohne allen Verzug zeitlichen und ehist erlegt werden, derwegen so haben sich alle drei Stände dahin verglichen, dass ein jeder Landmann oder Inwohner dieses Kunigreichs Böheimb seine Gebührnus auf das Prager Schloss zu denen hievor ernennten angestellten Terminen, oder aber aufs längist nach Verfliessung zweier Wochen bringen und uberschicken sollen; auf den Fall aber Jemand über die jetzt angedeuten Fristen saumig erscheinen und sein Gebührnus nit völlig erlegen wurde, so sollen sich alsbald die obersten Steuereinnehmber gegen derselben jedem deren unten hernach geschrieben Straf nach verhalten, und bevorab im Fall es sich begebe, dass einer aus den Inwohnern die Steuer von seinen Unterthanen bereits eingenomben, und doch nichtsdestoweniger auf die bestimbte Termin nit erlegt, sondern hinter sich behielte und zu seinen selbst eignen Nothdurften angelegt und verwendt hätte, so werden sich alsdann die Steuereinnehmber auf dessen Güter der doppelten Steuer halber durch einen Cainmerling von der Landtafel einführen künnen, solch Gut ein ganz Jahr an einander, wofern er in der Zeit solche Steuer sambt allem darauf geloffenen Unkosten und Schaden nit richtig machen würde, zu halten und zu geniessen, und zum Ueberfluss noch von derselben Summa für solch Jahr das Interesse sechs per Cento dero Restan-ten zu raiten befugt sein. Im Fall aber der Restierende in dem Jahr solch sein Gut wieder lösen und den Steuerrest sambt dem Interesse und aufgeloffenen Schaden und Unkosten den Steuereinnehmbern entrichten wollt, auch nunmehr eins und das ander richtig gemacht hätte, so sollen alsdann sie die Steuereinnehmber solch Gut, darein sie sich geführt hätten, nach Aushaltung des Jahrs Wiederumben abtreten. Da aber derselbe solche Steuer im selben Jahr nit richtig machen wurde, werden die Steuereinnehmber Macht haben, wie ihnen auch mit diesem Landtag dessen Gewalt geben wird, solch Gut, welches sie ein Jahr an einander ausgehalten hätten, wegen Niterlegung der gebührenden Steuer, wem sie es nach ihrem Gefallen aus den Inwohnern einem verkaufen wollten dem Käufer dasselbe in die Landtafel einzuverleiben. Es sollen auch die obristen Steuereinnehmber einem Jeden vermüg der Bekanntnuss-brief, wie und was Gestalt ein jeder seine Steuer abführe, fleissig nachsehen und solches dermassen anordnen, damit hierinnen kein Irrthumb beschehe; und für ein Gewehrbrief, so von der Landtafel wegen Niterlegung solcher Steuer ausgehen wird, soll man nit mehr als fünfzehn Weiss[groschen] geben.

Erwählte oberste Steuereinnehmber. Vom Herrenstand: Johann Bezdružický von Kolowrat auf Zabiehlicz; Ritterstands: Wenzel Budowecz, Ihrer Kais. Mt. Appellationsrath; Burgerstands: Veit Ophtalmus, Ihrer Mt. Richter in der Neustadt Prag.

Von Bewilligung sechs Weissgroschen Biergelds.

Nachdem auch Ihr Kais. Mt. an die Stände dieses Künigreiclis allergnädigist begehrt, dass sie vom Weissoder Gerstenbier, so auf den Kauf ausgesetzt wird, von jedem Viertelfass sechs Weissgroschen bewilligen wollten; wiewohl nun von nit schlechten Ungelegenheiten, mit welchen die Stand beladen, obhero angezeigt worden, jedoch von getreuer unterthäniger Zuneigung willen, so sie die Stand zu Ihier Mt. tragen, haben sie sich auf Ihrer Mt. allergnädigists Begehren dahin verglichen, dass ein jeder aus den Inwohnern dies Künigreichs Böheimb anfangend von jetzt verschienen Philippi Jacobi dies 93. Jahrs von jedem Viertel Weissoder Gerstenbiers, so zum Verkauf ausgesetzt wird, sechs "Weissgroschen und vom Fass, das da zwei Viertel hält, doppelt, nämblich zwölf Weissgroschen den Einnehmbern, so Ihr Mt. allergnädigist verordnen werden, zu derselben Händen bis Ausgang dreier Jahr aneinander gebe und abführe.

Solch Biergeld soll aber dergestalt gereicht werden: Erstlichen die hinterhaltenen zum Quartal nächst verschienen Philippi Jacobi bis auf Galli jetzt nunmehr verschienen sollen zwischen dieser Zeit und nächstkünftig Weihnachten den Kreis| einnehmbern von einem Jeden, die so es noch nit erlegt, abgeführt werden. Ferner soll ein Jeder solch Biergeld von verschienem Galli an, das dritte Quartal umb die heiligen drei König nächst kommend, das vierte umb Philippi Jacobi, das fünfte umb Jacobi und also fortan bis zu Ausgang der drei Jahr an einander den Einnehmbern in den Kreisstädten abführen und nachmalen daselb von den Kreis den obristen Steuereinnehmbern \ auf das Prager Schloss richtig gemacht werden, von welchem Biergeld dann zu Hilf Ihrer Mt. I Hofhaltung vier Groschen und die zwen Groschen zur Abzahlung der Interesse und, soweit mugli-chen, zu Ablegung der Haubtsumma Ihr Kais. Mt. allergnädigisten Verheischung nach verwendt wer; den solle. Woferr aber Jemand aus den Inwohnern also bei jedem Quartal obberührten Kreiseinnehmbern sein Biergeld neben dem Bekannt-nussbrief nit abführete, jeden derselben sollen die Einnehmber erstlich durch ein Schreiben zur Richtigmachung des hinterstelligen Biergelds ermahnen, und im Fall aber derselbe mit Erlegung solches Biergelds saumig erfunden wurde, jeden derselben sollen die Kreiseinnehinber den obristen ! Steuereinnehmbern aufgezeichnet zustellen. Es wäre nun, dass er sich zum Biergeld nit beken-nete, oder aber solches von sich nit abführete, auf denselben sollen die obristen Steuereinnehmber alsbald ein Steckbrief in seine Behausung oder seiner Person zustellen lassen, welchen Steckbrief er dann anzunehmben und solchem nach, als wenn er nach einem Ausspruch gestecktwäre worden, sich verhalten und die Schaden und Unkosten, [die] wegen nit zeitlicher Erlegung des Biergelds darauf geloffen wären, richtig zu machen schuldig sein wird. Im Fall er aber nach Überreichung dieses Steckbriefs innerhalb zwei Wochen solch Biergeld nit erlegte oder aber sich dessen, dass er kein Bier gebraut, ordentlichen nit bezeugete, so soll er sich selbst personlichen auf das Prager Schloss stellen, deren Bestrickung so lang und bis er solch Biergeld richtig machte und die ordentlichen Register nit aufzeigte, oder aber sich dessen, dass er in der Zeit kein Bier gebraut, ausführe, nit erlassen werden.

Wegen Anordnung der Krèisbiereinnehmber.

Die Kais. Mt. sollen die Biergeldseinnehmber in den Kreisen Ihrer Gelegenheit und Nothdurft nach Selbsten bestellen und die Mandata in die Kreis desto zeitlicher ausschreiben und publicieren lassen, damit ein Jeder wissen möcht, wem und wohin oder an weliches Ort er sein Biergeld antworten soll.

Notel eines Bekanntnussbrief uber das Biergeld.

Ich N. von N. bekenne mit diesem Brief, dass ich von N. dato bis auf N. in diesem einem Quartal in meinem Bräuhaus N. Fass Bier brauen lassen, davon mir vermüg der Landtagsbewilligung von einem jeden Fass zu sechs Weissgroschen zu geben gebührt, welches in der Zeit N. Schock Groschen bringt, die ich hiemit sambt dem Register uud Bekantnussbrief den Kreiseinnehmbern übersenden thue; und dass ich in jetzt gemelter Zeit nit mehr Weissoder Gerstenbier brauen und auf den Kauf aussetzen lassen, davon das Biergeld (ausserhalb dessen, so ich hiemit uber-schicken thue) gereicht werden solle, das nehmbe ich auf mein Gewissen. Dessen zu mehrer Urkund hab ich zu diesem Brief mein eigen Petschaft aufgedruckt.

Wegen Aufnehmbung der Steuerreitung.

Belanget der Steuereinnehmber Raitung deren zu sich empfangen Biergelds halben, darauf haben sich alle drei Stände verglichen, dass die Steuer und der Biergeldseinnehmber ßaitungen nit aufgeschoben, sondern dieselben jedes Jahrs von den Steuerund Biergeldseinnehmbern ihr ordentliche Raitung verricht. Alsdann nach Empfahung von ihnen solcher Raitungen geben die Stände mit diesem Landtag dem Landrechten solche Macht, dass sie deren gethanen und oidentlichen abgeführten Raitungen halber für vorige und jetzige Jahr sie die Steuerund Biergeldseinnehmber quittieren kunnten. Und derwegen zur Aufnehmbung solcher Raitungen sind diese hernach benannte Personen erkiest und fürgenomben: Vom Herrnstand erwählte Personen zu Auf-nehmbung der Steuerund Biergeldsraitungen: Wenzel von Rziczan, Rom. Kais. Mt. Rath und obrister Hofrichter des Künigreichs Böheimb. Adam von Sternberg, Ihrer Kais. Mt. Rath und Haubtmann der Neustadt Prag, Hanns Dietrich der ältere von Zierotin, Ihr Mt. Rath.

Ritterstandts: Wenzel Pless Hersmanský von Slaupna, Ihrer Mt. Rath und Burggraf zum Karlstein, Radslaw Wchinsky auf Teplitz, Ihrer Mt. Rath, Adam Hrsan.

Burgerstands: Melchior Haldius von Neuberg, Burger der Alten Stadt Prag, Hans Kamenik, Burger der Neustadt Prag; welche denn, wann sie von Ihr Mt. erfordert werden, solche Raitungen gänzlich aufnehmen sollen, und damit diese Personen desto bessei bei denselben Raitungen verbleiben und vollkomblich aufnehmben ktvnnen, soll ihnen ein gebührlicher Unterhalt verordnet werden.




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