38. Komora dvorská [ve Vídni] podává arciknížeti Matiášovi své dobré zdání o tom, na jaký zpùsob by po pøíkladu Èech a Moravy dosažena býti mohla pro císaøe pomoc penìžitá, bud jako dobrovolný dar nebo pùjèka, na obranu proti Turkùm i od stavùv Rakouských.

VE VÍDNI 1592, 6. listopadu. — Konc. v c. a kr. spol. arch. fin. ve Vídni sub Böhmen 1592 November.

Gnädigster Herr! Die Kais. Mt. haben unlängst E. Durchl. angedeut, welchermassen Sie mit den Ständen in Behemb und Marhern Handlung pflegen lassen, damit sie Ihrer Mt. und ihnen selbst zu Guten zu jetzigen Feindsnöthen und zu desto besserm Widerstand des Türken mit einer ergebigen Summa Gelds eintweders anlehensweis oder freiwillig zu Hilf kommen und solche unter ihnen selbst aufbringen und erhandlen wollten, wie dann dieselb ohne Frucht nit abgangen, dieweil dann nit zu zweifeln, dass dies Mittel, da man es bei andern Ihrer Kais. Mt. Landen auch also anstellen thät, wohl etwas ausgeben, auch Jederman umb so viel desto williger darzu sein würde, umb wie viel grösser die Feindsnoth, auch ihme und den Seinigen die Gefahr und das androhende Verderben selbst an der Hand ist, so hätten Sie E. Durchl. ersuchen wollen, die wolle der Sachen unbeschwert nachdenken und Ihr Mt. mit Gutachten berichten, ob nicht zu einer dergleichen Privathilf aus eignem Säckel, wo je nicht dieselb freiwillig, jedoch als ein Anleihen ohne Interesse auf etliche Jahr auch in Osterreich zu kommen, ob und wie die Sach anzustellen und was an die Stand zu bringen sein möchte. Darauf die allhieig Hofkammer von der anwesenden Bericht und Bescheid begehrt, wie dieselb Handlung in Behamb und Marhern angestellt worden. Die hat berichtet, dass die Kais. Mt. selbst die Sach mit denen Herrn obristen Landofficieren tractiert, in Marhern aber durch Commissarien handien lassen. Dieweil es sich aber in Osterreich weder auf einen oder den andern Weg thun lassen würde, so wäre ein Nothdurft zu berathschlagen, durch was andere Mittel dergleichen Handlung angestellt, darzu nun vielleicht das, was anno 66 in gleichmässigem Fall fürgangen, Anleitung und Wegweis geben würde mugen, dem würde man auch allhie nachzusuchen wissen.

Hierauf die Hofkammer dieser Sachen treuherzig und alles, Fleiss gehorsamist nachgedacht und befindet zwar, dass umb gegenwärtiger Feindsnoth und der diesen Landen drohenden Gefahr willen des endlichen Verderbens weder diese noch andere Handlungen zu unterlassen, ja einmal und vor allen Dingen dahin zu trachten, wie solchem Übel und vor Augen schwebenden Untergang durch zeitliche Fürsehung und Erlangung dern darzu nothwendigen Mitteln und Hilfen begegnet werden müge; es will auch der Hofkammer gehorsamist nicht zweifeln, dass viel guter treuherziger Landleut und Unterthanen verhanden, welche dieses alles seiner Wichtigkeit nach mit billichem christlichem Eifer, den sie zu Ihrer Mt. und gemeinen Vaterland tragen, ganz beweglichen zu Gemüth führen und sich zuversichtlichen in solcher Noth zum äussersten angreifen und an ihnen nichts erwinden lassen würden; es will aber der Hofkammer gehorsamisten Erachtens diesfalls furnemblichen an dem gelegen sein, dieweil dannocht des Vermugens halben zwischen denen Ständen nicht schlechter Unterschied und dergleichen freiwillige Hilfen oder Anlehen nur bei denen vermuglichisten und die es haben, zu suchen und zu erlangen, dagegen aber fast ungewiss und nicht offenbar, wer dieselben seien, und wohl sein künnt, dass derjenig, welcher dem Ansehen und Gütern nach für den vermuglichisten gehalten, aus eignem Säckel am wenigisten zu contribuiren hätte, wie und auf was Weg man zu einer solchen Hilf durch ein gebührliche geziemende Gleichheit und die einen jeden nach der Proporz und Gelegenheit seines Vermugens träfe, zu kummen.

Die Handlung, so derwegen anno 66. gehalten worden, darauf die anwesende Hofkammer deutet, ist auf ein Commission gericht gewest und zu derselben der dermalen geweste Statthalter der Herr von Schonkirchen und Herr Landmarschalk zu Commiss arien geordnet und ihnen ein Lista der Landleut, mit denen sie handien sollen, neben Bestimmung der Summa, so man Anlehensweis begehrt, zugestellt worden; es befind aber die Hofkammer, dass dieselb Handlung fast ohne Frucht abgangen und entweder gar nichts oder wenig ausgetragen und die Landleut, mit denen man gehandlet, sich zum Theil gänzlichen entschuldiget, zum Theil ihr Erklärung auf Bedacht und Einbringung ihrer Schulden oder sonst auf solche Weg gestellt, dass dannehero wenig zu hoffen gewest ist: daher nun die Hofkammer besorgen muss, da es abermalen auf einen solchen Weg und ein Privatoder Com-missionshandlung gericht, dass es mit derselben auch an jetzo nicht besser weder damalen und anno 66. besehenen, hinausgehen und damit eben so wenig gericht sein würde, und ist solchem nach der gehorsamisten Meinung, es werde ein solches Begehren nur in einem Landtag angebracht und also auf ein gemeine Handlung gericht werden müssen, inmassen Ihr Kais. Mt. in dero Schreiben selbst gnädigst dorauf deuten und die N. Ö. Kammer, welche darüber vernommen, auch derselben Meinung ist.

Was aber derwegen bei denen Ständen angebracht und durch was Mittel sie auf ein solche frei Hilf oder Anleihen behandlet werden möchten, hierzu befindet die Hofkammer fürnemblich zwen Weg, aus welchen einer oder der ander gebraucht und furgenominen möchte werden. Einer wäre, dass solche Hilf nach Gelegenheit der Güter angeschlagen und das Begehren auf ein doppelte Geld aus eignem Säckel gestellt würde, das brächte zum wenigsten in die 140.000 fl. Dieser Weg würd für den billichisten, unbeschwerlichisten und gewissesten gehalten, dieweil er blos auf das Vermügen der liegenden Güter gestellt und es einem jeden seiner Einlag und dem Geldbuch nach nicht so gar uinb viel zu thun, sonder wohl erschwinglichen und ohne Beschwer sein würde, auf welchen sich auch Ihr Kais. Mt. am sichersten und gewiss zu verlassen hätten. Und obwohl bedacht worden, dass bei diesem Weg etwo diese Ungleichheit mitlaufen möchte, dass mancher seine Güter mit Schulden dermassen beschwert, dass ihme die Nutzung und das Einkummen derselben Güter, sonderlichen bei gegenwärtigen missrathnen Weinjahren, auf die Bezahlung der Interesse und übrige sein und der Seinen Unterhaltung bei weitem nicht erklecklichen, daher nun demselben, welcher in der gleichen Last stecket, auch die ordinari doppelt Geld und Steuer zu erlegen unmuglich, zu geschweigen, dass er uber dasselb ein mehrers und noch ein doppelts Geld herausgeben sollte mugen, so will doch solches darneben kein Bedenken machen, dass eben derjenig, der seine Güter also, wie vermeldt, mit Schulden und Interesse beschwert, dieselben seinem Creditoren hinumb lassen kann, welcher alsdann diese freiwillige Hilf oder begehrtes Anlehen erstatten kunnte, oder aber es kunnt derselb auch diese Hilf von seinen Creditoren auf Credit und auf die bereit zuvor verpfändten Güter aufnehmen, welches ihme dann, wann die Sach nur auf ein Anlehen und die Widerbezahlung gericht, um so viel unbedenklicher und unbeschwerlicher sein würde.

Der ander Weg wäre, dass ein jeder sich und sein Vermugen bei seinem Gewissen selbst schätzte und auf dieselb Schätzung ein Quota vom Tausend oder Hundert geschlagen würde, welcher Weg vor Jahren und bei Kaiser Ferdinand und Maximilians hochseligister Gedächtnus Zeiten in Behamb und denen incorporirten Landen in Anlegung der Steuer gebrauchig gewest. Das würde der Hofkammer gehorsamisten Erachtens, da die Schätzung recht und ohne Verhalt oder Verschlahung des eigentlichen Vermugens beschähe, wohl was ansehenliches austragen. Und das wären die Weg, durch deren einen man eintweder zu einer freiwilligen Hilf oder Anlehen in Geld kummen kunnte. Dabei die Hofkammer auch das gehorsamist vermelden sollen, dass vielleicht ein Nothdurft, zum Fall je diese Hilf nicht frei und ohne Wiederbezahlung zu erlangen, dass denen Ständen dieselb Wiederbezahlung angeboten und ihnen hierzu die neuen Hilfsmittel dergestalt eingeraumbt würden, dass solche Wiederbezahlung in drei oder vier Jahren neben andern beschehe und in jedem Jahr ein gewisser Theil bezahlt würde.

Die Hofkammer hat ferrer nicht unterlassen, den Sachen auch dahin gehorsamist nachzudenken, auf den Fall die Stand zu einer dergleichen Hilf auf einem oder dem andern Wege etwo umb des Wahns und der Vermuthung willen nicht zu bringen, als ob dieselben nicht zu gemeinen Nothdurften und Granitzwesen, dohin sie verwilligt, angelegt würden, ob ihnen nicht mit und neben denen ob-vermelten zweien Malen die Haltung einer gewissen Anzahl Kriegsvolks zu Ross und Fuss ausser der Gultpferd und des dreissigisten Manns, welche dannocht auf allen Nothfall zu Defendirung des Lands in Bereitschaft sein müssen, als nämblich zweier Tausend gerüster Pferd und eines Regiments teutscher Landsknecht, so lang der Feldzug währet, zugemuthet und ihnen selbst zu bedenken heimb-gestellt werden möchte, ob sie sich zu Unterhaltung derselben eins aus denen obberührten zweien oder anderer Mittel gebrauchen wollen. Und dies, soviel die drei obern Stand im Land belangt.

Was die Burger und Inwohner in Städten und Märkten belangt, die haben sich dannocht anno 66. ziemblichermassen angegriffen und hat das gemeine Anlehen, so man damalen bei ihnen erhandlet, uber die 300.000 fl. ausgetragen. Dagegen aber und wann die Hofkammer das gegenwärtige Unvermögen und das Verderben bedenkt, in welches leider die Stadt und Markt imgemein bei der von so vielen Jahren continue gewährten Missrathung der Wein, darvon der mehrer Theil der Burgerschaft ihr beste Nahrung nehmen sollen, muss sie fast für unmuglich halten, dass ein solche Hilf an denselben Orten auf diesmal wieder zu erlangen sollte sein, dieweil sie auch besorglichen die ordinari Steuern neben denen andern Landtagsverwilligungen und Auflagen in die Läng schwerlichen erschwingen werden. Wie aber dem, dieweil dies ein gemeines Werk und mit gemeiner Hilf anzugreifen und ja männiglich schuldig und verpflicht, in dergleichen Nöthen auch das äusserste, hintangesetzt aller Ungelegenheit, zu thun und ohne Zweifel in denen Communen und Bürgerschaften noch einiche ver-mugige Privatpersonen und Handelsleut verhanden, deren Vermugen gleichwohl auch nicht so offenbar, dass auf dasselb ein solche freie Hilf oder Anlehen mit Gewissheit, wie bei den dreien obern Ständen mit dem doppelten Geld angeschlagen werden kann, so vermeint die Hofkammer gehorsamist, es mochte denselben heimbgestellt und aufgegeben werden, dass ein jeder nach Gelegenheit seines Vermugens solche freiwillige Hilf oder Anlehen leisten thäte. Und dies Begehren, weil es allein den vierten Stand betrifft, würde vielleicht unnoth sein in dem Landtag anzubringen, sondern durch Commissarien, wie anno 66. beschehen, verricht werden mugen. Welches E. Durchl. die Hofkammer gehorsamist anbringen sollen, bei deren Gefallen es stehen wird, ob sie solches in die Proposition des herzunahenden Landtags neben andern einbringen lassen wollen. Deren sie sich in Gehorsamb befehlen thut. Wien den 6. Tag des Monats Novembris anno 92.




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