9. Artikul v příčině zřízení obchodu solního v Čechách, kterýž komora česká v dobrém zdání svém ze dne 12. ledna 1581 pro královskou proposici na sněm království Českého byla předložila.

[Návrh takový předložila komora česká již r. 1579, nebyl však přednesen.]

1581, 12. ledna. - Konc. v arch. min. fin. ve Vídni.

Es haben sich auch die Stände zu erindern, welchergestalt weilend Kaiser Ferdinand hochloblichister gottseeligister Gedachtnus zu Nutz und mehrenn Aufnehmben obbemelts Kunigreichs Behem und der dazue gehörigen Land und Unterthanen mit grosser Darlag, Muhe und Kosten soviel anrichten und in das Werk bringen lassen, dass durch Ihrer Kais. Mt. zuegehöriges Salzsieden zu Gmunden und Hallstadt nicht allein derselben niederösterreichische Land, sondern auch die meisten Kreis im Kunigreich Behem, Markgrafthumb Märhern und einstheils des Furstenthumbs Slesien mit Ihrer Mt. eigen Salz befurdert und versehen werden mugen, wie dann Ihrer Kais. Mt. gnädigisten Verordnung nach das Salz von Gmunden aus bis gen Linz und Mathausen auf dem Wasser, von dannen auf der Achs in die Freistat und B. Budweis und weiter auf dem Wasserstram der Multa bis gen Thein und folgends gar gen Prag gebracht und geführt, auch in ziemlichen Geld und Kauf aus den Salzhäusern allda verkauft, sich auch also durch dieses Mittel versehen werden, dass Ihrer Kais. Mt. hiedurch den mehreren Theil nicht allein derselben Hallstädter und Gmunder, sonder auch Ihrer Mt. seither von neuem aufgerichten und erhebten Menschen Salzes, als welches in gleicher Schön, Gut und Werth ist, und also durch diese Mehrung der Sud viel eine grössere Anzahl als zuvor in ermelte Kron Behem mit aller Stärk einführen und damit das angeregte Kunigreich, auch Markgrafthumb Märhern und einstheils des Furstenthumbs Slesien und dessen Inwohner nothdurftiglich wohl versehen hätten lassen mugen, also dass daran verhoffentlich kein Mangel noch Abgang erscheinen sollen. Darauf dann auch Ihre Kais. Mt. gegen des davon vertrösten und verhofften Kammernutz ein merklichen grossen Unkosten als auf Raumbung des Wasserstrambs Multau und Machung der Durchlass, Schleissen und Wehren, dann auch auf die Salzambtleut und Diener aufwenden lassen. Auf welcher Erhaltung auch noch jährlich nit kleine Ausgaben besehenen müssen, dessen aber alles noch wenig Erstattung befunden. Welches nun nit die wenigiste Ursach und Verhinderung gebracht, dass des fremden Salz ein Zeit her in grosser Anzahl allenthalben herein ins Land und gar hieher gen Prag geführt, angenomben und desselben Verschleiss oder Versilberung viel mehr weder Ihrer Mt. eigen Gmunderischen Salzes, ungeacht dass desselben die Kufen ein Viertel grosser als des andern ist, befurdert, auch wohl ein gute Zeit, wann man berührt Ihrer Mt. Salz von Budweis hieher gen Prag geführt, zum Verderben an offenem Wetter liegen müssen, als sich dann dessen von allen dreien Präger Städten, allda der Verschleiss sunderlich befurdert werden sollen, beschweret und angezeigt worden, dass die Bauern, so Getreid und anders herein zu Markt fuhreten, kein Salz mehr also, wie wohl hievor beschehen, hinaus entgegen aufluden, sonder gar ledig wieder davon fuhren, alldieweil sie solch frembd Salz daussen in Städten und Märkten nähner umb gelegen und darzue in wohlfeilem Kauf haben und bekomben möchten, auch einstheils, so Salz luden, kein anders, als des frembden begehrten, welches nun nit allein Ihrer Kais. Mt. Salzwesen bei der Würzen, sonder auch denen an jetzo von neuem an und ins Werk gerichten Fuhren, der an einem und andern Ort nothwendigen Verlag halben, zu sunderm Nachtheil, Abbruch und Stecken gereicht. Und damit aber solchem furkumben und Ihrer Kais. Mt. eigenem Salz vor dem fremden ein furderlicher richtiger Ausgang und Verschleiss zu Mehrung derselben Kammerguts gemacht werden muge, so wären Ihre Kais. Mt. gnädigist entschlossen, mit Vorbewusst der Stände ein leidlichen Aufschlag oder Steigerung auf das frembde Salz, als auf jede Kufen oder Strich drei weiss Groschen, an allen Orten und Enden, da berührt Salz in die Kron Behem geführt wurde, zu machen. So wollen alsdann Ihre Kais. Mt., wann solcher Kufenhandel durch dieses Mittel in ein ordentlichen steten Gang gebracht wirdet, diese Fursehung und Verordnung thuen, dass die Kron Behem mit Salz nothdurftig versehen werden und kein Abgang, auch dasselbe jeder Zeit in eim leidlichen Werth erfolgen soll. Und versehen sich Ihre Kais. Mt. gnädiglich, sie die Stand werden nit allein hierüber kein Bedenken haben, sonder auch solchen Handel Ihrer Kais. Mt. Kammergut und gemeinem Land zum besten vor andern frembden, wie billich, befurdern, als sie ohn das Ihrer Kais. Mt. als ihrem Kunig und Landsfürsten, sowohl als Ihre Mt. ihren der Stand Nutz und Aufnehmben zu bedenken und zu furdern schuldig und pflichtig sein.




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