360. Císař Rudolf II. poukazuje komoře české na nedostatečnou její zprávu o dlužných herních, daních a jiných královských důchodích, kteréž již přes 150.000 tolarů obnášejí; i nařizuje, aby správný seznam nedoplatků komoře dvorské odeslán byl a dlužné herně přísně zupomínány byly.

V PRAZE. 1580, 30. června. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben neben euern uns vom 7. dits ausgehenden Monats in Unterthänigkeit gethanen Bericht und den daneben uberschickten dreien unterschiedlichen Auszügen nach längs gnädiglich verstanden, was bei euerm untergebenen Kammerwesen und desselben zuegehörigen Ämbtern noch allenthalben vor Restanten ausstehen und welche unter denselben von euch für gewiss oder ungewiss zu erlangen geraitet werden. Wie beschwerlich und hochnachtheilig uns nun fallen thut, dass wir so ansehenlicher Ausstand, die sich in allen dreien Auszügen allein in denen Posten, so summirt oder ausgeworfen werden können, weit uber die 150.000 Thaler erlaufen thun, nit allein soviel Jahr lang ohne einichen Geniess entrathen, sondern auch umb der darunter erfolgten Fäll der Parteien Absterben und Verderbs willen ein grossen Theil für verloren halten, entgegen aber zu Ersetzung solches Abgangs an unsem eigenthumblichen Gefällen und Einkumben in ander Weg auf hohes Interesse und beschwerliche Conditiones Geld aufnehmben und daneben gedulden müssen, dass auch oft umb schlechter und geringer Summen willen mit Steckung unserer verschriebenen Burgen zu Schimpf und Verkleinerung unser kaiserlichen Reputation wider uns verfahren wirdet, das habt ihr selbst gehorsamblich zu erachten, daher dann gnugsambe Ursach verhanden, unsere Gebuehrnus hinwiederumben mit Ernst und Eifer zu treiben und durch dits und dergleichen Mittel unsem Schimpf und Nachtel abzuwenden, daneben auch den Verlust und Ungewissheit, so wir euerm selbst Vermelden nach dabei gewarten und erdulden müssen, zu verhüten. Und obwohl ihr gegenwärtige unsere Kammerräth, als die zum Theil erst vor kurzer Zeit zu diesem Wesen kumben, etlichermassen entschuldigt zuhalten, so war doch guet gewest, dass den Sachen etwas zeitlicher nachgesehen und Erinderung gethan worden war, dabei wir dann sonderlich die Buchhalterei, als die die Raitungen nit so lang unaufgenumbener anstehen lassen, auch derwegen zeitliche und öfter Vermahnungen thun hätt sollen, gar nit entschuldigt nehmben kunnen.

So ist auch sonst bei erwähnten Auszügen der Mängel vorhanden, dass dabei gar nit gemeldet wirdet, von was Zeit und Jahren ein und der ander Rest herkumbt, damit wir uns nach Gelegenheit desselben umb soviel eigentlicher entschliessen hätten mögen. So müssen wir auch gleich im Zweifel stehen, ob die Restanten, soviel derer auf dato noch ausstehen, aller in diese Auszüeg kumben sein oder nit, weil der Samuel Lukeschin Perkwein Rest, davon uns diese Tag durch euch ein sonderer Bericht gethan worden, desgleichen des von Neuhaus und Kolobrats Ausstand darunter nit zu finden sein, derer dann etwa wohl mehr vorhanden sein mögen; zuedem dass viel der restirenden Parteien in den Auszügen selbst durch die Buchhalterei entschuldigt für armb und unvermügend, oder aber, dass die Verstorbenen nichts gelassen haben sollten, angezogen, und doch keine Beweis oder Documenta daraus der Grund zu sehen, dabei einbracht werden.

Und will demnach ein Nothdurft sein, dass erstlich der Ursprung eines jeden Rests mit Anziehung der Zeit und anderer nothwendiger Umbständ in den Auszügen gesetzt und derer halben, so auf dato nichts vermögen, oder aber nach ihrem Absterben nit soviel verlassen, damit wir uns des Rests gar oder zum Theil erholen möchten, der angezogenen Ambtleut Bericht und anderer beweislicher Schein darzue gelegt, auch mit Fleiss nachgesehen werd, ob nit ausser des noch andere mehr Rest, und bei wem dieselben verhanden sein, wir auch daneben durch euch mit Rath und Guetachten berichtet werden, ob nit von einer und der andern richtigen Post, so bisher durch der Ambtleut zu ihrem Vortel, uns aber zu sonderem Nachtel gebrauchte Elusiones hinterhalten und verzogen worden, das gebührliche Interesse, inmassen wirs andern selbst reichen müssen, gefordert werden möge.

So werdet ihr demnach, wie dann hiemit unser Befehlich ist, in einem und dem andern die Gebühr und Nothdurft zu verordnen, auch die Auszüeg darauf zu corrigiren und uns neben euerm weitern Bericht und Guetachten sampt allen andern darzu gehörigen Nothdurften furderlich zu banden unserer Hofkammer wiederumben zu übergeben, auch die Einforderung der Rest vermüge derer bei einer jedwedern Post ad marginem verzeichneten Rathschlag mit gebuehrenden Ernst und Eifer, un-verschont männiglichs, zu treiben und zu Abzahlung der unwartenden verbürgten Schulden, daruinben unsere Burgen gesteckt werden, zu gebrauchen wissen.

Darzu wir dann insonderheit hochnothwendig und furträgiich achteten, dass dieser befundenen und künftigen Ausstand halber ein ordentlich Restantenbuech gehalten und einer tauglichen fleissigen Person, die den freien Zuetritt in Rath hab, die Sachen nit allein fleissig sollicitiren, sondern auch expediren und was von einer Zeit zur andern daran einbracht wirdet oder sonst dabei furlauft, zu einer jedwedern Post mit Fleiss vermerken und uns dessen allbeg zu Ausgang eines jeden Quartals ein ordentlicher summarischer Auszug zu Händen unser Hofkammer uberschickt wurd, der dann auch jeder Zeit daselbst ersehen und euch nach Gelegenheit nothdurftige Resolution und Bescheid zuegeschrieben werden solle.

So erfordert auch nit weniger die unvermeidliche Nothdurft, dass hinfuro eurer habenden Kammerordnung gemäss durchaus kein Ambtmann, so Raitung zu thuen hab, ausser gnugsamber Burgschaft oder anderer Versicherung angenumben, auch die allbereit verhandenen, do es nit schon zuvor beschehen, gleichfalls alsbald verbürgt und ihnen ausser desselben die Ambter weiter zu handeln nit verstattet, sondern dieselben ehe mit andern tauglichen Personen, bei denen genugsambe Versicherung zu haben und sich im Fall der Noth jederzeit zu erholen sein möge, bestellt, auch von ihnen allen richtige quatemberliche Auszug genumben und, soviel nur zu umbgehen, kein barer Geldrest in ihren Händen gelassen werde. Welchem allen ihr dann auch furderlich und gehorsamblich also nachkumben und uns mit Rath und Guetbedunken berichten sollet, welchem unter dem itzo [vorhandenen] Kanzleipersonen das Restantenbuch gemeltermassen zu vertrauen und zu befehlen sein mag. Gleichergestalt wollet auch der noch unaufgenumbenen Raitungen halben, so allbereit von den Ambtleuten in der Buchhalterei erlegt, desgleichen unter einer sondern Rubriken, welche Ambtleut ihre Raitungen noch nit eingelegt und von was Zeit eine und die andere anstehen, einen specificirten Auszug machen und uns furderlich in unser Hofkammer übergeben lassen.

Sonst haben wir der 100 Mark Silbers, so noch weiland Joachimben von Neuhaus aus der hieigen Münz zuegestellt worden, bei unser Hofbuchhalterei nachsehen lassen, können aber nit befinden, dass uns dieselben jemals weder in Abraitung noch sonst wiederumben guetgemacht worden wären. Derwegen so wollet dieselben zu dem andern Rest schlagen und untereinist sowohl als des Kolobrats und andere bisher ausständige Posten, so in die Auszug nit kumben, nochmals hineinbringen und euch die Sach in einem und andern erheischender Nothdurft nach alles embsigen, eifrigen, getreuen Fleiss zu schleuniger Befurderung angelegen sein lassen. An dem allen vollbringt ihr unsern endlichen gefälligen Willen und Meinung. Geben Prag den letzten Tag Junii anno 80.




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