263. Rudolf II. komoře české, aby mu podala důkladnou zprávu o hradu Mostském, dříve nežli o žádosti presidenta komory české Ladislava Popele z Lobkovic, v příčině odprodeje téhož hradu rozhodnutí učiní.

V PRAZE. 1584, 19. února. - Konc. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben aus unseres Raths und beheimbischen Kammerpraesidenten Laslaven Popls uns in Unterthänigkeit ubergebenen Supplication und euerem darauf erfolgeten Bericht gleichwohl mit Gnaden angehört und vemumben, wasmassen er uns, ihnie umb seiner unserem hochlöblichen Haus von Osterreich erzeigeten gehorsamisten langwierigen Dienst, dabei verbrachten schweren Reisen und gethanen Einbüss willen die Ablösung des Brüxer Schlosses, jetziger Zeit derer von der Weitmühl Pfandsinhabung, gnädigist zu verstatten und ihme dasselbe, wie sie es besitzen und innenhalten, auf drei Leibe mit noch Hinzuschlagung einer Gnadensumma, die er Poppi nach Gelegenheit seiner Dienst uns anheimb stellen thuet, verschreiben zu lassen unterthänigist bitten thuet. Dieweilen aber vermug angezogenes eures Berichts, in Mängel weiland Kunig Georgen und Wladislai Maiestätbrief kein eigentlicher und gewisser Grund geschöpft werden mag, was eigentlich vor Pfandsund Bausummen uf gemelt Schloss verschrieben, die Pfandinhaberin auch ungeacht deren mit ihre derhalben durch Commissari ad partem gepflogenen Handlung die ausser Recht von Händen zu geben sich verweigert und darzu also auch zu der Ablösung des Guts inhalts unsers beheimbischen Kammerprocurators gehorsamben Gutachtens ausser rechtliches Processes gar nicht zu kommen, zu diesem auch umb mehrerer Gewissheit willen vor allen Dingen ein ordentliche Bereitung solcher Pfandstück anzustellen vonnöthen sein wird, so befehlen wir euch hiemit gnädiglich, ihr wollet nicht allein angedeuten rechtlichen Process wegen der Maiestätbrief eheists ins Werk richten lassen, sondern auch entzwischen durch taugliche Personen eine ordentliche Bereitung anordnen und den Commissarien mitgeben, sich alles Fleisses zu erkundigen, was Anfangs allenthalben vor Stück und Güter mit dem Schloss hingelassen, auch in Zeit währender Verpfändung davon alieniert und versetzt worden, wie und uf was Weg dieselben wieder zu ihrem Corpore zu bringen, was auch vor Nutz und Besserung dabei anzurichten und wie am leichtisten zu solchem allem zu kumben sein müge. Wann nun solche Mängel ersetzt und wir dessen erindert werden, so wollen wir uns alsdann auf sein Popls gehorsamist Begehren unseres gnädigisten Willens entschliessen. Und ihr erstattet an Vollziehung dessen Allen unseren gnädigen gefälligen Willen und Meinung. Geben Prag den 19. Februarii anno 84.




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