220. Rudolf II. nařizuje komoře české, aby desátek vinný v peněžité dávce vybírán byl.

VE VÍDNI. 1583, 26. září. - Konc. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben neben eurm gehorsamben Bericht vom 20. dits auch die zweierlei Mandat zu Einbringung des Bergrechtens auf jetzo angehende Weinfechsung empfangen und verstanden und lassen uns umb derer dabei angezogenen Ursachen willen gnädiglich gefallen, dass (doch allein auf dies Jahr die gegenwärtige Fechsung, und dass uns künftig unserer Gelegenheit und Nothdurft nach jederzeit Veränderung dabei zu machen bevorstehen solle, zu verstehen) solcher Zehet oder Bergrecht an ein Geld geschlagen und im Falle es je weiter nit zu bringen, doch zum wenigsten auf ein Seidel ein Kreuzer gesetzt werd, wie wir dann auch die darauf lautenden 50 Patent darauf unterzeichnet, die ihr hiebei wieder zu empfahen und zu gebrauchen habt, nach welchen wir uns dann nit allein des künftigen Zehets, sondern auch derer Personen halben, denen bisher etzliche Fass von dem Zehetwein gereicht worden, weil es allein auf Wohlgefallen stehet, unsers Willens mit Gnaden entschliessen wollen.

Also wollet bei denen zu Leitmeritz, Brüx, Kadan und anderer Orten, do wir Zehet einzunehmben haben, gleichmässige Verordnung thuen und daran sein, domit solcher Geldzehet eines und des andern Orts alsbald von den Leuten abgefordert, ordentlich verraitet, uns auch folgendes nothdurftiger Bericht zugeschrieben werd, wieviel dasselb jedes Orts ertragen und was es gegen dem vorigen für ein Unterschied bring.

Die Ausmessung der Weingebirg und Abstellung derer dabei furfallenden Hinderung hätt gleichwohl voriger unser Verordnung nach als ein nutz- und nöthiges Werk noch vor längs angestellt werden sollen, dieweil es aber nit beschehen, sondern erst auf einem künftigen Landtag zur Richtigkeit gebracht werden muss, so wollet mit Fleiss also darauf bedacht sein und zeitlich berathschlagen, was derwegen auf nägstkumbenden Landtag an die Stand zu bringen sei, damit dieses Werk alsdann ohn einiche weitere Verhinderung einsmals zu wirklicher Vollziehung gerichtet werden möge.

Wegen Veränderung des Bergmeisterambts, item Verordnung eines Gegenschreibers, auch Anrichtung ordentlicher Bergbücher und was dem mehr anhangt, ist hievor durch unsere jungst alido geweste Visitationscommissari und unsere darauf erfolgte Resolution allbereit die Nothdurft anbefohlen worden und bedarf nunmehr weiters nichts als gehorsamber und wirklicher Vollziehung, wie wir euch dann hiemit abermals gnädiglich auferlegt haben wollen, dass ihr demselben nochmals unverzüglich also nachkumbt. Sonst habt ihr die alten 50 Mandat hiebei auch wieder zu empfahen. An dem allem vollbringt ihr unsern gnädigen gefälligen Willen und Meinung. Geben Wien den 26. Septembris anno im 83.




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