281. Mìsto Cheb a šlechta kraje Chebského pøedkládají císaøi prosebnou žádost, aby v pøíèinì žádaného odvozování stejné bernì se stavy království Èeského pøi svých svobodách zachováni byli.

1584, 6. kvìtna. - Konc. v arch. mìsta Chebu.

Allerdurchlauchtigist u. s. w. Allergnädigister Kaiser und Herr! Nachdem E. Kais. Mt. die wohlgeboren, gestreng, edle und ehrenfesten Herren Sebastian Schlicken Grafen zu Passaun auf Petschaw, E. Kais. Mt. Rath und bestallten Kriegsobristen, Herrn Heinrich von und uf Schwamberg, Hans Sebastian von Zedtwitz uf Liebenstein und Burggrafen in Eger, neben Esaiassen Neudeck, der Stadt Elbogen Syndicum, zu Commissarien deputiert und zu uns abgefertigt, dieselben auch uf den 3. Maii uns Tagfahrten bestimbt und allhier einkommen, auch uns vor sie erfordern lassen und wir bei denselben gehorsamlich vorkommen, ist im Namen E. Kais. Mt. uns ein Credenzschreiben übergeben, das wir mit unterthänigister Reverenz angenommen, erbrochen und vorlesen. Darbei weiter proponiert, wie E. Kais. Mt. uf itzo gehaltenen Landtag sich mit den löblichen Ständen einer sondern Commission, mit uns in Sachen zu handien, vorglichen, und weil jungst unsere gutwillige Hilfen, so in abgeflossenem anno etc. 81. Jahr durch Commissarien, wie mit Alters herkommen, bei uns erhandlet, von E. Kais. Mt. allein uf das 79. inclusive angenommen, und der löblichen Stände Bewilligung sich nunmehr Martini nägstkunftig dies 84. Jahrs enden thäten und wir von angesatzter Zeit des 79. Jahrs bis uf gehört Martini dies 84. Jahrs nichts minders, unbegeben unser Privilegien, in Betracht der grossen vorstehenden Noth zu contribuieren und unsere Hilfen als getreue Unterthanen darzustrecken schuldig, dass derwegen E. Kais. Mt. gnädigist begehren, wir uf vorgesatzte Zeit in Pausen vor alles sechzehen Tausend Thaler contribuieren und hergegen uns von E. Kais. Mt. gnädigiste Compulsorial und Revers, wie mit Alters herkommen, dass angedeute unsere Bewilligung unsern Privilegien, Recht und Gerechtigkeiten ohne Nachtheil, ausgegeben werden sollen, mit weitern Ausführen, dass die Noth dieser Zeit nit leiden wollt, ungeacht eines oder des andern Orts habenden Privilegien desselben mit den Hilfen zu vorschonen, und dass auch im Fall der Verweigerung Ihr Gnaden und Herrlichkeiten Befehlich, von uns, ein Rath, ein particular Vorzeichnus aller und jeder Feuerstätten in Stadt und Kreis zu begehren und abzufordern, darbei zu inquirieren, was von 30 Jahren hero an Steuern von uns gereicht, wie die angelegt und eingebracht etc. Das dann uns und dem Kreis zu sonder Beschwer und andern gedeihen würde.

Und wir nun solches angehört, und darbei dies Werk hochwichtig, auch unsern Privilegien, alten Herkommen und Gerechtigkeiten in dem, dass die löblichen Stände uns abgesatzter Gestalt in dero Landtagsbeschluss wegen der Commission mit einzogen, sonderlich nachtheilig und uns etwas an diesem schweren und unerhörten Begehren zu willigen unmöglich vorgefallen, als ist uns auch in ichtwas einzulassen hochbedenklich und rathsamer in Sachen zu demmal gar zu schweigen gewesen. Wie dem, damit es das Ansehen nit gewinnen sollen, wir die Commission unbillich rejiciert, noch uns in dem geringsten ungehorsam erwiesen, haben angedeuter Tractation wir endlich dargestalt beigewohnt, dass solche allein von E. Kais. Mt. als Königs zu Beheimb wegen angestalt vorstanden, auch ob es ein andere Meinung, wir darwider unterthänigist protestiert, unsern Rechten nichts zu begeben, so wir gehörter Gestalt hiemit annero reiterieren wollen.

Und wann uf vorgehende Proposition zu gebührender Ausführung von der Herkommenheit unsers Kreis und der Stadt und dass die löblichen Stände uns hierin in dero Landtag nit einzuziehen, noch vor sich mit Steuern zu belegen oder Commissarien zu überschicken befugt, etzlichermassen Bericht zu thun uns will obliegen, und E. Kais. Mt. noch die löblichen Stände, Ihre Gnaden, daraus die Gedanken nit schöpfen möchten, ob solcher Bericht uns, dem Kreis und Inwohnern zu sondern Ruhm, E. Kais. Mt. als ein Konig zu Beheimb und den löblichen Ständen dies Königreichs, so wir sonsten vor unsere gnädige Herren erkennen, zu einer Vorkleinerung besehenen: als wollen anfangs wir hiemit in meliori forma solenmter protestiert haben, dass es änderst nit, dann zu unser äussersten Nothdurft vorgenommen, dann wir erachten können, die Herkommenheit und Ankunft unsers Kreis zum Theil etzlichen unbekannt und zum Theil auch, was derwegen bishero öfters vorgeloffen, vorgessen, derwegen unser unterthänigist Bitten, E. Kais. Mt. und die löblichen Stände gnädigist und gnädig geruhten uns entschuldigt zu achten und änderst nit dann vor unsere Nothdurft zu erwägen.

Und ist erstlich gnädigister Kaiser und Herr männiglich bewusst, wie es die Gelegenheit des Orts, natura und situs loci gibt, dass der Kreis Eger von dem Königreich Beheimb ein abgesonderter Ort, welcher mit und durch den Beheimer Wald und dessen Gebirge von der Kron Beheimb, ingleichen Pfalz, Sachsen, Markgrafschaft und andere Ort ausgeschlossen und in dessen Bezirk nit, sondern uf teutschem Erdrich gelegen.

So ist auch dieser Kreis anfänglich und ursprünglich von dem heiligen römischen Reich herkommen und kein Eigenthumb oder Proprietaet der Kron Beheim nie gewesen und noch nit, sondern allein als ein Vorpfandung an die Kron Beheim gelangt. Nun ist notorium, dass durch Vorpfandung die Proprietaet nit verändert, sondern dieselbig ungeacht der Vorpfandung bei demjenigen, so das Gut vorpfandt, vorbleibt und allein an den Pfandherrn mehr nit, dann die blosse bürgerliche Possess neben dem jure retentionis gewendet wird, also dass die Proprietaet des Egerischen Kreis bishero von Zeit der Vorsatzung bei dem heiligen römischen Reich blieben und allein die Possess wie in andern Vorpfandungen an die Kron Behem kommen und gewendet worden.

Und das in specie zu vermelden, so hat weilund erwählter römischer Kaiser Ludwig, ein Herzog in Bayern, dem Johann, König zu Beheimb, beide hochlöblichster Gedächtnus, wegen einer ausgeliehenen Summa Geldes von dem heiligen römischen Reich diesen Kreis vorsetzt und vorpfändt mit diesem ausdrücklichen Beding, dass die Kron Behem besser und mehrer Gerechtigkeit in Zeit der Vorpfandung auf diesem Kreis nit haben und bekommen soll, dann das heilig römisch Reich vor der Vorpfandung daran gehabt und hergebracht, vormög der Recht: Cum nemo plus juris in alium transferre potest quam ipse habuit, wie solches die Übergaben und Abtretung des egerischen Kreis von weilund höchstgedachtistem Kaiser Ludwig ausweist. Und hergegen hat auch weilund König Joan in Behmen vor sich und alle nachfolgende Könige zu Beheimb bewilligt, zugesagt, auch sich verobligiert, dass sein königliche Würde den Egerischen Kreis als ein Verpfandung änderst nit in die Possess gebracht, dann dass er desselben Kreis Unterthanen und Inwohner bei ihren erlangten und habenden Gerechtigkeiten und Freiheiten bleiben lassen wöll.

Bei vorgehenden allen, als den gemein beschriebenen Rechten wegen der Gerechtigkeit der beschehenen Vorpfandung, sowohl der Generalobligation, Verpflichtung und Vorwilligung, so hochgedachte Kaiser Ludwig und König Joan, löblichster Gedenken, mit einander ufgericht und beschlossen, es nit blieben, sondern es ist alsbalden jus speciale vel singulare daraus worden, dergestalt, dass sich hochgedachtister König Joan vor sich und seine nachkommende Könige in Beheimb christlicher und hochlöblicher Gedenken ex privilegio et sic ex jure privato et singulari gegen dem vom heiligen römischen Reich vorpfandten Egerischen Kreis vorbunden und vorpflicht, dass Ihr königliche Würden kein Bern noch Landsteuer von diesem Kreis nehmen wollen, dass auch die Inwohner mit keinem Kammerer von Beheimb noch sonsten nit sollen zu schaffen haben noch überführt werden, sondern dem König allein ohne Mittel, auch vor niemand dann vor seiner eigenen königlichen Person und derselben gegebenen Commissarien umb Schuld und Klag zu antworten schuldig sein, und ausser Ihrer königlichen Würden Delegation niemand einiger Jurisdiction oder Botmässigkeit nit gestattet werden, wie auch nochmaln vorgehende des heiligen römischen Reichs und Königs zu Beheim Begnadunge von allen nachfolgenden höchstlöblichen römischen Kaisern und beheimischen Königen und successive, ja von ein zum andern, ordentlich ingemein und besonders confirmiert, ratificiert, bestätigt, gemehrt und gebessert worden, wie dann unter andern aus weilund König Ludwigs löblichster Gedächtnus gegebenen Privilegio, so also vorlautend, erscheint: So haben wir aus wohlbedachten Muth und zeitigen unserer Räth vorgehabten Rath dieselbigen Burger und Inwohner der Stadt Eger gnädiglichen gefreiet und freien sie in Kraft dies Briefs aus beheimischer königlicher Macht zu den vorigen Begnadungen und Freiheiten, dass sie von unsern Vorfahren, Kaiser und Königen und uns in allen Punkten, Articuln und Begreifungen ungeschwächt sein und bleiben sollen, also dass die Stadt und das Land Eger hinfüro ewiglich von uns und allen unsern Nachkommen, den Königen zu Beheim, jemand noch keinem Menschen, was Würden, Stands oder Wesens die oder der sei oder sein mögen, ingemein oder besonder, niemands ausgeschlossen, unvorsetzt, unvorkümmert, unvorweist und unvorpfändt bei uns und der Kron Beheim sein und bleiben sollen. Sie sollen auch hinfurt ewiglich aller Bern, Gült, Begehr, Steuer, Auflag und Aufsatzung, welcherlei die wäre, und sonsten aller andern Forderung, wie die genannt möchten sein, ganz und gar frei, ledig und los sein und von uns, unsern Nachkommen, Königen, noch unsern Ambtleuten, noch niemand von unserntwegen, darzu ewiglich kein Heischung noch Forderung besehenen noch darzu einigerleiweis gedrungen werden. Solche und andere dergleichen Begnadung dann unterschiedlich von ein Kaiser und König uf den andern ordentlich, inmassen von E. Kais. Mt. beschehen, confirmiert und ratificiert worden.

Aus solchen öffentlich erscheint, dass der Egrisch Kreis und wir als Inwohner nit allein an ihm selbsten von der Kron Beheimb und desselben Beschwernussen als ein Proprietaet des heiligen römischen Reichs vormög und in Kraft der geniein beschriebenen Recht und folgends der Pfandvorschreibung, sowohl wegen der vielfaltig bestätigt und von neuen concedierten Privilegien von der Kron Behem eximiert und abgesondert, sondern dass wir von der Kron Beheimb und noch viel weniger durch und mit derselben besteuert, mit Contributionen beschwert, noch in dero Landtag einzogen oder dessentheils mit Commissionen belegt werden sollen, dass auch mit solchen Besteuerungen wir niemaln nichts zu schaffen, darbei nit erschienen, noch uns die auferlegt worden, wie dann solches alles die löbliche Kron Behem gegen unsern Vorfahren und uns und den Egerischen Kreis uber zweihundert und sechzig Jahr im Werk gehalten, wir auch solche Gerechtigkeit und Freiheit uber dem Kreis hergebracht, dass wir zu der Landstände Landtag nit erfordert, auch unsern Privilegien zuwider dohin nit vormögen lassen, wie auch die Landstände ausser sonder Delegation der königlichen Mt. mit uns nichts zu schaffen, auch do wir in ichte beschwert, jederzeit uf ein König zu Beheimb beworfen und negatoriam eingewandt, doher nunmehr solche langwährende Begnadung, so uf ewig gericht und nun uber zweihundert und sechzig Jahr gewährt und continuiert, vim constituti et decreti erlangt und jus quaesitum worden sei.

Und obwohl von den löblichem Ständen wir im jüngst gehaltenen Landtag der Commission halber mit notiert, so ist es doch offenbar, dass wider der Könige Obligation, pacta, privilegia und confirmationes solches sie nit Macht gehabt, wie wir auch nit darbei gewesen noch beschieden, vielweniger unsere contradictionem einwenden mögen, also dass es unser unwissend und extra causae cognitionem beschehen, darumben es res inter alios acta worden und uns an unsern Privilegien nichts dero gieren mag.

So mag auch diesfalls nit irren, dass wir der Kreis und desselben Inwohnern von weilund Kaiser Ludwig dem König Johann zu Behem mit aller Gerechtigheit, wie wir zum Reich gehörig, abtreten und übergeben und uns auferlegt, forthin des Gehorsams gegen der Kron Behem wie gegen dem heiligem Reich zu vorhalten, doher wir der Kron Behem mit aller Folg und Gehorsam sollen unterworfen sein; dann hergegen uf die klare Unterschied der Vorpfändung zu sehen, in dem dass wir nit den Ständen, sondern allein einem beheimischen Könige untergeben, darumben nunmehr ein Unterschied zwischen des Königs und dessen Ambtleut Jurisdiction. So ist oben ausgeführt, dass die Ambtleut in der Kron Beheim, ausser einer Delegation oder sondern königlichen Befehls [in] keiner Botmässigkeit uber den egerischen Kreis gestanden, sonderlich in den Anlagen, in welchen wir durchaus von denselben eximiert und gefreit, in Bedenken, dass wir, wie oben gemelt, ein abgesonderter Kreis und allein ein Pfandschilling vom Reich zu der Krone Behem.

Und obwohl weiter gesagt werden möcht, dass die löblichen Stände und die Krone Behem viel hoher und besser als wir und der Egrisch Kreis befreit, und dennoch ungeacht solches ihr Gnaden dero Vormögen bei E. Kais. Mt. als ein löblichen König zu Behem in furfallenden Nöthen darstreckten, darumben wir viel minder vorschont werden sollen, so ist dargegen wahr, dass es beiderseits mit der löblichen Stände und unsern Privilegien und Exactionen eine grosse Unterschied, dann die löblichen Stände mit ihren Herrschaften und Gütern erblich und eigenthumblich, aber der Egrisch Kreis allein mit der blossen Possess als ein Pfandschilling der Kron Behem zugehörig und sonsten ein abgesonderter Ort und Kreis, so in specie für dergleichen Exactionen befreit und eximiert, auch mit solcher ausdrücklichen Exemption und Immunität an die Krone Behemb vorsetzt, so der behemischen Landtafel nit eingeleibt, noch dero Landrechten oder Landsordnung unterworfen.

So mag auch nit gesagt werden, dass wir uns hierin unser Freiheiten begeben und derselben nit, wie sichs gebührt, gebraucht, indem wann wir zum öfternmal uf der gewesenen römischen Kaiser und behemischen König Begehren als die gehorsame Unterthone nach unserm Vormögen contribuiert, dass darumben wir uns anzogner Privilegien unfähig gemacht, sintemal hergegen wisslich, dass solche unsere Hilfen nit als ein ordentliche Contribution, Steuer oder Bern, sondern als eine Vorehrung aus guten unterthänigisten Willen und keiner schuldigen Gerechtigkeit gereicht, wie es auch Ihr Kais. und Königl. Mt. nit als ein ordentliche und schuldige Besteuerung, sondern für ein gutwillige Hilf allergnädigist vormittelst abgeordneter Commission suchen und begehren lassen. Doher wir uns der löblichen Kron Behemb niemalen gleichförmig besteuern, noch bei den Landtagen, do von gemein Anlagen gehandelt, nit erscheinen dörfen, wie auch jedesmals der Hilfen halben, do an uns was begehrt, solches durch Commission gesucht und erhandelt, und do ein ubermässiges begehrt, uns der Regress jedesmals zu der Kais. und Königl. Mt. Person bevor und frei gestanden, auch do wir uns beschwert, die Sachen zu Linderung gewandt und also was bei uns erhandelt und wir zu geben bewilligt, uns hergegen besiegelte Revers von den gewesenen Kaiser und Königen, wie auch E. Kais. Mt. uns ingleichen ertheilt, ausgeben, darin dann expresse vorsehen und eingeleibt, dass solche gutwillige Hilfen uns jetzo und künftigen Zeiten an unsern wohlhergebrachten Begnadungen und erlangten Gerechtigkeiten ohne Abbruch und Schmälerung sein sollen, wie wir uns Kurz halber hiemit uf dieselben thun referieren.

Und wird diese Instantia hiemit, dass mag gesagt werden, wie in Zeit der Noth und sonderlich wegen des allgemeinen christlichen Namens Feind, den Türken, niemand gefreiet und dass uf solchen Fall kein Privilegium könne fürtragen, auch solviert, dann dieweil wir bishero, wie zu bescheinen, in fürfallenden Nöthen unser Vormögen bei dem gewesenen römischen Kaiser und behemischen Königen, nun auch in nägster mit uns gepflogener Tractation gegen E. Kais. Mt. nichts minders von uns erfolgt, als die gehorsame Unterthanen gutwillig gegen ein Revers dargesetzt, kann nit gesagt werden, dass wir allerdings frei und immunes gewesen, noch das, so uns als Unterthanen im Fall der Noth gebührt, nit geleist hätten, doch ist solches uns an unsern wohlhergebrachten Privilegien und uralten Gewohnheiten ganz und gar unschädlich, indem dass es aus guten, freien Willen besehenen, actus enim agentium non operantur ultra eorum intentionem.

Und nachdem gleichwohl hievor in Zeit und Regierung E. Kais. Mt. geliebsten Herrn und Vaters, weilund Kaiser Maximiliani hochlöblichster Gedächtnus, uf dergleichen vorgestossene Stritt wir gedrungen, uns an unterschiedlichen Orten des Rechten, was wir in ein oder dem andern schuldig oder nit, zu belernen, dardurch die Beschuldigung des Ungehorsams zu evitieren und von uns zu weisen, und domaln durch Belernung unser Recht allein zu Bescheinung dessen hochgedachtist Ihrer Kais. Mt. unterthänigist übergeben, Ihr Kais. Mt. auch uns darbei gnädigist geschützt und erhalten, wollen von angedeuten Belernungen und rechtlichen Ausführungen E. Kais. Mt. wir hiebei mit A und B gleichlautende Abschriften unterthänigist ingleichem übergeben und darbei gebeten haben, E. Kais. Mt. geruhen solches änderst nit, dann vor unsere höchste Nothdurft und allein dohin zu erwägen, dass es von uns änderst nit, dann unser Recht zu docieren gemeint und dass E. Kais. Mt. uns darbei gnädigist geruhten zu erhalten.




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