101. Vyslanec města Chebu a šlechty kraje Chebského Klem. Holdorf komoře české v příčině kontribuce, zrušení pohraničného cla a ujištění učiněného rukojemství za některé dluhy císařské.

1582, 18. ledna. - Konc. v arch. města Chebu.

Wohlgeborne, gestrenge, edle und ehrenfest, gnädig und gonstige Herren! Was an Ihr Röm. Kais, auch zu Hungern und Beheimb königlich Mt. die von der Ritterschaft und Adel des Egrischen Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger in dero von ihnen bewilligten Contribution, dann auch wegen Einstellung des ein Zeit bei ihnen gewährten kaiserlichen Grenitzzolls, unterthänigist sich beschwert, gebeten und erboten, das haben Euer Gnaden und Gunsten aus der durch mich denselben diese Tag im Namen gedachter Ritterschaft, dann Burgermeisters und Raths ubergebenen Schriften gnädig und gonstig vornommen. Vorhoffentlich höchst gedachtist Ihr Kais. Mt. gedachte Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath bei ihren unterthänigisten Bitten und Erbieten in beiden Punkten gnädigist vorbleiben zulassen geruhen, darzu dann Euer Gnaden und Gunsten dero gnädig und gonstige Beförderung ihnen leisten werden, darumben gedachte Ritterschaft, Burgermeister und Rath dienstlich thun bitten, und seind also hierauf hochgedachtist Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Resolution unterthänigist anderweit wartend. Und nachdem hochgedachtist Ihre Kais. Mt. durch gnädigiste Befehlich bemelter Ritterschaft, dann gedachten Burgermeister und Rath den Überrest an dem ersten Termin der 2000 fl. antreffend, 600 Thaler bei dem Herrn Vorwalter des Rentmeisterambts im Königreich Beheimb gegen gebührlicher Quittung auszuzahlen uferladen, und zu solcher Auszahlung von denselben ich anhero abgeordnet, derwegen dann bei gedachten Herrn Vorwaltern des Rentmeisterambts zuvorderst Euern Gnaden und Gunsten ich mich angeben, auch zur Zahlung anerboten, und aber bishero solche Gelder nit wollen angenommen werden, und also damit ufgehalten, auch darunter vorgeblichen Unkosten mit der Zehrung ufwenden müssen, das dann denen von der Ritterschaft und Stadt höchst beschwerlich, ich auch nunmehr zehrungslos und weiter kein Unterhalt bei Händen: also will anderweit bei Euer Gnaden und Gunsten angedeuter Auszahlung halber dieselben zu leisten mich, inmassen hiemit bei dem Herrn Vorwalter des Rentmeisterambts mündlich beschehen, angemelt und solche gegen Ausgebung gebührlicher Quittung anzunehmen gebeten, darneben im Fall ferners Ufzugs bei Euern Gnaden und Gunsten unterthänig angeben und mit dero Vorwissen uf Morgen abzureisen mir vorgenommen haben, dienstlich bittend, Euer Gnaden und Gunsten solches Anmeldens ingedenk bleiben und dasselbe denen von der Ritterschaft, Burgermeister und Rath, nach aber mir dero unwürdigen Abgeordneten zu einigen Ungehorsam nit zuzumessen, wie es auch der Meinung vorgenommen, protestirend.

Neben dem seind Euer Gnaden und Gunsten auch ingedenk, was ein E. Rath der Stadt Eger, anlangend die Burgschaft vor Ihr Kais. Mt. bei dem wohlgebornen Herrn Don Jan Manrique de Lara, hievor bei Euer Gnaden und Gunsten, dass derhalben sie vor das Burggrafambt erfordert, sich in Schriften beschwert. Ob nun wohl sie der endlichen Meinung gewesen und noch, weil ihnen ihr Stadtsiegel hinwieder uberschickt, solche Burgschaft cassieri, wann aber von Euern Gnaden und Gunsten diese gnädig und gonstige Nachrichtung mir angemelt, dass gedachter Rath zum andernmal gesiegelt und nochmaln darin haftend wären, als will im Namen gedachtes Burgermeister und Raths, die in höchster Wahrheit, do es zum Fall, das Gott vorhüte, sie auch sich nit befahren thun, gelangen sollt, das wenigist zu leisten, und dieselben allein aus unterthänigister Treu in solche Burgschaft bewilligt, bei Euer Gnaden und Gunsten ich hiemit unterdienstlich gebeten haben, dieselben geruhen im Namen hochgedachtist Ihrer Kais. Mt. gnädig und gönstig zu vorfügen, auch sich bei dem Burggrafambt der Sachen ferner zu erkunden und die Abstellung zu thun, damit zuvorderst Ihrer Kais. Mt., dann auch gedachten Burgermeister und Rath derhalben nichts nachtheiligs oder widerwärtigs mag entstehen noch zugezogen werden. Dann einmal, do ein anders sollte folgen, das doch ein Rath nit vormutend (weil es hievor von dem löblichen Haus Österreich nit erhört, dass dieselben ihre Bürgen oder Unterthanen in geleisten Burgschaften zu Schaden gelangen lassen) würde gedachter Rath und Stadt nit allein in höchsten Spott und Schimpf, sondern umb Vorlierung Trauen, Glauben und dero guten Namen und in äusserst Vorderben gebracht, das hochgedachtist Ihr Kais. Mt. bemelten Rath und Stadt als dero gehorsamen Unterthonen nit gönnen, wie auch allerlei praejudicia Ihrer Kais. Mt. hieraus ferner folgen wirden; dann gedachter Rath und Stadt vor hochstgedachtist Ihr Kais. Mt. in andern noch wichtigem Bürgschaften uff die hundert Tausent Gulden, dann auch vor sich selbsten uber achtzig Tausend in Schulden haftend. Derwegen Euer Gnaden und Gunsten Ihrer Kais. Mt. und der Stadt Nothdurft, derselben Trauen und Glauben zu bedenken auch retten und das zu befördern werden wissen, damit der Stadt kein Spott oder nichts nachtheiligs hieraus, noch viel weniger ex uno inconvenienti plura et infinita mögen entstehen und folgen, wie es dann Euer Gnaden und Gunsten hochvorständig wohl zu erwägen und die hierin vorstehende höchste Noth betrachten, auch den folgenden Schaden unterbrechen, und gemeiner Stadt Eger und des Kreis gnädige und gonstige Herren sein und bleiben wollen. Dargegen wollen sie unterdienstlich dankbar erfunden werden. Actum den 18. Januarii anno etc. 82. Euer Gnaden und Gunsten unterdienstlich gehorsamer der Ritterschaft des Egrischen Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger Abgesandter Clemens Holdorf, Stadtschreiber.




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