374. Seznam některých předmětů, kteréž nejvyšším úředníkům zemským království Českého k projednání a vyřízení předloženy býti mají, a sice o zřízení nové střechy nad sálem na hradě Pražském, o nových právech horních, o privilejích na sůl měst Pražských, o vyřízení účtů berních za dobu 1571—78, o výplatě kurfirštu Braniborskému zastavených berní a posudného na panstvích Storkově a Beskově

v Dolní Lužici.

1580, 19. srpna. — Koncept v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Verzeichnus etzlicher Artikel, so durch die Herren obristen Officierer der Kron Beheiinb in itziger ihrer Anwesenheit allhier zu berathschlagen und zu befurdern vonnothen.

Erstlich werden sich wohlgedachte Herren obristen Officierer erindern, was es mit dem baufälligen Dachwerk ob dem Saal im Schloss allhie für ein Gelegenheit hab, und dass nit allein zeitlicher Wendung und Fursehung sehr vonnothen, sonder sich auch der Unkosten, wann allein ein Dach mit Ziegeln gedeckt gemacht, auf 1250 Thaler, da aber über das Gwölb, wie es dann nutzlich und wohl sein könnet, Zimmer erbauet und alsdann erst ein Ziegeldach darauf gemacht werden solle, in 3800 Thaler, und so der Saal allein mit Kupfer gedeckt, dass gleichwohl für das zierlichist und beständigist gehalten wirdet, auch das Gemäuer nit hart beschwerte, alsdann 30211/2 Thaler gestehen wurde. Dieweil dann der Saal ein sondere Zier und zu schätzen ein Landkleinod und derwegen ein Nothdurft sei, dass zu Verrichtung desselben, es beschehe nun auf ein und den andern Weg, aus den Landshilfen soviel Geld dargegeben werd, dass sich dann gedachte Herren obriste Landofficierer

wohl [ ] oder aber im Fall einich Bedenken darwider verhanden, mittlerweil nur anlehensweis so viel hergeben, damit die darzue gehörige Nothdurften zeitlich in Vorrath geschafft, die Baufälligkeiten gebührlich gewendet und also neben Gefahr und Unrath der Einfall des Gwölbs vermietet werden mög.

Nachdem auch in dem 79jährigen Landtagsbeschluess furgesehen worden, dass die behmisch Bergwerchsordnung durch die Kammer und den obristen Munzmeister berathschlagt und ins Werk gerichtet, darzue dann die Stand sondere Personen, als vom Herrnstand Bohuslaw Felixen von Hassenstein, Landkammrer, Heinrich von Waldstein, Karl von Biberstein, Heinrich Kurzbach, Sebastian von Hassenstein und Lobkowicz, vom Ritterstand Albrecht Kapaun, Georgen Schlepotizki, Stefan Mirka, Christofen Marquart und Johann Libenizki verordnet und nach beschehner Vergleichung dieselb Ordnung alsdann in Druck gefertigt werden sollt: so sei gleichwohl ermelten Personen in Ihrer Mt. Namen geschrieben, die Sachen bei nägstkunftigen Landrechten ins Werk zu bringen. Damit aber demselben endlich gelebt, so erfordere die Nothdurft, dass die Herren obristen Landofficierer auch ihres Theils daran sein, damit dieselben vom Land deputirten Personen endlich und gewisslich erscheinen und diese nothwendige Sach, daran sowohl dem Land als Ihrer Mt. selbst gelegen, länger nit angestellt werd.

Also bringe auch allerlei schädliche Verhinderung, dass die Strittigkeiten, so sich wegen der Prager Stadt Salzprivilegien erhalten, nit erörtert, sondern bisher von einem Landrechten bis zum andern verschoben werden, darinnen nun die Herren obristen Officierer zu schleuniger Befurderung der Sachen gleichfalls die Nothdurft zu verordnen wissen.

Also ist auch ein grosse Nothdurft und Ihrer Mt. bei gegenwärtigen Obliegen sonders daran gelegen, dass die Erledigung der 71., 72., 73. Jahrs aufgenommene Steuerund dreissigisten Pfennings Eaitungsmängel fürderlich beschehe und die dabei verhandenen ansehnlichen Kestanten einsmals erlangt, desgleichen auch die Aufnehmbung der noch hinterstelligen Steuerraitungen von Eingang des 74. bis aufs.78. Jahr nit weniger befurdert und dann auch die Relation der Comissarien, so zu der Abraitung mit etlichen Landleuten, die bei Ihrer Mt. Schulden und andere Forderungen zu haben vermeinen und derwegen ihre Steuern und Biergeld hinder sich behalten, verordnet, gleichermassen erledigt und zu gebuehrlicher Endschaft gebracht werde, darzue dann die Herren Officierer gleichfalls die beste Beförderung thun können.

Beschliesslich, nachdem auch die Steuerund Biergefall in den zweien Herrschaften Storka und Beska noch vor etlichen Jahren weiland Marggraf Hansen zu Brandenburg umb 20.000 Thaler verpfändet worden, die anjetzo der Churfurst von Brandenburg inhalten und derselben Steuerund Biergefäll jährlich bis in 5000 Thaler geniessen soll, wie dann Abschrift der Pfandsverschreibung umb Nachrichtung willen hiebei liegt, so wird ein Nothdurft sein, zu berathschlagen, wie die Wiederlösung derselben mit ehistem und wenigister Offension beschehen möge. Welches alles ihnen dann mehr wohlgedachte Herren obriste Officierer hochsternennter Kais. Mt. zu ihnen habenden gnädigisten Vertrauen nach in einem und andern alles treuen Fleiss angelegen sein zu lassen wissen werden. Den 19. August anno 80.




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