226. Komora dvorská podává arciknížeti Arnoštovi dobré zdání o návrhu dvorní rady váleèné, co by císaø na pøíštím snìmu království Èeského v pøíèinì placení vojska na hranièných pevnostech Uherských pøedložiti mìl.

1583, 26. øíjna. - Orig. v c. k. øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Gnädigister Fürst und Herr! Von dem Kriegsrath ist ein Dekret neben seinem Gutbedunken was in einem künftigen beheimbischen Landtag der Gränitzhilfen halben bei den Ständen anzubringen sein möchte, auf die Hofkammer kummen, mit dem Vermelden, E. Durchlt. hätten solches mit ihr der Hofkammer zu cominunicieren befohlen, und weil Ihr Mt. allbereit vor acht Tagen zu Prag ankummen sein und der behmisch Landtag in Kurzem gehalten werden solle, hätte sie ihr Meinung E. Durchlt. auch ehist fürzubringen oder den Kriegsrath deren zu erindern, das dann der Kais. Mt. zugeschickt werden künne. Darauf hat die Hofkammer die Sach mit Fleiss ersehen und erwogen und befindt, dass der Kriegsrath derselben alles getreuen Fleiss nachgedacht, nothwendiglich berathschlagt und ausgeführt. Weil sich dann die allhieig Hofkammer, soviel die Kammerartikel belangt, mit ihme dem Kriegsrath in den mehrern Punkten vergleicht, achtet sie für unnoth, die Sach von Artikel zu Artikel zu wiederhohlen, sonder will E. Fürst! Durchlt. allein diejenigen, in denen ihr Bedenken fürgefallen und darinnen sie mehrers Berichts vonnöthen zu sein erachtet, doch auf das kurzest, gehorsambist anmelden.

Erstlich was die Tuchzahlung belangt, da ist wohl nit ohne, dass die Stand in Beheimb Ursach gewest, dass dieselbig nit allein bei der bergstädterischen Gränitz abgestellt, sonder auch in genere in ein Disputat gezogen worden, jüngstlich auch in den Reichsabschied einkummen, welches zwar nit allein an ihme selbst kein Nothdurft gewesen, sonder Ihrer Mt. und dem Gränitzwesen selbst in viel Weg zu Schaden gereicht, sonderlich aber dem Kriegsvolk damit im wenigisten nichts geholfen, iu Ansehen, dass der Kriegsmann der Waaren nit gerathen kann und die Kaufleut, so dieselben mit Gefahr und grossen Unkosten auf die Gränitz bringen, ohne allen Zweifel ihne den Kriegsmann, sonderlich wann sie sehen, dass sonst kein Fursehung verhanden, umb ein Höhers ubernehmben werden, dann etwo Ihr Mt. bishero dabei gehabt, wie dann solches gewisslich die Erfahrung mit sich bringen wurde.

So ist daneben wissentlich, dass die immerwährend Ausführung so viel Gelds in dem Reich und Ihrer Mt. Kunigreich und Erblanden ohne grossen Schaden und Ungelegenheiten nit abgehen kann, wie die Hofkammer diese Bedenken hievor zu mehrmalen weitläufiger ausgeführt und aus hiebei liegenden Extrakt zu sehen. Sonst ist gleichwohl die Abstellung der Tuchbezahlung nit die Ursach, dass etliche Ort unbezahlt blieben, wie in des Kriegsraths Gutbedunken vermeldt wird, sonder es erfolgt dasselb daher, dass die Beheimb und Märher, fürnehmblich aber die Beheimb, ihre Bewilligungen nit völlig, sonder allein soviel auf die Gränitz gebracht, als sie ungefähr gemeint haben, sie auf etliche Ort, die sie ihnen fürgenumben zu bezahlen, bedürftig sein wurden, das übrig aber bishero in Händen behalten, Ihrer Mt. auch, was und wieviel einkommen und gefallen, beständiglich verhalten.

Den Hauptpunkt aber belangend und was künftig von den Beheimben zu begehren, da ist nit ohne, wann die Sach wieder auf den Weg der Schätzung, wie von Alters her gewesen, möcht gebracht werden, dass es nit allein an ihme selbst viel ein mehrers ertragen, dann sonst bei ihnen zu verhoffen, sondern von wegen der Gleichheit und Verschonung des armen Manns der richtigist, billichist und götlichist Weg und wohl dahin zu trachten wäre, wie derselb bei den Ständen wieder erlangt möcht werden. Bei dem auch dies zu bedenken, wann dergleichen Hilfen und Bewilligungen allein auf die Armen und Unvermüglichen kumben, dass man letzlich, wann man gleich viel bewilligt, von der Armuth wegen damit stecken bleibt. Die allhieig Hofkammer trägt aber wohl Sorg, man werde es schwerlich dahin bringen, doch solle man billich in einem solchen hohen und nutzen Werk das äusserist nit unterlassen, und möchte vielleicht nit unrathsamb sein, dass dannocht Ihr Mt. mit etlichen gutbeherzigen Landleuten davon reden Hessen oder selbst redeten, ob und durch was Mittel etwo die Sach wieder zu solcher Schätzung zu bringen. Darauf würde man nun in Märhern und Lausnitz auch hernach zu gehen haben, und da es allein bei Beheimb erhalten möcht werden, wollt die Hofkammer gute Hoffnung haben, es sollte an den berührten andern auch nit mangeln.

In Schlesien wird gleichwohl, soviel die allhieig Hofkammer Berichts hat, noch auf die Schätzung gegangen, es hat aber daselbst von wegen der Fallung mit solcher Schätzung und der Kammergüter, dann auch dass die Stand sich des ihren und was sie zu des Lands Nothdurften bedürfen, am ersten zahlhaft machen und Ihrer Mt. fast die Rest lassen, allerlei Ungelegenheit, darzu kumbt die Schätzung Ihrer Mt. nit zu guten, sondern ob sich wohl die Stand zwischen ihnen deren gebrauchen und ihre Anlagen darnach richten, Ihrer Mt. doch ein Zeit hero allein die siebenzig Tausend Thaler davon bewilligen, aber itztgemelter Mängel und Irrung halber Ihrer Mt. und dem Granitzwesen von Jahren zu Jahren uber die sechzig Tausend Gulden nit zu guten kummen, dergestalt auch, wie es anitzo ist, auch künftig schwerlich ein mehrers daraus zu hoffen sein wurde. Dannenhero dann Ihr Kais. Mt. wohl Ursach haben, dahin zu gedenken, wie auch dieser Orten die Bewilligung zu mehrer Ertragung gebracht müge werden; man wirdet sich aber hierinnen sonderlich nach dem, wie es etwo bei den behemischen Ständen zu erhalten und zu erlangen, und dann denen derwegen hievor ergangnen Berathschlagungen nach zu richten haben.

Was den andern Weg in des Kriegsraths Gutbedunken belangt, auf welchen die beheimbischen Stand zu behandlen möchten sein, wann es auf den ersten, das ist, dass sie Ihrer Mt. die Bewilligung der Schätzung nach zu Ihren Händen folgen lassen sollen, nit zu erhalten, dass man nämblich alsdann auf ein gewisse Summa gehen und sich Ihr Kais. Mt. auf solchen Fall gegen denselben erbieten soll, da Ihro allein die Disposition freigelassen, die Bezahlung des Kriegsvolks bei der Stand Zahlofficier bleiben zu lassen: da ist es wohl an dem, wann es je auf andern Weg nit zu erhalteu, dass Ihr Mt. damit vielleicht auch werden zufrieden sein, es wurde aber itzberührter erster Weg sowohl auch der, von dem hernach Meldung beschieht, da sie änderst dahin gericht werden, dass Ihr Mt. die Gefäll wieder vertraut, Ihrer Mt. und dem Granitzwesen viel fürträglicher sein und sonderlich der gross Unkosten, so vergebenlich auf ihre Muster- und Zahlofficier auflauft, erspart werden.

Da aber der Kriegsrath dies Orts vermeldet, dass den Beheimen und Märhern die Bezahlung der bergstädterischen Granitz sambt den Nassadisten und dem Obristen zu Komorn zugemuthet werden und sich Ihr Mt. dagegen erbieten soll, die zwei Hundert siebenzig hungarischen Pferd und zwei Hundert Trabanten zu Uywar aus dem Einkummen daselbst bezahlen zu lassen, in dem Hess ihr die allhieig Hofkammer besser gefallen, dass dasselb Erbieten, bis sie es selbst begehren, eingestellt wurde, weil wohl zu erachten, dass sie in solch Ihrer Mt. Begehren ohne das nit gestracks verwilligen, sondern allerlei Einreden darwider fürbringen werden, alsdann Ihr Mt. noch Zeit genug haben, den Ständen dies Erbieten zu thuen.

So kann auch sonst sie die Hofkammer ihres Theils nit sehen, weil es ihres gehorsambisten Erachtens die Meinung anitzo nicht hat, dass mit der Kron Beheimb und den incorporierten Landen, ein Generallandtag gehalten werden soll, wie diess Begehren, welches die Märher dem itzigen beheimischen Landtag statthaben kunnte.

Es vermeint gleichwohl itztgehörtermassen der Kriegsrath, dass auf solchen Fall und da je die Sach nit wieder zu der Schätzung zu bringen, das nägste werde sein, dass Ihr Mt. anstatt derselben ein benannte Summa, wie itzt gehört, an sie die beheimbischen Stände begehre und bei ihnen erlange Es trägt aber die Hofkammer abermal gehorsambiste Fürsorg, es werde schwerlich auf die zweimalhundert Tausend oder auf die einmalhundert fünfzig Tausend Thaler bei ihnen zu bringen sein, dann sie erindert sich, dass obwohl die Stand der vorigen Kais. Mt. hochlöblicher Gedächtnus in dem Generallandtag, so in December des neun und sechzigisten angefangen, aber sich bis nach Ostern des siebenzigisten Jahrs verzogen, einmalhundert fünfzig Tausend Thaler jährlich und auf zwei Jahr bewilligt, dass sie doch dasselb hemach nicht geleist und sich mit allerlei Verhinderungen entschuldigt, dass also ein starker Rest daran dahinten blieben. So hatt die allhieig Hofkammer auch sonst allerlei Bedenken, derwegen sie zu diesem Mittel, da änderst andere statt werden künnen haben, nit wohl rathen kunnte, sonderlich da nit etwo die Stand was ansehenlichs mehrers, dann sonst die Haussteuer etliche Jahr hero ertragen, bewilligen wurden. Achtet derwegen, dass dieser Weg nit für den andern, sondern für den letzten, wann man je weiter nit kunnte und der vorgehende bei den Ständen nit zu erhalten, fürzunehmben sei, doch auch mit einer solchen Limitation, dass nit in ihrer Macht stehe, die Unterthanen ihres Gefallens zu beschweren. Und vermeint also die Hofkammer, da die Schätzung (wiewohl zu besorgen) nit zu erhalten, dass es rathsamber sei, auf die berührte Haussteuer, wie ein Zeit hero besehenen, nochmaln mit ihnen zu handlen, doch auf Weg und Mass, wie es vor dem neunundsiebenzigisten Jahr gewest, nämblich dass solche Steuer durch Ihre Mt. eigne Einnehmber eingebracht, ordentlich verraitet und darneben ein solch Execution fürgenumben werde, durch welche Ihr Mt. der Bewilligung zu rechter Zeit habhaft werden und der Granitz damit zu Hilf kummen müge. Da nun dieser Weg auch nit zu erhalten, so wird wohl letzlich aus Noth der Weg mit einer gewissen Summa, davon oben Meldung besehenen, für die Hand genumben und soweit es müglich damit gebracht müssen werden. Künnen nun Ihr Mt. auf den einen oder den andern die Sach dahin richten, dass ihnen die Hilfen, wie von Alters hero wiederumb zu Ihren Händen und in das Kriegszahlambt gegeben und (wie an ihme selbst billich) vertraut werden, so ist es umb so viel besser und mag der Unkosten, so sonsten auf ihre Zahlofficier gehet, wie oben gemelt, dardurch erspart werden und man mit den Hilfen umb so viel desto weiter gelangen; wo aber nit und sie ihre Zahl Officier dabei haben wollen, so ist doch in allweg von nöthen, dass die Disposition auf einen oder den andern Weg allerdings bei Ihrer Mt. als dem Haupt verbleibe und hierinnen Ihr kaiserliche und künigliche Reputation in Acht genumben und darob gehalten, auch alle Unordnung, so ein Zeit hero fürgelofen und noch mehrer zu besorgen seind, dardurch verhütet und fürkumben werde. Sonst, so das nit beschiecht, werden Ihr Kais. Mt. besorglich nit allein in ihrer Bewilligung nimmermehr kein Richtigkeit haben, sondern es werden solche, wie es bis hero die Erfahrung bracht, von einer Zeit zur andern je länger je mehr geschmälert werden und man letztlich mit diesen Hilfen beschwerlich und gefährlichen stecken bleiben. [In margine: Ist also auch allhie berathschlagt und die andern zwen Weg gar nit zu rathen oder zu erhalten, und wird dafür gehalten, wenn die daussige (sie) Hofkammer die Ursachen der Bedenken, wie sie allhier furkumben, gewusst, sie wurd sich mit den hieigen Räthen leichtlich verglichen haben.]

Die allhieig Hofkammer kann auch dies Orts Ihrer Mt. in gehorsambister Treu zu warnen nit unterlassen, dass in itzigen und künftigen Landtagen der modus, dessen man sich neulich anfahen zu gebrauchen und sonderlich die Deputierten in ihren Schreiben zu ihrer Verantwortung, warumb sie Ihr Mt. umb den Empfang der Gefäll nit kunnten Raitung thuen, darauf gegangen, wie die bei Ihrer Mt. Kanzlei verhanden, als ob solche Bewilligung zum Land besehenen und derwegen den Ständen darumben zu trauen, als ein Sach, die Ihrer Kais. Mt. Hochheit, Autorität und Reputation zuwider und einer grossen Consequenz ist, gänzlich aufgehebt und abgestellt werde, wie dann auch solcher modus in Ansehen, dass die Landtag von Ihrer Mt. ausgeschrieben, von derselben die Proposition beschieht und auf solche Proposition die Bewilligung erfolgt, nit statthaben kann noch soll, darauf Ihrer Mt. Ihrer selbst zum Besten mit sondern Fleiss bedacht zu sein und daran nichts nachzugeben werden haben. Was dies Orts der Bewilligung halber von dem Künigreich Beheimb gemeldt wird, das will die Hofkammer auf die andern incorporierten Lande auch verstanden haben, ausser was Schlesien belangt, allda wird man allein (wofer je die Schätzung für Ihr Mt., inmassen sie zuvor gewesen, bei ihnen nit zu erhalten) auf Richtigmachung des eingefallenen Disputats von wegen der Kammergüter und auf ein mehrere Summa und auf das wenigist soviel, als es der letzten Schätzung nach, 12 vom Tausend zu raiten, ertragen, das ist 104.484 Thaler, bedacht sein müssen. [In margine: "Wanns zu erhalten, so ists gut, und in allweg darauf zu trachten, und wird vonnöthen sein, dass die Kammer vor endlichen Bechluss auch gehört und vernumben werden.]

In dem Artikel, da der Kriegsrath meldet, Ihr Kais. Mt. werden zu begehren haben, dass die aus Beheimb und Marhern den Überrest ihrer Bewilligung, den sie nit gereicht, sonderlich was sie sonsten auf des Popels Reiter und den Obristen zu Uywar hätten aufwenden müssen, erlegen wollten, damit die uberbliebnen Ort auf der bergstädterischen Granitz davon contentiert und was Ihr Mt. hierunter anderstwo antieipieren und dahin fürleihen müssen, wieder erstatt werden müge, da ist die allhieig Hofkammer wohl der Meinung, dass in allweg nothwendig sei, den Ausstand von denen Einkummen und noch restierenden Gefällen seit des neunundsiebenzigisten Jahrs hero von ihnen zu begehren; der Ausführung halben aber, wie die in berührten Artikeln einkummen, hätte sie wohl etwas Bedenkens, dann es nit die Meinung, dass dieser Rest darumb an die behmischen Stand zu begehren, dass Ihr Kais. Mt. die Ort in ander Weg erhalten und darauf antieipieren müssen und desselben wieder vergnügt werden sollen, sonder es ist nothwendig und billich, weil die Stand in vorigen Landtagen Ihrer Mt. ein speeificierte Bewilligung, als von jedem Haus auf dem Land zwanzig behmisch Groschen und von denen in Städten drei Thaler, gethan, dass sie Ihr Mt. berichten, wie viel dieselb Steuer von Kreis zu Kreisen bishero ertragen, wie viel daran eingebracht und was noch daran ausständig Ihrer Mt., auch was uber die Ausgaben noch verhanden, es sei in Geld oder Resten, zu Nothdurft der Granitz mit ehisten richtig gemacht und also ihr beschehne Bewilligung völlig geleistet werde, wie dann zu Bezahlung des Oberhungarischen Wesen dieser Zeit sonst kein andere Mittel, dann eben diese Ausstand verhanden. Dann obwohl die Stand in Beheimb vor dieser Zeit auf gleiches Begehren sich mit dem verantwort, dass diese Bewilligung zum Land beschehen und Ihr Mt. ihnen darumb trauen sollten, so ist doch dies Wörtel "zum Lande" nit in den neunundsiebenzigjährigen Landtagsbeschluss, sonder erst hernach, soviel sich die Hofkammer erindert, in ein der letzten Landtag einkummen; was es aber damit für ein Gelegenheit hat, das ist hie oben vermeldt und derwegen solcher ihrer Prätension umb soviel weniger stattzugeben.

Es wäre auch die allhieig Hofkammer der gehorsambisten Meinung, dass der Artikel von wegen Herausgebung dieser ausständigen Steuergefäll vom neunundsiebenzigisten Jahr hero nit obiter, wie er in diesem des Kriegsraths Gutbedunken einkummen, sondern principaliter als ein fürnehmber Hauptpunkt und unter den ersten in die Proposition gebracht wurde.

Was er der Kriegsrath ferrer vermelt, dass E. Mt. letztlich, wann die Sach auf vorgehende Mittel nit zu richten und sonderlich, da E. Kais. Mt. die freie Disposition in Ihr Hand nit erhalten, maii alsdann darauf gehen und handlen soll, da Ihr. Mt. befinden wurden, dass thunlicher und der Granitz nutzer, mit Tuch zu halben oder dritten Theil zu bezahlen oder mit der baren Bezahlung einen Nachlass zu erhalten, dass dann die Stand in Beheimb, Märhern und Schlesien Ihrer Mt hierinnen keinen Eintrag thuen, sonder dasselb Ihr Mt. nach ihrem Besten bestellen und richten lassen wollten. Zu diesem Weg, kunnte die allhieig Hofkammer ihres Theils gar nicht rathen, so wenig dies für einen Weg auf den mit den Ständen zu handeln oder zu schliessen, halten, aus Ursachen, dass es eben der Modus und der Weg ist, in dem die Sachen jetzunder stehen, da man doch Ihre Mt. lange Zeit hero vermahnt und gerathen, dass die Nothdurft erfordere, die Sach auf andere Weg zu richten. Dann mit dem Anhang des Tuchs und des Nachlass wird der Haptunrichtigkeit nit geholfen und hat man sonst wohl Mittel, wie man zu demselben kummen kann, und wird also eine Nothdurft sein, da änderst endliche Zerrüttlichkeit und Untergang der Granitz soll verhütt werden, dass die Sach auf der vorgehunden Weg einen gericht und davon, bis einer oder der ander sambt dem, so demselben anhängig, bei den Ständen erlangt, nit ausgesetzt und durchaus bei jetzigen Stand, auf den der Kriegsrath in diesem Artikel, wie gehört, gehet, nit gelassen werde. [In margine: Es rathen auch weder I. Durchlt. noch der von Harrach darzu, mit dem sich Herr von Vels auch vergleicht.]

Das Anmelden mit dem Kupferkauf ist daher gar nit dienlich Ihrer Mt. auch aus vielerlei beweglichen Ursachen durchaus nit zu rathen, wie dann solche Ursachen Ihrer Mt., wo Noth, weitläufig auszuführen wären, und da sonst kein andere verhanden, so haben doch Ihr Kais. Mt. wohl in Acht zu nehmben, damit Ihrer Mt. eigne Kammergüter nit mit den Landsbewilligungen, so zu der Granitz beschehen, sonderlich von einem Land in das ander vermischt werden, wie es dann auch besorglich ohne der hungerischen Stand billichen Beschwer nit abgehen kunnte. Und wurde dies Orts viel ein andere Gelegenheit haben, weder mit den Paller undWeissen oder andern Kupferhandlern, weil man derselben allerdings mächtig kann sein, an diesem Ort aber zu besorgen, da man ihnen nit in allen auch mit Ihrer Mt. Schaden willfahrt, dass es etwo Ihr Mt. in ander Weg entgelten müssten, uber das auch zu befahren, dass der Handel, wann etwo der Verschleiss der Kupfer und per consequens die Verlag sich sperreten, darob zu Grund gericht und letzlich weder Ihrer Mt. noch ihnen geholfen wäre. Darumben dann gar nit zu rathen, dass sich Ihr Kais. Mt. dies Orts in einiche Tractation einlasse, sonder die Stand, da sie damit fürkommen wurden, mit Glimpfen davon weisen und ihnen anzeigen lassen, dass sie derwegen mehrern Bericht ein- und die Sach in ferrere Berathschlagung ziehen müssten, darzu aber Zeit und Weil gehörte und so bald nit beschehen möchte. [In margine: Ist gar nit zu rathen, wenn schon die Commissarien was davon meldeten, ist doch nit zu vermuthen, dass sies thun und sich damit beladen werden.]

Der Communication halben mit dem Herrn Poppel wird es bei Ihrer Mt. gnädigisten Gefallen stehen, ob und wie sie dieses mit ihme allein oder der ganzen Kammer communiciern wollen lassen. [In margine: Ist schon mit der ganzen Kammer beschehen.]

In dem übrigen allen vergleicht sich die Hofkammer, wie oben auch gemelt, mit des Kriegsraths ausführlichen Gutbedunken, darüber sich nun Euer Durchlt. gnädigist zu entschliessen, solches auch an Ihr Mt. gelangen zu lassen werden haben.

Post scripta hat der Kriegsrath ferrer diesen hieneben liegenden Rathschlag auf die Hofkammer geben, bei dem lasst es nun die Hofkammer auch bleiben. Allein was den letzten Anhang belangt, dass nämblich mit den Ständen in Beheimb gehandelt soll werden, auch den Unkosten auf Ihrer Mt Commissari pro rata darzugeben, da hätte die Hofkammer Bedenken, dass derwegen an die Stand was gebracht solle werden, und da sonst die Sach mit ihnen zu guter Richtigkeit kann gebracht werden, kunnten Ihr Kais. Mt. in diesem gedulden und wurde solches besorglich ohne sondere Disputation nit abgehen. Propositum Archiduci 26. Octobris 1583.




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