379. Nařízení komoře české dané, aby při nejprve příštím soudu zemském s nejvyššími úředníky a soudci zemskými se uradila, jakým způsobem by zadržalé berně od stavův a měst kraje Loketského a Chebského, kteříž zdráhají se daně rovně jako ostatní obyvatelé odváděti, vedle usnesení sněmovního vybírány býti mohly.

V PRAZE. 1580, 12. září. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Von der Rom. Kais. Mt., unsers allergnädigisten Herrn, wegen der behmischen Kammer anzuzeigen, Ihr Mt. hätten gleichwohl gnädigist verstanden, was sie vom 24. nächst verschienen Monats August von wegen der Landschaft und Stadt im Egerischen und Elbognischen Kreis für Bericht gethan und wasmassen anstatt der Steuer und Biergefäll jeder Zeit durch sondere zu ihnen abgefertigte Commissari ein benannte Summa von ihnen erhandelt worden, warumben auch dasselb etliche Jahr her verblieben. Nun befindet sich im Nachsehen, soviel den Elbognischen Kreis anlangt, dass in den nächst gehaltnen zweien Landtagen gleichwohl dahin geschlossen worden, dass sie inmassen andere Stand allher erscheinen und mitcontribuieren sollen; dieweil sie aber dasselb nit than, sonder sich mit ihren Privilegien geschützt und zu besorgen, sie werden sich vielleicht unerkannts Rechtens davon nit bringen lassen, entzwischen aber Ihr Mt. der Steuer und Biergefäll sowohl als bisher in Mangel stehen müessen, furnehmblich weil auch fürkombt, dass sie die Elbognischen zu den nächsten Landtagen nit beschrieben oder citiert worden sein sollen, daher sie sich dann, do dem änderst also war, umb soviel mehrers zu entschuldigen haben wurden: so sei demnach Ihrer Mt. Befehlch, dass sie die behmische Kammer bei nächst künftigen Landrechten die Herren obristen Officierer und Landrechtssitzer, so zur selben Zeit allhie sein werden, mit ihren Rath und Guetachten, was ditzfalls zu thuen und wie Ihr Mt. zu fürderlicher Erlangung der Ausstand kommen möchten, vernehmbe und Ihr Mt. folgunds zu weiterer Anordnung der Nothdurft berichte.

Was aber den Egerischen Kreis anlangt, dieweil dem jüngsten Landtagsbeschluss nach durch ermelte Herren obristen Landofficierer und Rechtssitzer niemand dahin abgefertigt, so ist Ihrer Mt. ferrer Befehlch, sie die behmische Kammer welle die Sachen bei ermelten nächst künftigen Landrechten dahin richten und anhalten, dass dem Landtag ditzfalls unverzüglich nachgesetzt und nit allein der zweier nächst verfiossner, sonder auch der vorgehenden Jahrsausständ halben mit den Egerischen Ständen endlich und förderlich abkommen müge werden. Daran beschäch Ihrer Mt. gnädiger Willen und Meinung. Prag den 12. Septembris anno 80.




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