290. Usnesení knížat a stavù slezských na sjezdu zahájeném dne 29. øíjna 1579 [
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VE VRATISLAVI. 1579, 2. listopadu. - Orig. v arch. èesk. místod.

Was die öm. Kais, auch zu Hungern und Beheim etc. Kön. Mt., unser allergnädigister Herr, an itzo den neunundzwanzigisten Tag Octobris gegenwärtigen neunundsiebenzigisten Jahres publicirten und ausgeschriebenen Fürstentag durch derselbten hierzu gnädigist abgefertigte ansehenliche Commissarien, den wohlgebornen auch edlen gestrengen Herrn Seyfried von Promnitz Freiherrn auf Pless, Sorau und Triebel, des Fürstenthumbs Sagan Pfandesherrn, schlesischen Kammerpräsidenten, Herrn Mathesen von Logau und Altendorf aufm Burglehen zum Jauer und Bolkenhain, Hauptmann der Fürstenthümer Schweidnitz und Jauer, Ihrer Kais. Mt. Räthe, in etlichen fürnehmen unterschiedlichen Artikeln neben Zuentbietung Ihrer Kais, und Kön. Mt. Gnaden und allem Gueten bei den Herren Fürsten und Ständen fürtragen und gnädigists begehren lassen, das alles haben sie aus höchstgedachtister Ihrer Kais. Mt. ihnen den Fürsten und Ständen dem alten Brauch nach übergebenen und abgelesenen Credenzund Propositionschriften, dann auch aus gemeltem der Herren Commissarien mündlichem Für- und Anbringen unterthänigist angehört und vernommen.

Und thuen sich die gehorsamen Fürsten und Stände anfangs gegen der Kais. Mt, der zuentbotenen Kais. Gnade und Guetem, auch dass sie diesen Fürstentag ausschreiben lassen und darzue ihre furnehme Räthe gnädigist deputiret und verordnet, gehorsambst bedanken und wünschen von Gott dem Allmächtigen Ihrer Kais. Mt. beständige und langwierige Gesundheit, Überwindung aller derselben Feind und Widerwärtigen, auch alle zeitliche und ewige Wohlfahrt.

Nachmalen wissen sich auch die gehorsamen Fürsten und Stände zurück unterthänigist wohl zu erinnern, welchergestalt sie vorschiener Zeit auf dem gehaltenen Landtage zu Prag dieses neunund-siebenzigisten Jahres durch ihre darzu ermochte und verordnete Abgesandten, folgends auch auf einem im Lande Schlesien zu Breslau im Majo gehaltenen Fürstentag, wie dann auch zuvor den siebenten Januarii eben dieses laufenden neunundsiebenzigisten Jahrs unterthänigist bewilliget, zu Unterhaltung und Bezahlung des Kriegsvolks in Hungern gegen der märhischen und schlesischen Granitz auf den Termin Georgii funfunddreissig Tausend Thaler, jedoch der Schätzung nach zu geben und zu reichen, mit ausdrucklichem Vorbehalt, dass von solchen allgemeinen Landshilfen und Gränitzsteuern weder Ihrer Kais. Mt. Pfandschillinge noch sonsten Jemandes eximirt sein solle, wie dann solchs und andere mehr angehefte Conditionen angeregter Prägischer Landtagsbeschluss mit mehrerm in sich halt und begreift.

Wiewohl nun itztgemelter Landtagsbeschluss klares Ziel, Mass und Ordnung gibt, wie es mit Bestellung des Kriegsvolks auf den gedachten Granitzen, sowohl auch mit Abgebung und Abführung der Gelder, Besoldung der Reiter und Knechte gehalten werden solle, und die gehorsamen Fürsten und Stände nit gerne wes rathschlagen, fürnehmen, eingehen und schliessen wollten, so demselben Landtagsbeschluss und einhelliger Vorgleichung der Kron Beheim und derselben incorporirten Länder zuwider sein möchte, sonder vielmehr in allem dem sich gegen der Kron Beheim, Markgrafthumb Märhern und Lausitz bekemen, als wes, so den vorigen Vorgleichungen und Beschlüssen entgegen sein möchte, tractiren wollten; sintemal sie aber unterthänigist vernehmen, dass die Stände der Kron Behem sich mit Ihrer Kais. Mt. dahin verglichen, dass der verordnete Zahlmeister oder Musterherr in gedachtem Königreich mit dem in dem Landtagsbeschluss bewilligten Gelde, soviel dessen einkommen, auf die Hungrischen Granitzen zu Bezahlung des Kriegsvolks inner weniger Zeit vorrücken und demselbten Kriegsvolk auf den Granitzen nach beschehener Musterung die Bezahlung thuen werde, und nach Zuestand und Gelegenheit des itzigen Wesens, bevorab auch zu dieser Winterszeit, anderthalb Hundert gerüster Pferde und fünfzig Archibusier folgendes zu Hungrischen Brot gemustert werden mögen, über welche Ihre Kais. Mt. den wohlgebornen Herrn Ladislaen den Jüngern von Lobkowicz auf Zbiroz (sie) und Trentschin, Ihrer Kais. Mt. Bath, zu einem Obristen verordnet, Ihre Mt. auch in der gnädigsten Zuvorsicht sein, die Stände des Markgrafthumbs Märhern mit Abfertigung ihres Zahlmeisters gleichfalls gehorsambist thuen werden, und also obwohl die Aufnehmung und Abfertung des Kriegsvolks bis an-hero nit fortgestellt und ins Werk gerichtet worden, dannoch von Ihrer Kais. Mt. die väterliche und gnädigiste Vorsorge geschehen, dass nichts verwahrloset, sondern das alte Kriegsvolk nach dits alles vertreten habe: so seind auch die gehorsamben Fürsten und Stände unterthänigist zufrieden, dass solche bewilligte Türkenhilf, soviel der auf den Termin Georgi einkommen, Ihrer Kais. Mt. auf derselben gnädigistes Begehren itziger Zeit und folgendergestalt gereicht werden, nämblich weil in mehrgedachtem Pragischen Landtagsbeschluss ausdrücklichen begriffen, dass fünf Tausend Thaler, so zue Befestigung und mehrer Verwahrung Uywar deputiret und verordnet worden, von dem ersten Termin und also von gegenwärtigen Geldern abgezogen und zu angeregter Nothdurft und Befestigung Uywar gebraucht und angewandt werden solle, dass von solchen Gelden, so vorhanden, die fünf Tausend Thaler, desgleichen auch die Zehrungen und Besoldung für des Landes Musterherrn (darzue dann der edle, gestrenge Herr Hans von Redern und Hartmansdorf auf Bosnochau ermocht worden), so zu Abführung der Gelder gehören und aufgehen, abgezogen, an gehörige Ort geantwortet und geliefert und dem Landtagsbeschluss diesfalls gebührlichen nachgangen werde.

Wann auch höchstgedachtiste Ihre Kais. Mt. oder die Stände der Kron Behem dem Herrn Bischof als obristen Hauptmann in Schlesien berichten und wissen lassen werden, wann solche Abfertung des Musterherrns oder Zahlmeisters sambt Fortführung der Gelder ins Werk gestellt werden und wie die Personen zusammenkommen und alsdann gesambt mit einander fortrucken, sowohl auch wie es mit der Auszahlung des Kriegsvolks gehalten werden solle, sonderlich auch wann dieses Landes Schlesien Musterherr mit seinen Zugethanen sambt dem Gelde wegen vorstehender Gefahr von der Kais. Mt. in derselbten gnädigistes Geleit genommen wird werden, so wollen sich die Stände ihres Theiles alles Gehorsambs und dermassen zu erzeigen nit unterlassen, dass Ihre Kais. Mt. hieran gnädigistes Gefallen spüren und es dahin vermerken werden, dass an ihnen kein Abgang noch Mangel gewesen und erschienen sei.

Was auch ferner Ihre Kais. Mt. den Herren Fürsten und Ständen fürbringen lassen, dass sie bei gegenwärtigem Fürstentag etliche Artikel, so zu weiterer Berathschlagung und Tractation jungist verschoben wären worden, wiederumb vor die Hand nehmben, und da es die Gelegenheit geben und leiden wollte, gebührliche Handlung davon pflegen sollten, wäre ihnen zwar nichts liebers, dann dass solchs in itziger Zeit und Zusammenkunft auch besehenen möchte, sintemal aber etliche fürnehmbisten Fürsten und Stände des Theils in eigener Person, des Theils auch durch ihre Abgesandten diesesmales nit erschienen und die Wichtigkeit der Sachen gleichwohl erfordert, dass darüeber mit Beisein, Gegenwart und Zuthat aller Fürsten, Herren und Stände Rath gehalten und dits, was sich gebührt, befödert und also alles einträchtig von allen Gliedern geschlossen, gewilligt und ins Werk gerichtet werde, so wollen die gehorsamen Fürsten und Stände unterthänigist davor achten, es werden Ihre Kais. Mt. ihr gnädigist zuwider nit sein lassen, dass solche Handlung von angeregten, ausstehenden, vorschobenen und remittirten Artikeln bis auf den folgenden und künftigen Fürstentag (wills Gott) erstrecket und prorogiret werden, da alsdann die Herren Fürsten und Stände in mehrer und stärker Anzahl beisammen sein und was zu gemeines Vaterlands Besten und Wohlfahrt und zu Erhaltung gueter Policei und Ordnung dienstlich, desto besser, stattlicher und beständiger könne gehandelt werden.

Gleichsfalles thuen sich die gehorsamben Fürsten und Stände in unterthänigistem Gehorsamb bedanken, dass Ihre Kais. Mt. diese väterliche und gnädigiste Fürsorge vor dieses Land Schlesien haben, damit die Inwohner und Ihrer Mt. treuiste gehorsambiste Unterthanen mit dem unchristlichen und un-billichen Wuecher dermassen (wie bis anhero) nit ausgesogen und erschöpft, sondern diesem schädlichen und höchstverderblichen eingerissenen Unrath und Übel durch gebührliche, rechtmässige und beständige Ordnung begegnet und ein christliche Moderation und Gleichheit gehalten werden möchte.

Wiewohl nun die Herren Fürsten und Stände ob solchem unziemblichen ungebührlichen und unchristlichen Furnehmen der Wucherhändler kein Gefallen tragen, vorschiener Jahre auch und sonderlich in den Fürstentagen, so im 73. und 74. Jahren gehalten worden, davon gerathschlaget und ihr unterthänigistes und gehorsambistes Gutachten der verstorbenen Kais. Mt. weiland Kaiser Maximiliano höchstseligister Gedächtnus zugeschrieben haben, wie solchs auch aus denen derselbten Jahre überschickten Fürstentagsbeschlüssen mit mehrerm und zur gnüge zu ersehen, auch anitzo nichts liebers sehen wollten, dann dass dermassen Gleichheit, Moderation und Verordnung gemacht werden möchte, dass dem unmenschlichen Wucher gesteuert und gewehret und dieses Land Schlesien mit der Kron Behem und Markgrafthumb Märhern und anderen anrainenden Landen zu gebührlicher, rechtmässiger und beständiger Gleichheit und gueter Ordnung kommen möchte; wann aber gleichwohl solche wichtige und hochnothwendige Sach mit aller Stände dieses Landes Schlesien Wissen und Zuthat wiederumb fürgenommen, tractiret und gehandelt werden müssen, in Gleichnus auch vor allen Dingen vonnöthen sein will, da solche Vergleichung mit der Kron Behmen und Markgrafthumb Märhern aufgerichtet und befödert werden solle, dass die gehorsamben Fürsten und Stände derer Ordnung, so wegen der Wucher in der Krön Behmen und Markgrafthumb Märhern in esse sei und gehalten werden, Abschrift haben mögen: so wollen sie diesen Artikel bis zu nähistem Fürstentage gleichergestalt verschoben und daneben Ihre Kais. Mt. unterthänigist ersucht und gebeten haben, es wollte dieselbte die gnädigiste Anstellung thuen lassen, damit erwähnete Ordnung, wie es wegen der Wucher im Königreich Behem und Markgrafthumb Märhern gehalten werde, ihnen den Fürsten und Ständen zukommen, sie darauf nothdurftigen und gnuegsamben Rath halten mögen, wie es nach dieses Landes Gelegenheit anzustellen und was sonsten dabei zu befödern sein und sich darauf auf gnädigiste satification und Bestätigung Ihrer Kais. Mt. zu entschliessen haben möchten.

Soviel nun die alten und neuen Steuerrest betrifft, ist den gehorsamen Fürsten und Ständen.nit lieb, dass Ihre Kais. Mt. mit Ablegung und Eichtigmachung derselben über so vielfaltige ergangene Decreta, Erkanntnuse und Fürstentagsbeschlüsse bis annero aufgezogen sein worden. Ob sie nun wohl darfur halten, es werden sich die Restanten der Gebühr nach selbst zuweisen und die Sachen dahin zu richten wissen, dass die von den Herren Fürsten und Ständen bewilligte und von der Kais. Mt. in allem Ernst anbefohlene Execution wider sie nit ergehen dörfe; jedannoch da einer oder der andere Stand damit ferner saumig würde und dieselbten Rest nit ablegete und der Gebühr sich erzeigte, so wollen es die Herren Fürsten und Stände bei den vorigen Beschlüssen, Bewilligungen und Decreten allerhalben vorbleiben lassen und soll gegen den Saumigen vormöge derselbten, wie billich, vom Ober-ambt verfahren werden.

Wie wohl nun auch die gehorsamen Fürsten und Stände unterthänigist gern wollten, dass die Biergelder nit zu Quartalszeiten, sondern jederzeit der Kais. Mt. unterthänigist auf der Kammer Begehren folgen lassen, oder auch zufrieden sein, dass die ungeduldigen und unwartenden Parteien dorauf von Ihrer Kais. Mt. vorwiesen werden möchten, so nehmen sie doch hinwiederumb in gehorsambiste Acht, was für Confusion, Unordnung und Zerruttligkeit aus solchem Abfodern und Vorweisungen gemeinem Land erfolget, sintemal die darüber gefertigten Kundschaften an denen Orten und also von den Generalsteuereinnehmern nit ausgehen, derhalben auch auf den Steuerraitungen nit passirt und also des gemeinen Landes Sachen irrig gemacht, darüber auch die Stände unter einander selbst in Unrichtigkeit, Zwiespalt und Missvornehmen gerathen, also auch dass wegen solcher Unrichtigkeit auf den angestellten Zusammenkünften Ihrer Kais. Mt. und des gemeinen Landes Sachen dermassen, wie sonsten beschehen, nit befördert werden können.

Damit aber auch Ihre Kais. Mt. ditsfalls der unterthänigen und gehorsamben Fürsten und Stän de treuherzige Willfahrung spüren mögen, so seind sie zufrieden, dass gemelte Biergelder von den nähist angesessenen Orten als im Bisthumb, Briegischen, Liegnitschen, Ölsnischen, Schweidnitschen, Jaurischen, Munsterbergischen und Franksteinischen und Breslischen Fürstenthumbern, sowohl auch von den nahend angelegenen Herrschaften, als Militsch, Trachenberg und Wartenberg, alle sechs Wochen, da es der Nothdurft, abgefordert und den Generalsteuereinnehmern zu Breslau überantwortet werden, welche es folgends in das Rentambt gegen gebührlichen Quittungen zu liefern wissen werden. Mit denjenigen Ständen, so weit abgesessen, als Jägerndorfische, Teschnische, Troppische, Glogische und Opplische Fürstenthumber, vorbleibt es bei den vorgehenden Beschlüssen, dass von denselbten Orten zu allen Quatemberzeiten die Biergelder abgegeben und an gehörige Stellen geantwortet werden, damit also soviel möglich Richtigkeit gehalten und alle Unordnung und Weitläufigkeit vonnieden bleiben mögen.

Gleiche Gelegenheit hat es auch mit dem fünften Biergroschen, welcher zu gemeines Landes Nothdurft verordnet und eingenommen, sowohl auch was von den Anlagen, welche auf unterschiedliche und benanntliche Stück und Waaren dem Pragischen Landtagsbeschluss nach geschlagen worden, einkommen. Obwohl die Herren Fürsten und Stände sich als die treuherzigisten, gehorsambisten Unterthanen gern wilfährigist gegen Ihrer Kais. Mt. erzeigen wollten, wann sie aber auch dagegen des armen Vaterlandes hohes und äusserstes Unvermögen betrachten, daneben auch zu Gemüthe ziehen, dass in angeregtem Landtagsbeschluss solcher fünfter Biergroschen, sowohl auch der Aufschlag auf die Stücke und Waaren, welche dieses Jahr über eingenommen, bei einander gehalten und nachmals einhellig darüber geschlossen werden solle, warzu es gebraucht und Ihrer Kais. Mt. oder denen Landen zum besten angewandt werden möchte, so können sich die Herren Fürsten und Stände aus solchem Landtagsbeschluss und einhelliger Vergleichung, wie die auch hiebevor von Ihrer Kais. Mt. gnädigist angenommen worden, wegen erzählter und ander mehr wichtigen und erheblichen Ursachen nit begeben, sondern lassen es bei demselbten allerhalben gewenden und vorbleiben, der gehorsambisten Zuvorsicht, Ihre Kais. Mt. damit auch gnädigist zufrieden sein werden.

Was dann den Steuerrest, welchen beide Einnehmber, Hans Arnholdt und Christof Lüttwicz vorblieben und Ihre Kais. Mt. von den Fürsten und Ständen erfodern und eingebracht haben wollen, belanget, stellen die gehorsamen Fürsten und Stände in keinen Zweifel, es werden sich Ihre Kais. Mt. gnädigist zu berichten haben, dass sie die Stände die Reste, so von anno 52. bis ins 68. Jahr gewesen, der Kammer allerhalben übergeben, welche sich auch zum Theil von des Höpners, etwa gewesenen Buchhalters, Verlassenschaft am Haus, Silberwerk, Gelde und andern Sachen mehr bezahlet gemacht. Wann dann die gehorsamben Fürsten und Stände mit solchem Rest weiter nichts zu thuen, sondern der Kammer denselbten (wie itzo gemeldet) übergeben, so zweifeln gemelte Fürsten und Stände gar nit, Ihre Kais. Mt. solchen Rest ferner auch nit bein ihnen den Ständen, sondern vielmehr durch die Kammer bein dem Lüttwicz und seinen Gütern zu suchen wissen werden; jedoch zweifeln die Fürsten und Stände nit, Ihr Kais. Mt. werde der gethanìn Vorbitt den Lütwitz geniessen und ihn mit seiner Raitung und Nothdurft auch zuvor gnuglich hören lassen.

Es haben sich auch die Herren Fürsten und Stände in denen von der Kais. Mt. übersandten Schriften, das Fürstenthumb Troppau berührende, zur gnüege ersehen und ist nit ohn, dass sie viel Zeit und Fürstentage hero, sowohl auch bei den Steuerraitungen ebenmässiger Einsagen und Entschuldigung sich gebraucht; dann erstlich vormeinen die Troppischen von anno 70 hero alle Brand-und Wasserschäden, Besoldungen der Einnehmer, Abgangs des Burglehens zu Troppau und andere Unkosten abzurechnen, da doch offenbar und am Tage ist, dass dieselbte keinem Fürsten, Herrn oder Stand bis dahero passili und nachgesehen worden. Soviel auch das Burglehen betreffen thuet, welches ein Pfandschilling, ists an dem, dass dieselbten Pfandschillinge in alle Fürstentages- sowohl auch jungist in den Pragischen Landtagsbeschluss mit eingezogen und niemals eximirt und befreit worden, vor das andere vorwidern sie sich auch die gemeinen Landesanlagen zu Auslösunge des Landes Privilegien, Kundschaften, Besoldung der Einspännigen, Pragischen Zehrung und andere mehr zu vorrichten und zu geben.

Nun haben aber die verstorbene Kais. Mt. weiland Kaiser Maximilian, höchstmildester Gedächtnus, der itzo regierenden Kais. Mt. geliebtester Herr Vater und Vorfahr, auf dem zu Troppau anno 67 gehaltenem Fürstentag decretiret und erkannt, dass die Troppischen alles das mitleiden, tragen und vorrichten sollten, was die andern Fürsten und Stände thäten, derwegen sie auch schuldig sein, die Fürstentage, Fürstenrecht, Steuerraitungstage zu besuchen und sich als ein Mitglied keineswegs dessen äussern und zu entziehen, was die andern Fürsten und Stände Ihrer Kais. Mt. und diesem Lande Schlesien zum Besten und Wohlfahrt leisteten und vorrichteten. Sollten nun die Troppischen den Vortheil haben, dass sie solche gemeines Landes Anlagen und andere onera nit mitleiden und vorrichten wollten, so würde daraus ein grosse Ungleichheit, Widerwill und Trennung zwischen den Fürsten und Ständen erfolgen, dann die andern gehorsamben Stände gar übel und zur Ungebühr darzu kämen, dass sie die Troppischen ditzfalls übertragen sollten.

Dieweil aber, wie oberzählt, die verstorbene Kais. Mt., höchstseligister Gedächtnus, erkannt, dass die Troppischen mit gemeinem Land Schlesien allerdings stehen und leiden sollen, die Fürsten und Stände nichts neues oder beschwerliches decretili, sondern dits allein, was sie für sich selbst kraft ihrer Bewilligung thuen und vorrichten, so achten sie auch davor unvonnöthen sein, dass in einer so offenen und klaren Sachen zuwider oft angeregtem kaiserlichen Erkanntnus Commissarien aus Behmen und Märhern erst sollten verordnet werden, wie die Troppischen gesucht und gebeten, sonder es seind die gehorsamen Fürsten und Stände vielmehr in der unterthänigisten Zuvorsicht, weil auch auf nächstgehaltenem Landtage zu Prag die Kais. Mt. sich gegen den schlesichen Abgesandten dahin gnädigist erkläret, dass Ihre Mt. die Fürsten und Stände bei ihren Decreten und Executionen gnädigst verbleiben wollten lassen, es werden dieselbte auch in diesem Fall nach so beschaffenen Sachen die Troppischen gnädigist von ihrem Suchen abzuweisen und zu dem zu halten wissen, dass sie ditz, was andere Stände. thuen, auch vorrichten, auf dass also ein christliche Gleichheit gehalten und ein Stand von dem andern nit bevortheilet werden und allerhand Zerrüttlikeit und Unordnung erfolgen dürfe.

Soviel dann ferner die Mitleidung des durchlauchtigisten hochgebornen Fürsten und Herrn, Herrn Johanns Georgen Markgrafen zu Brandenburg, zu Stettin, Pommem, der Cassuben und Wenden Herzogen, Burggrafen zu Nürnberg und Fürsten zu Rügen, des heiligen Römischen Reichs Erzkammerers und Churfürsten, wegen des Fürstenthumbs Crossen, Herrschaft Zülch und zuegehöriger Stücke betreffend ist, haben die gehorsamben Fürsten und Stände auf der Kais. Mt. gnädigistes Begehren und ihrer gethanen Bewilligung nach ihre Abgesandten, den wohlgebomen auch edle gestrenge, ehrenfeste Herren George Braun Freiherrn auf Wartenberg und Brälin, Rom. Kais. Mt. Hofkammerrath, Hans Reisewiczen von Kanderzin auf Silberkopf und Simon Hanniwaln zu Eckersdorf und Pilsicz, bischoflichen fürstlichen Breslischen Rath, vor weniger Zeit zu der Kais. Mt. gegen Prag abgefertigt, ihnen auch gewisse Instruction mitgegeben, wes sie sich vorhalten und bein Ihrer Mt. gehorsambist wegen des Landes Schlesien anbringen und suchen sollen, vorsehen sie sich auch keines andern, es werden solche Abgesandte die ihnen committirte und vertraute Sachen der Herren Fürsten und Stände habenden Zuvorsicht nach alles treuen Fleisses haben angelegen sein lassen. Und dieweil des Markgrafen Ihrer L. und Churf. Gd. Abgesandten nit ankommen, sonder durch ein überschicktes Schreiben Ihre L. und Churf. Gd. sich entschuldiget und diese Stritt auf andere Wege zu richten und Commissarien oder beiderseits Obleute zu verordnen gebeten, so stellen die gehorsamben Fürsten und Stände Ihrer Kais. Mt. unterthänigist anheim, was dieselbte ferner zu Fortsetzung und endlicher Abhelfung dieser Sachen am zueträglichisten zu sein erachten werden, daneben gehorsambist und höchsten Fleisses bittend sintemal klare, helle und ausdrückliche Revers, eigne Vorwilligung und Bekantnusse des Churfürsten geliebten Herrn Vätern und Vorfahren vorhanden, es wollten Ihre Kais. Mt. die Sachen dahin gnädigist richten, damit Ihre L. und Churf. Gd. wegen der allbereit versessenen Steuern, Hilfen und Anlagen mit Ihrer Kais. Mt. und dem gemeinen Land Schlesien sich vorgleiche, hinfüro auch ihre Abgesandten zu Besuchung der Fürstentage und Beförderung Ihrer Kais. Mt. und des Landes Nothdurft und Angelegenheiten fertigen und was die anderen gehorsamben Fürsten und Stände thuen, ohne fernere Aufzuege und Vorweigerung auch vorrichten helfen wollten.

Dass auch die Kais. Mt. itzund im Werk sein, Tractation und Handlung zu pflegen zwischen den durchlauchten hochgebornen Fürsten und Herren, Herrn Heinrich und Friedrich Herzogen in Schlesien zu Liegnitz und Brieg, damit wegen ihrer entstandenen Differenzen und Spaltungen sie mit einander verglichen und folgends durch Continuirung der Commissariat und Ihrer Mt. Erklärung und Resolution die hochbeschwerlichen Schuldsachen des Liegnitschen sowohl des Glogischen Fürstenthumbs zu gebührlichem Ort und Ende gebracht werden möchten, dessen thuen sich die gehorsamben Fürsten und Stände gegen der Kais. Mt. unterthänigist bedanken. Und sintemalauch dieselbte ohne ferner Erinnern und Ausfuehrung gnädigist wissen, dass durch solchen langen Anstand und Aufzueg, in welchem diese kömmerliche Sachen bis dahero gelanget, dem Lande und desselbten Inwohnern grosser unwiederbringlicher Schade und Vorderb zuegewachsen und noch täglich je länger je mehr die Beschwerden sich dermassen überhäufen, dass viel ehrlicher redlicher Leute in endlichen Untergang ihrer Nahrung kommen, ihr anererbete und von vielen Jahren und uber Menschengedenken hero von ihren Vorfahren besessene und anerstammete Güter nur zu dem Ende verkaufen und anwenden müssen, dass sie sich aus den Bürgschaften wirken, ihre vorsetzte Treue, Ehr und Glauben retten können, daneben aber mit Weib und Kindern fast an Bettelstab gedeihen müssen, inmassen sich dann die Landschaft des Grossglogischen Fürstenthumbs durch ein uberschicktes Schreiben bein den Herren Fürsten und Ständen dessen höchlich anitzo beklagt und wegen Unvormögens ihrem Angeben nach auch die Fürstentage nit besuchen könnten, da nit dem Schuldwesen einist Rath geschafft und abgeholfen würde, wie sie dann auch bei gegenwärtigem Fürstentag durch ihre Abgesandten nicht erschienen oder ankommen: so wollen mehrgedachte Fürsten und Stände gehorsambist und in allem Fleiss die Kais. Mt. ersucht und gebeten haben, es wollten dieselbte solche des Lands grosse Noth und Anliegen gnädigist beherzigen und soviel möglich ehist befödem, dass solchem vorteuften Schuldwesen und Wehklagen durch gebührliche Mittel und endliche Resolution abgeholfen werden möge, dann zu befahren, da solchs nit zum föderlichisten erfolgen und mit denen Sachen weiter aufgezogen würde, dass dardurch allerlei Weitläuftigkeit und schädliche Trennung zwischen den Fürsten und Ständen erfolgen möchten, welches beides Ihrer Kais. Mt. Sachen, sowohl auch des gemeinen Landes Handlungen und Anliegen bei den Fürstentagen und Zusammenkünften ganz störig und irrig] machen, sonsten auch allerlei feindseliger Unrath entstehen würde.

Den neu aufgesetzten Zoll zu Frauenberg im Land zu Beheim betreffend, seind Ihre Kais. Mt. hiebevor berichtet, dass dies eine öffentliche Neuigkeit, so erstlich wider ausgesetzte beschriebene Rechte, nachmals auch und insonderheit zuwider der Kais. Mt. und vorfahrenden Königen zu Beheim ausgangenen Mandaten und Patenta aufgerichtet, und dieweil auch nit so sehr der Handelsmann, so den Zoll vorrichten solle, damit beschwert wird, sintemal er solchen Zoll wiederumb auf die Waaren schlächt, sondern des mehrern Theils auf den gemeinen armen Mann kombt, welcher die Waaren von Handelsleuten kaufen und an sich bringen solle, so wollen die gehorsamben Fürsten und Stände wie zuvorn also auch nachmaln unterthänigist gebeten haben, es wollten Ihre Mt. solche öffentliche und ungebührliche Neuigkeit föderlich abschaffen und in allem Ernst befehlen, dass dieses Land Schlesien in der Kron Beheim wider die Gebüehr mit dermassen neuen Aufsätzen nit beschwert werden.

Dieweil nun auch auf jungist gehaltenem Fürstentag dahin geschlossen worden, dass die Herren Fürsten und Stände die Zettel der besessenen Leute und Unterthanen im Lande bei itziger Zusammenkunft einbringen sollten, damit Rath gehalten werden möchte, ob man zu einer bessern oder andern Gleichheit und Richtigkeit wegen der Steuerund Defensionsordnung kommen könnte, und aber solches bisanhero nit ins Werk gerichtet werden mögen, so haben sich die Herren Fürsten und Stände entschlossen und bewilligt, dass solche Zettel auf künftigen Fürstentag endlich und gewiss von jedem Fürsten, Herrn und Stand eingeantwortet werden sollen. Und wann daneben ein Kommer furgefallen wegen der Scheffelgärtner und derer, so zu der Hofarbeit gehören, und aber etliche Stände darfür gehalten, dass fast alle Gärtner die Hofarbeit leisten, damit nun kein Missvorstand und Irrung itziger Zeit furfallen dörfe, so soll ein jeder Fürst, Herr und Stand alle Gärtner, so Erb und Eigenes haben, sie seind wie sie wollen, in ihre Vorzeichnusse bringen, doch dergestalt, dass die freie Gärtner erstlich allein, diejenigen auch, so Haus und Gärte haben, gleichergestalt allein aufgemerkt, die aber, so nur blosse Häuser, die ihr Eigen sein, und doch nit Gärten haben, auch besonders verzeichnet werden. Und werden sich alsdann die Herren Fürsten und Stände bei künftigem Fürstentag entschliessen, wie es damit zu gehen und welche Gärtner vor besessene Leute oder nicht sollen gehalten werden.

Solches alles, wie obvermeldet, soll nu andergestalt nit angenommen noch vorstanden werden, dann dass es, wie in vorigen Fürstentagsbeschlüssen begriffen, aus Gutwilligkeit und keiner Pflicht und auf Ihrer Kais. Mt. gnädigiste Revers beschehe, einem jeden Fürsten, Herrn und Stand auch an seinen sonderbaren Privilegien unvorfänglich. Und thuen hiermit die gehorsamben Fürsten und Stände sich mit ihren unterthänigisten und gehorsambisten Diensten zu Ihr Kais. Mt. kaiserlichen und königlichen Gnaden empfehlen. Geschehen und geben zu Breslau in gehaltenem Fürstentage den andern November im neunundsiebenzigisten Jahre. (Mit 15 beigedruckten Siegeln.)




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