397. Císař Rudolf II. nařizuje již po čtvrté soudu komornímu, aby proti těm, kteříž sněmem svolené posudní již po dvě léta neodvedli, exekucí zakročeno bylo.

NA HRADĚ PRAŽSKÉM. 1580, 12. listopadu. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Wohlgeborne, gestrenge, ehrenfeste lieben Getreuen! Uns kumbt nit allein befrembd, sondern auch beschwerlich für, dass wir uns bei euch auf ein ander und dritte unsere ausgangene Befehlen nicht erruefen und soviel erlangen mügen, damit die Personen, welche ihre bewilligte Biergelder für viel Quartal zu reichen und zu erlegen unterlassen, derentwegen solche nit in geringer Anzahl für euch, als unsere Räth, denn mehr als einem ergangenen Landtagsbeschluss nach ins Kammergericht durch unsern Kammerprocurator umb das gedoppelte furgeladen worden, zu Erlegung und Bezahlung solcher hinterhaltenen Biergelder sambt den darauf geschlagenen Pönfällen gehalten werden möchten, und dass mit Verhelfung an denselben zu unserer Gerechtigkeit nit zu geringem unserm Nachtheil und Schaden bald uber die zwei Jahr lang verzogen wirdet. Derowegen so wollen wir euch hie mit diesem vierten unserm Schreiben nochmaln ermahnet haben, genädigist befehlend, bei diesem itzigem angehenden Martini Kammerrechten die Sach endlich dahin zu richten und zu verfüegen, auf dass gegen einem jedwedem, der also die Biergelder zu rechter Weil und Zeit zu reichen und zu erlegen unterlassen und durch unsern Kammerprocurator derwegen furgeladen worden, mit der Execution den Landtagsbeschluessen gemäss endlich verfahren und uns hierdurch zu deme, was uns von den Ständen einmal bewilligt, in so viel Jahren dermal einst völlig geholfen und also unter den Ständen in dieser ihrer Bewilligung ein Gleichheit gehalten werde. Daran vollbringt ihr etc. Geben auf Prager Schlos Sambstags nach Martini anno 80.




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