199. Komora dvorská podává arciknížeti Arnoštovi své dobré zdání o zprávě komory české v příčině přímluvy, kterouž stavové čeští při posledním sněmu byli učinili k císaři za Jana Malovce, Adama a Hynka Haugvice a za Staré i Nové město Pražské.

1583, 9. června. - Konc. v c. k. říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Gnädigister Fürst und Herr! Die beheimbisch Kammer bericht und verwarnet Ihr Kais. Mt. gehorsambist, nachdem in dem jetzigen beheimischen Landtagsbeschluss etzliche unterschiedliche Intercessiones auf nachfolgender Parteien Ansuchen und Begehren von den Ständen einkumben, dass Ihr Mt weder in eines noch das ander ohne vorgehenden genugsamben Bericht, sonderlich weil Ihr Kais. Mt. Interesse hieran gelegen, nit verwilligen wollten, und seind nämblich die Petitiones diese: Erstlichen bitten die Stand für Johann Malowecz, dass Ihr Kais. Mt. ihme seinen inhabenden Pfandschilling erblich zu verkaufen verordnen und von der Ladung, mit der er durch den Kammerprocurator zum Kammerrechten citiert worden, gnädigist ablassen und dieselb aufheben wollten. Zum andern, dass Ihr Mt. Adamen und Hinek den Haugwiczen für ihren Ausstand an den 27.000 fl. rh., die ihres Vätern Bruder noch bei Kaiser Ferdinando hochseliger Gedächtnus liegend gehabt, weil ihnen vermelter Ausstand wegen eines auf der beheimischen Kammer befundenen Raitungsrest disputierlich gemacht, also dass ihnen weder an Hauptgut oder Interesse nichts weiter gefolgt werden wolle, umb ihrer Armut willen, damit sie ihnen ein Nahrung kaufen und nach ihren Vatem ein Erb und Gedächtnus haben möchten, ihr jedem obgedachten Haugwiczen Gebrudern, do es nicht mit Bargeld geschehen kunnt, doch nur auf Brief 3000 Schock Groschen beheimisch verschreiben und das Interesse davon zu reichen verordnen wollten. Und fürs dritt und letzt bitten sie für die Alte und Neue Stadt Prag, damit ihnen der ander halbe Theil der Fälligkeit zu Erbau- und Erhebung gemelter Stadt, sonders aber zu etwas Ablegung ihrer Schulden bewilligt werden möchte.

Gnädigister Fürst und Herr! Die Hofkammer kann gleichsfalls nicht befinden, dass in solche Begehren ausseivorgehendes genugsamben Berichts zu bewilligen, sondern achtet ein Nothdurft sein, dass die behemisch Kammer eines und des andern Punkts halben vernumben, solches auch der behemischen Hofkanzlei zu wissen insinuieret werd. - Placet. 9. Junii 83.




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