370. Císař Rudolf II. žádá osoby, kteréž sněmem k spravování berně zřízeny byly, za nařízení zemskému válečnému colmistru, aby při budoucí záplatě vojsku na Uherských hranicích nejen penězi ale také suknem se platilo.

V PRAZE, 1580, 19. července. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Uns kumbt für, nachdem anjetzo von den gehorsamben Ständen unser Kron Beheimben auf den ungarischen hierzu deputirten Gränitzen abermals ein Bezahlung angestellt, dass dem verordneten Zahlmeister dieselb ausser Tuchs allein mit barem Geld zu thun auferlegt werden solle. Nun werdet Ihr euch aber aus vorgehenden unserm gleichmässigen gethanem Anmelden gehorsamblich erindern, wann demselben also nachgegangen werden sollt, was es nit allein bei dem andern ungarischen Kriegsvolk vor ein Ungleichheit und höchste Ungeduld, sondern auch uns, unsern getreuen Landen und Unterthanen, ja auch der ganzen Christenheit vor ein merklichen unwiederbringlichen Nachtel verursachen möcht, wie dann auch zum Theil die Ursachen mit nothdurftiger Ausfuhrung mundlich entdeckt worden sein. Und weil wir uns dann gnädiglich versehen, ihr sowohl als die gehorsamben Stand unser Kron Beheimben werdet solche unsere und gemeinen Wesens Ungelegenheit zu verhueten unterthänigst geneigt, wie wir auch ohne das im Werk sein, hinfuro die Ordnung und Fursehung zu thun, damit dem ungarischen Kriegsmann ingemein die Bezahluug künftig soviel muglich ausser der Waaren allein mit baren Geld gethan, auch dieser und anderer dabei schwebenden Mängeln und Beschwer gebuehrlich Rath geschafft werden solle: so ist hiemit nochmals unser gnädigs Ansinnen an euch, ihr wollet die Sach dahin anstellen, auch der Stand Zahlmeister befehlen und auferlegen, dass er bei solcher angestellten Bezahlung nit allein die Nothdurft Tuch, wie es von unsern oder des Erzherzog Ernesten dahin verordneten Commissarien fürs best und nutzlichst angesehen und verordnet wirdet, mit unterkumben lasse, sondern auch vor endlicher verbrachten Abraitung von dannen nit verreise und sich mit gedachten unsern oder S. L. Commissarien sonst allenthalben zu guter fruchtbar-licher Verrichtung der Sachen also vernehmbe und vergleiche, damit durch Missverstand oder absonderliche Handlung uns und gemeinem Wesen nit etwo ein Nachtel oder Ungelegenheit verursacht werden möge, wie wir uns dann umb soviel mehr gnädigist getrösten wollen, weil es den Ständen und sonst männiglich ohne Schaden, auch allein umb Verhütung darauf beruhenden Nachteis willen und zu Erhaltung Gleichheit gemeint wirdet und es also ein billich verantwortliche Sachen ist, ihr werdet ungeachtet etzlicher euers Mittels Abwesenheit, weil periculum in mora und der Zahlmeister schon im Anzug ist, solchem unserm gnädigisten Begehren ohne einiches weiters Bedenken oder Difficultät stattthuen. Ihr vollbringt etc. Geben Prag den 19. Tag Julii anno 80.




Přihlásit/registrovat se do ISP