211. Rudolf II. komoře České, aby s Dětřichem z Svendy v příčině půjčky na cestu do Prahy vyjednávala.

VE VÍDNI. 1583, 8. srpna. - Konc. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Rudolf. Wir haben aus eurm uns vom ersten dits gethanem gehorsamben Bericht nachlängs guadiglieli verstanden, was euch der Dietrich von Schwendi eines Anlehens halben vor Furschläg than. Dieweil dann dieselben nit so gar ausm Weg, so wären wir gnädigist nit ungeneigt, wofer er anders der Versicherung halben auf leidliche Weg zu behandlen sein, das Anlehen auch bis gar auf 20.000 Thaler erstrecken und dasselbe ein geraumbe Anzahl Jahr bei uns unaufgefordert anstehen lassen wurd, dass wir ihme erstlich die 6000 Thaler, so wir ihme als ein Gnad und Abfertigung bewilligt, ungeachtet dass die Bezahlung derselben zu unser gnädigisten Gelegenheit stehet, sambt 5 per Cento Interesse, vom ersten Mai verflossnes 82. Jahr an zu raiten, sowohl auch die 1000 Thaler Jägerrecht, desgleichen die 360 Thaler, so ihme von denen jungst durch euch bezahlten 2000 Thaler als ein dreijährigs Interesse hinterstellig blieben sein sollen, item die 250 Thaler verfallne Provision und die 92 Thaler Rest, davon in seinem euch gethanem Schreiben Meldung beschiecht, do ihme anders dieselben verfallen sein und von Billigkeit wegen gebühren werden, darzuschlagen und in eine Verschreibung bringen lassen wollten; doch alles allein dahin verstanden und gemeint, wofer er sich, wie gemelt, der Versicherung halben leidlich finden lassen und die Zeit des Stillstandes auf ein geraumbe Anzahl Jahr richten wurd, ausser des wir dieser unser Verwilligung halben unverbunden sein, sondern die vorerwähnte Posten im vorigen Stand verbleiben lassen wollen. Und ist demnach unser gnädiger Befehlich an euch, ihr wollet also mit ihme darauf handlen, doch den Beschluss allein [auf] unsere gnädigiste Ratification richten, die Sach mit ehesten befurdern und uns euern weitern Bericht und Gutachten zukumben lassen.

Und weil wir unsern Aufbruch von hinnen ausser euerer Hilf und Erlangung einer erspriesslichen Summa Gelds nit wohl werden befurdern mögen, so ermahnen wir euch hiemit nochmals gnädiglich, ihr wollet voriger unser gnädigisten Verordnung und euerm gehorsamben Erbieten gemäss allen menschund muglichen Fleiss anwenden, damit uns ausser des Schwendi sonst mit einer mehrern und erspriesslichern Summa geholfen und die bevorstehenden Landtagshandlung unserm behmischen Kammersowohl als gemeinem Wesen zum Besten umb so viel ehender fortgesetzt und befurdert werden mögen, wie dann unser gnädigs Vertrauen zu euch stehet. Doran vollbringt ihr unsern gnädigen gefälligen Willen und Meinung. Geben Wien den 8. Augusti anno 83.




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