8. Purkmistr a rada mìsta Chebu žádají Rudolfa II. sa opatøení, aby úøadùm falckým a markrabským pøetrženo bylo další porušování hranic, jehož se pøes stálé úmluvy zabíráním území Chebského dopouštìjí, a aby clo na úkor mìsta zavedené zrušeno bylo, zaèež nabízejí náhradu 3000 zlatých.

V CHEBU. 1592. 22. února. — Koncept v archivu Chebském. Skøíò A. 2, svazek 18.

Allerdurchlauchtigister u. s. w. allergnädigister Kaiser, König und Herr! Dass E. Kais, und Kun. Mt. sich unser ab? dero armen hochbedrängten Unterthanen gegen Herrn Pfalzgrafen und Markgrafen, Ihren Chur- und Furstl. Gn. und derselben unruhige Ambtleut gnädigist angenommen und wegen der vielfältig erregten Strittigkeiten, auch gewalthätige.r Einziehung gemeines Kreises zuvorderst E. Kais. Mt. und der löblichen Krön Beheimb habenden Regalien, Gleit, Gerichten auch andern dessen gehörenden Rechten und Gerechtigkeiten zu unterschiedenen Malen allergnädigist Commission angeordnet, dessen erkennen wir uns gegen E. Mt. in unterthänigisten Gehorsamb schuldigist dankbar, haben uns auch C. darauf und bei instehenden Handlungen verhoffentlich alles schuldigen Gehorsajnbs erweiset und an dem, so zu Erhaltung guter Nachbarschaft dienstlich, nichts erwinden lassen. Ob nun wohl bei gehal tenen Commissionen mit höchstbeschwerlichen und gemeiner Stadt hinfüro unerträglichen Unkosten nach eingenommenen Augenschein und uf vorgehende genügsame Verhör und einzogene Erkundi gung gewisse Vertragsrecess mit der Parteien ausdrucklichen Einwilligen abgehandelt, ufs Papier bracht und allerseits denselben bis uf ferner gnädigist Ratification und Confirmation nachzuleben handgebend interveniente stipulatione zusagt und angelobt worden, so haben doch solchs die Ambtleut hernacher ganz gering geachtet und gedachten Recessen nit allein durchaus ohne alle Scheu offentlieh widersprochen, sondern auch uber solche noch weiter hochbeschwerliche Attentate erreget und mit ge wohnlichen Gewalt und sonder Thätlichkeit, wie solchs alles hiebevorn bei E. Kais. Mt. unterthänigist in Schriften schuldiger Pflicht nach eingebracht, dieselbe zu defendiren eigenmächtig angemasset.

Wann dann, allergnädigister Kaiser und Herr, aus solchen unaufhörlichen Attentiren und gewaltthätigen Beginnen nit allein der Stadt und Kreis äusserstes Verderben zu gewarten, sondern auch zu befahren, da solchen nit in Zeiten vorkommen und ein gebührlich Ende gemacht werden solle, dass es zu sonderer Entziehung E. Kais, und Kun. Mt. sowohl der Krön Beheimb bei Kreis und Stadt habenden Regalien, Rechten und Gerechtigkeiten gelangen, auch dies verursachen werde, dass wir wegen daher verursachter und ufm Hals liegender Armuth uns wie bisher ferner nit werden gebühr lichen defendiren können, sondern wider unsern Willen, daneben wir auch hiermit in meliori iuris forma et quam solennissinie bezeuget und uns diesfalls allergnädigist entschuldiget zu halten und ange zogenen Ursachen, und dass wir gegen dergleichen mächtigen adversariis viel zu wenig, solchs bei zumessen demüthigist und gehorsambisten Fleiss gebeten haben wollen, eins nach dem andern vers [...] und diesfals den Kreis, dem albereit uber etlich 50 Weiler und Dörfer entzogen, noch weiter engern lassen müssen; und ferner hierzu nit wenig halft, dass ein Zeit hero von der Krön Beheimb ver ordneten Zollcommissarien anstatt E. Mt. beheimbischen Kammer unsern habenden Privilegien und darüber sonderlich erlangten güldenen Bull zugegen nit allein ein sonder Granitzzoll allhier bei der Stadt ufgericht, sondern auch solcher gleich nach verrichter Commission dahin extendirt worden, dass solcher in specie von einem jeden Burger, die doch sonsten zu Nürnberg und im Reich vermög der Bull und Privilegien dessen befreiet und bisher fruchtbarlich genossen, so ichtwas aus Beheimb der Stadt zubringt, erzwungen werden will, auch uber dies die uf Befehlich der Herren Commissarien ausgelegte Zehrung an den E. Kais. Mt. unterthänigist bewilligten 22000 fl. nit abzogen, sondern ein Zeit lang difficultirt werden wollen, und also daher gemeinen Kreis und uns ein sonderes Nachtheil zugezogen auch dies verursacht worden, dass nit allein die Stadt wegen des Zolls von den Fremden gemieden und die Fuhren und Niederlagen, weiln keine halbe Meil fast die Stadt zu umbfahren, in die Pfalz und Markgrafthumb gewendet, die armen Burger allhier gesteckt und in äusserst Armuth gefuhrt, sondern auch ohne Scheu uns beigemessen und objicirt werden will, als ob E. Kais. Mt. an unsern Beginnen und dass wir ob E. Mt. und der Krön Beheimb Interesse, ohne Ruhnib zu melden, so i steif gehalten und das wenigst, so ad defensionem gehörig, nicht erwinden lassen, kein gnädiges Ge- ; fallen, sondern vielmehr mit Entziehung der Privilegien und Erstattung der Unkosten zu strafen gnädigist gemeinet: als ist solchem nach und sonderlich, weiln verhoffentlich wir dergleichen nit verschuldt, auch uf Gott die Zeit unsers Leben nit verschulden wollen, unser unterthänigist umb Gottes ? Und der lieben Gerechtigkeit willen unnachlässliches Flehen und Bitten, E. Kais, und Kun. Mt. geruhen ; sich unser als eines hochbedrangten Gräntzorts allergnädigist anzunehmen, die mit grosser Mühe und Unkosten ufgerichte Vertragsrecess gnädigist zu confirmiren und den darwider erregten Strittigkeiten nach ausgesetzten Punkten ferner gebührlichen abhelfen zu lassen, insonderheit aber des Zolls und der ausgezahlten Zehrung halber die gnädigist Verordnung zu thun, weiln der Zoll der Stadt zu äussersten Verderben gelangen und E. Mt. jährlichen nit uber 100 Thaler in dero Kammer tragen thut, und wir dargegen uns unterthänigist erboten, obwohl solchs nit in unserm Vermögen, dennoch anderer Ort 3000 fl. ufzubringen und E. Kais. Mt. unterthänigist, damit ja E. Mt. Interesse nit geschmälert, sondern vielmehr gefördert, zu verehren und gehorsambist uf Ostern auszahlen zu lassen, damit solchs von uns ohne ferner Difficultiren angenommen, der Zoll gänzlichen eingestellt und dargegen die guldene Bull Kaiser Karls des Vierten, hochlöblichister christseligister Gedächtnus, in specie und de nouo confirmirt, auch die für die Herren Commissarien gehorsambst uf dero Befehlich ausgezahlte Zehrung passirt und wir allenthalben ordentlich quittirt und mit allergnädigister endlicher Resolution versehen weiden mögen. Das gereichet zu sonderer Erhaltung E. Kais. Mt. und der Krön Be-heimb selbst eigenen Interesse, Eegalien und Gerechtigkeiten und wir seind es alles unterthänigisten Gehorsambs zu verdienen wie schuldigst also auch ungespart Leibs, Guts und Bluts bereitwillig. Datum Eger den 22. Februar anno 92 nouo Stylo.

E. Kais, und Kunigl. Mt. allerunterthänigst gehorsambiste

Burgermeister und Rath der Stadt Eger.






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