88. Resolucí císařská na rozhodnutí zástupcův stavovských z království Českého a přivtělených ke koruně zemí v příčině placení vojsku na hranicích báňských měst a Horních Uher.

V PRAZE 1581, 12. prosince. - Opis souč. v říšsk. arch. fin. ve Vídni.

Von der Röm. Kais. Mt., unsers allergnädigisten Herrn, wegen den Herren Deputierten und verordneten Abgesandten der Kron Behemben und dero incorporierten Land Abgesandten auf ihre heut dato wiederumben übergebne Schrift in Bescheid anzuzeigen, dass es Ihre Kais. Mt. der Bezahlung und des darzu begehrten Termins halben bei jüngstem Bescheid allergnädigist verbleiben lassen, seind auch voriger ihrer genädigisten Erklärung nach zufrieden, dass die behembischen und rnährerischen Zahlmeister die Zahlung von den Bergstädten von der Hand thuen, doch also, dass dieselb, von der ersten Gränitz an zu raiten, so weit die Bewilligung reichen, beschehe und diesfalls dem Landtagsbeschlüss wirklich gelebt werd.

Gleichergestalt wollen sich Ihre Mt. zu den Fürsten und Ständen in Schlesien umb derer in vorgehenden Schriften angezogenen Ursachen willen wegen der oberungerischen Granitzen genädigist auch keines anderen versehen, und werden sie die Herren Fürsten und Stand demselben nach der Execution sowohl als Ihre Mt. bei künftigen Landtag der hintersteiligen Lehengelder halben die Nothdurft zu befürdem wissen.

So werden sich Ihrer Mt. genädigisten Verhoffens auch die Stand in Mährern wegen derselben Hinterständ ihrer Landtagsbeschlüss und der Billigkeit erindern und allen nachtheiligen Verzug zu verhüten wissen.

Des Markgrafischen Abfalls und Opplischen Pfandschaftssteuer halben beruhet es bei dem, wie Ihrer Mt. jüngster Bescheid ausweiset, und wollen alsdann Ihre Mt. ihres Theils an billicher Befürderung der Sachen nichts erwinden lassen.

Wann auch Ihrer Mt. vorigem derselben genädigisten Bescheid nach die Abschriften der zahlmeisterischen Raitungen zeitlich überschickt werden, so wollen Ihre Mt. ihre gnädigiste Erklärung darüber nit verziehen, allein dass mit Quittungen der Zahlmeister vorigem Ihrer Mt. gnädigisten Begehren nach entzwischen auch aufgehalten werd.

Was aber die mährerischen Kriegs- und Ujbarischen Bauzahlmeisters Raitungen betreffen thut, weil dieselben umb angezogener Ursachen willen für ein künftigen Landtag je nit zu haben, so wollten doch die Herren Gesandten daran sein, damit zu ihrer Heimbkunft alsbald alle nothwendige Präparation darbei gethan, damit Ihre Mt. auf den nägsten Landtag, so vielleicht in Kurz angestellet werden möcht, alle gebührliche Richtigkeit erfolge und entzwischen mit Quittierung der Zahlmeister gleichsfalls still gehalten werde.

So seind hochsternennte Kais. Mt. auch vorigem ihrem genädigisten Erbieten gemäss der ober- und niederlausnitzischen Bewilligungen halber nochmals die Gebühr und Nothdurft zu befördern und diesfalls die anderen Land aller Billichheit nach zu contentieren geneigt.

Versehen sich entgegen genädigist, es werden die gehorsamben Stand eins und des andern Landes an dem, was ihnen vorgehender Bewilligung gemäss zu ihrem Selbstschutz und Protection zu leisten gebühret, auch nichts erwinden lassen, denen sie auch mit allen kaiserlichen und kuniglichen Gnaden fürder wohl gewogen sein. Actum Prag den 12. Decembris anno im 81.




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