98. Město Cheb a šlechta kraje Chebského dávají svým do Prahy vyslaným plnou moc k jednání s komorou českou v příčině berně.

1582, 9. ledna. - Orig. v arch. města Chebu.

Wir die von der Ritterschaft des Egerischen Kreis, dann Burgermeister, Rath, Gericht und Gemeinde der Stadt Eger Urkunden hiemit, nachdem im Namen der Römischen kaiserlichen auch zu Hungern und Behaim königlichen Majestät, unsers allergnädigisten Herrn, von Ihrer Kais. Mt. wohl vorordenten Herren Kammerräthen des Königreichs Beheimb, unserm hievor abgeordneten und bevollmächtigten Anwalt, dem achtbaren Clemens Holdorf, Stadtschreibern, in Contributionsachen, anlangend die hinterstelligen sechs Hundert Thaler an den vorfallenen zwei Tausend Gulden, so wir aus unterthänigister Treu gegen Ihrer Kais. Mt. gnädigist uns bewilligten Revers und Compulsorial eingangen, dahin gnädig und gönstig beabschiedet, dass zu Richtigmachung solcher Gelder er uf den 29. abgelofenes Monats Decembris des etc. 81. sich bei der Kammer einstellen sollen, und dass Ihre Kais. Mt. angedeute unsere unterthänigiste Vorwilligung bis uf das etc. 79. gnädigist angenommen und solchen nach nit zugegen, uns, wie mit alters Herkommen, Revers und Compulsorial mittheilen zulassen, daher angedeuten unseren Abgeordneten uferladen, uns solches nothdurftig zu referieren.

Ob nun wohl von gemelten unserm Abgeordenten uns solches zur Gnüg uf sein Heimkunft vorgetragen und wir ganz gewillt, erzählter Massen anderweit Abordenung zu bestellen, hat doch solches unser der Ritterschaft Nitzusammkunft, und dass wir eines Theils ausser Landes gewesen, nit geschehen mögen.

Und uf unser anheut bederseits Beisammensein und ferner erfolgte Relation und nothwendig darauf gehabte Berednus und beschehene Vorgleichung wir uns eines underthänigisten Schreibens an höchstgedachtist Ihr Kais. Mt. vorglichen, darin unsere Beschwerung und Nothdurften bederseits auf gefuhrt, und solches höchstgedachtist Ihrer Kais. Mt. allgerait zugefertigt, dass hierauf und denselben gemäss wir anderweit Zeigern obgedachten Clemens Holdorf, unserm Stadtschreiber, unsern Gewalt und Vollmacht befohlen, aufgetragen und übergeben, befehlen, uftragen und übergeben ihme denselben hiemit und in Kraft dies Briefs dergestalt, dass er uf den 11. dies sich erheben und nach Prag begeben und die Auszahlung der sechs Hundert Thaler in unsern Namen des Rentmeisterambts Vorwaltern im Königreich Beheim leisten und dargegen, wie gebräuchig, uns quittieren lassen, dieselben zu Händen nehmen und hernacher uns einantworten, folgends bei den Herren Kammerräthen, oder wo es vonnöthen, von unsern an höchstgedachtist Ihr Kais. Mt. erfolgten unterthänigisten Schreiben Abschriften eingeben, und dero Inhalt kürzlich erwiedern und darbei vorbleiben solle, und sonsten hierin alles anders, was wir selbsten personlich oder gegenwärtig vorerzählter Gestalt nach thun können oder mögen, zu thun und lassen Macht haben. Und was also durch invorleibten unsern Gewalthaber und Abgesandten vorricht, wollen wir stet, fest und genehmb, auch ihme unserm Gewalthaber allerding schadlos halten. Wo auch dieser unser Gewalthaber oder Abgesandter mehr Gewalts, dann hierin begriffen, bedürftig, denselben wollen wir ihme, ob der von Wort zu Wort ausdrücklich hierin begriffen, itzo alsdann und dann als itzo auch geben haben, alles uf Gewinn und Vorlust und allen Rechten treulich und ohne Gefährde. Dessen zu Urkund haben wir obvormelte von der Ritterschaft des Egerischen Kreis einestheils vor uns und andere unsere Mitvorwandte und Nachkommen, dann wir gedachte Burgermeister, Rath, Gericht und Gemeinde der Stadt Eger unsere Petschaft und Stadtsiegel anhero wissentlich thun ufdrucken. Geschehen und geben den neunten Tag des Monats Januarii im fünfzehn Hundert zwei und achtzigisten Jahr etc.




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