Glimpfliche Bescheidung der Parteien.

Unsere böheimische Kammer soll sich auch befleissen, die Parteien und sonderlich die Armen aufs glimpflichist und mit guten gebührlichen Worten anzureden, zu bescheiden und ihrer zu Verursachung beschwerlicher Versaumnus und Unkosten, als viel immer unserer eigenen Sachen halber muglich, zu verschonen, in allweg aber dahin sehen, damit unsere genöthigere Sachen der Parteien vorgezogen und expedieret werden. Wann auch ein Partei mit ihren Sachen fürkombt, so soll ihnen der Präsident allweg mit vorgehender Berathschlagung und in Beisein der andern Kammerräth und nicht für sich selbst bescheiden, auch jederzeit solchen Bescheid zu künftiger Nachrichtung durch den Secretari verzeichnen lassen.

Ohne sondere hohe Nothdurft oder Befehlich die Parteien mündlich im Rath nicht zu vernehmen.

Und damit unsere böheimische Kammer im völligen Rath mit mündlichen Anbringen, auch Reden und Gegenreden zu Versaumnus anderer unserei genöthiger Kammerhandlungen, weil furkumbt, dass bisher das Einund Auslaufen der Parteien nit allein die Beratschlagungen zurüttet, sonder auch die meiste Zeit der Session ohne Frucht verzehrt hat, das uns ferner also zu gestatten keineswegs gemeint, nit unmässig behelligt werde, so wollen wir, wann ein Partei ichts bei angeregter unserer böhei-mischen Kammer anzubringen hat, dass dasselbe entweder bei unsern Präsidenten ausser der Rathszeit mündlich, oder aber hernach im völligen Rath schriftlich beschehe und zu Endung der Rathszeit umb Antwort entweder bei gedachtem unsern Präsidenten oder aber sunst bei der Secretari einem, dahin dieselbe Partei bescheiden würdet, angehalten werde, es sei dann Sach, dass wir insonderheit Befehlich geben, ein Partei in böheimischen Kammerrath mündlich zu vernehmen, oder aber dass unsere Präsident und böheimische Kammerrath eine oder die andere Partei nach Gelegenheit selbst mündlich im Rath zu vernehmen für ein unvermeidentliche Nothdurft erachteten, das soll in allweg bevorstehen, doch solche mündliche Verhör, soviel möglich, umb Ersparung der Zeit willen vermieden bleiben.

Haltung eines sondern Memorials in unsern eigenen Sachen.

Nachdem unsere eigene Sachen nicht Sollicitatores, die umb Bescheid anhalten, haben, so soll unser Präsident sambt den andern Räthen ihr fleissig Aufmerken haben und auch bei den Secretarien darob sein, damit dasjenig, so beratschlaget wirdet, durch sie schleunig verfasst und nicht hintergelegt, auch durch unsern Präsidenten deswegen und sonderlich der genöthigisten unserer Handlungen ein Memorial bei der Hand in der Rathstuben gehalten, darinnen die berathschlagten unsere eigene Sachen verzeichnet und nachmals, ob sie expediert und an die Ort, dahin sie gehören, gefertigt und uns zu Nachtheil und Schaden in der Kanzlei nit vergessen und unexpediert liegen bleiben, gesehen, und wo etwa an ein Ort umb Bericht geschrieben und sich die Ankunft desselben Berichts uber die Zeit verweilen wollt, dass bei guter Zeit wieder daran vermahnet werde. Es soll auch unser Präsident und Kammerräthe unsere Secretarien und Buchhalter dahin halten, dass ein jeder, wo nit wöchentlich, doch zu vierzehen Tagen über sein Expedition, was darinnen zu stellen oder zu vermahnen, ihme Präsidenten ein Verzeichnus übergeben, damit alle Sachen in frischer Gedächtnus bleiben und gefertiget werden.

Verschreibungen über Kammer guter und den gemeinen Vorbehalt, auch andere

Fertigungen in Kammersachen betreffend.

Was dann die Brief in grossen Sachen uber unsere Kammergüter, auch Ämbter und dergleichen betrifft, wollen wir allweg Ordnung und Befehlich geben, dass dieselben bei unserer böheimischen Kammer aufgerichtet und gefertiget werden; wo wir aber die je zu Zeiten aus fürfallendei eilender Nothdurft an unserm Hof bei unserer Hofkammer fertigen würden, sollen doch genielter unserer böheimischen Kammer davon Abschriften überschickt und dieselben Verschreibungen bei unserer böheimischen Kammer auch registriert werden.

Wann es sich auch zuträgt, dass wir jemanden ein Stück aus unsern Kammergütern verkaufen oder sonst verpfänden oder in Bestand hinlassen und derhalben Verschreibungen müssen aufgerichtet werden, so wollen wir, dass in allweg die Schätz, Bergwerk, hohe und schwarze Wald, Wildbahn, geistlich und weltlich Lehenschaften, gemeine Landsteuern, Reisen und Gezüg, auch Appellationen, Confiscationen und alle andere königliche Regalien, Obrigkeiten und Hoheiten, desgleichen auch der Vorbehalt vonwegen künftiger Steigerung, ob sich das Einkomben gegen dem Pfandschilling in der Beraitung mehr als sechs von Hundert jährliches Interesse über die unvermeident liehen Ambtsausgaben erstreckt; item auch, dass uns die Ablösung derselben Güter jederzeit ausser einiges Berathens zu thun frei, in denselben Verschreibungen mit lautern ausgedruckten Worte verleibt werde, ausgenomben, wo wir etwa einem aus beweglichen Ursachen diesem Vorbehalt zuentgegen ein sondere Gnad thäten, die soll darumben nicht benomben, sondern derselben Ordnung dem Buchstaben gemäss gelebt werden.

Weil uns auch furkumbt, dass denen Vorbehalten, die bisher in die Verschreibungen kommen, in mehr Weg nit gelebt und uns dadurch nit wenig Schaden damit zugefügt worden, des uns ferner also zuzusehen nit gemeint ist, so wollen wir, dass unsere böheimischer Kammerpräsident und Räth jetzt alsbald und künftig zu mehr Malen und aufs längst in zwei Jahren einmal ein Augenschein und sunst Erkundigung halten, ob und wie denselben Vorbehalten gelebt oder dawider gehandelt worden. Darauf sie unsere Präsident und Kammerräth die fürkumben Mängel unverzogentlich wenden; kunnte es aber nit beschehen, alsdann uns umb ferner Einsehen mit angehängtem ihrem räthlichen Gutbedunken belichten sollen.

Es soll auch hinfüro unsere böheimische Kammer mit Fleiss observieren und die Ordnung anstellen, auch in künftige Verschreibungen und Instructionen mit lautern Worten also einbringen, dass die Inhaber unser eigenthumblichen Pfandund Kammergüter allweg mit Ausgang des dritten Jahrs unser Kammer glaubwürdig Bericht und Verzeichnus übergeben, in we sich etwo dieselben vorge-hunden drei Jahr über mit denselben seinen inhabenden Gütern und derselben Zugehör Veränderung zugetragen und ob sich die Nutzungen, auch wie hoch und in welchen Stucken verbessert oder gemindert haben, uns auch desselben zu Händen unser Hofkammer jederzeit verständigen, damit wir derselben unser Kammergüter Stands und Gelegenheit jederzeit ein Wissen haben mügen.

Schuldverschreibungen betreffend.

In allen dergleichen Schuld-, Pfand- und Kaufs ver Schreibungen soll die Herkunft der abgehandelten und beschlossenen Sachen und wohin die Geldund Waarenposten, mit denen die Bezahlungen beschehen und in was Werth ein jede Sort Münz erlegt worden, ob auch abgeraite Interesse und von was Zeit, desgleichen auch Bau- und Gnadengeld und etwo alte Schulden zu den neuen geschlagen, mit sambt allen andern nothwendigen Punkten und Clausein zu künftiger guter Gedächtnus und Nachrichtung, damit nit etwo uber eine Zeit aus Unwissenheit duppelte Bezahlungen beschehen, fleissig eingeführt und specificiert werden, auf dass man auch dei Ambtleut Empfahung desto gewisser gegenbeschreiben und justificieren müge.

Mit Fleiss auf Endung der verschriebenen Jahr und Leibgeding Achtung zu geben.

Nachdem uns auch an einem fleissigen Aufmerken, wann sich ein jede Pfandoder andere Verschreibung mit den Jahren, Terminen oder Leibgedingen endet, viel gelegen: so sollen unser Präsident und Kammerräth aus allen dergleichen Verschreibungen einen Extract machen, denselben auch immer zu mit denen Verschreibungen, die sich weiter zutragen, continuiren lassen und aufm Rathtisch für Augen haben, sich auch oft darinnen ersehen und allweg zeitlich Veränderung des Termins die Nothdurft an uns gelangen lassen, solches aufmerken, auch gleichsfalls den untergebenen Ambt-leuten verkundigen.

Darob zu sein, dass alle Copeien und Verschreibungen vor Aufrichtung und Weg-fertigung derselben in die Buchhalterei zum Ersehen und Auszuziehen gegeben werden.

Und nachdem uns auch an dem, dass unsere Buchhalterei umb alle Fertigung in Geldsachen, wie es auch unsere Nothdurft erfordert, ein Wissen empfahe und die Substanz in die Bücher ausziehen müge, sonders viel gelegen sein will, so haben unsere böheimbische Kammersecretarien, sowohl auch unser Registrátor anjetzo von neuen Befehlich, alle dergleichen Copeien und Verschreibungen vor Verfertigung derselben in ermelte unsere Buchhalterei zu geben. Welchem also zu geleben unser Präsident und Kammerräth mit Ernst verschaffen und darob halten und im Fall es nit beschehe, demjenigen, der dessen schuldig, mit Ernst darumben zureden und derwegen kein Unordnung, simultates oder dergleichen zwischen beiden der Kanzlei und Buchhalterei Expeditionen, dessen letzlich wir nur am meisten entgelten müssten, verstatten, sondern uns ehe der Sachen Gelegenheit zu anderm gebührlichen Einsehen gehorsamlich berichten, neben dem auch darob sein und verfügen sollen, wann einige Geldsumma aufgebracht und die Verschreibung bei unserer böheimischen Kammer gestellt, auch von der Buchhaltern ersehen ist, dass alsdann auch dieselbe unserm Rentmeister und Gegenhandler, damit sie sich der Nothdurft nach des Unterscheids, obs einstheils Gnadengaben, auch vielleicht etwo Commissariatzehrungen, übernommene Schuldposten und anders dergleichen Einkummen war, mit den Empfängen und Ausgaben folgends dest grundlicher zu richten und mit Fleiss auszuziehen haben, gleichs-falls zugestellt werde. In allweg aber will ein sondere Nothdurft sein, dass hinfüran die Buchhalterei allemall zu Ausgang des Jahrs ein ordentliches, richtiges Schuldbuch, in welchem klärlich alle alte und neue Anlehen und Verweisungen, wie sich die von Tag zu Tag zugetragen und auf die Kammer kommen sein oder noch hinfüro sowohl an neuen Anlehen als Richtigmachung der alten zweifelhaftigen und auf Abraitung stehenden Summen kommen werden, was auch jederzeit an Hauptsummen und Interesse darauf bezahlet würdet, verzeichnet sei, gehalten werde. Damit aber dieser Schuldsachen Expedition desto ordentlicher gehalten, sunderlich weil die Stand der Krön Böheimb in gemeinem Landtag, so zu Ausgang des sechsundachtzigisten Jahrs gehalten, zu Ablegung der inländischen Schulden ein sundere Anlag auf 5 Jahr zu reichen gehorsamblich bewilligt, so wollen wir, dass zu jeder Zeit solich Schuldbuch einer sundern Person bei unser böhamischen Kammerbuchhalterei untergeben und vertraut, alle Copeien, so in Schuldsachen ausgehen, zum Ersehen und Abschriften davon zugestellt und kein andere Schuldverschreibung nicht von Händen gegeben werde, es habe dann dieselbe Person zuvor ihr Handzeichen auf das Original zurück auch verzeichnet und den Inhalt derselben in das Schuldbuch, wie sichs gebühret, eingeschrieben. Gleichermassen, do mit einer oder mehr Parteien was mundlich, als umb längern Stillstand und dergleichen, gehandelt, soll solches ermelter Person auch angezeigt werden. Ferner sollen von allen Orten, da Schulden und Interesse bezahlt werden, alle Monat oder zum längsten alle Quartal ordentliche Auszug, was an jedem Ort an Hauptsumma und Interesse bezahlt, abgefordert und derselben Person alsbald zugestellt werden. Und umb mehrer Richtigkeit willen soll sie sich jedesmals und so oft es die Nothdurft erfordert, als sunderlich am Sambstag, in unser böheimischen Kammerkanzlei aufhalten und erkundigen, ob was in dergleichen Schuldsachen ausgangen sei, desgleichen auch alle Montag in unserm Rentmeisteranibt, sowohl bei der Steuer, Landtafel und dem Burggrafambt anmelden und daselbst gebührliche Auszug und Verzeichnussen, ob und was, auch wem jedes Orts von unsertwegen bezahlt und sunderlich von der Landtafel und dem Burggrafambt Verzeichnus nehmen, was für Glaubiger ihre Bürgen geladen oder die Einführung begehrt, wie dann an berührten Orten die Verordnung besehenen, dass solche Auszug jederzeit ausgegeben werden sollen, darob nun unser böheimische Kammerräth, nit weniger auch unser Buchhalter sein sollen, damit solches also erfolgen müge. Wann auch mit den Parteien Abraitung zu halten vonnöthen, so sollen dieselben erstlich durch ermelte Buchhaltereiperson verfasst, folgends durch den Buchhalter und Raiträthe ersehen und unser böhamischen Kammer fürgebracht, und wann sie also erledigt und verfertigt, als dann durch Buchhalter und bemelte Raitpersonen unterzeichnet, den Parteien ausgegeben und ordentlich einregistriert werden.

Nachdem auch bisweilen furfallt, dass entzwischen den Terminen etliche genöthige Parteien eintweder durch uns oder unsere Bürgen bezahlt und zufrieden gehalten werden, und aber in der Steuer an der bewilligten Contribution nichts verbanden, so sollen unsere Kammerräth darob sein, dass dieselben bezahlten Posten nichts weniger in die Lista, so den Steuereinnehmbern zu jedem Termin übergeben, eingebracht und gesetzt, damit sie uns oder den Bürgen wiederumb von der bewilligten Contribution gutgemacht werden, inmassen wir uns mit den Ständen verglichen haben.

Neubewilligte Contribution betreffend.

Und nachdem uns die gehorsamben Stand unserer Krön Böheim in dem anno 86 gehaltnem Landtag zu Bezahlung unsers obliegunden Schuldenlasts ein sondere Hilf auf fünf Jahr von Pauli Bekehrung des 87. Jahrs anzufallen, und nämblich zu den zweien Terminen Georgi und Galli zu leisten bewilligt, deren erster Termin sich dann Georgi ermelts 87. Jahrs angefangen, von welcher Hilf oder Contribution erstlich unsere eigenthumbliche Herrschaftsgefäll in diesem Königreich Böhem, sowohl die andern Einkommen abgelöst und nachmals die Bezahlung der Interesse und Ablegung der Hauptsummen, auch Ledigung der Bürgen, so für uns gegen den Inwohnern dieses Königreichs haften, beschehen solle, indem dann die Stand den obristen Landofficierern der Disposition halber völlige Macht gegeben und wir uns dann hernach mit gedachten unsern obristen Landofficierern folgunder Ordnung verglichen, dass alle Parteien, denen wir schuldig, welche sich bei unserer böheimiscben Kammer ordentlich mit Benennung der Hauptsummen und ausständigen Interesse beschrieben, folgunds zu denen im Jahr benennten zweien Terminen, wann die obristen Landofficierer zu denen Land- und Kammerrechten allher gelangen, sich durch gedachte unsere böhemische Kammer mit ihnen den obristen Landofficierern gewisser Tag vergleichen und darauf die anforderenden Parteien für ermelte obriste Landofficier und die böhemische Kammer erfordert, mit ihnen umb längern Anstand soviel müglich gehandelt, diejenigen Parteien aber, so ihres Gelds nothwendig und länger nit ausm Weg halten künnen, es sei zum Theil oder gar, wie man sich mit ihnen verglichen haben würdet, conten-tiert und bei denen verordneten Steuereinnehmbern, wann die Contributionsgefäll desselben Termins einkommen, ihrer Bezahlung halber nothwendige Anordnung gethan werden solle, und dass auch zu Ausgang eines jeden Termins unser böheimische Kammer verordnen solle, dass bei ihrer untergebenen Buchhalterei ein ordentlicher Auszug aller Schulden gemacht, darin die Hauptsummen, so den nächst verschienen Termin bezahlt worden, abzogen und allein das, was man jeder Partei noch zu bezahlen verbleibt, gesetzt, welche Auszug, zuvor und ehe sie übergeben, in gesambten unserm böhemischen Kammerrath alles Fleiss ersehen und abgehört werden sollen, damit sie unsere böhemische Kammerräth sammentlich der Sachen ein Wissen haben und nit etwo schädliche Irrungen und Zerrütlichkejten des Wesens einreissen: so wollen wir, dass solchem allem, wie jetzo kürzlich angeführt, durch unser Präsidenten und Kammerrath alles embsigen Fleiss gelebt und darwider nichts fürgenomben noch in ichte gesaumbt werde.

Und damit wir nun auch jederzeit bei unser Hofkammer ein eigentlichs Wissen bekommen, wie sich unser böheimisch Kammerwesen auf diese unsere neue Anordnung von Termin zu Terminen bessert und was an dem Schuldenlast abgelegt würdet: so wollen wir, dass uns oftermelte unsere böh. Kammerpräsident und Räth alsbald zu Ausgang eines jeden Termins einen lautern specifi eierten Auszug zu gedachter unserer Hofkammer Händen uberschicken, was für Parteien von dieser SchuldenlastsContribution an Hauptsummen und Interessen bezahlt worden.

Dann so sollen auch unsere böhemische Kammerrath jährlich und jedes Jahrs besonder uber aller der Ambtleut aufgenombene Raitungen und dabei befundenen neuen Rest, weil der vorigen Restanten halben, und wie es damit bis zu vollkumbener Einbringung derselben gehalten werden solle, durch einen sundern unsern an sie die Kammer ausgangenen Befehlich allbereit nothdurftige Verordnung gethan worden, desgleichen auch quatemberlich ein Generalauszug, daraus aller und jeder ihr der Kammer untergebenen Ämbter Stand und Gelegenheit in Einnahmb und Ausgab zu vernehmben sei, neben derselben Ambtleut Specialauszügen und dann nach Ausgang eines jeden Jahrs einen Generalauszug alles Empfahens und Ausgebens zu Händen unser Hofkammer gehorsamlich uberschicken und darumben die Ambtleut zu desto schleuniger Übergebung ihrer Raitungen zu eines jeden bestimbten Raittag, davon hienach Meldung beschehen wird, umb so viel ernstlicher halten und treiben und endlich mit Uberschickung dergleichen Auszug kein Jahr nit furubergehen, viel weniger in die Läng anstehen lassen.

Ambtleut mit Instructionen zu versehen.

Nachdem auch für ein Nothdurft befunden, dass nit allein die Instructionen der Ambtleut nach jetziger Gestalt corrigiert, sonder auch diejenigen, so noch keine gehabt, versehen, so sollen unser Präsident und Kammerräth alle alten Instructionen mit Ordnung nacheinander ersehen und berathschlagen, was nach gegenwärtiger Gelegenheit dabei zu verändern vonnöthen, auch uber die andern Ämbter nach Erheischung der dabei furfallenden Verrichtungen neue Instructionen verfassen und uns zu ferner Verfertigung zukommen lassen.

Ohne unser Vorwissen und Bescheid kein Gebäu fürnehmen zu lassen.

Es soll auch unser böheimbische Kammer ohne unser Vorwissen und Bescheid kein neues Gebäu furzunehmen verordnen, sondern alle dergleichen Bausachen zuvor an uns gelangen lassen; allein was gemeine schlechte Besserungen sein, die nicht Anstand erleiden oder umbgangen werden möchten, die mögen sie mit ordentlicher vorgehender Beschauund Berathschlagung auch Überschlag der Werkleut nach Gelegenheit, doch allen Uberfluss hintangesetzt, von unsertwegen zu verrichten anschaffen und uns dennoch zu einem Wissen, und wo vonnöthen, weiter Bescheid zu geben, geho-samblich berichten.

Steuer und Biergeld und derselben Ausstand betreffend.

Unser Präsident und böheimische Kammerräth sollen bei denen in gehaltenen Landtagen durch die Stand zu solchen Steuerund Biergeldsraitungen deputierten Personen alles Fleiss anhalten, dass die hintersteiligen Steuernund Biergelds-Eaitungen aufgenomben, justificiert und beschlossen, auch die darinnen befundenen Eestanten fleissig ausgezogen, liquidiert und mit Benennung leidlicher, doch kurzister Termin durch Mitte] der Landtagsexecution ernstlich eingebracht, die Personen, die sich noch nit bekennt und sich doch billich bekennen hätten sollen, (inmassen sie hierüber alle Nachrichtung aus der verordneten Commisarii übergebenen Belation nach längs zu finden haben) zu Einlegung ihrer Bekanntnus und Schatzzetteln und BezahLung der Ausstand mit Ernst gehalten, dass auch eben dieser Modus mit den künftigen Kaitungen und Resten gepflegt und nit allein die restierenden Landleut, sonder auch die Einnehmber, wo einige Eest bei oder hinter ihnen verbleiben, darunter verstanden und in allweg zu Aufnehmbung dergleichen Raitungen und Ausziehung, auch Liquidierung der Restanten von unsertwegen auch etliche raitverständige Personen gegenwärtig sein, auch der Restanten und darbei gethaner ihrer Verrichtung halben quatemberliche Auszug und Bericht an misera kaiserlichen Hof zu Händen unserer Hofkammer überschicken sollen.

Nichts desto minder aber sollen sich unsere böheimische Kammerräth aller deren Biereinnehmber in den Kreisen, so anjetzt auf die neue Bewilligung verordnet werden, Namen, Personen, Thun und Wesens mit Fleiss erkundigen und im Fall einer befundenen Untauglichkeit solches andern Leuten, welche nit Fremden in die Hände sehen dürfen, sonder selbst mit Raitungssachen umbzugehen wissen, zu bestellen, sonderlich aber, dass denselben Einnehmbern sowohl die Einbringung der alten als der neuen Rest mit Ernst eingebunden werde, benebenst auch in gedachter Kreiseinnehmer Instruction Fleiss furgesehen und einverleibt werden, dass sie von keiner Kreisperson, es sei nun, wer sie wolle, 1 an ihrem verfallenen Biergeld ein Quittung oder Übergab umb ihrer bei Ihrer Mt. habenden Forde- ; rungen anstatt bares Gelds mit nichten annehmen, sondern dieselben dahin weisen, allda sie solches gebührlich zu ersuchen haben, viel weniger auch gemelte unsere böheimische Kammer gestatten, den Parteien Befehlich oder Verweisungen auf die Kreiseinnehmer zu verfertigen und mitzutheilen.

Es sollen auch unsere Präsident und Kammerräth die Sachen dahin richten, dass die Einnehmber alle Vierteljahr der einkombenen Biergeldsgefäll halben und wohin dieselben verwendet und was jederzeit im Vorrath bleibt, welche Landleut sich auch bekennt haben oder nit, ordentliche gefertigte Auszug zu der böhemischen Kammer geben.

Ferner nachdem unserm Bernschreiber Johann Sladký auferlegt worden, einen Extract oder Verzeichnus aller Steuer- und Biergeldsrestanten vom zweiundfunfzigisten bis auf das neunundsechszigiste Jahr zu verfassen, damit er gleichwohl bereit im Werk, so ist sonderlichen vonnöthen, dass derselbe eheist zu ihren Händen gebracht, darauf sie die Executiones den unterschiedlichen Landtagen nach anzustellen wissen werden.

Dann so ist unlängst ein verfasster Auszug aller deren Biergeldsrestanten von neunundsechzigisten bis Ausgang des dreiundachtzigisten Jahrs, als die Stand solches in Händen gehabt, durch unsern verordneten Commissari Magister Mathes Wistofsky (sie) zu Händen unserer böheimischen Kammerbuchhalterei übergeben worden, darinnen sich nun ein ansehenlicher Ausstand befinden thut; da soll sie, die Kammer, dahin bedacht sein, dass dieselben unverzüglich neben den andern Biergeldsausständen bis auf diese Zeit, wie auch hinfüro unverzogenlich durch die in den Landtagen begriffenen Executionen, darzu sich auch unsere obriste Landofficierer alle gute Beförderung zu thun erboten, eingemahnt werden, folgends auch zu Händen unserer Hofkammer zu jedem verflossenen Termin berichten, was daran eingebracht worden und noch restieren thut.

Wann nun die Kreiseinnehmer nach Ausgang jedes Termins mit den Biergefällen hieher nach Prag kommen und das Geld an die gehörige Orte auszählen, so solle unsere böheimische Kammer darob sein, dass gemelte Einnehmer neben Aufweisung der Steuereinnehmer Schein und Quittung des ausgezählten Gelds halber ihre Eaitungen zu Händen unserer böheimischen Buchhalterei, wann und von weme das Biergeld erlegt und noch restiert, übergeben und diesfalls keines Aufzugs gebrauchen, viel weniger ein Termin in den andern mischen, damit zu jeder Zeit unsere böheimische Kammer ein eigentlichs Wissen haben kann, wie es umb die Biersgefäll allenthalben beschaffen, welches sie folgends neben einem verlässlichen Quartalauszug uns zu Händen unserer Hofkammer mit ihrem räthlichen Gutbedunken berichten sollen.

Abraitung und Gegenforderung der Steuer und Biergeldsgefäll.

Nachdem auch bisher diese Unordnung gehalten, dass den Landleuten ihre Interesse, Besoldüng, Commissionzehrungen und anders nicht zu rechter Zeit bezahlt und derwegen die Steuer und Biergeldsgebührnussen, so ein jeder von seinen Gütern zu reichen schuldig, innebehalten worden, das dann allerlei Nachtheiligkeit verursacht, so wollen und befehlen wir, dass hinfuran dergleichen Zerrüttligkeiten nit verstattet, sondern ein jede Bewilligung an ihren Ort, dahin sie von uns und den Ständen gutherzig deputiert und vermeint worden, ausgezählt und also dem Landtagsbeschluss wirklich gelebt werde, entgegen haben sie die Kammerräth auch von uns Befehlich, wie es mit Bezahlung der Besoldungen, Provisionen, Gnadengeld und andern dergleichen Bezahlungen gehalten werden solle, deme sie dann auch gehorsamblich zu geleben, insonderheit aber dahin zu trachten wissen werden, damit von den Personen, welche in unsern Sachen verschickt, sonderlich aber, denen was von Geld auf Zehrung geben wurden, die Particularia alsbald nach eines jeden Heimbkunft abgefordert, der Ordnung nach ersehen und justificiert und umb Verhütung künftiger Unrichtigkeit willen über einen Monat keinem in Händen gelassen, auch darauf gebührliche Zahlung verordnet werd.




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