119. Zpráva císaøi podaná o usneseních uèinìných na snìmu království Èeského, jenž zahájen byl dnem 5. února 1582 na hradì Pražském.

Sine dato. [1582, v únoru.] - Opis souè. v øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Die Türkenhilf haben die Stände E. Mt. allerdings wie hievor verschienen Jahrs beschehen, auf ein ganzes Jahr lang, nämblichen auf zwen unterschiedliche Termin, als auf Bartholomei nagst künftig den einen und den andern Theil auf folgende Lichtmess, zum Lande zu reichen bewilligt, welche sie den obristen Steuereinnehmbern zusambt ihren gewohndlichen Bekanntnusbriefen aufs Prager Schloss überantworten sollen. Darinen seind die Bergstädt, und welchen durch Feuersnoth, Ungewitter und Wassergüsse Schaden beschehen, eximiret und ausgeschlossen. Und weilen es ein sonderbare Nothdurft ist, dass soliche bewilligte Hilfen zeitlichen und richtig eingebracht werden, so sollen die obristen Steuereinnehmber gegen den saumbigen Personen mit der Execution vermög voriger Landtagsbeschlüsse wirklichen verfahren.

Demnach auch von den Steuereinnehmbern, weliche anno 79 und anno 80 die Steuer eingenomben, fürkomben, dass viel Personen aus den Ständen ermelte zwei Jahr ihre Steuern nicht entrichtet hätten und die Pön in ermelten Landtagen, welichermassen soliche Steuern sollten eingebracht werden, nicht ausdrücklichen begriffen wären, als haben sich die Stände mit einander dahin verglichen, dass alsbald innerhalb 6 Wochen nach Publicierung dieses Landtags die obristen Steuereinnehmber sich mit einem Pragerischen Kammerer vermüg der vorigen und dieses jetzigen Landtagsbeschluss gethanen Anordnung in der Saumigen Güter einführen und gegen ihnen mit der ausgewiesenen Pön verfahren sollen.

Und dieweilen verschiener Zeit die in Kreisen erwählte Personen etlicher Ursachen halber die Inwohner in jedem Kreis nicht gänzlichen haben aussuchen und den Steuereinnehmbern verzeichnet überschicken künnen, derwegen sollen die Kreishauptleut soliches auf des Landes Unkosten zwischen hier und Laurentii nägstkunftig verrichten und einen jeden Inwohner, was Stands derselbige sei, welicher Landgüter besitzt, mit Namben verzeichnet den Steuereinnehmbem, damit sie sich der Bekanntnusbriefe halber darnach richten möchten, übersenden.

Zu Steuereinnehmbern seind Herr Niclas von Rzitschan, Wilhelm der älter Malowecz und Jaroslaw von Mutienin verordnet, welichen für ihre Bemühung dasselbig, wie hievor gebräuchlich gewesen


ist soll gereicht werden. Und demnach auch die Thaler in Ungern in höherm Werth, als in Beheim genomben werden, soll ein jeder Inwohner sich befleissen, soviel immer muglichen die Steuer an Thalern und anderer grober Münz zu entrichten.

Die Steuereinnehmber sollen auch niemanden in keinerlei Weis noch Weg von der Steuer kein Anlehen thuen, noch jemanden einichen Bericht oder Anzeigung, viel weniger Abschriften, es sei der jjejmnntnusbriefe oder Steuer halber, von sich geben, sondern sich desfalls allerdings nach denen uber die Steuer verordneten Personen und obristen Landofficierern richten, darzu die Steuerschreiber mit Eidespflicht den Ständen sollen verbunden werden. Und haben die Stände Radslawen Chinský zum Musterherrn und Wilhelmen den altern Malowecz zum Zahlmeister verordnet, und wann sie werden sollen mit Bezahlung auf die Granitzen verreisen, soll soliches den obristen Steuereinnehmbern 2 Monat oder 6 Wochen zuvor von E. Mt. genädigist angemeldet werden, damit sie sich hierzu gefasst machen künnen.

Das Biergeld haben sie E. Mt. genädigistem Begehren nach von nägstkünftig Georgi auf ein Jahr lang, nämblichen von jedem Fass Bier wie hievor zu 5 weissen Groschen, auf folgend unterschiedliche Termin und Quartal, als auf den Montag nach Jacobi und den andern Termin auf Simonis Judae, den dritten auf Pauli Bekehrung und den vierten auf Georgi des künftigen Jahrs zu entrichten unterthänigist bewilligt, darvon 3 Groschen E. Mt. zu derselbigen Hofs Unterhalt jedes Quartal erfolgen und die übrigen 2 Groschen zu Abzahlung der Interesse den inländischen Gläubigern angewendet werden sollen. Welicher aber säumig erscheinen wurde, denselbigen sollen die Kreiseinnehmber den obristen Steuereinnehmbern verzeichnet übergeben, die sollen alsdann unverzüglichen auf die selbige Person ein Steckbrief von der Landtafel nehmben und ihm denselbigen in sein Behausung antworten lassen. So würdet alsdann deren ein jeder schuldig sein, soliches Biergeld zusambt den aufgelofenen Schaden alsbald zu erlegen und von dannen nicht zu kommen, er habe dann sein Gebührnus richtig gemacht und erlegt.

Und demnach auch Bericht fürkumbt, als sollten etliche Personen Bier gebrauen, dasselbige aber in ihren Bekanntnusbriefen verneinet und ihr etliche, welche alle Wochen gebrauen, den Kreiseinnehmbern auf ein ganzes Quartal nur zwei oder drei Gebräu angezeigt und eingestellt haben: wofern jemands hinfüro in solichem begriffen wurde, derselbige soll durch die obristen Steuereinnehmber fürs Iiandrecht citiert werden und allda gebührlichen Bescheids, darnach er sich wirdet zu richten haben, gewarten.

Zu Kreiseinnehmbern seind verordnet im Bechiner Kreis Sigmund Malowecz, im Prachner Kreis Bohuslaw Wambersky, im Pilsner Kreis Heinrich Harant, im Podberder Kreis Johann Otto, im Rakonitzer Kreis Burian Nostitz, im Schlaner Kreis Sigmund Slusky, im Saazer Kreis Wilhelm Wrzesowecz, im Leitmeritzer Kreis Georg Auderzky, im Bunzler Kreis Albrecht Pietipesky, im Grazer Kreis Christof Wenzl Kapaun, im Chrudimer Kreis Tiburti Kapaun, im Czaslauer Kreis Johann Woprschal und im Kaurzimer Kreis Philip Moschauer, welichem eim jeden für seine Mühe 50 Schock Groschen soll gereicht werden.

In Prager Städten aber sein zu Einnehmbern deputiert in der Alten Stadt Sigmund Kaper und in der Neuen Stadt Matausch Žluticzky, die sollen sich allermassen wie die Kreiseinnehmber verhalten und darauf gut Achtung haben, damit hierinnen kein Vortheil begangen, sondern das Biergeld richtig und völlig eingebracht und den obristen Steuereinnehmbern überliefert werde.

Und als auch E. Mt. von den Ständen Raitungen dero von anno 79 bisher erlegten Hilfen begehrt haben, darauf zeigen sie unterthänigist an, es wissen sich E. Mt. genädigist zu erindern, so oft hievor jemals die Hilfen zu E. Mt. Händen wären bewilligt worden, dass dieselbigen jeder Zeit in E. Mt. Gewalt wären überreicht und derselbigen davon ordentliche Raitungen zugestellt worden, darinen sie E. Mt. keinen Eingriff gethan; weilen aber anjetzo soliche Hilfen zu Beschützung wider den Türken, auch zu E. Mt. Hofstaats Unterhaltung und Abzahlung der Interesse den inländischen Gläubigern auf gewisse Conditiones von den Ständen bewilligt worden, und soliches alles allein in der Stände Gewalt verbleibet, so kunnten sie nit befinden, wie es sich zuwider des Landtags endlichen Anordnung wollte thuen lassen, dass E. Mt. von ihrer eignen gutwilligen zum Lande gethanen Bewilligung Raitungen sollten zugestellet werden. Derwegen bitten sie unterthänigist, E. Mt. wollten ihnen darumb vertrauen und sich darauf verlassen, dass sie sich in diesem allen gegen E. Mt. und dem Lande allerdings aufrichtig verhalten, inmassen dann von den Ständen den obristen Landofficierern und Rechtsitzem zu Verordnung Personen und Aufnehmbung der Raitungen von den obristen Steuereinnehmbern volle Macht gegeben worden.

Was aber des beheimischen Zahlmeisters Raitung anlangt, weilen gewisse Personen zu Aufnehmbung solicher Raitungen auf diesen Landtag deputiert, auch den Landrechten volle Macht gegeben worden, dass sie soliche Raitungen übersehen und wofern dieselbigen richtig befunden, zu Ort und Ende bringen sollen; wann nun soliches besehenen, soll E. Mt. glaubwirdige Abschrift derselbigen Raitung überschickt werden.

Der Juden halber ist beschlossen worden, dass ein jeder Jud, welcher 20 Jahr alt oder beheirat ist, vom Haupt 1 Schock Gr., und welche 10 Jahr alt sein, den halben Theil auf zwen Termin, als Bartolomei und Lichtmess, contribuiren sollen.

Und weilen auch nicht eine geringe Summa an den bewilligten Landhilfen, als Steuer und Biergefällen, etliche Personen restiren, darunter auch etliche ihre Bekanntnusbrief noch nicht eingestellt haben, derwegen haben sich die Stände dahin verglichen, dass ein jedweder seinen Rest zwischen hier und nagst künftig Georgi endlichen entrichten solle; wofem soliches nit beschieht, sollen die obristen Steuereinnehmber gegen den Saumigen mit der Execution verfahren, und nachmals dem Landrechten darvon Bericht thuen. Was aber die vorigen Restanten, weliche E. Mt. zugehörig, betrifft, wann E. M. die Steuereinnehmber, weliche auf denselbigen Landtagen verordnet gewesen, schriftlichen ermahnen werden, so sollen dieselbigen schuldig sein, vennüg der ausgemessenen Pönfälle soliche restirende Steuer einzubringen, damit E. Mt. mögen contentirt und zufrieden gestellt werden.

Nachdem auch E. Mt. beheimische Kammerräthe etliche Bergwerchsartikel in Landtag überreicht hätten, wären dieselbigen angenommen worden. Weilen aber diese Artikel von wegen Kurze der Zeit und anderen Verhinderungen halben, auf diesmal nicht können fürgenomben und berathschlagt werden, als haben sich die Stände dahin verglichen und den obristen Landofficierern und Rechtsitzem volle Macht geben, dass sie aus jedem Stande zu 4 bergverständigen Personen aufs Prager Schloss erfordern mügen, weliche soliche Artikel fleissig erwägen sollen, jedoch demselbigen, was auf vorgehenden Landtagen der Bergwerch halber beschlossen worden, unvergriffen, es wurde dann soviel befunden, dass solches der Kron Beheim zu mehrerm Nutz gelangte. Und wess sie sich also entschliessen werden, dasselbige sollen sie bei nägstkunftigem Landtage E. Mt. und den Ständen furbringen.

Daneben hat auch weiland Georg Wodieradsky Wittib zusambt ihren Waisen die Stände umb Intercession an E. Mt. angelangt und gebeten, mit Vermeidung demnach E. M. das Gut Maleschow, weliches weiland gedachter Georg Wodieradski von den Gebrüdern Salawa erkauft, in Pönfall innenhalten; so wäre ihr doch ein Mühle, Rabstein genannt, weliche neben ermeltem Gut nicht erkauft worden, darvon auch in E. M. Briefe, welichen dieselbige ihren Kindern gegeben, dass E. M. ihr soliche Mühl bevorhalten, kein Meldung beschehen, bisher nicht abgetreten und eingeraumbet worden, sondern wurde zu obermeltem Gut Maleschow gebraucht und genossen. Ferner so habe sie ein Dorf Witicz genannt, umb ihr eigen Geld erkauft, darauf sie noch 1000 Schock zu bezahlen schuldig, an welchem Dorn E. Mt. noch dem Bergwerch zum Kuttenberg, weilen es keine Walde noch anders, was dem Bergwerch zum Nutz kommen mochte, nicht hat, zum wenigsten gelegen. Darneben so wären auch in E. Mt. ihren Kindern gegebnen Maiestatbrief diese Wort begriffen: "Was die von der Herrschhaft Kolin verschriebne Dorfer Solopisk und Malenowicz anlangt, werden sie dieselbigen Dorfer in der Summa, weliche ihr Vater darauf ordenlichen verschrieben gehabt, bis so lang die abgelöset, innenhalten mögen; wann aber soliche Dorfer abgelöst, so sollen sie ihre Summa empfahen und dieselbigen ohne alle Rechtführung und Verwiderung abzutreten schuldig sein", da doch in ermelten zweien Dorfern nur etliche Unterthanen zur Herrschaft Kolin hievor gehörig gewesen, die übrigen aber ihrem Manne von weiland Kaiser Ferdinando seligister Gedächtnus mit Bewilligung der Stände auf gemeinem Landtage, welicher anno 58 gehalten, erblichen verkauft worden, die er auch, wie soliches die Quittung, -meliche fürhanden, ausweiset, bezahlt habe, weliche aber in gedachten Maiestatbriefe gänzlichen ohne Unterschied für verschriebene Dorfer, vielleicht aus Übersehen sei gesetzt worden. Weil dann die Stände mit der armen betrübten Wittib und ihren Waisen ein christlichs Mitleiden tragen, derwegen bitten sie E. Mt. unterthänigist, dieselb wollen ihr obermelte Mühl zusambt gedachtem Dorf, weliches àe umb ihr eigen Geld erkauft und noch daran zu zahlen hat, abtreten, darneben auch gedachten E. Mt. Maiestatbrief der zweien Dorfer halber genädigist corrigiren und denselbigen in die Landtafel einlegen lassen, darzu die Stände auch ihre Bewilligung geben.

Die Stände intercediren auch für den Johann Malowecz, seitemal er von Kammerpro curator in Namben E. Mt. von wegen Ablösung des Guts Stiepanow zum Kammerrechten beschickt worden, E. Mt. wollten ihm soliches Gut, inmassen hievor andern beschehen, erblichen zukomben lassen.

Die von Brixen und Glatow werden von wegen erlittener Feuersbrunst der Steuer und Biergeld Jahrs von den Ständen befreiet.




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