18. Mìsto Cheb a šlechta kraje Chebského pøedkládají císaøi své námitky proti rovnému placení bernì se stavy království Èeského.

1581, 23. února. - Konc. v arch. mìsta Chebu.

Allerdurchlauchtigister, grossmächtigister und unuberwindlichister Röm. Kaiser auch zu Hungern und Beheimb König. E. Kais. Mt. seind unser allerunterthänigist und gehorsamiste Dienst zuvor. Allergnädigister Kaiser und Herr! Nachdem im Namen E. Kais. Mt. die gestrenge und edle Hans Sebastian von Zedtwitz uf Liebenstein und Burggraf allhier, dann Friederich von Kreckwitz uf Goppendorf, als verordnete Commissarien sich bei uns angeben und darin notificirt, dass wegen E. Kais. Mt. Sachen sie mit uns Handlung zu pflegen befehlich, derwegen und zu Vorhandlung dessen uns uf den 13. diess Monats Tagfahrten präfigirt und angesatzt, also haben E. Kais. Mt. zu unterthänigisten Gehorsam uf bemelter Herren Commissarien annero in die Stadt Ankunft wir vor dieselben uns gestellet und uf unser Erscheinen E. Kais. M. genädigist Credenzschreiben in solchen E. Kais. Mt. gnädigistes Begehren in allen dem, so in Namen E. Kais. Mt. ernannte Herren Commissarien mit uns handien wirden, Statt und Glauben zu geben, dann auch uns zur Billigkeit des willfährigen unterthänigisten Gehorsams zu erzeigen und finden zulassen etc. mit unterthänigister Reverenz empfangen, erbrochen und lesend vornommen. und nach solchen ferner E. Kais. Mt. gnädigistes Begehren in dem, wann bishero mit den löblichen Ständen der Kron Beheimb wir der gleichförmigen Besteuerung uns nit untergeben und wider solches beides unsere Privilegia, Recht, Gerechtigkeit und andere der Stadt und Kreis obliegende Beschwerungen und Unmöglichkeit eingewandt, darbei wir gelassen und mit der gleichförmigen Besteuerung nit belegt werden mögen, gleichwohl aber entzwischen E. Kais. Mt. aller Hilfen von uns in Mangel gestanden, also dass seit dem 74. Jahr in Turkenhilfen und sonsten wir nichts geleistet, darurnben dann die löblichen Stände in gehaltenen Landtagsbeschluss jungist bei E. Kais. Mt. unterthänigist sollicitirt, solchen unsern Aussenstand durch Commissarien erhandlen zulassen, darauf auch also seit dem 74. Jahr bis Georgi anno 79 E. Kais. M. gnädigist von uns zehen Tausend Thaler zu contribuiren gesinnen und dargegen gnädigiste Revers, dass solche Hilfen nit aus Schuldigkeit, sondern unterthänigister Gutwilligkeit und dass dieselbe unsern Privilegien ohne Entgelt ausgeben zu lassen gnädigist anerbieten lassen, unterthänigist angehört. Und dass nun E. Kais. Mt. (in gleichen von E. Kais. Mt. geliebsten Vorfahren, gewesenen Röm. Kaisern und beheimischen Königen seligister Gedächtnus, unsern gnädigisten Herren, erfolgt) uns bei unsern Privilegien bishero erhalten und geschützt und wider solche auch andere unsere eines Gränitz- und Orthaus Recht, Gerechtigkeit und äusserst obliegende Beschwerung und Unmöglichkeit in der gleichförmigen Besteurung nichts uflegen und also alten Herkommen nach anderweit der von uns begehrten gutwilligen unterthänigisten Hilfen durch Commissarien handien, auch den Revers, wie mit Alters herkommen, gnädigist anbieten lassen, davor seind E. Kais. Mt. wir allerunterthänigist dankbar.

Und dass nun wir ferner in der gleichförmigen Besteurung beides nit zu belegen, auch solcher uns zu untergeben nit schuldig, wie auch unmöglich, also wollen uf unsere derhalben hiebevor unterthänigist eingewandte Entschuldigung, Privilegia, Recht, Gerechtigkeit, auch derhalben mit schweren Unkosten uf etlichen Universiten erholte Rechtspruch, Consilia und anders wir uns unterthänigist in eventum zogen und beworfen haben, nit der Meinung gegen E. Kais. Mt. uns dardurch ungehorsam zu erzeigen, noch viel weniger mit den löblichen Ständen in Disputai oder Gefecht einzulassen, sondern allein unsers Rechten, Privilegien dies Kreis und Stadt Ankunft und Gelegenheit und dero Unmöglichkeit hierin unterthänigist zu erindern, unterthänigist hoffend, E. Kais. Mt. als unser genädigister Kaiser und Herr geruhen ferner gnädigist uns darbei zu schützen und zu erhalten und hierüber in nichte beschweren zu lassen.

Und zwar vor unser Person wären wir nit allein als ohne Ruhm gehorsame Unterthanen willig und erfreut, sondern erkennten uns auch unterthänigist schuldig, E. Kais. M. mit vorgehend begehrter gnädigister Hilf unterthänigist zu willfahren, es seind aber, allergnädigister Kaiser und Herr, wie Gott bewusst, die Sachen dermassen mit uns geschaffen und bewandt, dass uns in Ansehung das angedeutet Begehren vor sich hochwichtig und ausser unsern Vermögen das wenigiste hieran zu leisten nit möglich.

Dann anfänglich stecken wir in höchsten Unvormögen, darein wir dann unsers unterthänigisten Gehorsams und dargestreckten Hilfen halber, so wir jedesmals gegen den gewesenen Röm. Kaisern und beheimischen Königen, unsern allergnädigisten Herren hochloblichster Gedächtnus, als getreue Unterthanen willfährig geleistet, eingerathen, also dass wir in unsern Vormögen nit allerdings erschöpft, sondern auch derhalben insonderheit uf uns und gemeiner Stadt uber 80000 Gulden Schulden jährlich zu verzinsen gebracht, derhalben wir dann ewige Besteurung unter uns selbsten jährlich zu Erhaltung Trauen und Glaubens und Abledigung der Zins tragen müssen, und fallen uns angedeute Zins jährlich auszurichten von Tag zu Tag nit allein beschwerlicher, sondern auch, do es zu einer Aufsag dermaleines kommen sollt, davor uns Gott behüten wolle, das geringste an der Hauptsumma zu leisten oder richtig zu machen unmöglich vor, das uns dann, so es offenbar werden sollt, zu äusserster Ungelegenheit bei unsem Creditoren gereichen wollte. Zudem ist bishero etzlich Jahr grosse Teurung und der Misswachs des lieben Getreides bei uns vorgefallen, also dass die Burgerschaft und männiglich im Kreis uf das äusserste vorarmet und in solchen geschwinden Zeiten sich des Hungers nit zu erwehren, wie auch in vieler und der meisten Vormogen das liebe Korn oder Brot zu kaufen und dessen sattzuwerden bishero nit gewesen, also zu ihren Aufenthalt Habern und Klei unter einander backen müssen, auch dessen nit genug haben mögen, daher die Armuth dermassen eingerissen, dass wir auch dasjenige, so zu Erhaltung unsers Trauen und Glaubens gehörig, wir bei den Inwohnern und unsern Unterthanen nit einbringen mögen. Zu dem ist gewisslich wahr und landkundig, dass uber 60 oder ufs meiste hundert Hof oder Bauersgüter im ganzen Egrischen Kreis nit zu befinden, so nit allgereit feil und noch feil werden mochten, wie auch die Hälfte der Häuser in der Stadt zu verkaufen, do sich nur Kaufleut finden wollten. So seind die Güter auch dermassen gefallen, was vor Jahren unib 1000 fl. gekauft, itzo zum höchsten nit umb den halben Werth mag hingebracht werden. So seind auch bei dieser Stadt und Kreis durchaus keine Gewerb oder Handtierungen, dann was ein wenig Feldgebäu und, salva reverentia, ein geringe Viehzucht, von solchen dann bishero die Burgerschaft und männiglich sich und die sein schwerlich erhalten, in eine Nothdurft zu ihren Aufenthalt nit haben, zu geschweigen, dass sie etwas vor sich bringen oder zu Aufnehmen gelangen mögen. Neben dem wann wir ein Gränitz- und Orthaus und mit Chur- und Fürsten gränzend seind, werden wir von denselben in vielweg täglich bedrangt und einesweils die Burgere, einesweils die Unterthane ufni Land mit Gewalt abgefangen und mit Gefängnus geprestigt, wie dann der thätlichen Einfäll etzlich Zeit hero sich in vielweg bei nächtlicher Weil und sonsten, so E. Kais. Mt. jedesmals wir unterthänigist bericht, dermassen gehäuft, dass die unsern darunter nit zu geringen Schaden und anders eingerathen. Darumben und wegen der täglichen Eingriff wir nit wenig Unkosten stetigs mit Abwehrung, so viel uns möglich, zu unser und der unsern Schutz ufwenden; doch weil wir kein Gewalt mögen vorsein und jederzeit licito modo procedieren und dem Gewalt mit Glimpf abgewehrt, wird solches von unsern Benachbarten wenig angesehen und wir müssen darunter neben den unsern einbüssen, indem sie mit Gewalt fortfahren.

Und vornehmlich wollen an itzo vier Dörfer: Schönlinden, Lauterbach, Wildenau und Reichenbach, an der markgräfischen Gränitz gelegen, so unserm Hospital mit Zinsen und Mannschaften unterthänig und zu gemeiner Stadt zuvorderst E. Kais. Mt. unterthänig und zugehörend, uns de facto von den markgräfischen Ambtleuten entzogen werden, wie dann dem Commendatoren bemelten Hospitals nit allein seine Zins und anders alles bishero mit Gewalt bei den Unterthanen vorboten, sondern auch uns einiger Gehorsam in Reichung der Hilfen und sonsten, so E. Kais. Mt. von uns bewilligt und anders aus der markgräfischen Ambtleut Vorhindern und Abhalten von den Unterthanen bemelter vier Dörfer, so doch uns zuwendig, nit geleist, und darunter E. Kais. Mt. Interesse und die Jurisdiction de facto will entzogen werden, wie dann diese und andere Beschwerung der Benachbarten, damit wir täglichs bedrangt, hiebevor E. Kais. Mt. unterthänigist ausfuhrlich Bericht und umb Schutz gebeten und also derselben genädigisten Resolution darauf bishero unterthänigist erwartend gewesen, darbei wir es noch bewenden und dieselbe Schriften uns Kurz willen anhero unterthänigist wiederholt haben wollen.

So fällt auch ferner diese grosse und hohe Beschwerung mit vor, dass etzlich Zeit und Jahr hero ein kaiserlicher Gränitzzoll bei uns und gemeiner Stadt, gleichwohl nit perpetuirter gestellt, sondern uf Wohlgefallen gewährt, derselbe, ob er wohl E. Kais. Mt. ein geringes trägt und wir auch bishero etzlich Jahr umb Abund Einstellung desselben unterthänigist bei E. Kais. Mt., inmassen bei E. Kais. Mt. geliebsten Vätern, gewesenen Röm. Kais, auch zu Hungern und Beheim Konig hochloblichister Gedächtnus beschehen, sollicitieren lassen und uber etzlich Tausend Gulden Zehrung ufwenden müssen, in sonderer Betrachtung, dass wir und gemeine Stadt unter andern von gewesenen Röm. Kaisern und Behemischen Konigen dahin gnädigist privilegiert und befreit, dass bei uns als ein Gränitz- und Orthaus einige Maut und Zoll nit aufgericht, die unsern auch aller Zoll und Maut in ganzen Reich sollen befreit sein, wie wir auch von unsern Privilegien derhalben glaubwürdige Transsumpta und Vidimus unterthänigist eingewandt, zu dem dieser Zoll uns und der Stadt zu äussersten Vorderben gelangt, indem die Stadt von allerlei Handels- und Fuhrleuten etzlich gemieden, auch durch der anstossenden Chur- und Fürsten Stadt, Fleck und Dörfer umbfahren und dadurch die Handelsgut, Handwerker, Gastgebere und andere bei uns gesteckt, und dargegen solches allein den Benachbarten zu Aufnehmen, uns und den unsem aber zu Untergang gebaret, wie auch nit die Gewerb bei der Stadt allein also unter den Burgern derhalben gehindert, sondern auch dieser Unrat daraus ferner gefolgt, wann die im heiligen Reich Gesessene bei uns, einer Vorpfändung vom heiligen Reich zu der Kron Beheim, der Zoll und Maut wider alt Herkommen und Privilegia nit enthebt, seind die unsern hinwieder mit Zoll im Reich belegt worden, und weil es den unsern unerschwinglich, haben sie deswegen von ihren Handtierungen als Handelsleut ablassen müssen, also do vor Jahren erfahrne und wohlhabende Burgere und Handelsleut die Meng, so nach Frankfurt, Leipzig, Liebick [Lübeck] und andern Handels- und furnehmen Städten gehandelt, bei uns gewesen, ist anitzo nit einer derselben zu befinden. Darumben obwohl angehörter Zoll nit allein bei der Stadt uns und der Burgerschaft, sondern auch im heiligen Reich und an allen Orten und Gewerben zu Abbrach und Schaden gelangt, so haben doch bishero E. Kais. Mt. gnädigiste Resolution uber stetigs Sollicitieren wir nit bekommen, noch die Einstellung des Zolls erlangen mögen, daher dann gemeiner Stadt Abnehmen und eingewachsene Annuth gross erfolgt und weiter derselben Untergang, do solcher nit eingestellt, leichtlich offenbaret. Und vor das letzte, so vorlauten auch unsere Privilegia, die wir nit allerdings gratis und umbsonsten und also mit Beschwerung und titulo oneroso wegen unser unterthänigisten Dienst und Treu erworben, auch von E. Kais. Mt. allergnädigist aus kaiserlicher und königlicher Macht und Müdigkeit confirmiert, in specie dahin, dass wir zu ewigen Zeiten aller Steuer, Bernhilfen und Auflagen sollen befreit sein und bleiben, deren wir uns dann bishero und noch gehalten, auch jederzeit von allen gewesenen Römischen Kaisern auch Beheimischen Königen dabei gelassen worden.

Also und in Ansehung vorerzählter Umbstände unsers Unvormögen, Schuldenlastes, obliegender Annuth, vorgestandenen Theuerung und Misswachs des lieben Getreides und dass bei gemeiner Stadt durchaus keine Gewerb, und des uf der Stadt und uns haftenden beschwerlichen Gränitzzoll und in Ansehung unser Privilegien und ander mehr Beschwerungen wir aus Noth bei Kais. Mt. mit abgehörter begehrter gutwilligen Hilf der zehen Tausend Thaler uns dieser Zeit durchaus verschont zu lassen unterthänigist zu bitten und gegen den Herren Commissarien in einige Vorwilligung nit einzulassen gute Ursachen. Aber ungeacht dessen allen, sonderlich unser wohlerworbenen Privilegien, doch unbegeben derselben, und damit E. Kais. Mt. uber unser Vormögen unser unterthänigiste Treu und Gehorsam zu sehen, und wir nit dohin zu beschuldigen, dass bei E. Kais. Mt. wir nichts leisten wollten, noch allein in Worten vor getreue Unterthanen zu rühmen geacht: also haben aus unterthänigister Treu, Gehorsam und aus gutem Willen, doch von unsem Privilegien, alten Herkommen in geringsten nit geschritten noch ichtwas damit nit begeben, gegen Ausgebung eines Revers und Compulsorials (damit wir solches bei den Unterthanen im Kreis und sonsten wieder einzubringen), wie E. Kais. Mt. auch gnädigist uns anmelden lassen, vor alle Hilf in ein Pausch bis uf gegenwärtig anno 81. Jahr und Zeit der geschlossenen Handlung (in Ansehung, dass wir niemals annuatim hievor gleich den loblichen Ständen contribuiert, sondern jedesmal bei ein Pausch vorblieben und hernacher, wann wir ein Hilf bewilligt, wieder etzlich Jahr frei gesessen,) E. Kais. Mt. sechs Tausend Gulden beheimisch, den Gulden zu sechsundfunfzig Kreuzern gerait, uf folgende Fristen unterthänigist zu geben gegen ernannten Herrn Commissarien erklärt und bewilligt, wollen dieselbe auch E. Kais. Mt. hiemit nochmaln unterthänigist thun, bewilligen, nämlich künftig Galli dies etc. 81. Jahrs 2000 fl., dann Jeorgi anno etc. 82. wieder 1000 und Galli hernacher bemeltes 82. aber 1000 fl. und letztlich Jeorgi anno etc. 83. aber 1000 fl. und Galli hernach angedeutes 83. Jahrs die letzten 1000 fl., damit also die 6000 fl. ersetzt.

Und wie nun uber unser Vormögen wir uns hierin unterthänigist bewilligt, also seind wir unterthänigist hoffend, E. Kais. Mt. geruhen unsern willfährigen unterthänigisten Gehorsam zu erkennen und uns bei dieser unser Bewilligung gnädigist vorbleiben zu lassen und uber Vormögen ferners nichts ufzulegen.

Und nachdem den Herren Commissarien allein die von uns vorgeschlagene Fristen der Auszahlung nit annehmlich sein wollen, auch derhalben an E. Kais. Mt. uns remittiert, uns aber eine oder die andere Frist eher zu erlegen unmöglich, in Ansehung, dass es allererst unterschiedlich uf die im Kreis gesessene Personen angelegt und colligiert werden muss, und von den Burgern und Unterthanen, so zuvor in äusserster Armuth haften, solches schwerlich einzubringen: als ist unser unterthänigist Bitten E. Kais. Mt. geruhen genädigist uns uber unser Vormögen weiter nichts ufzulegen und bei diesen bewilligten Fristen vorbleiben zu lassen.

Und neben dem sollen E. Kais. Mt. wir unterthänigist zu erindern nit umbgehen, nachdem der in Gott seligist ruhenden Röm. Kais. Mt. weiland Kaiser Maximiliano, E. Kais. Mt. geliebsten Herrn Vätern, unserm allergnädigisten Herrn, hochloblichster Gedächtnus, wir in vorschienen etc. 72. Jahr 3000 fl. gegen einer des Herrn Renntmeisters Wolf Schelhamers uf beschehene Auszahlung gegebenen Recognition vorgeliehen, dass solche bis uf gegenwärtige Zeit uns nit wieder erlegt oder ausgezahlt, wir auch solche 3000 fl. ander Ort ufgeborgt und bishero vorzinsen müssen und über 1620 fl. Zins erlegt, dass die Summa 4620 fl. worden. Wann nun in unserm Vormögen nit ist, ein solche Summa Geldes ersetzen zu lassen, zu dem aber E. Kais. Mt. gnädigist nit gemeint, dass wir hierunter einigen Einbuss tragen sollen noch derhalben zu Schaden gelangen, und auch uf E. Kais. Mt. wegen derselben geliebsten Herrn Vatem diese Schulden gelanget, und damit derselben wir hinwieder Erstattung bekommen mögen, ist unser unterthänigist Bitten, E. Kais. Mt. geruhen gnädigist bemelt aussenständig Anlehen an den hiemit bewilligten 6000 fl. abkürzen zu lassen. Und im Fall E. Kais. Mt. gnädigist nit gemeint, weil dieses die erste unsere Bewilligung, das Abiehen bemelter Summa Geldes davon abkürzen zu lassen, geruhen E. Kais. Mt. gnädigist, dass doch in anderweg in künftig wir derselben Erstattimg, Auszahlung, Ergötzung und Wiederkehr haben mögen. Und weil insonsten wir und gemeine Stadt sampt den Inwohnern des Kreis in höchsten Unvormögen, Schuldenlast, Armuth, Unvormögen und täglicher Bedrangnus von den Benachbarten haftend sein, neben dem auch durch den ein Zeit gewährten kaiserlichen Gränitzzoll, do solcher nit abgestellt, in äusserst Vorderben und Untergang gebracht, geruhen E. Kais. Mt. uns als getreue Unterthanen in gnädigist Bedenken und Schutz zu nehmen und nunmaln gnädigist zu befehlen, damit obangezogener beschwerlicher Zoll inhalt unser Privilegien von gemeiner Stadt abgewandt und gemeine Burgerschaft und die Inwohner des Kreis ihrer Privilegien sich in und ausser den Kreis zu freuen, derselben auch in der Stadt und zuvorderst dem heiligen Röm. Reich zu gebrauchen und fruchtiglich genossen zu empfangen und allgemach die Handtierung bei der Stadt wieder in Schwang und gemeine Burgerschaft und männiglich zu Aufnehmen gedeihe, damit in künftig gegen E. Kais. Mt. wir und die unseren unsere Hilfen in vorfallenden Nöthen unterthänigist desto mehr zu erweisen Ursach und vormöglich gemacht, vornehmlich geruhen E. Kais. Mt. bei invorleibter unser bewilligten Hilf in Ansehung, dass uns unsers äusserst obliegenden Unvomögens, wie oben ausgeführt, ein mehrers oder ein anders zu willigen unmöglich, gnädigist vorbleiben zu lassen. Das, als getreuen Unterthanen zusteht und gebührt, ufn Fall der Noth mit Darstreckung Guts und Bluts unterthänigist umb E. Kais. Mt. zu vordienen seind wir unterthänigist willig. Und geruhen E. Kais. Mt. unser gnädigister Kaiser und Herr zu sein und bleiben. Datum den 23. Februarii anno etc. 81. Euer Röm. Kais. Mt. allerunterthänigist und gehorsamiste die von der Ritterschaft des Egrischen Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger.




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