208. Komora česká přimlouvá se k císaři za žádost Nového města Pražského, aby mu vrchnost nad některými vesnicemi, kteréž k špitálům a kostelům náležely a císařem Ferdinandem mu odňaty byly, opět dána byla.

V PRAZE. 1583, 1. srpna. - Orig. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allerdurchleuchtigister u. s. w. Allergnädigister Herr! Nachdem hievor die von der Neustadt Prag zu etlichmalen E. Mt. angelangt und gebeten, dass E. Mt. ihnen uber die Dörfer, weliche sie zu etlichen Kirchen und Hospitalen innenhalten und geniessen, die Obrigkeit, so weilend Kaiser Ferdinand hochlöblichister Gedächtnus bei der Restituierung anno neunundvierzig vorbehalten, gegen billichen Werth und Vergleichung allergnädigist erfolgen lassen wollten, haben wir dieselben Dörfer, wie in beigelegten Verzeichniss begriffen, bereiten und besichtigen lassen und befinden soviel, dass keines derselben E. Mt. Herrschaften gelegen, noch einiche Besserung anzurichten, sondern nur blosse Geldzins davon gereicht werden und darauf E. Mt. allein die Obrigkeit vorbehalten ist. Und dieweil dann E..Kais. Mt. berührter Unterthanen mit der vorbehaltenen Obrigkeit bisher nichts genossen, auch gar nichts daran gelegen, so hätten wir kein Bedenken, dass E. Mt. zu diesem ihrem Begehren gnädigist bewilligen. Daraus möchte verhoffentlich von funfzehen Hundert bis in zwei Tausend Thaler E. Mt. zum Besten gelöst werden, weliches dann ferner Handlung abgeben wurde.

Neben dem hat sich auch E. Mt. behemischer Kammerrath Herr Paul von Lidlaw angegeben und umb die Obrigkeit des einen Dorfs Chabry genannt, davon die Neustädter den Zins haben, weliches seinem Gütel Borzanowicz nahet gelegen war, angesucht mit gleichmässigen Erbieten, soliche Obrigkeit E. Mt. nach billichem Werth zu bezahlen und die Zins völlig zu entrichten, ihnen den Neustädtern auch die Versicherung mit der Landtafel zu thuen, dass ihnen jederzeit die Zinsen, wie sie dieselben bisher eingenomben, zu rechter Zeit ordentlich gereicht werden, oder aber in Mangel dessen freistehen soll, sich in das Dorf wiederumb einführen zu lassen und so lang innen zu haben, bis sie ihrer Gebührnus habhaftig wurden. Und dieweil dann in diesem Dorf nicht mehr als sechs Grund oder Bauernhof, die allein zweiundzwanzig Schock meissnisch jährlich zinsen, sunst nichts mehrers zu thuen schuldig und E. Mt. zu keinem Nutz seind und den Neustädtern an ihrer zuvor habenden Gerechtigkeit nichts genommen würdet: so hätten wir unterthänigist erachtet, E. Mt. möchten die Obrigkeit Bedachtem von Lidlaw als einem alten getreuen und dem hieigen Kammerwesen nutzlichen Diener vor andern gegen gebührlicher Bezahlung allergnädigist bewilligen; jedoch eins und anders zu E. Mt. gnädigisten Willen und ferner Anordnung gestellt: Deren wir uns daneben zu kaiserlichen Gnaden unterthänigist befehlen. thuen. Geben Prag den ersten Tag Augusti anno im dreiundachtzigisten. Euer Röm. Kais. Mt. unterthänigiste gehorsambiste

 

Lasla Poppl der junger von Lobkowicz.

 

M. Nostitz. Hertwig von Seydliz.






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