372. Komora dvorská žádá jménem císaøovým na komoøe èeské dobré zdání o nìkterých návrzích, kteréž by pro lepší poøádek v instrukcí neboli øádu èeské komory zavedeny býti mely.

V PRAZE. 1580, 2. srpna. — Konc. v c. k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni.

Von etc. dero verordenten Kammerräthen in Beheimben zu vermelden, sie werden sich sonder Zweifels gehorsamblich erindern, dass die Zeit her durch unterschiedliche Befehlich und Decreta, alles in Sachen des behmischen Kammerwesens, desselben untergebnen Ambter und Officien gegenwärtigen Stand und Gelegenheit betreffend, und unter denselben etzliche Artikel zu berathschlagen, einstheils aber zu vollziehen befohlen und sonst mehrerlei Anordnungen than worden; dieweil aber in dem meisten gar keine, in dem übrigen aber nit allerdings vollkumbene Vollziehung erfolgt, dadurch also Ihre Kais. Mt. in derselben gnädigisten Furhaben und Intent, so sie dem behmischen Kammerwesen selbst zum Besten vermeinen, bisher verhindert worden, so haben Ihr Kais. Mt. ein Nothdurft befunden, dieselben beschehenen Verordnungen zum Theil wiederumben zu verneuern, denselben auch noch andere mehr Punkten, darinnen gleichmässiger Bericht vonnöthen, anzuhängen, mit gnädigen Befehlich, gedachte Herren Kammerräth wollen solches alles alsbald vor die Hand nehmben, von Artikel zu Artikel erwägen und in dem, darinnen Berichts und Auszug zu fertigen vonnöthen, forderliche nothwendige Verordnung thuen, damit dorauf weitere Berathschlagung gehalten und die Sachen Ihrer Mt. gnädigisten Intent nach für derselben bevorstehenden Aufbruch in wirkliche Vollziehung gerichtet werden möge.

Und ist anfänglich zu wissen vonnöthen, was an denen bei ermelter Kammer liegenden Schulden und Verweisungen dieser Zeit für Hauptsummen und Interesse ingemein zu bezahlen ausstehen.

Item was allenthalben für Hauptsummen auf dato allbereit aufgekundet, wann eine und die ander verfallen, ob sie alle verbürgt und mit einer und der andern Partei allberait umb Stillstand gehandelt, was für Hoffnung dabei verhanden oder zu Verhuetung darauf beruhenden Nachteis sonst zu thuen sein wirdet? Dann obwol dieser zweier Artikel halben hievor etzlichermassen Bericht beschehen, dieweil aber dieselben nit vollkumben und sonder Zweifels mehr aufgekundete Schulden sein werden, so ist derwegen mehrer Bericht und sonderlich dabei anzuzeigen vonnöthen, was zu einer und der andern Bezahlung vor Mittel vorhanden sein.

Ob nicht zu eins und des andern Contentirung auch Pflanzund Erhaltung der Kammer und der Kais. Mt. Credits neue Anlehen darzue zu erlangen.

Wie es diese Zeit umb alle und jede zu dem Kammerwesen gehörige Gefäll und Einkumben beschaffen, ob und wem, auch wie weit und auf was Befehlich dieselben verwiesen seind. Was für ein Modus mit Anschaffung der täglichen Ausgaben gehalten, ob auch allbeg, ehe und zuvor ein Bezahlung beschieht, der Ordnung nach nothdurftige Certificationes gefertigt und alsdann erst und nicht zuvor die Bezahlung zu erfolgen pfleg.

Item ob alle Gefäll, wie es die Instructiones vermugen, aus den Unterambtern vollkummenlich und ohne Abgang in das Rentals Generaleinnehmberamt geantwortet, oder ob sondere Ausgaben und Furlehen bei denselben andern Ämbtern durch die Herren Kammerräth und den Rentmeister angeschafft, die er, Rentmeister, etwo alsbald in Raitung für Ausgab gesetzt und vielleicht erst über ein Zeit hernach von den Einnehmbern in Empfang genommen haben möchte.

Also soll auch berichtet werden, mit was Ambtsleuten alle Ämbter und jedes besonder versehen, wie sie, die Ambtleut, mit Namen heissen, ob dieselben saniment und sonderlich verbürgt sein; ob auch ein jeder ein sondere Instruction habe, wie er derselben gelebe und sonst mit Verstand und Erfahrenheit zu dem Dienst qualificirt sei.

Item wie ein jeder Ambtmann vom wenigisten bis zum meisten die Ordnung der Ambtstruhen mit ordentlicher Einlag und Wiederausgebung der Gefall mit zweien unterschiedlichen Schlössern und Schlüsseln, darunter einen der Ambtmann, den andern aber der Gegenschreiber haben und keiner ohne den andern nichts handeln solle, bishero gehalten werden, ob auch die Gegenschreiber mit täglicher ordentlicher und unverdächtlicher Gegenhandlung und nicht Nachschreibung der Raitungen und anderer Ambtssachen ihren Diensten fleissig und treulich abwarten.

Dann von was Zeit ein jeder Ambtmann, sonderlich aber die, so die meisten Gefall einzunehmben, als Rentmeister, Berg-, Münz-, Salz/ und Zollambtleut, desgleichen die Hauptleut und Rentschreiber auf Ihrer Mt. eigenthumblichen Herrschaften Raitungen gethan, was ein jeder im Rest an barem Geld, Schulden und in den Mängeln verblieben, wie die Guetmachung beschehen, welche auch mit Raitbriefen versehen oder nicht, also welche etwo mit ihren Raitungen saumig und hinterstellig sein und woher das erfolge?

Und weiln bei jungst gehaltner 70jährigen Reformation des beninischen Kammerwesens uber der Ambtleut daselbst befundene Rest ein sonderer Auszug gefertigt und der Kammer auferlegt worden sein solle, dieselben mit Ernst und unverschont einer oder der andern Person einzufordern, so sollen die Herren Kammerräth anzeigen, was an denselben Restanten bisher erlegt worden, auch was und bei wem noch wes ausstehe, wie bald dieselben zu erlangen, was ihnen zuvor für Fristen und Termin gegeben, und zum Fall etliche seither etwo unrichtig oder ungewiss worden, wer dessen Schuld trage und wo sich Ihr Kais. Mt. des Schadens mit Billichkeit zu erholen haben werden.

Ferrer so kumbt der Kais. Mt. unter anderm für, dass sich die Raitungsund andere Handlungen bei der Buechhalterei doselbst bisher merklich häufen und verliegen, auch die allberait ubernumbenen zum Theil umb derer dabei befundenen Mängel willen noch zu keiner endlichen Richtigkeit bracht worden sein sollen, welches Ihr Kais. Mt. dann umb mehrerlei Ursachen, furnehmblich aber umb derer dabei gewartenden Fäll willen und dass durch Abgang der Ambtleut allerlei Gefahr und Ungelegenheit dorauf beruhet, zu sonderm Nachtel gereichen, wie es dann die Erfahrung bisher im Werk erweisen thut.

So kunnen sich Ihre Kais. Mt. auch nit erindern, dass Ihr Kais. Mt. Ambtleut Raitungen, Mängel und Rest halben zu Beschluss eines jeden Jahrs, wie es die Buechhaltereiinstruction vermag und billich beschehen hätt sollen, jemals ein ordentlicher Auszueg überschickt oder auch von der Kammer die quatemberlich Auszueg der Kammerordnung nach erfordert und gegeben worden wären, darob dann Ihr Kais. Mt. nit wenig Missfallen tragen, und soll derwegen die Kammer Ihrer Mt., aus was Ursachen solches alles nachblieben, ihren ausfuhrlichen Bericht thuen, sonderlichen aber auch dabei wohl erwägen und berathschlagen, wie doch das Restmachen von dem meisten, bis zu dem minsten, es seie bei der Kais. Mt. eigenthumblichen Ämbtern oder den Landshilfen, verhuet und abgestellt möchte werden, angesehen, dass es nun dahin komben, wann man dergleichen Gefall nicht gestracks zu den verfallnen Terminen einbringt, sondern anstehen und zu einem Rest gedeihen lässt, dass man nit mehr zu der Bezahlung geneigt ist, bevorab, wo man zu Verschonung der Leut keine ernstliche Execution gebraucht. Darzue dann auch nicht wenig Ursach gibt, dass man dergleichen restierende Parteien zu Nachlass vorschreiben und befurdern, oder je sonst darzue rathen, sich auch keines gebührlichen Ernsts gegen ihnen gebrauchen thuet, entzwischen aber sie die Parteien verderben und sterben, also dass letzlich der mehrer Theil gar verloren wirdet. Derhalben dann auch die Sachen in allbeg dahin gericht werden müssen, damit hierhmen ein Gleichheit gehalten und niemands, wes Standes der auch seie, eximirt oder verschont werde.

Weiter wollen auch die Herren Kammerräth ausfuhrlich und in specie berichten, wie die Kanzlei und Buechhalterei mit tauglichen Leuten ersetzt oder was für Mängel dabei verhanden, wieviel der Personen sein, wie sie heissen, was eines jeden Expedition und Verrichtung sei, beinebens auch ihr der Kammer selbst, dann der Buechhalterei und des Rentmeisters Instructionen übergeben und von Artikel zu Artikel anzeigen, wie denselben bisher, sonderlich aber in Ihrer Kais. Mt. eignen Sachen der Ordnung nach wirklich gelebt, ob dieselben allerdings also ins Werk gesetzt und bisher gehalten worden, und zum Fall es nit beschehen, was für Ursachen der Verhinderung gewesen, wasmassen auch dieselben Instructionen nach Gestalt der jetzt schwebenden Läuft und Zeiten zu bessern oder zu verändern sein möchten.

Und nachdem auch Ihrer Kais. Mt. und gemeinen Wesens gegenwärtigen Stand nach erheischende Nothdurft erfordert, aller Orten dahin beflissen zu sein, wie nicht allein mehrer Einkumben, sonder auch in den Ausgaben Ersparung gemacht werden muge, und Ihr Kais. Mt. gnädigist bedenken, dass das behmisch Kammerwesen sonderlich mit vielen Personen ersetzt und überhäuft seie, darauf Ihr Kais. Mt. jährlich ausser der Gnaden, Zehrung und andere extra ordinari Ausgaben allein auf Besoldung etlich tausend Gulden aufgehet, darinnen vom höchsten bis zum niedrigsten vielleicht ein Eingerang gemacht, auch etliche derselben Dienst wohl gar abund eingestellt werden möchten, furnehmblich, wann es der Landsbewilligungen halben, als die seit der nägsten zweier Landtag durch die Stand und ihre Leut selbst eingenumben worden, hinfuro noch ferrer also verbleiben oder auch sie die Stand (wie Ihr Kais. Mt. verhoffen) die Schuldenlast zu bezahlen über sich nehmben wurden: so wollen demnach die Herren Kammerräth auch in Beratschlagung ziehen, was zu desto besserer Übertragung der überhäuften beschwerlichen Ausgaben erstlich ingemein bei dem ganzen Wesen für Besserung und mehrere Einkumben ohne sondere Beschwer und Schmälerung des gemeinen Manns Nahrung an und in das Werk zu richten und was entgegen zu Verhuetung ubrigs Kostens und Ausgab in den Dienststellen, es sei in Kammer-, Berg/ und andern Ambtern, für ein Ringerung zu machen, wie auch dieselben dienenden Personen nach Gelegenheit ihrer geleisten Dienste entweder gar abzufertigen oder bis sich zu ihrer Wiederversehung andere Gelegenheiten zuetragen, mit Vertröstung oder andere leidenliche Weg aufzuhalten sein möchten.

Als auch Ihrer Mt. in Erfahrung kumben, inmassen ihr der Kammer solches vom dritten dits ausgehenden Monats gleichsfalls also andeutet worden, dass vor dieser Zeit die Besuchung des Diensts und die in der Instruction benennten Stunden, sonderlich aber Nachmittag gar nit oder je selten beschehen sein solle, und ob es wohl seither abgestellt, dass es doch hernach, sonderlich in Ihrer Mt. Abwesenheit vielleicht bald wiederumben in die alte Unordnung gerathen mochte, dass auch demselben von den untergebnen Officirern in der Kanzlei und Buchhalterei gleichsfalls nachgefolgt werden mocht, insonderheit aber, weil dabei vermerkt wird, dass sie die gemeinen Officirer etwo mit Fleiss weite und abgelegne Wohnungen suechen, dadurch sie mit dem Zue/ und Abgehen vom Dienst viel Zeit zu versaumben und sich ihres langsamen Erscheinens zu entschuldigen, auch wohl etwo gar auszubleiben umb soviel mehr Ursach und Gelegenheit haben mögen, durch welches alles die Zeit und Ihr Mt. eigne Kammer- und andere angelegne Sachen versaumbt werden; und obwohl aus der Kammer hievor gethanem Bericht soviel zu verstehen, dass bisher umb der Land-, Kammer- und Burggrafrechtens willen, da die Handlungen mit den Leuten, als die der Eechten abwarten, umb soviel gelegner zu verrichten auch andere Nothdurften bei der Landtafel und Steuer desto eher zu bekommen und zu befurdern wären, die in der Instruction denominirten Dienststunden aneinander continuiret wurden dieweil aber Ihre Mt. gnädigist dafür halten, dass es dergleichen Ursachen nit jederzeit hab, dass auch nach Gelegenheit aller Umbständ die Sache mit bestem Ihrer Mt. Nutz dahin anzustellen sei, dass die in der Instruction begriffne Ordnung, soviel nur immer muglich, observirt und ehe in furfallenden Rechten bisweilen ein Extraordinari gethan werd: so soll demnach die Kammer den Sachen mit Fleiss nachdenken und Ihr Mt. mit Rath und Guetbedunken berichten, wie dieser Mängel hinfuro, wo nit gänzlich ab-, doch die Sach zum wenigisten also anzustellen sein möcht, damit allein in währenden Landund Kammerrechten, und so weit es nit zu umbgehen, des Tags beide Sessiones zusambengeschlagen und also nur Vormittag Rath gehalten, den untergebnen Officirern aber nichts weniger einen Weg als den andern Nachmittag gleichsfalls ihre Dienst zue besuechen und zu verrichten auferlegt werden, oder was derwegen sonst zu thun, und ob nit den Verbrechein, doch allein diejenigen zu verstehen, so nit zu rechter Ordinaristund zum Dienst kommen, und was für ein Pön zu statuiren, die andern aber, so über öfters Ermahnen ohne genugsainbe ehehafte Ursachen und Erlaubnus aussenblieben, ihrer Dienst entsetzt werden möchten, wie auch den Abwesenden, so ausser gewöhnlicher gesetzter und zuegelassener Frist vom Dienst aussenbleiben, dieselben Absenten an ihren Besoldungen und wie viel einem Jeden abzogen, und dasselb ingemein bei der Kammer und Appellation observirt werden und mit was Ordnung dasselb eins und des andern Orts anzustellen sein mocht.

Also solle auch erwogen und berichtet werden, wie das Ausund Einlaufen der Parteien, auch der Kanzlei-, Buchhalterei- und anderer Personen unter währendem Rath, dadurch nit allein die Berathschlagung zerrüttet, sondern auch die meist Zeit der Session ohne Frucht verzehret und also zu Versaumbung unserer angelegnen Kammersachen durch der Parteien mundlichs Anbringen ein sondere Unordnung und Zerruttligkeit gebraucht wirdet, hinfuro verhuetet, und im Fall es nach Gelegenheit der ansehnlichen Parteien je nit zu umbgehen, dieselben ehe bis nach beschlossnem Rath beschieden, oder etwo durch einen Secretari vernumben werden oder was sich sonst dabei thuen lassen möcht.

Und nachdem ihr der Kammer in ermelter ihrer Instruction auch auferlegt worden, dass sie die Presnitzer, Schlaggenwerder, Frauenberger, Kunigswarter, Petschauer und Elbogner, desgleichen die Glatzischen, Trautenauischen und alle andere Wald, bei derer Verpfändung Ihrer Mt. sondere Vorbehalt beschehen sein, durch unverdächtige und der Waldhandlungen verständige Personen beritten, denselben die Verba formalia einer jeden Verschreibung und Vorbehalts zuegestellt werd, die dann gegen dem Augenschein gehalten und Gestalt der Sachen, ob und wie solchen vorbehalten gelebt oder umb wieviel Ihrer Mt. an jedwedern Ort darwider zu Schaden gehandelt worden sei, dass auch solche Bereitung allbeg im andern oder dritten Jahr einmal erneuret und jederzeit Gelegenheit der Sachen referiret werde, so solle demnach die Kammer berichten, ob und wann solches seit dem 70. Jahr her beschehen, was darauf erfolgt oder noch dabei vonnöthen sein werd.

Als auch die tägliche Erfahrung gibt, dass durch die Glashuetten mit ubermässiger Verschwendung des Holzes den edlen Bergwerchen sonderer Nachtel zuegefuegt würdet, so soll sich die behmisch Kammer alsbald erkundigen und mit Rath und Guetbedunken berichten, wo und an welchen Orten nit allein auf Ihr Mt. eignen, sondern auch der Landleut Gründen in der Krön Behmen und darzue gehörenden Weichbilden dergleichen Glashuetten vorhanden, auch ob nit dieselben nach Gelegenheit gar oder zum Theil mit Fueg abzustellen sein möchten.

Also ist auch gleichmässige Erkundigung, Bericht und Guetbedunken vonnöthen, wieviel in der Kron Behmen hin und wieder auf Ihr Mt. und andern Gründen Eisen-, Alaunund Victriolberg-werch verhanden, was bei einem und dem andern jährlich für Holz aufgehet, ob nit denen dergleichen Bergwerchen, soviel auf Ihrer Mt. eignen Gründen verhanden, sondere Ort oder Stellen zu der Behulzung deputirt, wie auch darinnen gehaust, ob nit etwo drüber gegriffen oder sonst ein Ubermass gebraucht, wie dasselb oder auch nach Gelegenheit die Bergwerch selbst abgestellt und was sonst dabei zu thuen sein möge.

Es soll auch die behmisch Kammer neben Übergebung Abschrift der Kanzlei- und Buechhaltereiordnungen ausfuhrlich und grundlich berichten, ob denselben bisher in allen Artikeln gelebt, und im Fall dasselb nachblieben oder sonst etwo ein Veränderung dabei furgenumben worden, aus was Ursachen dasselb und durch wen es beschehen, wie die dabei verhandenen Unordnungen zu wenden, wie weit mit den angeordneten Registraturen und Inventarien verfahren und was eines und des andern Orts nach Gelegenheit gegenwärtiger Zeit und Lauf zu verbessern und mit Nutz weiter anzustellen sein möge. Insonderheit aber will ein Nothdurft sein, weil, wie obgemelt, von dem Buechhalter alle Quatember ein Auszug aller aufgenombenen Raitungen und anderer Buechhaltereiverrichtungen zu der Kammer erfordert werden solle, dass dieselben quatemberlichen Auszug, soviel derer die nägsten drei Jahr her gefertigt worden, neben einem ordentlichen Auszug, was auf dato von allen Ämbtern vor Raitungen unaufgenumbener aussenstehen, und ob sich dieselben bei der Buechhalterei oder den Ambtleuten verlegen, alsbald auf die Hofkammer übergeben werden, dorauf ferrer Ihrer Mt. Nothdurft zu befurdern haben.

Es soll auch die Kammer berichten, wieviel dieser Zeit Fuessboten bei der Kammer unterhalten werden, was ein jeder zu Besoldung, Wart- und Kleidergeld und sonst für andere Accidentia habe, ob nit in demselben sowohl als in der Anzahl der Personen etwo ein Ringerung zu machen sei.

Item weil des Missverstands und Irrung halben, so sich wegen der behmischen Kammer und Kanzleiexpeditionen erhalten, noch hievor ein Ordnung und Vergleichung gemacht und ihr der behmischen Kammer ein gefertigts Exemplar übergeben worden sei, so soll glaubwürdige Abschrift davon zur Hofkammer überschickt und daneben Bericht werden, ob demselben bisher gelebt, was etwo noch ferner dabei strittig worden oder sonst zu verbessern sein möcht.

Gleichergestalt ist auch zu wissen vonnöthen, was auf den Artikel, darinnen der Kammer auferlegt wirdet, mit dem allerfurderlichsten nit allein die verpfändete, sondern auch unverpfändete Gueter, Herrschaften, Maut, Zoll, Bergwerchgerechtigkeiten und sonst ingemein alle und jede Ihrer Mt. künigliche Kammerguetsstuck mit Specificirung eines jeden Einkomben und Gerechtigkeit, wie dieselben anitzt in rerum natura sein, wie auch ein iedes Pfandguet, wem, umb wes Summa, gegen waserlei Conditionen, auf wieviel Jahr oder Leib verschrieben worden, welche drunter uud zu wess Zeiten ablöslich oder nit sein, in ein sonders Urbari verleiben und gleichsfalls ein Exemplar davon zu Händen der Hofkammer überschicken, auch also wesentlich mit Inserirung aller Veränderungen, die sich von einer Zeit zu der andern zuetragen, continuiren, erfolgt sei, dass auch desselben Urbari jetzo alsbald ein Abschrift mit nothwendigem Bericht, wie es auf dato allenthalben darumb beschaffen, zur Hofkammer übergeben werd.

Also hat es mit der anbefohlnen Inventur und Registratur derer zerstreueten Schriften, die von der nägstergangnen leidigen Feuersbrunst an unterschiedlichen Orten überblieben und zur Erkundigung aller Regalund Kammersachen dienstlich geachtet wurden, ein gleiche Meinung.

Item ob nit unter denen bei der Kanzlei, Buechhalterei und andern Officien Dienenden etwo Personen vorhanden, so ausseiunsers ausdrucklichen schriftlichen Befehls zu Dienst angenumben, welche dieselben sein und was einem jeden zu Besoldung gereicht wirdet.

Item ob mehrerwähnter Kammerordnung gemäss alle Rechtssachen durch den Procurator mit ihr der Kammer Vorwissen angefangen und darinnen procediret, ob auch ein ordentliches Libell, darinnen alle anhangende Rechtssachen, in was Terminis ein jedwedere stehe, gehalten und continuiret werd, was sich auch bisher für Strafen und Pönfäll auch andere dem küniglichen Fisco zuerkennte Urtel zuegetragen und wie dieselben verraitet werden, mit gleichmässiger Übergebung desselben Libels Abschrift und ausfuhrlichen Bericht, was auf dato für Rechtfertigung anzufahen und dabei zu verhoffen sein möge.

Es soll auch mehrgedachte behmische Kammer des Kammerprocurators, des Rentmeisters und seines Gegenhandlers, item des Baumeisters und Bauschreibers Instructiones nach vorgehender nothdurftiger Ersehung mit Rath und Guetbedunken, was nach Gelegenheit in einer und der andern zu verändern und zu verbessern sein möge, desgleichen auch die Ordnung, so verschiener Jahr wegen Administrirung Ihrer Mt. eigenthumblichen behmischen Herrschaften, derselben Gefäll und Einkomben aufgerichtet worden, ohne ferrer Verziehen zur Hofkammer einstellen und daneben berathschlagen, weil den Fuggerischen dieselben Gefäll allein nach dem Reichswerth, den Thaler zu 68 kr. zu bezahlen, verschrieben, also dass Ihre Mt. an der Münz nahet 3 per cento Schaden leiden müssen, ob nit etwo ein Mittel zh treffen sein möcht, also dass dieselben Gefall etwo durch Handelsleut, so sonst ihr Geld zu dem Viehkauf aussem Reich mit Gefahr herein fuehren mussten, allhier empfangen und den Fuggern daus wieder richtig gemacht und also der Verlust verhuet werden möcht.

Es wird sich auch mehrgedachte behmisch Kammer zu erindern wissen, was derselben vermög eines sonderbaren ausfuhrlichen Decrets noch vom 10. verflossnes Monats Juli auferlegt und befohlen worden, dieweil aber Ihrer Mt. gnädigisten Zuversicht zuwider noch bisher gar nichts dorauf erfolgt, so soll sie die Kammer demselben nochmals furderlich und ohn alles Verziehen nachkommen.

Gleichergestalt ist ihr auch noch vom 9. Juni nägsthin auferlegt worden, zu berichten, ob die Lehensregistraturen, so noch bei weiland Graf Joachimben Schlickens seligen Verwaltung der Lehenshauptmannschaft aufgerichtet und zur Kammer gegeben worden, noch alido verhanden, wie und wasmassen auch dem jetzigen Lehenshauptmann das Ambt eingeantwortet worden und wie es sonst allenthalben darumben beschaffen sei. Und ob sich wohl die Kammer zum Theil mit Unwissenheit entschuldigt, dieweil sie sich aber den Sachen noch ferrer nachzusehen erboten und nit unbillich alle guete Nachrichtung allda zu haben sein sollt, so seind Ihre Mt. desselben nochmals mit Gnaden gewärtig.

Also soll sie auch gehorsamblich und furderlich berichten, weil umb des Rentschreibers au Podiwrat unordentlichen Haushaltung und anderer Ursachen willen die Ambtskassa daselbst alsbald zu visitiren, die Raitung von ihm abzufordern und auf ein taugliche Person, mit dem die Stell nutzlich zu ersetzen, bedacht zu sein, was bisher darauf erfolgt, desgleichen wie lang dem Tobias Negedli die vom letzten Mai anbefohlne peremptorische Frist gestellt, ob er den Rest seither erlegt oder wie es darumben beschaffen sei.

Beschliesslich wirdet auch mehrgedachte Kammer gleichmässigem habenden Befehl und ihrem Erbieten nach numehr mit nothwendigen Berichten und Auszügen gefasst sein, erstlich was in dem Markgrafthumb Märhern an verpfändeten Kammerguetern und Einkumben, so einem Kunig von Behmen immediate zuestehen, verhanden, wo und bei wes Händen dieselben jetzo sein, wie sie verschrieben und verraitet werden, oder wie es sonst allenthalben darumben beschaffen, desgleichen, ob nach Gelegenheit dieser Landsart nit noch mehrer Einkumben dabei anzurichten sein mögen; und fürs ander, weil zu ihr der Kammer Nothdurft und Ausgaben noch hievor etzliche sonderbare Gueter in Behmen zu vererben deputirt worden sein, dass sie furderlich berichte, wie es auf dato umb dieselben Gueter und ein jedes insonderheit beschaffen sei, die sie nun zu Händen der Hofkammer unsaumblich einstellen auch diese Artikel sammentlich, denen dann noch andere mehr nachfolgen werden, in furderliche

Vollziehung richten sollen. An dem allem beschehe hochsternennter Kais. Mt. endlicher gefälliger Willen und Meinung. Actum Prag den 2. Augusti anno im 80.




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