210. Mìsto Cheb a šlechta Chebského kraje císaøi, že vedle jich svobod nejsou povinni berni snìmem království Èeského svolenou platiti, i žádají, aby také clo pohranièní, ponìvadž proti jich privilejím, zrušeno bylo.

1583, 8. srpna. - Konc. v arch. mìsta Chebu.

Allerdurchlauchtigister u. s. w. Allergnädigister Kaiser und Herr! E. Kais. Mt. gnädigist an uns ansgangenes Rescript an Datum Wien den 27. Monatstag Junii dies fortlaufenden 83. Jahrs haltend, so uns der Ritterschaft den 29. und uns dem Rath den 31. Juli eingeantwortet, anlangend, dass ungeacht unser zu mehrmal eingebracht und ausgefuhrten unterthänigister Entschuldigung, Beschwer und Bitten, die durch uns jungst verschienes 81. Jahrs bewilligte sechs Tausend Gulden Turkensteuer, so wir anderst nit, dann inclusive des 81. Jahrs vorstanden und eingangen, aber von E. Kais. Mt. weiter nit dann uf das 79. Jahr inclusive acceptirt und angenomben werden will, in Erwägung, dass der hierin verordneten und abgefertigten Commissarien Befehlich und Instruction sich dohin erstreckt und diesfalls wegen der allgemeinen obliegenden Landsnothdurften jeder mit Darsetzung seines Vermögens sich erzeigen soll, und weil auch E. Kais. Mt. auf gehaltenen Landtag sich mit den löblichen Ständen der Kron Behemb uf gehörte Zeit E. Kais. Mt. die Gefäll in die Kammer einzunehmen deputiert, den Ständen in ihre Vorwaltung eingeraumbt, derwegen E. Kais. Mt. unsere Ehehaften vor erheblich nit befinden, noch ein anders zu willigen und uns solchem nach uflegen lassen, mit angedeuter Bewilligung inclusive des 79. Jahrs zu beruhen, dann auch die vorschienen Termin ohne einig weiter Difficultieren und Vorzug richtig zu machen, entgegen uns auch dasjenige, was uf E. Kais. Mt. und derselben Kammer in Beheimb gethanen Verordnung wir allgereit erlegt, zu guten gehen und abgerait, auch die gewöhnlich Compulsorial und Revers ausgeben und jederzeit gebuhrlichen Schutz folgen soll; - vor das ander, weil wir dero nun viel Jahr hero geleisten Hilfen halber uns dohin beschwert, dass wir in hochwichtigen Schuldenlast eingerathen, dann auch E. Kais. Mt. gnädigist uns ufgetragen, wann von dem 73. Jahr nit mehr dann zwölf Hundert Thaler wir contribuiert in ein Monat zu Handen der beheimischen Kammer ein lauter Specialvorzeichnus, wasgestalt die von dreissig Jahren hero geleinte Turkenhilfen auf die Burgerschaft und Unterthane geistlich und weltlich angelegt, und wie viel ein jeder vor sich selbsten contribuiert, sambt ein Particular, wie viel Häuser und Feuerstätt aufm Land in und vor der Stadt allenthalben vorhanden, zu ubersenden, ingleichen wie es umb die Güter, so wir von den Stiften, Kirchen und ander Geistlichkeit uf unsern Rathaus und sonnten in Handen haben, gewandt, ausfuhrlich berichten und Bescheids erwarten sollen; - und wann vor das dritte wir uns mehrmalen des ein Zeit hero allhier gewährten Grenitzzolls beschwert, dass derselb zu Vorderb der Stadt und Burgerschaft gelangt, E. Kais. Mt. auch derselben gnädigisten Willen uns vordem dohin anmelden lassen, do E. Kais. Mt. wir ein Anlehen uf vier Tausend Gulden leisten, dann hergegen der Zoll eingestallt, doch wann uns die Gelder hinwieder erlegt, derselbe dargegen sein Anfang haben sollen, und aber von uns allein Tausend Gulden geboten, dann E. Kais. Mt. gegen so schlechten Anbot dero Regalsgerechtigkeit nit zu begeben, noch mit dero gnädigisten Anordnung Änderung vorzunehmen und also bei voriger Revolution nochmalen gnädigist zu beruhen gemeint, und wegen so schlechten Angebots E. Kais. Mt. der Stadt und Bürgerschaft Beschwer, des uf den Zoll haftenden Vorderb nit vor erheblich, sondern gnädigist nunmalen der Stadt Untergang und Unterthanen Armuth dem beimessen, was bishero etzliche Inwohner bei E. Kais. Mt. mit Beschwer sollen vorgebracht auch von andern berichtsweis einkomben sein, nämlich wie etzlich unter der Bürgerschaft dieselben zugleich die Unvormugenden bei der Stadt und der Bauerschaft mit den ingemein landschädlichen Monopolics, Vor- und Getreidkauf uber die Mass belegen, aussaugen und vorderben und darbei allerlei wucherische Contract treiben und brauchen sollen, derwegen E. Kais. Mt. ferner Inquisition sambt gebührlicher Straf gegen den Beschuldigten thun vorbehalten, haben wir mit unterthänigister Reverenz empfangen und lesend vernommen.

Und so viel den ersten Articul belangend unser gutwillig eingangene Contribution der sechs Tausend Gulden, ist in hievorig unsern vielfältigen Beschwerschreiben und unterthänigisten Flehen und Bitten nothdurftig ausgefuhrt, warumben wir die von uns eingangene Contribution andergestalt nit, denn inclusive des 81. Jahre willigen können, wohl gehofft, E. Kais. Mt. solche auch vor erheblich gnädigist annehmen und uns darbei bleiben lassen sollen, bedacht, dass bishero wir bei allen gewesenen römischen Kaisern und behemischen Königen unser Vermögen jederzeit willig dargestreckt und als gehorsamb oder getreue Unterthanen erzeigt, auch hierin vorhoffentlich uber unser Vermögen gegen E. Kais. Mt. uns urbegeben unser Privilegien unterthänigist diesfalls eingelassen, und von den obliegenden Landsnothdurften damit nit abgesondert, zu dem dass auch gegen den gewesenen Commissarien wir uns derhalben nothdurftig angemelt, und über das von der Kron Behemb ein abgesonderter Ort, so uf teutschen Erdreich gelegen und derselben Landtagsbeschluss nit unterworfen, auch darbei niemals erschienen noch derselben theilhaftig gemacht, auch noch zur Zeit darmit nichts zu schaffen, darumben auch ungeacht, was durch dieselben geschlossen, uns nichts binden oder praejudicirlichs gebühren mögen, erwogen, dass bishero jedesmals mit uns als ein Pfandschilling insonderheit unser Hilfen halber separatim gehandelt, dieselben auch als gutwillige Hilfen unsern Privilegien unschädlich angenomben, zu dem wir verhoffentlich andern Orten, den wir in Vermögen nit gleich, mit unsern gereichten Hilfen überlegen, und gesatzt andere uns in Vermögen ungleich und in Hilfen höher belegt geacht, so ist doch bei uns dargegen nit alles, was da geleist, Geld, dann obwohl ein sechs oder zehen Vermögende zu finden, seind dargegen etzlich Hundert, die nichts vermögen, und wird mancher vermögende geacht, so lang seine Glaubigere oder Creditores, die ihm getraut, schweigen, do aber die Sachen recht erwogen, findt sichs gemeiniglich hernacher änderst. Und dass nun wir vermögend sollen beschrieren sein, wollt Gott, es war der Effect dabei. Und do auch andere Ort sich vor uns in Hilfen reicher erweisen, haben dieselben dargegen die ewige Besteurung unter ihnen nit, die wir vor uns ewig uf uns tragen und jährlich leisten müssen, so dann nit die geringst Beschwer, denn so oft E. Kais. Mt. wir eine Hilf bewilligen, muss unter uns zur Stadt gehörig jeder zwiefache ja höhere Steuer, do auch nichts bewilligt oder wir mit Hilfen verschont, jeder einfache, als von Hundert Gulden ein Gulden Steuer tragen und uf unser Rathaus liefern, damit wegen des Schuldenlasts die jährlichen Zins auch unsere Dienstleut bezahlt und die bei der Stadt und Land nothwendige Gebäud vorrichtet. Und wie nun wir ein abgesonderter Ort, mögen auch uns der löblichen Stände Beschluss und Bewilligung nichts binden. In diesen wir uns Kurz halber uf unsere wohlerworbene Begnadung und Majestäten thun bewerfen und ziehen, wie dann solche hievor nothdurftig ausgeführt und alle gewesene röm. Kaiser und beheimische Könige uns gnädigist darbei erhalten, geschutzet und bleiben lassen. Und wiewohl ausser dem wir die löblichen Stände sonsten vor unser gnädig und gönstig Herren erkennen, so wollen wir hiemit zur Ungebühr nichts, dann was unser Nothdurft, wider dieselben gemelt haben protestierend.

Und wie nun dem also, und wir auch vor dergleichen Turkensteuer in specie privilegiert, mit jährlichen Besteurungen von den gewesenen römischen Kaisern und behemischen Königen hochlöblichster Gedächtnus, unsern allergnädigisten Herren, unbelegt und bei unsern Freiheiten und andern zuvor uf uns liegenden Beschwerungen gelassen, hoffen auch derwegen, E. Kais. Mt. uns gnädigist nochinaln in Acht halten und als beschwerte mit dergleichen vermög unser unterthänigisten Ausführung und Bitt verschonen. Damit aber unser vielfältig Bitten bei E. Kais. Mt. nit vor ein Ungehorsam angesehen, weil jeden Unterthanen auch in ihren befugten Rechten dero Herrschaften umb Gehorsambs willen zu weichen, doch dass ihr Recht in totum damit nit ufgehebt, will gebühren, also E. Kais. Mt. zu unterthänigisten Ehren wollen auch nunmaln die vortagten Termin an obgesatzten bewilligten sechs Tausend Gulden, so viel uber dasjenige, so allgereit uf E. Kais. Mt. und derselben verordneten Kammerräth in Beheimb Befehlen auszahlt, noch im Rest, mit dem förderlichsten richtig machen und dargegen die Compulsorial und Revers bei E. Kais. Mt. beheimischer Kammer, dohin wir also remittiert, abfordern lassen, in diesen aber wir unsere Privilegien, alten Herkomben und inhabenden Majestäten und Rechten nichts derogiert, begeben, noch viel weniger der löblichen Stände Lantagsbeschluss uns theilhaftig oder ad annuum tributum vorbunden, noch adstringiert haben wollen, darob wir in meliori forma juris bezeugen thun.

Den andern Punkt, dass uf unser Beschwer und Ausführen wegen des Schuldenlasts, darin wir haften, E. K. Mt. uns uferladen, ein special Vorzeichnus der von dreissig Jahren hero geleisten Türkenhilf, wie dieselben angelegt, was jeder contribuiert, sambt ein particular Register, wie viel Feuerstätt in Stadt und Kreis Eger gelegen, zu E. Kais. Mt. Kammer in ein Monat zu übersenden und Bescheids zu erwarten, wären vor unser Person wir unterthänigist willig nicht allein umb Gehorsamb, sondern auch vornehmlich, damit wir sowohl unsere liebe Vorfahren, die sich jederzeit aller Ehr und Redlichkeit, doch eignes Ruhmbs geschwiegen, beflissen und noch gemeint einiges Vordachts noch sonsten nicht zu beschulden und derselbe aus dem Weg geraumbt E. Kais. Mt. Befehlen Folg zu geleben, vorsehenlich unser Redlichkeit, weil solches durch unsere missgönstige (indem wir doch niemand wider die Gebühr wollen beschwert haben) wider uns so leichtlich zu conjecturieren, uf die Bahn gebracht, dardurch beides an Tag gelegt und das darbei wahr gemacht, dass an den bewilligten und bishero gutwillig geleisten Hilfen wir ein merklichs und wichtige Summa Geldes (indem des Armuth halber ihr viel solche nicht bezahlt, noch vormögt, gestorben und vordorben, einestheils aber noch im Leben, so nach daran zu bezahlen, do dann beides langsam und mit Mühe was zu hoffen) aus andern unser der Stadt m Gefällen zugebüsset, auch in ander Weg anticipieren und bis uf diese Stund vorzinsen müssen, dass m auch hierin, wie von Anfang durch unsere Vorfahren, auch uns in der Anlag, wie unvorborgen, eine Gleichheit gehalten, wie auch derwegen sich weder Geistlich noch Weltlich füglich niemaln beschwert K noch zu beschweren gehabt, auch diesfalls an uns in specie nichts gelangt.

Wann aber hierin alle im Kreis Angesessene, geistlich und weltlich, ein Corpus, die wir mit unser Anlag und Collection unter uns ganz ersättigt, auch derwegen sich niemands wider uns beklagt, wir uf solchen Fall nit gehört, noch deswegen unbillich (davor uns Gott behüt) überwunden und dieses E. Kais. Mt. Begehren eine Neuerung, so hievor niemaln erhört, auch von kein gewesenen römischen Kaiser und behemischen König an uns niemaln gemut noch begehrt, und den Schein, dass es uns zur Untreu von andern ausgelegt, uf sich hat, auch solches wider unsern bishero erhaltenen guten Namen, wohl erworbene und uber Menschengedenken auch rechtsvorjährte und währte Zeit continuierte Privilegia, inhabende kaiserund königliche Majestät, Revers und Compulsorial, darin uns jedesmals Zeugnus perhibiert, dass wir aller Steuer befreit, auch do wir was bewilligt, solches aus guten Willen hergeflossen und uns Macht geben, hinwieder unter Geistlich und Weltlich anzulegen und einzubringen, und solches Mittel unter uns eine sondere Zutrennung, das in künftig allerlei Weiterung gebären auch zur Stadt und Kreis Vorderben gelangend, machen würde, doher dieses E. Kais. Mt. gnädigist Begehren uns höchst schwer, unmöglich und vorderblich vorkommen, indem dass nit allein wir uns Neuerung untergeben, aus unsern Privilegien, Revers und Compulsorial schritten, denselben zuwider handelten, sondern durch solche unser gutwillige geleiste Hilfen wir ein Beweis, dardurch ein Gerechtigkeit uf uns mit der Zeit der Contribution etc. wollen gebracht werden, wider uns Selbsten sollen ufrichten, so dann wider Recht auch bei männiglich uf uns grossen Vordacht aufwecken, unser arm Vormögen und schlechtes Einkommen bei der Stadt gegen unsern Gläubigern, Benachbarten und sonsten offenbaren, unser gottlob bishero erhalten Credit schwächten, doher unsern Gläubigern häufig uf uns in der m. Bezahlung zu dringen und ihre Schulden abzufordern Ursach gegeben, unsere Benachbarte auch umb so viel mehr, von denen wir sonsten täglich bedrangt, wegen unsers Unvormögens sich wider uns widerwärtiger einlassen und in Summa das hieraus entstehen würde, dass wir nit allein von männiglich vorächtlich gehalten, umb Treu und Glauben und all Vormögen und in äusserst Vorderb gebracht, auch in vorfallenden Nöthen das wenigiste frembder Ort uns mit Geldufbringen zu getrösten hätten. Wollen jetzo der Bürgschaften, darin wir vor E. Kais. Mt. haften, geschweigen, was es uns in selben Fall vor ein Sch[w]ul gebären würde, denn unser meister Schuldenlast, darin wir stecken und unter uns auch jährlich und ewige Besteuerung tragen, rührt vornehmlich, allergnädigister Kaiser und Herr, wie vielfältig in unsern unterthänigisten Bericht ausgeführt, beides daher, dass nit allein wegen der gutwilligen Hilfen, sondern auch vornehmlich durch unsere Vorfahren wegen der zugestandenen Kriegswesen in Hussenzug, dann in andern vorgestandenen Aufruhr und sonsten (welches nichts minders unterthänigiste Hilfen gewesen, darbei dann unsere Vorfahren und wir zu Beschützung der Grenitz das äusserste Vormögen zugesatzt) derselbe gehäuft. Wie dann ohne Euhm zu melden, unsere Vorfahre und wir als ein armes Grenitzort in zugestandenen Widerwärtigkeiten jederzeit dessen gegen gewesene römischen Kaisern und behemischen Königen, hochlöblichster Gedächtnus, so getreuen Unterthanen wohl angestanden und gebührt, erzeigt, dasselbe auch wir vor uns und unsere Nachkommen, ob Gott will, hinfüro zu thun und Anleitungen hinter uns zu lassen gesinnet und befleissen sein wollen wie dann unser Voreltern und unsere getreue Dienst vordem bei etzlich E. Kais. Mt. löblichen Räthen unsern gnädigen Herren, bekannt und zweifelsohne denjenigen, so noch im Leben, unvorgessen, doher dann die Specialvorzeichnus der angelegten Bern halber von dreissig Jahren und wie solche colligiert uns unmöglich zu leisten.




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