8. Komora èeská pøedkládá císaøi své dobré zdání o nìkterých artikulích, kteréž na pøíštím soudu komorním a zemském i na snìmu obecním projednány býti mají.

V PRAZE. 1581, 12. ledna - Orig. v arch. min. fin. ve Vídni.

Allergenädigister Kaiser und Herr! Auf E. Kais. Mt. genädigiste Verordnung haben wir die Sachen, was bei jetzo angehendem Kammerauch künftigen Landrechten und Landtag allhie anzubringen, in Berathschlagung genommen. Und befinden erstlich zum Kammerrechten, welches nit auf Trium Kegum, wie im Decret gemeldet, sonder auf Conversionis Pauli gehalten wirdet, ein Nothdurft zu sein, dass an E. Mt. Procurator ein schriftlicher Befehlch gefertigt wurde, auf diese in beiliegendem Verzeichnis unter Nr. 1. begriffene Rechtshandlungen bei jetzigem Kammerrechten verrufen zu lassen und die Nothdurften alles Fleiss zu sollicitieren und solches aus diesen Ursachen, weil andere mehr Parteien verhanden, welchen E. Mt. die Ablösungen bewilligt, die stätig und heftig bei ihm umb Ausführung ihrer Sachen anhalten, damit er sich gleich mit diesem E. Mt. Befehlch zu schützen und derselben eigenen Rechtshandlungen desto besser abzuwarten hätte. [In margine: Die behmisch Kammer soll den Befehlch also verfertigen.]

Zum andern, wiewohl auch bisher in E. Mt. Namen wegen Einbringung der Bierrestanten mehrmals Befehlch an das Kammerrecht ausgangen seind; dieweil aber kein Ausrichtung noch Execution im wenigisten nit erfolgt, so sehe uns für rathsamb an, dass E. Mt. den obristen Herrn Landhofmeister umb mehrer Beförderung willen selbst angesprochen und vermahnt hätten, auch nichts weniger die vorigen Befehlch verneuem lassen, damit dieselben restanten Sachen bei jetzigem Rechten unverlangt zu einsmals richtiger Erledigung und wirklichen Execution gebracht wurden. [In margine: Die behmische Kammer soll an ihne Herrn Hofmeister, und wen sonst mehr vonnöthen, die Befehlich itzo alsbald auch alsdann vor angehenden Kammerrechten ein Memorial an Ihre Mt. stellen und zur Hofkammer geben lassen.]

Zum dritten stehen die Herren von Schleinitz der Elbschiffung halben, deren sie befreit zu sein furgewendet, mit der Stadt Leitmeritz in Rechtsfertigung, darüber bei gedachtem Kammerrechten erkennt werden soll. Und weil E. Mt. nit weniger, als denen zu Leitmeritz hieran gelegen, indem sich die von Schleinitz ebenermassen solcher vermeinten Gerechtigkeit gegen E. Mt. bisher gebraucht und derselben Zollgebührnus auf der Eiben zu reichen verweigert, so war ein Nothdurft, dass nit allein die Kammerrechtssitzer wiederumb durch Befehlch von der behemischen Hofkanzlei aus vermahnet, sonder auch der Obristlandhofmeister gleichfalls ad partem angesprochen, die Erörterung der Sachen schleunig zu befurdern; dann do bemelten von Leitmeritz das Recht zuerkennt, so hätten E. Mt. gleich ein gewunnene Sach wider sie die von Schleinitz, dass sie in solchem Fall gegen E. Mt. viel weniger erhalten wurden. [In margine: Dieser Artikel mocht auch in vorbemelten Befehlich an den Landhofmeister desgleichen in das Memorial an Ihre Mt. bracht werden. - Ein Memorial an den von Pernstein zu fertigen.]

Belangend aber die Artikel, so bei künftigen Landrechten zu befurdern, da haben sich E. Mt. genädigist zu erindern, wasmassen sich Niklas von Bubna ein Zeit her allerlei ungebührlichen Eingriff in E. Mt. Eigenthumb der Glatzischen Gebirg und Wald unterfangen. Nun ist aber diese Sach allbereit durch das Granitzrecht erörtert und stehet allein auf Belernung des Landrechtens. Und wiewohl dieselbe auf E. M. Theil für ein gerechte und gewisse Sach, so wirdet doch dabei dies für ein Nothdurft gehalten, dieweil der Unterburggraf, vor welchem die Sachen bei den Gränitzen geführt worden, mit Tod abgangen und seiner Räth, so mit ihme darüber gesessen, allein zwo Personen, als Georg Maschauer und Jaroslaw Chinský verhanden, und dieser Stritt nit ein kleins, sondern auf etlich Meil Wegs Land und Gebirg betreffen thuet, wie dann darinnen etlich Hundert Zeugen gehört worden seind, dass E. Kais. Mt. an die Herren Landrechtssitzer Befehlch ausgehen hätten lassen, damit sie die Sachen bei künftigem Landrechten für die Hand genommen und sich nit allein auf blosse mundliche Relation der verordneten Räth beim Burggrafambt gelendet, sondern auch die verführten Zeugnusen alle nothdürftig verlesen Hessen und also die ganze Handlung, was darinnen beiderseits allenthalben einkomben, abgehört. Ehe und zuvor aber solche Verhör furgenomben, wirdet insonderheit für nothwendig angesehen, dass E. Mt. etlichen aus den furnehmben obristen Herren Landofficieren gnädigist auferlegt hätten, dass sie der Sachen von E. Mt. Procurator, welcher auch Commissari allda zur Stell gewest und umb dieser strittigen Gebirg Gelegenheit sondere gute Wissenschaft hat, auch ein] sondere Mappam darüber aufrichten lassen, in Gegenwart obgemelter zweier des Burggrafen Räth allen nothdurftigen Bericht einnehmben und die darüber aufgerichte Mappam mit Fleiss ersehen und in weh (sie) sie etwo Mangel befinden, dieselben wendeten, damit folgends in Sachen desto fruchtbailicher procediert und also hierinnen niemand an seiner Gerechtigkeit verkürzt werden möchte.

So ist auch die Rechtsfertigung wegen Matthias Dobeschen Testaments bis aufs künftig Landrecht verlegt worden. Und weil E. Mt. daran auch nit wenig gelegen, so erfordert die Nothdurft desswegen durch Befehlich an das Landrecht zu erindern. [In margine: Sollen die Nothdurft fertigen.]

Ferner haben E. Mt. hiebei mit Nr. 2 genädigist zu vernehmben, wasgestalt Wenzel Birka von Nasili, welcher der Partida halben fürs Recht geladen, auch allbereit gehört worden ist, suppliciren und bitten thuet, dass E. Mt. von demselben darauf stehenden Rechtsurtl genädigist ablassen wollten, mit angehängtem Eibieten, sich gegen E. M. in ander Weg nach seinem höchsten Vermuegen willfährig zu erzeigen. Und dieweil umb diese Partidasachen, wie sichs damit angefangen und verloffen, sonderlich E. M. geheimer Rath und obrister Burggraf zu Prag, Herr Wilhelm von Rosenberg und Herr Jan der älter von Lobkowicz am besten Wissenschaft haben, so erachteten wir gehorsambist für ein Nothdurft, dass E. M. sie hierüber genädigist vernomben hätten, was nit allein dieses des von Nasili, sondern auch anderer unerörterten Partida halben zu thuen und weiter furzunehmen sein möchte. [In margine: Weils nit allein umb des Nasili Person, sondern das Recht und des Kunigreichs Statut antrifft, so wären nit allein die zwen, sondern auch die andern Officierer mit ihrem Gutachten zu vernehmben, jedoch zuvor Bescheid zu nehmben.]

Also ist E. Mt. jüngste vom 6. Decembris erfolgte Resolution des Wodieradsky Güter betreffend zu ferner Erkundigung der anbefohlenen Nothdurften in E. Mt. Namen, noch den 15. bemelts Monats den Commissarien, so wohl auch der Wittib zugeschrieben und auferlegt worden, aber seither noch nichts einkommen. Von destwegen anjetzo wiederumben Erinderung beschehen. [In margine; Sollen mit Fleiss vermahnen sowohl die Commissari als die Wittib.]

Neben dem erfordert ein sondere Nothdurft, die obristen Herren Landofficier an endliche Erledigung der ein-, zweiunddreiundsiebenzigisten Jahrs aufgenommenen Steuer- und dreissigist Pfennigs Raitungsniängel zu vermahnen. [In margine: Soll ein Befehlich an sie gefertigt werden.]

Item die Aufnehmbung der hintersteiligen Steuerraitungen, die von Eingang des vierundsiebenzigisten bis aufs achtundsiebenzigiste Jahr anstehen, bei denen dazue verordenten Commissarien zu befurdern und dieselben desto zeitlicher dazue zu erfordern.

Dessgleichen der Landleut strittige Abraitungen zu erledigen. [In margine: Ad Cameram.]

So ist auch vonnöthen, wegen Erörterung der Trautenauischen und Schätzlerischen Rechtsfertigung, so wohl auch der dreier Präger Stadt langwierigen Stritt, ihre Salzprivilegien betreifend, so bisher von einem Rechten zum andern verschoben worden und allein auf eim Ausspruch stehet, durch Befehlich anzumahnen, angesehen, dass der Verzug eines und des andern E. Mt. in mehrerlei Weg schädlich und nachtheilig ist, wie ihnen dann den Herren Landofficiern solches hievor nothdurftig zu Gemüt geführt worden, darauf sie sich vor diesem solches alles mit Fleiss zu befurdern gegen E. Mt. erboten haben. [In margine: In simili.]

Was aber die Bergordnung betrifft, darüber nun zu viermalen Connnissari hievor verordnet, aber unverrichter Sachen einmal als ander verblieben, da haben wir uns in beiden Concepten, wie solche der obrist Herr Munzmeister auf die behaniische Kuttenbergische Ordnung durch den Hofmeister daselbst, Ludwigen Carl von Rzasne, und auf die teutsche der Oberbergmeister in Beheim stellen und übergeben lassen, gleichwohl ersehen; befinden aber die Sachen, sunderlich bei der behamischen, darinnen der Rath zum Kuttenberg fast alle Artikel, dass sie ihren Privilegien zuwider sein sollen, disputierlich macht, derwegen auch der jetzig Obristmunzmeister, inmassen aus den Abschriften zweier seiner Schreiben hiebei mit Nr. 3. und 4. zu vernehmben, sowohl bei den vorigen auch gewest, im Stritt stehet, etwas wichtig und weitläufig, wie dann nicht weniger durch den Hauptmann im Joachimbsthal, Ulrichen Dreiling, in dem teutschen Concept, welches ihme hievor auf E. Mt. genädigiste Verordnung mit und neben den Ambtleuten und beider Stadt Joachimbsthal und Schlaggenwald Räthen zu übersehen zuegeschickt worden, und das er sunderbar umschreiben lassen, allerlei Bedenken ad margines gestellt, wie solches hiebei mit Nr. 5., 6. und 7., und was er dabei für Bericht] gethan, Nr. 8. nachlängs zu sehen ist. Und darumben für ein unumbgängliche Nothdurft geacht wirdèt, dass beide Ordnungen, die teutsche sowohl als die beheimbische, durch bergverständige Personen von Artikel zu Artikel ersehen und berathschlagt werden müssen.

Daneben aber kunnen E. Mt. wir auch dies in Unterthänigkeit zu vermelden nit umbgehen, dass gleichwohl vor diesem des Joachimbsthalischen Bergwerchs halben von den Ambtleuten, Stadtrath und Knappschaft und andern daselbst insgemein und besonders zehen unterschiedliche Bericht eingezogen, darüber auch der Hauptmann insonderheit vernommen worden, wie sub Nr. 9. und 10. zu befinden, darinnen sich nit allein der Mängel und Gebrechen halben erkundigt, was etwo zum Abfall des Bergwerchs Ursach gegeben, sonder auch durch was Mittel dem Bergwerch wieder aufzuhelfen sei. Darauf dann die Berathschlagung also furgenomben werden sollen und allein bis zu Ersetzung der Kammer, damit dieselb desto fruchtbarlicher besehenen hätte mugon, angestellt worden. Nachdem aber dieses für ein sundere Nothdurft angesehen worden, weil dieses Bergwerch furnehmblich mit frembden ausländischen Leuten gebaut und erhalten werden müsse, damit dieselben sowohl als die einheimischen Gwerken und männiglich E. Mt. treue Wohlmeinung und Fursorg für das Bergwerch, dasselbe wieder in Aufnehmbung zu biingen, desto mehr zu spüren und sich umb soviel getröster in Gebäud einzulassen Ursach haben, auch sonderlich der frembde Bergmann wieder herzue gezügelt und gebracht werden möchte, dass aus diesen und andern erheblichen Ursachen ein gemeiner Gwerkentag, wie dergleichen hievor auch gehalten worden, im Joachimbsthal öffentlich ausgeschrieben und dahin verordnet wurden: so ist der obrist Herr Landkammerer in seinem jüngsten Hiesein und beider Kammer Gegenwart dieser Meinung gewest, wie wirs dann unsers Theils auch nit undienstlich der Sachen zu sein erachtet, dass denselben Commissarien neben Uberschickung aller deren bisher von den Ober- und Unterambtleuten einkombenen Berichten und Gutbedunken insonderheit Befehlich gegeben wurde, gemeine Gwerken in und ausländische, und sonsten, wo von nöthen, nit allein der Gebrechen und Mängel halben und wie das Bergwerch wiederumb zu guten Würden und Stand zu bringen sei, sondern auch uber diese von neuem gestellte Bergordnung zu vernehmben und dieselbe mit ihnen von Artikel zu Artikel nothdurftig zu berathschlagen, damit solche hernach mit mehrer Frucht und Befurderung der Bergwerch gefertigt und nit etwo Artikel darein gebracht, welche dem Bergwerch zu Abhaltung des frembden Manns mehr hinderlich als furträglich sein möchten; auch in Bedenkung, dass es nit das Joachimbsthalische allein betrifft, sondern ein allgemeines Werk ist, darnach all andere Silberbergwerch in diesem Kunigreich Beheim reguliert werden sollen, daruinben dann auch die Sachen gute nothdurftige Berathschlagung erfordert. Und wirrtet zu E. Kais. Mt. ferneren genädigisten Erwägen und Gefallen gestellt, ob sie dieselbe Bergordnung obberuhrtem des obristen Herrn Landkammerers Gutachten nach bis dahin zum Gwerkentag remittieren oder zuvor durch diejenigen Commissari, so sunsten darzue verordnet werden sollen, verrichten und folgends auch den andern auf den Gwerkentag übergeben lassen wollen. Und weil von diesem Einschluss keine Abschriften behalten worden, wirdet ein Nothdurft sein, damit derselbe völlig und ohn Abgang wiederumb zur Kammer gegeben werde.

Soviel dann die Artikel, welche in künftigen Landtag bei den Ständen zu befurdern, anlangen thuet, da ist erstlich in einem summarischen Bericht wegen des Gmundnerischen grossen Kuefensalzhandels, so verschiener Tag zur Hofkammer gegeben, unter anderm angezeigt worden, wofern E. Mt. genädigist entschlossen, die Sachen auf den Aufschlag richten zu lassen, dass hiezue der Stand Bewilligung vonnothen sei, wie dann ein solcher Artikel zur Landtagsproposition verfasst und E. Mt. noch den dritten Januarii des neunundsiebenzigisten Jahrs uberschickt worden, welcher nun bei künftiger Berathschlagung in Acht zu nehmen sein wirdet.

Dann haben E. Mt. aus unserm noch vom zwölften Novembris jetztbemelts Jahrs gethanen Bericht genädigist vernommen, wasgestalt von denselben Commissarien, so zu Bereitung der Herrschaft Graupen damals verordnet gewest, in ihrer Relation unter andern auch von einem Gränitzstritt, so sich zwischen der Kron Beheim und dem Land zu Meissen am Pichaf genannt erhalten, angemeldet, dass der Churfürst zu Sachsen zu Vergleichung desselben nit ungeneigt, und wann E. Kais. Mt. Commissarii dahin verordnen würden, seines Theils auch zu thuen erbietig sei. Derhalben wirdet ein Nothdurft sein, dass E. Mt. solches bei künftigen Landtag, wie dann die Sachen von E. Mt. vermug derselben vom siebenzehenden bemelts Monats und Jahrs darauf erfolgten Resolution bis dahin remittieret und eingestellt worden, den Ständen furbringen lassen, damit die Vergleichung mit ihrer Bewilligung, weil es ein Landgränitz betrifft, besehenen möchte.

Also ist von den Commissarien bei jüngster Bereitung der Herrschaft Brandeis angemeldt worden, welchermassen sich der Herrn- und Adelstand den Brückenzoll oder Maut bei Tauschin zu reichen beschwert und denselben nit allein für ihre Person verhalten, sonder auch noch uber das ihrem Gesind und Unterthanen freie Passbrief aufgeben sollen, da sie doch zuvor von der Überfuhr auf der Plätten, ehe die Brücken gebaut worden, durchaus zahlen hätten müssen, darauf von E. Kais. Mt. inhalt derselben vom zehenden Junii ergangenen Resolution dahin geschlossen worden, solches bei künftigen Landtag an die Stand zu bringen. [In margine: Durch die Herren Landofficierer beratschlagen zu lassen, ob es zu proponieren oder was sonst zu thuen sei.]

Nachdem auch hievor für ein nutzlich, E. Kais. Mt. und dem Land erspriesslich Werk gehalten und gerathen worden, dass die Elb bis ins Meer schiffreich gemacht, die freien Pass geöffnet, sowohl leidliche Mittel der Zoll halber getroffen und dardurch die Handtierungen in und aus der Kron Beheim mit mehrerm Nutz ohn Verhinderung befurdert wurden, wie darüber sonderlich anno funfundsiebenzig durch die Kammer ein Rathschlag gegeben und darauf in gemeinem Landtag tractiert und auf ein Commission geschlossen, auch hernach von dem Hauptmann in Oberlausitz ferner Bericht erfolgt, desgleichen von den Ständen im siebenundsiebenzigisten Jahr, sowohl von beiden Kammern hieran vermahnt worden, als solches alles aus den Abschriften mit Nr. 11. zu befinden, und aber dieses der Kammer Wissens noch bisher in kein Vollziehung kommen ist, und weil E. Mt. derselben Landen und Leuten, dass dieses nützlich Werk fortgesetzt wurde, viel daran gelegen, auch den Ständen ein angenehmes Mittel ist: so haben wir nit umbgehen kunnen, E. Mt. hieran in Gehorsamb zu erindern, und wirdet zu derselben fernem Beratschlagung und gnädigister Befurderung stehen.

Also ist auch hievor angezeigt worden, welchermassen weilend Kaiser Maximilian hochloblichister seligister Gedächtnus mehrmals offene Mandat ausgehen und publicieren lassen, dass ein jeder, so Weingebirg auf drei Meil Wegs umb Prag hätte, E. Mt. gebührenden Bergrecht erlegen und daneben anzeigen sollen, wieviel Strich weit und breit nach der Mass er auf seinen Weingarten hielte, wie und von wem er denselben bekommen, auf dass solches in das Ambt auch ordentlich verleibt und eingeschrieben werden und man eigentlich wissen möchte, E. Mt. Gebuhrnus jeder Zeit dest richtiger einzufordern. Nachdem aber demselben bisher nicht nachgesetzt und von den Grundherren furgegeben worden, weil sie die Güter in der Landtafel als frei und Erb hätten, dass sie nit schuldig wären, Bergrecht davon zu reichen oder derselben Weingarten, so auf ihren Grund und Boden gelegen, beim Bergambt einschreiben zu lassen, dadurch dann E. Mt. Einkommen am Bergrecht nicht wenig geschmälert, so doch Kaiser Carls Maiestätbrief und Kunigs Wladislai darüber erfolgte Confirmation, davon E. Mt. ein verteutschte Abschrift hienach übergeben werden soll, in dem die Weingärten ausgesetzt, ausdrückliche Mass und Ordnung gibet, was den Grundherren und auch E. Mt. von den Weingarten gereicht werden soll, so erachteten wir nochmals für nothwendig, die obristen Herren Landofficier hierüber zu vernehmben, wie auf jetzo bevorstehendem Landtag zwischen E. Mt. und den Grundherren gebührliche Vergleichung getroffen, damit sich diesfalls niemands füglicher Weis zu beschweren Ursach haben und gleichwohl E. Mt. an derselben Gerechtigkeit auch nichts entzogen werden muge. Welches E. Mt. wir in Gehorsam nit sollen verhalten. Actum Prag den zwölften Januarii anno im einundachzigisten. E. Röm. Kais. Mt. etc. unterthänigiste gehorsambiste Humprecht Czernin z Chudienicz, Paul von Lidlaw.




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