87. Rozhodnutí zástupcùv stavovských z království Èeského a pøivtìlených zemí na další žádost císaøovu v pøíèinì brzkého placení vojsku na hranicích báòských mìst a Horních Uher.

V PRAZE. 1581, 12. prosince. - Orig. v øíšsk. arch. fin. ve Vídni.

Der Röm. Kais. Mt., ihrem allergnädigisten Herrn, künnen die Herren Deputierten der Kron zu Beheimb und deren zugehörenden Länder Abgesandten nicht Umbgang haben, auf derselbten Ihrer Mt. weiteres gnädigistes Erklären gehorsambist anzuzeigen, wie dass sie es bei vorigen unterthänigisten Erklärungen in den fürgelaufenen Punkten und Artikeln allerhalb verbleiben lassen, und sein die Herren aus Behmen und Märhern gehorsamst gewärtig, dass Ihre Kais. Mt. einen Tag zu Bezahlung der bergstädterischen Gränitz, der sich ein vier oder sechs Wochen erstrecket, fürderlichen nambhaft machen, so wollen sie ihrem Muster- und Zahlmeister auferlegen, die Bezahlungen von der Hand auf den Granitzorten, da sie zuvor beschehen, noch zu thuen, und da was nochmaln an den auf die Gränitzen gefertigten Geldern übrig, ander Ort, so weit es reicht, auch zu zahlen lassen, wie dann davor geachtet wirdet, wann Ihrer Mt. der Nasadisten Bezahlung sonsten thuen liessen und daher auch die lausnitzischen Hilfen wendeten, dass auf den bergstädterischen Gränitzen mit der Bezahlung umb soviel weiter zu kommen sei.

Also wollen die Abgesandten aus Slesien ihrem vorigen unterthänigisten Anerbieten nach den Fürsten und Ständen Ihrer Kais. Mt. gnädigists Begehren der Nothdurft nach gehorsamist berichten, und zweifeln gar nicht, sie der Fürstentagsbeschlüss nach alles möglichen treuen Fleisses darob sein werden, dass die Rest eheists eingebracht und mit den Executionen gegen den Saumbigen wirklichen fürgangen, auch dann mit der Bezahlung in Oberhungern föderlichen und gebührlichen verfahren werde.

So werden Ihre Kais. Mt. deroselben gnädigiste Begehren der angezeigten Rest halben bei den künftigen Landtagen auch nach deren Notwendigkeit bei den Landen fürzubringen und zu befödern wissen.

Der Rest und Raitung halben aber beruhen die Abgesandten aus Marhern bei voriger ihrer unterthänigisten Erklärung, als dass Ihre Mt. solches bei künftigem ihrem Landtag den Ständen daselbst gnädigists werden zu proponiern und fürzubringen wissen, da sich dann die Stand im Fall gegen Ihrer Mt. unterthänigists und was deren Nothdurft, erklären werden.

Der Zahlmeister Quittungen halben geruhten Ihre Kais. Mt. auch nach ubersandter Abschrift der Raitung gegen den Ständen der Kron und deren Landen für den Landtagen wegen der Mängel sich gnädigists zu erklären, so wird Ihrer Mt. auch auf hienach gehenden Landtagen ausführlicher und guter Bericht und Richtigkeit von den Ständen der Lande in Unterthänigkeit erfolgen.

Die Abgesandten aus Marhern aber bitten Ihre Kais. Mt. auch, dieselbte wolle solchen Artikel der Raitungen und Quittungen, sowohl was den Baukosten auf Uywar betreffen thuet, bei nagst künftigen ihrem Landtag gnädigists fürbringen zu lassen, da sich die Stand auch zweifelsohn aller Gebühr erzeigen werden.

Des märkgräfischen Abfalls halben wollen die Abgesandten aus Slesien bei den Fürsten und Ständen gehorsamists fürbringen und befürdem helfen, dass Ihrer Kais. Mt. förderliehen deswegen die Nothdurft solle zugeschrieben werden. Was aber die Opplischen Pfandschilling anreicht, beruhen die Abgesandten auf voriger ihrer schriftlichen unterthänigisten Anzeigung, als dass mehr nicht diesfalls vonnöthen, dann dass von Ihrer Mt. dem Opplischen Ambt vermüg der Landtagsbeschlüss und darauf erfolgten Erklärung und Decretierung die Erlegung der Kest befohlen werde, und künnen sich die Abgesandten in was anders, als sie sich zuvorn in Unterthänigkeit erklärt, nicht einlassen, es ist auch Ihrer Mt. soviel und hoch als den Fürsten und Ständen an solchem, und dass Weiterung verhütet, gelegen.

So seind auch Ihrer Kais. Mt. gnädigistem Anerbieten nach die Stand der Kron Beheimb und deren incorporierten Lande gewärtig, dass die Lausnitzschen Stand hinfüro solche der Lande gemeine Zusammenkünften besuchen, auch ihre Bewilligungen an gehörige Ort neben den andern Landen bringen und sonderlichen die funfzehen Hundert Thaler zum Bau Uywar erlegen und zahlen werden.

Hiemit sich Ihrer Kais. Mt. die Herren Deputierten und Abgesandten zu kaiserlichen Gnaden empfehlen. Actum Prag den 12. Decembris anno im 81.




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