145. Komora česká podává císaři zprávu o vyjednávání s presidentem komory české Ladislavem Popelem ml. z Lobkovic v příčině půjčky 65.000 zl. r. na pojištění na klášterních statcích v Čechách.

V TÁBOŘE. 1582, 22. srpna. - Orig. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Allerdurchleuchtigister, grossmächtigister und unüberwindlichister Römischer Kaiser. Allergnädigister Herr! Auf E. Kais. Mt. gnädigisten Befehlch haben wir nit unterlassen, mit derselben Rath und beheimischen Kammerpräsidenten Herrn Laslaw Popel dem jungem von Lobkowicz wegen seiner Trentschinischen Pfandsumma der funfundsechzig Tausend Gulden rheinisch alles Fleiss zu handeln. Wes er sich nun nach lang gepflogener Handlung, zur schliesslichen Antwurt und welchergestalt er solch Darlehen zu leisten erkläret, das werden E. Mt. aus seiner uns zugestellten Schrift mit Nr. 1. gnädigist vernehmben.

Und soviel erstlich das Baugeld betrifft, daran er fünf Tausend Gulden zu dem Darlehen unverraiter zu schlagen begehrt, dieweil sich gleichwohl dies Anlehen nit auf ein kleine Summa velauft und wir von ihme soviel vermerken, dass er anderergestalt darzu nit zu bewegen, wie er sich dann in angeregter Schrift dahin erkläret, wann er desselben erlassen werden möchte, sich des Baugelds gern zu begeben und wir hierinnen dies bedenken, dass E. Kais. Mt. an diesem Anlehen sunder Zweifel hoch und viel gelegen: so hätten wir unterthänigist vermeint, ehe solche Handlung wegen dies Punkts zurückgestellt werden sollte, E. Kais. Mt. möchten hierzu in Erwägung, dass ihme ohne das von weilend Kaiser Maximilian hochlöblichister seligister Gedächtnus, wie aus der Abschrift Nr. 2. zu befinden, vier Tausend acht Hundert vierundsechzig Gulden zu verbauen verschrieben, gegen eim so starken Anlehen gnädigist bewilligen.

Fürs ander haben wir das Anlehen länger nit als auf die zwei Jahr erhalten mugen, dabei er gleichwohl den Vorbehalt der Aufkündigung zwischen der Zeit fallen lassen, und werden vielleicht vor Ausgang bemelter Jahr andere Mittel zu finden sein, dardurch diese Summa länger bei E. Mt. verbleiben oder aber abgelegt werden möcht.

Also hätten wir fürs dritte, was die Versicherung belangend, die Sachen gern dahin gebracht, damit der Geistlichen verschont und dieselbe in ander Weg auf Bürgschaft mit Landleuten oder Städten gericht hätt werden mügen, wie wir ihm dann dies Mittel angedeut, welches etwo mit Zertheilung der Summa annehmblicher und dardurch dest eher zur Bürgschaft zu kommen. Es werden aber E. Mt. seine Bedenken in angedeuter Schrift gnädigist vernehmben und weil er daraus keineswegs zu bringen gewest, haben wir ihm zu den furgeschlagenen zweien noch vier andere Stift als Töpl, Brauna, Kunigsal und Doxan benennt, die er dann also angenommen, doch dass die Versicherung dahin gestellt wurde, damit er dies Darlehens halben aller Eingriff und Arrests allenthalben und sonderlich bei den Gerichten befreit sei. Und dieweil dann die Versicherungen, so mit der Landtafel aufgericht werden, anderergestalt nicht, dann wie gebräuchig mit der Einführung durch den Kammerer von der Landtafel in die Güter auf den Fall des Nichthaltens zu beschehen pflegen und E. Mt. als Kunig zu Beheim und obrister Collator uber die geistlichen Güter diesfalls befugt, derselben Gelegenheit und Nothdurft nach dergleichen Versicherung ohne vorgehende Handlung aufzurichten: so haben wir uns E. Mt. gnädigisten Verordnung nach mit gedachtem von Lobkowicz einer gemeinen landsgebräuchigen Notel der Relation zur Landtafel verglichen und ein Vertrag darüber laut der zweien verteutschten Abschriften mit Nr. 3. und 4., darein auch die fünf Tausend Gulden Baugeld gesetzt, doch alles auf E. Mt. gnädigiste Eatification, aufgericht, dergestalt, dass er nach Ausgang der zweier Jahr, im Fall ihm die ganze Summa nicht erlegt, Macht haben soll, sich mit dem Kammerer von der Landtafel, wie gebräuchig, in der Stift Güter, doch ausserhalb der Klöster und was darinnen sei, einführen zu lassen, auch dieselben so lang innen zu haben und zu gemessen, bis ihm die Hauptsumma und Interesse sambt allen darauf verlaufenen Schäden und Unkosten erlegt und entricht sein. Und do nun E. Mt. hierinnen kein Bedenken haben, so werden sie die Kelation zur Landtafel, sowohl auch die Vertrag neben einem Schreiben an die Ambtleut bei der Landtafel gnädigist unterzeichnen und wieder hieher verordnen, damit die Sachen ferner vollzogen und E. Mt. dest eher zum Geld komben mugen. Wir haben auch daneben in E. Mt. Namen unterschiedliche Schreiben an obbemelte Abt fertigen lassen, darinnen ihnen angeregte Versicherung zur Wissenschaft angekündigt wirdet; dann dass allererst mit ihnen sundere Handlung angestellt werden sollte, befinden wir solches nach gnugsamber Berathschlagung, so wir mit E. Mt. Procurator und andern derwegen gehalten, nit allein unnothwendig, sondern auch E. Mt. umb eines künftigen willen nachtheilig zu sein, sintemal sie sich ohne das als E. Mt. eigenthumbliche Kammergüter dessen füglich nit zu weigern. Und do wir auch sie gleich gern alsbald hieher erfordert und ihnen solches furgehalten hätten, weil sie aber weit von hinnen und zerstreut gesessen, wurde sichs damit, sonderlich bei den jetzigen gefährlichen Sterbsläuften, etwas lang verweilt haben und E. Mt. mit solchen Verzug nit gedient sein. Jedoch alles zu E. M. fernem gnädigisten Erwägen und Gefallen gestellt, deren wir solches in Gehorsamb nit sollen verhalten. Und thuen uns derselben zu Kaiserlichen Gnaden unterthänigist befehlen. Geben Tabor den 22. Augusti anno 82. Euer Röm. Kais. Mt. unterthänigiste gehorsambiste

 

Hertwig von Seidlitz, Paul von Lidlau.






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