272. Císaø Rudolf II. komoøe èeské, aby Jáchymem z Kolovrat v pøíèinì dalšího sèekání povinného mu dluhu a nové pùjèky pøedložené výminky pøijala.

V PRAZE. 1584, 10. dubna. - Konc. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Rudolf etc. Euch ist gehorsamist bewusst, wasmassen Joachimb von Kolowrat seine bei uns habende einunddreissig Tausend Thaler Anlehen vor der Zeit gehorsamblichen gemahnt und umb dieser Ursach willen aufgekündet, dass mit ihme nach Ausgang des verschriebenen Zahlungstermin umb weitere Frist und Stillstand nicht gehandlet, anstatt der abgestorbenen Bürgen andere gesetzt, noch auch die Verschreibung verneuert, noch die Interesse zu rechter gebührender Zeit erlegt worden sein, also dass er und seine Erben daher allerlei Gefahr und Ungelegenheit zu erwarten gehabt. Nun haben wir nit unterlassen derwegen wie auch etzlicher anderer nachgesetzter Punkt halben mit ihme in anderweg Handlung anzustellen und bei ihme soviel erhalten, dass er sich nit allein dieselben 31.000 von Georgi nägstkunftig an zu raiten noch zwei Jahr lang bei uns still liegen zu lassen, sondern auch noch darüber von neuen 24.000 gegen 6 Percento herzuleihen und gleichfalls von itzo kumbend Georgi an zu raiten zwei Jahr lang anstehen zu lassen, jedoch mit nachfolgenden Conditionen gehorsam bewilligt:

Nämblichen dass ihme vors erst uber die 31.000 Thaler ein neue Verschreibung aufgerichtet, die vorige Anzahl der Bürgen aus denen furgeschlagenen Personen, so euch noch vor diesem von unser Hofkammer verzeichneter übergeben worden, doch ausserhalb des Schmirsiczky, ersetzt und dann vors ander das neue Anlehen der 24.000 Thaler mit etzlichen Pardubiczischen Erbgütern, daran uns am wenigsten gelegen und nit Lehen, und doch ein hohers oder mehrers als diese Summa austrägt, werth sein, also dass er sich jeder Zeit nothdurftig doran zu erholen haben möge (doch ausseider Jagd und Wildbahn, die wir uns in allweg und expresse vorbehalten haben wollen), unterpfandsweis, wie es in dergleichen Fällen der Landsordnung gemäss und bräuchig ist, dahin versichert werden solle, sich im Fall der Nithaltung der Einführung darein zu gebrauchen, und dann auch mit diesem Anhang, im Fall ihme die Interesse der 6 per cento von beiden Summen aus den Biergefällen nicht allweg in halben Jahrszeiten der Verschreibung gemäss erlegt, dass er alsdann die Aufkündigung zu thuen befugt sein, ihme auch seine verschriebene Provision hinfuro allwege zu Quartalszeiten, als jedes derselben 100 Thaler, endlich und gewisslich ohne einichen weiteren Verzug oder Difficultät aus dem Granitzzoll zuvor verschriebnermassen erlegt, dasjenige, was bisher doran verfallen, alsbald bezahlt und er darüber gar nit aufgehalten werden, sich auch der Oberzolleinnehmber aufs neu gleich in proprio gegen ihme darumb verschreiben solle.

Also haben wir ihme auch zum dritten vor sein Recht, so er, wie euch bewusst, wegen der Ablösung der Herrschaft Kostelecz erlangt, 5000 Thaler als ein Recompens und dieselb innerhalb dreien Jahren, jedweders den dritten Theil aus den hiesigen Granitzzollsgefällen, doch unverzinst, zu erlegen bewilligt, also und dergestalt, wo ihme die Bezahlung einer oder der andern Jahrswährung nach Ausgang desselben nit alsbald beschähe, dass er alsdann beide seine Anlehen ungeachtet des bewilligten zweijährigen Stillstands einen Weg als den andern gleichsfalls aufzukünden und sich der Einführung in die vorschriebenen Güter zu gebrauchen befugt sein solle.

So haben wir ihme von Kolowrat auch daneben diese Gnad gethan, verwilligt und zugesagt, wann wir oder unsere Erben vorerwähnte Herrschaft Kostelecz künftig uber kurz oder lang, es sei kaufs- oder pfandweis oder auf was Weg es wolle, von Händen lassen wollten, dass er, seine Erben und Nachkuinben alsdann gegen dem, was andere dorauf thun wurden, den nägsten Vor- und Zutritt darzu haben, ihme auch darüber ein sonderer Majestätbrief aufgericht und zugestellt werden solle.

Und nachdem wir auch euers gehorsamben Wissens unserm an euch vom ersten Mai verflossnes 82. Jahrs ausgegangenem Befehlich nach gedachten von Kolowrat die Ablösung und Vererbung etzlicher Pfandsunterthanen, so dieser Zeit die Auderczky Gebrüder halten, doch gegen Erlegung der Pfand- und Steigerungssumma, verschrieben, so haben wir ihme anjetzo und dieser seiner gehorsambisten Willfahrung willen auch die Steigerung, soviel uns über die Pfandsumma noch für die Erbschaft gebühret gehabt, gleichsfalls aus Gnaden nachzusehen und ihme also alle unsere Gerechtigkeit ohne einichen Entgelt zu vererben und in die Landtafel einleiben zu lassen bewilligt, doch also, dass er sich mit den Inhabern umb dasjenig ohne unser Zuthun zu vergleichen schuldig sein solle.

Also wollen wir auch, dass ihme sein hievor von uns uber etzliche Buschtiradische Unterthanen erlangter Furkauf und daneben auf etzliche Dörfer, zu S. Woitich gehörig, habende Begnadung, die deswegen aufgerichten Maiestätsbrief wiederumben unter den vorigen Datis von neuem umbgefertiget und in denselben Clausulen, wie heiligende Verzeichnus mit A vermag, inseriert und besser erläutert werden sollen, des ihr nun also zu fördern wisst.

Und dieweil er sich bisher beschwert befunden, dass ihme das Wildpretdeputat, so wir ihme gegen Begebung der Jagd auf Kossatek jährlich bewilligt, bisher niemals zu rechter Zeit gefolgt wurd, ihme auch etzliche Jahrsgebührnus doran ausstehen sollen, so wollet für euch selbst und bei unserm obristen Jägermeister doran sein und die endliche Fursehung und Verfügung thuen, dass ihme das ausständige mit nägster und bester Gelegenheit und das künftig jahrlich zu gebührlicher Zeit gereicht und er damit gar nit aufgehalten werde.

Also und zugleich haben wir ihme auch auf sein unterthänigiste Bitt und Anhaltung seine Behausung auf der Kleinseiten allhie zu befreien und gleichsfalls in die Landtafel einlegen zu lassen mit Gnaden bewilligt.

Nachdem er sich auch beschwert, dass ihme das neue Anlehen der 24.000 Thaler, so er Anfangs auf unsern Befehlch und der Ablösung Kostelecz zu guten aufbracht, bisher zu Schaden stille gelegen und gefeiret, und dann billich, dass er diesfalls ohne Schaden gehalten werd, so wollen wir ihme das gewohnliche Intresse davon als 6 per cento vom 8. Augusti verflossnes 83. Jahres an zu raiten bis auf Georgi nägstkunftig, als do das neue Anlehen angehet, anjetzo auf einmal zu erlegen bewilligt haben, des ihr ihme dann auch also unweigerlich und unverzüglich richtig machen und ihne damit gar nit aufhalten sollet. Dagegen er sich aber gehorsamblich erboten die Sache bei dem itzigen Inhaber des Dorfs Gross-Rudetsch, Ulrichen Ruschowsky, dahin zu richten, dass er uns dasselb gegen Erlegung der 850 Thaler darauf verschrieben Pfandsumma jetzo alsbald abtreten solle, doch also, dass ihme Ruschowsky ein Häusel, im Flecken Kostelecz gelegen, so bisher ein Wildschütz gehalten, auszukaufen und zu befreien und daneben noch ein Bauerngütel, so er daselbst zu Rudetsch an sich bracht, noch ferrer das Jahr hierumb zu nothdürftiger Futterung vor sein Vieh zu halten verstattet werden sollt, darein wir dann gleichsfalls mit Gnaden bewilligt. Und befehlen euch demnach gnädiglich, dass ihr mehrgedachtem unserm Rath, dem von Kolowrat, uber diese unsere unterschiedliche Bewilligungen, die aber in allen vorbemeldeten Punkten allein dahin zu verstehen, wofer er Kolowrat sich zu denen Artikeln, so ihme zu vollziehen gebühren, dieser unser genädigisten Resolution auch gemäss erzeigen und also eins mit dem andern pari passu zu gebührlicher Richtigkeit bracht wirdet, in einem und andern die Nothdurft alsbald verordnet und aufrichtet und ihne diesem unserm genädigisten Entschluss gemäss gebührlich contentieret und damit keineswegs säumet, entgegen das neue Anlehen der 24.000 Thaler von ihme empfahet, davon erstlich dem Jaroslaw Schmirsiczky seine hintersteilige Schuld an sein bei uns gehabten Anlehen der 27.000 Thaler, doran ihme die 10.000 allbereit erlegt worden, alsbald bezahlet, dadurch die verpfändeten Brandeisischen und Przerowischen Dorfer wieder zu unsern Händen bringet und ledigt, von dem übrigen aber die Kosteleczer Pfandsumma, soviel sich uber der Inwohner daselbst bewilligtes Anlehen noch gebühren wurdet, und dann auch dem Ruschowsky die 850 Thaler alsbald richtig machet, dasselb Dorf sambt denen darüber gefertigten Verschreibungen zu unsern Händen ubernehmbet und solch Geld, noch auch das wenigste davon sonst an keinen andern Ort verwendet, euch die Sach zu schleuniger Befurderung angelegen sein lasset und uns folgends eurer Verrichtung schriftliche Relation zu unser Hofkammer Händen übergebet und kein anders thuet. An dem allen vollbringt Ihr etc. Prag den 10. Aprilis anno 84.




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