10. Úředníci při mincovně v Hoře Kutné odpovídají na rozkaz komory české v příčině zaslání mincovních "průb", Že vedle usnesení sněmovního s r. 1576 při mincovně zůstati mají, aby podle nich jakékoliv případné omyly proskoumány a napraveny býti mohly; zůstalé po dřívějším průbíři zemském ; mincovní "průby" mohou pro císaře k lepšímu zmincovány býti, poněvadž vedle práva odúmrtního mu náleží.

(V KUTNÉ HOŘE. 1592, 14. března. — Opis souč. v kop. "Zprávy hor. úřadu ku kom. české od 1585—98" v arch. m. Kutné Hory.

Wohlgeborner, genädiger Hen, auch edle und gestrenge Ritter, genädig und gebietend Herren!

E. G. sein unsere gehorsambe und geflissene Dienst jederzeit bevor. Was E. G. uns wegen Uberschickung der Münzben der Kais. Mt., dem Landprobirer und Probationmeister zugehörich, durch, derselben Befehlicn am dato Prag den 3.Tag Martii anno 1592 auferlegen, das haben wir verstanden. Darauf thuen E. G. wir diesen gehorsamben Bericht, dass uns nie nicht befohlen, dass wir die bei der Münz aufgehobene Proben auf die Kammer überschicken sollen, sonder wie in dem behemischen Landtag des 76Jahrs ausfuhrlichen vermeldet, allda bei der Münz aufbehalten, wa sich etwan ein Irrthum oder Missverstand zutrug, solches durch dieselben ersucht, wie es dann zu etlichmalen besehenen und dcrüalken wäre nicht gut, dass dieselben von der Münz genommen und künftig nicht verhanden wärerli daraus solche Irrthumb ersucht werden möchten. Dann diese Proben alle Inventáři beschrieben, verpetschirt und der Kais. Mt. für ein Vorrath beschrieben werden, der Landprobirer und Gwardein bekommen ihre Proben alle Wochen und probirens gegeneinander, dass also keine Prob dem Landprobirer aussenstehet. Was den Probationmeister und seine Proben anlangend, dieselben sein auch bei der Münz, dieweil aber seinetwegen bis auf dato kein Befehlich, dass ihme dieselben zugestellt werden sollen, uns zukommen und er ein lange Zeit krank gelegen, hat es sieh nicht gebühren wollen dieselben ohne E. G. Vorwissen hinauszugeben. Er hats auch nicht abgefordert, derwegen wie es E. G. anordnen, demselben "wollen wir gehorsamblich nachkommen. Daneben können E. G. wir nicht verhalten dass sich noch vom 72. Jahr etzliche Münzproben bei der hieigen Münz, so vom Herrn Jan Bohmiczky, vorigen Landprobirer, herrührend, befinden, wie E. G. aus beiliegenden zweien Abschriften mit ifo. 1. et 2. zu ersehen, umb welche Proben der itzige Landprobirer Herr Paul Grimiller zu jener Zeit, als er durch den Herrn Zdislaw von Maitinicz S. G. seligen [...] angehalten; aber der Herr hat dits Bedenken darinne gehabt, weil das Bohmiczkesch Gut alles der Kais. Mt. anheimb-gefallen, so getreten die Proben billicher Ihr Mt. zu, als dem Landprobirer. Darzu hat auch die Wittib, so nach dem Thomas Arnošt, des Bohmyczkes Factor, verblieben, begehrt von denen Proben für sein Mühe bezahlt zu werden, wie sie dann itzo, als sie verstanden, dass Herr Paul Grenmüller aber aufs neu iimb diese Proben anhält, mit No. 3. hiebeigelegt, suppliciren thut. Und ist demnach unser einfältig Guetachten, E. G. hätten darzu bewilligt, dass diese Proben alle zusammen gewogen, gekhürnt, probirt und der Kais. Mt. zum Besten vermünzt und in Empfang genomben würden und davon der Wit^e von 10 bis in 20 Thaler für ihres Mannes Müh gegeben, weil er gleichwohl bei ein zwei Jahren solchem Ambt fürgestanden. Jedoch stellen solchs alles E. G. wir zu weitern Erwägen und Wohlgefallen und thuen denselben uns zu Genaden befehlen. Datum Kuttenberg den 14. Tag Marta anno etc. 92.

E. G. gehorsambe willige

Georg Schatni. Wolf Herolt.






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