285. Instrukce komisaøùm od císaøe Rudolfa daná ku kurfirštu Braniborskému v pøíèinì plavby a splavnìní øek Labe, Odry, Havely a Sprevy.

V PRAZE. 1579, 6. øíjna. - Konc. v c. k. øíšsk. fin. arch. ve Vídni.

Instruction auf die wohlgebornen, gestrengen, ehmfesten, unsere 1. G. Georgen von Braun, Ernesten von Rechenberg und Lorenzen Heugl, unsern slesischen Kammerprocurator, als unsere hierzu insonderheit deputirte Comniissarien, Was sie bei dem hochgebornen Hans Georgen Markgrafen zu Brandenburg, Churfursten etc. in Sachen die Schiffahrt auf der Elb, Oder, Havel und Spree betreffend und daneben in andern nachfolgenden Sachen von unsern wegen handien und vemchten sollen.

Und erstlich ist gedachten unsern Räthen und Commissarien zum Theil selbst bewisst, wasmassen sich weiland Kaiser Ferdinand und Maximilian, unser geliebter Ahnherr und Herr Vater hochloblichster seliger Gedächtnus, sowohl wir die Zeit unser Regierung zu Befürderung, Aufnehmben und Gedeih des allgemeinen Nutzes, so aus Eröffnung und Anstellung der Schiffahrt auf der Elb und Oder unsern sowohl als S. Lieb des Churfursten Unterthanen und Einwohnern erfolgen wurde, bemuhet und beworben, damit dieselben zwen Strömb geöffnet und männiglich seiner Nothdurft nach zu schiffen frei gemacht werden möchten, wie dann noch hievor mit merklichen Unkosten von der Spreu bis an Muehlrasen ein Graben, aus welchem man in die Oder und hinwiederumb in die Elb und also ferrer aus der West- in die Ostsee ungehindert des dännemärkischen Sunds, dadurch oftmals mit Schliessung desselben und in ander Weg allerlei Hinderung besehenen, mit allerhand Waaren schiffen und kumben hätt mögen, angefangen und zum Theil verfuhrt worden ist. Dieweil aber derselb Bau nochmals aus beweglichen Ursachen verlassen werden müssen, ist nit allein dies hochnothig nutzlich Werk (ausser das, was wir uns unter dem mit Eröffnung des Elbstrombs, davon hernach Meldung bschicht, für uns selbst bemuhet) ganz und gar erliegen blieben, sondern sich auch des Boyensalz zu Befürderung unserer Siedewerch bei Moderitz und Guben bisher meistentheils von Stettin auf der Oder mit sonderer Ungelegenheit erholet und darunter von der Stadt Frankfurt unter andern Verhinderungen auch die Beschwer geduldet werden müssen, dass sie keinen Boyen furuber zu schiffen gestatten wollen, wann gleich Zoll und andere Gebuehr davon entrichtet, er wurde dann zuvor von den Schiffen auf ihre Niederlag ausgeschlagen und nach gehaltener Niederlag, das ist nach dreier Tags Sonnenschein, wiederumben eingeschifft, doraus dann unter anderm auch diese Ungelegenheit erfolgt, dass in solchem Ausund Einladen, nit allein die Tonnen, darinnen der Boyen gefuhrt, zerbrochen und das Guet zerstreuet und verschuett, sondern auch umb des Verzugs willen und weil das Wasser entzwischen verscheust, oberhalb Frankfurt oftmals nit mehr geschifft, sondern das Guet mit Verlust und Gefahr an ungelegne Ort ausgeschlagen auch den Schiffleuten umb soviel mehrer zu Fracht gegeben werden muss.

Wiewol nun zu Furkumbung dieser Ungelegenheit, weil je bei denen von Frankfort bisher kein anders zu erhalten gewest, dahin getrachtet worden, wie sich des Boyen anderer Orten als zu Hamburg, alda er leichter und in grösser Anzahl zu bekumben, erholet, daneben auch die Schiffahrt auf der Elb vollend in Richtigkeit gebracht und uns auch uber das noch mit der Gegenladung von allerlei Waaren ein sonderer Nutz angerichtet werden mocht, wie dann dorauf und seither die Sach bei dem Herzogen zu Braunschweig und Lüneburg, als die den Elbstrom durch ihr Land geschlossen gehalten, so weit befurdert, dass derselb geöffnet und nuemehr dahin bracht worden, dass man von Hamburg aus auf der Elb in die Havel und Spreu bis gen Furstenwald und also bis auf 4 Meil an Frankfurt kumben kann, uns auch daneben der Furschlag beschehen, wann doselbst zu Furstenwald ein Schleussen erbaut, dass dadurch die Schiff auf den Beizker oder Kirsdorfer See und also bis gar auf zwo Meiln an Frankfurt zu bringen und von demselben See an alsdann die Waaren zu Land auf der Axt gen Frankfurt ab und zuezufuhren sein sollten. Wir befinden aber, dass der Sachen durch diesen Weg nit allein nit geholfen, noch auch die vorigen Beschwerungen abgestellt, sondern auch noch uber das alle dieselben Waaren und Gattungen, so von Hamburg auf der Elb und Spreu herauf gebracht gleichergestalt wie diejenigen, so auf dem Oderstramb von Stettin heraufgehen, in ihr derer von Frankfurt Zwang und Gewalt kumben und also die Eröffnung des Elbstrambs (mit der man soviel lange Jahr umbgangen) unsern Landen und Unterthanen fast zu keinem Nutz gereichen, sondern alle Handlungen, Tractationes und Unkosten allein dieser Stadt zum Besten beschehen sein wurde, weil man, wie gemelt, die Ab- und Zuefuehr immediate dahin anstellen, ihre vermeinte Niederlag gebrauchen und dabei noch mehrer Beschwer und Bedrangnus in Zöllen und andern Auflagen von ihnen leiden wurde müssen, wie dann das Werk und die Erfahrung bisher ausgewiesen mit was grosser Muhe und Arbeit der Pass auf der Oder allein uber das Boyensalz, doch nur auf ein Anzahl Jahr, die dann nuemehr fast ausgehen werden, gegen sonderlichen beschwerlichen Conditionen erlanget und was bisher durch das Ausund Einschiffen, davon oben gemelt, an Tonnen und Boyen vor Schaden erduldet worden. Daher wir dann geursacht, auf andere und erspriesslichere Mittel zu trachten und befinden nun in ferrer gehaltner Erkundigung soviel, wann durch den Tamb zum Fürstenwald ein Schleussen erbauet, dass man durch dieselb auf der Spreu mit den Schiffen bis gar gen Beska koniben und den Boyen sowohl als andere Waaren alsdann ohne sonder Beschwer und Unkosten auf der Axt bis gen Fürstenberg bringen möge, durch welchen Weg nicht allein die Stadt Frankfurt weit auf der Seiten unberührt bleiben, sondern auch gegen dem Kosten, der von Fürstenwald aus auf Frankfurt und von dannen bis gen Fürstenberg gangen, auf die Last Boy nit ein kleiner Vortel und Ersparung zu haben sein werde. Und sollen sich demnach unsre Commissari mit ehister Gelegenheit zu S. L. dem Churfürsten zu Brandenburg in derselben Hofläger verfügen, derselben neben Uberantwortung beiliegundes Cre-denzschreibens, davon ihnen umb Nachrichtung willen Abschrift uberschickt würdet, unsere kaiserliche Gnad, Freundschaft und alles guets vermelden und daneben erindem, was sich S. L. in derselben jüngsten Anwesenheit zu Regensburg gegen hochbedachten unsern geliebten Herm und Vatem personlich, auch seither in Schriften gehorsamblich erboten, nämblich, dass S. L. zu ihrer widerumben Heimkunft nit allein dieser Schleussen, sondern auch derer von Frankfurt vermeinten Gerechtigkeit halben allen nothwendigen Bericht einziehen und die Sach dahin dirigiren wollten, damit von beiderseits, als von unsern und S. L. Räthen, ein Zusambenkunft angestellt, die Ort und Gelegenheit in Augenschein genombea werden und was alsdann zu Befurderung dieses nutzlichen Werks dienstlich und vonnöthen sein wurde, an S. L. nichts abgehen noch erwinden sollt.

Dieweil es aber noch bisher umb allerhand furfallenden Verhinderung willen nit ins Werk gerichtet werden mögen, und aber S. L. selbst, sowohl als uns und beiderseits Landen und Unterthanen zu sonderm Aufnehmben, Nutz und Frumben merklich doran gelegen, dass erstlich dieser Schleussenbau und daneben die Sach der Hauptschiffahrt halben dahin befürdert, domit nit allein uns den Boyen heraufzubringen, sondern auch dem gemeinen Kaufund Handelsmann die freie Schiffahrt mit allen andern Waaren auf der Elb und Oder hin und herwieder unverhindert männiglichs verstattet und zu desto mehrer Befurderung dieses hochnutzlichen Werks sowohl von S. L. als andern, so auf diesen Stramben Zoll haben, in demselben ein leidliche Mass und Linderung gesetzt werd: so sollen demnach unsere Commissari bei S. L. alles Fleiss anhalten, und durch hierzu dienstliche Motiven befurdern:

Erstlich dass S. L. ihre Räth und andere der Sachen verständige Personen mit und neben ihnen den Commissarien alldahin gen Fürstenwald zur Stellen abfertigen, die Stell und alle Gelegenheit von einem Stram zum andern in Augenschein nehmben und alsdann die Erbauung der Schleussen, wie sichs in gemeiner Berathsehlagung am schicklichsten und besten befinden wirdet, alsbald darauf anstellen und vorigen I. L. Erbieten nach zu Ort befurdern lassen wollten, welches dann S. L. als deren es furnehmblich zum besten kumbt, die auch derer Ort Holz und Fuehren an der Hand haben und es an sich selbst ein schlechts antreffen wirdet, uber sich zu nehmben sonder Zweifels unbeschwert erzeigen werden.

Vors ander, dass uns S. L. nit allein die Gegenladung, sondern auch dem gemeinen Handelsmann die freie Schiffahrt mit allerlei Waaren gegen Entrichtung eines leidlichen Zolls von einem Strom zu dem andern hin und herwieder unweigerlich und unverhindert verstatten und daneben vors dritt vor sich selbst die Fursehung thuen und auch bei ihren Unterthanen darob sein wollten, weil der grossen überhäuften Zoll halben ein Zeit her, furnehmblich aber darumben allerlei Beschwer fur-kumben, dass sich S. L. Unterthanen, so an der Elb, Havel und Spreu sitzen, von den Handels- und Schiffleuten allerlei Zoll, der sie gar nit befugt sein, abzufordern, dieselben auch ihres Gefallens zu erhohen und zu steigern unterstehen sollen, daher dann erfolgt, dass sich der gemein Kauf- und Handelsmann der Strömb desto weniger gebrauchen, sondern mit seinen Waaren andere Weg suchen thue, domit in den selben allbereit aufgesetzten sowohl als den künftigen Zöllen die Bescheidenheit und Moderation gesetzt, dadurch der Handelsmann nit abgeschreckt, sondern zu Erbauung dieser Schiffahrt und also befurderung dieses ansehenlichen Werks umb soviel mehrers verursacht werden mog. Dann S. L. und männiglich abzunehmben, obschon S. L. und den andern durch dergleichen Linderung wes abging, dass es doch durch den Gebrauch und Männig der Waaren wiederumben einkumben, und viel nutzlicher sein wurde, ein leidlichs oft als ein ungewönlichs selten oder gar nit einzunehmben, wie sich dann S. L. hierinnen ihrestheils selbst zu weisen, die Beschwer bei gemelten seinen Unterthanen abzuschaffen und zu Befurderung des allgemeinen Nutzes und Stärkung der Commercia der Gebuehr und I. L. zuvor beschehenen Vertröstung nach zu erzeigen wissen werden.

Und ob sich wohl noch hievor mit S. L. des Zolls halben von dem Boyen, so auf bemelten Strömen zu unsern Siedwerchen herauf geschifft wirdet, dahin verglichen worden, dass S. L. von jeder Last anderhalb Thaler bis auf weitere Vergleichung gegeben und dorauf durch alle S. L. Land ferrei-ohne einiche Exaction passiert werden solle, so hat sich doch seither befunden, dass sich die zwo Stadt Brandenburg und Rottenau ein besondern Zoll oder Schleussengeld zu fordern unterstehen. Von deswegen unsere Commissari bei S. L. insonderheit anhalten sollen, damit dasselb abgeschafft werd, wie sie dann auch daneben durch alle hierzu dienstliche Mittel und Persvasiones versuchen und Fleiss haben sollen, ob sich S. L. uns zu gehorsamben und freundlichen Gefallen desselben Zolls der 11/2 Thaler gegen uns und allein von unserm eignem Boy wo nit gänzlich begeben, doch zum wenigisten ein Linderung, soweit als es zu bringen muglich, dabei thuen möchten, mit dem Erbieten, dass wir dasselb gegen S. L. in furfallender Gelegenheit hinwiederumben in allen Gnaden und Freundschaft erkennen und recompensiren wurden. Daneben tragen wir aber gnädiglich Fursorg, es werden sich gedachte von Frankfurt umb ihres eignen Nutzes willen, der ihnen durch Anrichtung dieser neuen Schifffahrt abgeschnitten wirdet, zu Verhinderung derselben bei dem Churfürsten und sonst allerlei Praktiken gebrauchen und vielleicht furgeben, als beschehe solches ihrer vermeinten Niederlagsgerechtigkeit und habenden Privilegiis (der sie sich bisher jederzeit geruehmbt, aber gleichwohl nie furgelegt) zu Verfang und Nachtel.

Im Fall nun dergleichen, es war gleich von ermelter Stadt oder auch dem Churfürsten selbst, wes attentirt werden wollt, so haben unsere Commissari zu erwägen und nach Gelegenheit darwider furzuwenden, erstlich, dass sich bald uber dem Tham bei Fürstenwald die Niederlausitzisch Gränitz anfacht und der Fluess der Spreu stracks durch unser Land und Eigenthumb gehet, also dass frankfurtischer noch sonst märkischer Grund und Boden nindert berührt wirdet. Und obwohl S. L. der Churfürst die Herrschaft Beskau und Storkau von weiland Kaiser Maximiliano, unserm geliebten Herrn und Vätern, erblich, doch allein lehensweis erlangt, so gehört uns doch die Obmässigkeit einen Weg als den andern zue und seind diese Herrschaften unter unserm als regierendem Kunig zu Behemben und Markgrafen zu Lausitz Lehen und Jurisdiction inmediate verblieben, wie uns dann auch die Folg, Mitleiden und Gehorsamb ausdrucklich dabei furbehalten worden, und uns, wie männiglich zu erachten, gar nit thuenlich sein wurde, zue gestatten und zuezusehen, dass die Regalia derselben Lehensherrschaften uns, der Kron zu Behemben und derselben incorporirten Landen und Unterthanen zu Nachtel auf andere Land und Unterthanen verwendet werden sollten.

Fürs ander ist die Spreu ein sonderer Fluess, welcher dem Oderstrom, oder was dorauf vor Gerechtigkeit und Vertrag sein mögen, nichts zu schaffen gibt, darüber auch die von Frankfurt unsers Wissens mit dem wenigisten nit privilegiret, viel weniger dahin begnadet sein können, dass alle Waaren auf sie zuegehen, alle andere Strassen zu Wasser und Land verlassen und nit nach eines jeden Gelegenheit und Nothdurft gebraucht werden mussten. Und den Fall zu setzen, dass sie die von Frankfurt vielleicht die Zeit her wes dergleichen von dem Churfürsten erlangt haben möchten, so kunnt es doch, wie vor diesem gemeldet, uns, unsem Landen und Unterthanen tanquam tertio zu keinem praeiudicio gereichen, wie es dann auch dem gemeinen Nutz und allen Rechten zuwider sein wurd. Und im Fall die Erbauung der Schleussen, durch was Ursach oder Verhinderung es auch beschäch, je nit zu erhalten sein oder sich vielleicht etwas verziehen wurd, wie doch unsere Commissari an allem mensch- und muglichem Fleis ihrer Discretion nach an ehender Befurderung derselben nichts abgehen oder erwinden lassen, so sollen sie in nothdurftige Erwägung und den Augenschein nehmben, wie etwo ent-zwischen eintweder mit Erbauung eines Kranichs oder in ander Weg mit leichtem Unkosten wes erdacht, dadurch die Boyen, Tonnen und andere Waaren aus den Hamburger Schiffen uber den Tham in andere Schiff, so vielleicht in Sonderheit darzu erzeugt werden mussten, gehebt und also bis vollend zu Wasser gen Beskau, sowohl auch von dannen hinwiederumben mit der Gegenladung bis gen Furstenwald gebracht und also das furhabend Werk einen Weg als den andern angestellt werden mög, wie sie dann dabei alle Gelegenheit in Acht zu nehmben und zu bedenken und zu befurdern wissen werden.

Was uns auch wegen eines neuen Grabens, so von der Wismar bis in Schweriner See, dorauf man mit sondern Vortel und Zuerichtung aus der Elb in die offenbare See kumben solle mugen, vor Bericht beschieht, das liegt gleichsfalls hiebei, dessen Gelegenheit und was uns und unsern Landen zum besten dabei zu bedenken sein mocht, sich unsere Commissari gleichsfalls erkundigen, berathschlagen und uns zu ferrerm unserm gnädigisten Entschluss gehorsamblich zueschreiben sollen.

Daneben ist auch bisher zu mehrmalen furkumben, dass das Salzsiedwerch, so ein Zeit her zu Guben gehalten worden, nit allein mit keinem Nutz, sondern vielmehr mit Schaden getrieben, entgegen aber zu Furstenberg, alido seit der angefangnen Eibschiffahrt ohnedas mit dem Boyen ein Niederlag gemacht, ohne sondern Kosten, der auch vermog unserer slesischen Kammer beiliegenden Berichts nit viel uber hundert Thaler anlaufen werde, ein neues und nutzlichs Siedwerch anzurichten und dadurch nit allein der gelegnen Abfuehr halben ein besser Verschleiss gemacht, sondern auch an der Fracht was ansehenlichs zu ersparen sein solle, furnehmblich wann des Stifts Neuenzell Unterthanen, so daselbst herumb angesessen, mit der Robat darzu gebraucht wurden. Demnach sollen unsere Commissarien auch diesfalls nothdurftige Erkundigung halten, den Augenschein einnehmben, wo und mit was Kosten und Gelegenheit doselbst ein Siedwerch anzurichten, und im Fall sie es also unsern Nutz und Bestes auch daneben ein Nothdurft zu sein befinden werden, dass mit dem Abt der doselbst angesessenen Unterthanen Fuhren, derer man sich von Beskau bis gen Furstenberg mit dem Boy zu Land gebrauchen muss, zu handien vonnöthen, so sollen sie mit dem Einnehmber zu Guben und sonst, wie sies vor nothwendig befinden werden, Verordnung thuen, dass alsbald noch vor angehender Winterszeit Holz und andere Nothdurft zur Stell geschafft und ehe mittlerweil nur ein Hütten gemacht, darinnen den Winter uber von dem Boyen, so bei itziger Herbstfluet alido ankumben wirdet, gesotten und also gesehen werden möge, was alsdann auf künftigen Fruehling ferrer dabei anzuordnen vonnöthen sein werde.

Also sollen sie auch erwähnter Neuzellerischen doselbst umbher angesessenen Unterthanen halben, weil dieselben (wie furkumbt) dem Stift ohnedas weit entlegen sein und ausser der Zins wenig oder gar nit dahin gebraucht werden können, mit dem Abt und Convent auf beiliegend an sie gefertigts Credenzschreiben, davon sie umb Nachrichtung willen Abschrift zu empfahen, alles Fleiss handeln, damit er uns die Fuehren und Robat auf denselben Unterthanen (jedoch allein so viel und weit man derselben vom Kloster entrathen wird mögen und, wie gemelt, ausser der Zins) aus unter thänigistem Gehorsamb zue Befurderung dieses Werchs zuekumben lassen wolle, wie dann sie, die Commissari, auch diesfalls ihren Fleis und alle hierzu dienstliche Persuasiones zu gebrauchen wissen werden und wir gnädigist nit zweifeln, weil dem Stift wenig oder nichts doran gelegen, es werde sich gegen uns als ihren Kaiser und Herrn gehorsamblich und willfahrig erzeigen.

Daneben wird auch mehrgedachten unsern Commissarien umb Nachrichtung willen angemeldet, dass noch weiland Kaiser Maximilian, unser geliebter Herr und Vater hochlobseliger Gedächtnus, verflossenes 72. Jahrs auf vorgehende gehaltene Besichtund Erkundigung der Neuzellerischen Wald, als die von dem nägstgewesenen Abt zur Ubermass verödet und abgetrieben, auch noch auf dato nit sonders gehegt werden sollen, zu etwas Wiederaufbringung derselben zwene Forster zu halten verordnet, welche uns und dem Stift zugleich vereidet sein, auch ihr Fuetter und Mal im Kloster haben und sonst aus unserm gubnischen Salzambt, dahin sie mit ihrem Respect gewiesen, besoldet werden sollten. Nun werden wir aber von unser Kammer in Slesien berichtet, dass nach Absterben des einen derselben Förster, der itzig Abt kein ferrer Ersetzung gestatten, viel weniger die Unterhaltung darauf geben wolle, des uns dann etwas bedenklich fallen thuet. Dieweil dann solche Verordnung aus beweglichen Ursachen und dem Stift selbst zum Besten beschehen, wie wir dann als regierender Kunig zu Beheimben und Markgraf zu Lausitz von landesfürstlicher Ob- und Botmässigkeit wegen ratione fundationis und collationis dieser und anderer Verordnung befugt sein, so sollen unsere Commissari ihme Abt solche seine ungebuehrliche Verweigerung mit Bescheidenheit verweisen und ihne dahin vermahnen, dass er sich ehegemelter unsers geliebten Herrn und Vätern nothwendigen Verordnung, die wir dann auch nit weniger zu continuiren bedacht sein, nit allein gehorsamblich verhalte, sondern auch daneben allen Uberfluss und Abödung der Wald, deren er sich, wie gemelt, ein Zeit her auch für sich selbst gebraucht haben solle, endlich abstelle und zu anderm Einsehen nit Ursach gebe. Und im Fall sie die Commissari nach Gelegenheit der Sachen vielleicht unsers Landvogts in Niederlausitz, Jaroslawen von Kolobrats, Hilf und Einsehen darzu bedürftig, so sollen sie sich derselben gleichsfalls gebrauchen, wie wir ihme dann durch beiverwahrten Befehlich und desselben Abschrift gnädigist auferlegen, dass er ihnen diesfalls allen Beistand, Hilf und Befurderung erzeigen solle. Und dieses alles, soviel die Elbschiffahrt und was demselben allenthalben anhängt, betreffen thuet.

Soviel aber den Oderstramb insonderheit anreicht, ob sich wohl, wie jetzt gemelt, die von Frankfurt in vorgehenden Tractationen je und allbeg geruehmbt, dass sie nit allein auf eine Niederlag, sondern auch dahin privilegirt, dass die Oder oberhalb Frankfurt zwischen ihnen und unserer Stadt Breslau nicht geschifft werden sollte, wie sie dann etlichen unsern Unterthanen ihre Rötfass, die sie von Breslau aus bis auf Neuesalz und von dannen auf der Axt gen Frankfurt fahren lassen, genomben und angehalten, so hätten wir doch dieselben ihre Privilegia nie sehen, noch derselben Inhalt eigentlich und gründlich bericht werden mögen, ob sie desselben guten Fueg, Grund oder Recht gehabt. Darumb weil sich S. L. der Churfürst dits Artikels halben hievor zu Regensburg gegen hochgedachten unsem geliebten Herrn und Vätern gleichsfalls gehorsamblich erboten, dass S. L. allerhand Bericht und Erkundigung halten und sich bei dieser Zusammenkunft endlich erklären wollt, so sollen demnach unsere Commissarien dieses Punkts und Eröffnung des Oderstrambs halben oberhalb Frankfurt auch Ansuchung thuen, mit der Anmeldung, obwohl die Stadt Breslau sowohl als Frankfurt auf ein Niederlag privile-girt, dass sie doch dieselben fallen lassen müssen, wo sie änderst die Gewerb und Hantirung bei ihnen erhalten wollen, und sei gewiss, wo dieser Hinderung abgeholfen, dass viel mehr Waaren, die jetzo von Breslau aus auf Dresden und nach Thorn in Preussen zu gehen, dahin gegen Frankfurt zu Wasser gebracht werden und der Stadt umb soviel mehr zu Nutz und Aufnehmben gedeihen würden. Und im Fall gedachte unsere Commissari je vermerken, dass die von Frankfurt ihrer Verweigerung billiche und erhebliche Ursach haben oder die Eröffnung sonst in genere nit zu erheben sein wurd, so sollen sie Fleiss haben, ob zum wenigisten mittlerweil und bis man der Sachen durch gebuehrliche Mittel zur Richtigkeit abhelfen kunnt (doch männiglichs Rechten unschädlich und unvergriffen), etliche schwere Waaren, als Röt, Eisen, Kupfer und dergleichen unverhindert zu schiffen gestattet werden rnöcht. Do aber dieses Punkts halben weder in einem oder dem andern in der Guete nichts zu erhalten sein, sondern die Stadt Frankfurt sich, wie bisher beschehen, auf ihre Privilegia, Besitz und Gebrauch beruefen würden, sollen unsere Commissarien glaubwürdige und vidimirte Abschriften derselben Privilegien begehren, sich nothdurftig darinnen ersehen, und was sie von unsertwegen nothwendig darwider furzubringen befinden werden, dasselb mit gueter Ausfuehrung ihrer beiwohnenden Discretion nach thuen, insonderheit aber dem Gegentheil zu Gemuth fuehren, ob sie gleich auf ein Niederlag privilegirt, dass wir doch nit erachten kunnten, dass sich dieselben Privilegia dahin erstrecken, dass der Oderstramb auch in unsern Landen von einem Ort zu dem andern nit gebraucht oder dass alle Waaren, so aus der Elb bis auf die Spreu herauf gebracht, dahin gen Frankfurt und erst von dannen in unsere Land auf der Axt abgeführt werden müssten. Und ob es gleich bisher also im Brauch gewesen, so war es doch mehr de facto als de jure beschehen und künnte ihnen unerweislich ihrer Privilegien und Gerechtigkeit kein Gebrauch oder Possession eingeraumbt werden, angesehen, dass die Schiffahrt oder jus navigandi merae facultatis war, welches sich nicht praescribiren oder Vorjahren Hess, zu dem wäre es auch wider die beschriebene und allgemeinen Völkerrecht, welche wollten, dass solche und dergleichen flumina publica, wie die. von Gott und der Natur beschaffen und verordnet, Jedermann zu seiner Nothdurft zu gebrauchen vor männiglichs Hinderung frei und offen und unversperret sein sollten. So war es auch wider den allgemeinen Nutz, der in allbeg dem Privatnutz vorzuziehen, inmassen dann von den Herzogen von Lünenburg, als die den Elbstromb gesperret gehalten, gleichsfalls beschehen, weil sie mit ihrer Sperrung zu Recht nit bestehen mögen, dass sie die Eröffnung nachgeben hätten. Wie dann unsere Commissarien nach Gelegenheit der Sachen, was hierzue dienstlich und nothwendig, mit mehrer Ausführung ihnen einzuhalten und die Sache dahin zu treiben werden wissen, damit die Oder, wie gemelt, auch oberhalb Frankfurt ohne Mittel geöffnet werde, mit dieser Andeutung, dass wir in unserm Land unsern Unterthanen, Gewerbund Handelsleuten ihre Waaren auf der Oder von einem Ort zu dem andern zu schiffen nit verwidern, sondern, do ihnen durch die von Frankfurt alsdann Eintrag oder wes anders besehene, auf die Mittel und Weg bedacht sein würden, dardurch sie derselben Beschwerungen hin-wiederumb entledigt werden möchten.

Als sich auch unsere Commissarien aus hievor furgelaufenen Handlungen, dabei sie dann und sonderlich unser Hofkainmerrath der von Braun Freiherr hievor auch braucht worden, gehorsamblich erindern werden, [dass] die zwo Stadt Frankfurt und Stettin der Schiffahrt halben nach der See in Stritt gerathen, doraus erfolgt, dass der Pass zu Wasser und Land durch die Mark Brandenburg dahin nach Stettin geschlossen, also dass auch unsern Unterthanen, die ihre Gewerb und Hantierung von Alters her nach Stettin gehabt, dasselb durch die von Frankfort gehindert und abgeschnitten worden, dadurch dann uns nit allein unsere Zoll und Einkumben, sondern auch denselben unsern Unterthanen ihre Nahrung entzogen wirdet, und obwohl zuvor in dieser Sachen etzliche fürstliche Personen verordnet, des Verhoffens, es sollte die Sach durch derselben Vermittlung in der Guete beigelegt worden sein, jedoch weil dasselb noch bisher nit beschehen und wir gnädiglich dafür halten, dass unsern Unterthanen umb dieser zweier Stadt Stritt und Privatnutz willen der Pass zur Ungebuehr gesperret, wie es dann auch der Erbeinigung, so zwischen unser Kron Beheimben und dem Haus Brandenburg aufgerichtet, zuwider ist: so sollen sich unsere Commissarien der Sachen bei den brandenburgischen Räthen, oder do sies also vor nothwendig befinden werden, auch S. L. dem Churfürsten selbst erkundigen, worauf es jetzo stehe und demselben nach in Berathschlagung nehmben, was nach Gelegenheit der Sachen uns und unsern Unterthanen zum besten zu diesemmal dabei zu befurdern sein, ob nit vielleicht unterdess bis zu rechtlicher oder guetlicher Erörterung und Austrag der Sachen der Pass einem jeden Theil seinem vermeintem Rechten unschädlich wiederumben geöffnet und die Gewerb und Hantierung, wie vor Alters, freigelassen werden möchten.

Daneben wollen wir mehrgedachten unsern Räthen und Commissarien auch gnädiglich nit bergen, dass noch wailand Kaiser Maximilian, unser geliebter Herr und Vater hochloblicher seliger Gedächtnus, noch verflossenes 74. Jahrs auf unser slesischen Kammer und des damals gewesten Salzambtmanns Alexander Albrichts embsigs Anhalten und Furguetansehen gnädigist bewilligt, dass das Privilegium, so verschiener Jahr von dem Herzoge von Lüneburg der Boyschiffahrt halben auf der Elb Joachimb Griben gegeben worden und damals bei Johann Reichen Händen gewest, umb 6000 Thaler mit etzlichen Conditionen zu erkaufen und abzufordern gnädiglich bewilligt haben, wie dann ihnen den Commissarien umb Nachrichtung willen hiebei etzliche Schriften, doraus sie der Sachen Gelegenheit nach Nothdurft zu vernehmben haben, zuegestellt werden. Dieweil aber anjetzo vernumben wirdet, dass sie die Kammer und der Salzambtmann das Geld den mehrern Theil hinaus gegeben, entgegen aber das Privilegium nit herausgenumben, sondern in sein des Reichen Händen gelassen, der dann seither auch Tods abgangen und das Privilegium zu sondern unserm Verfang und Nachtel in ander Weg veralieniret worden sein soll, so sollen sich unsere Commissari bei dem itzigen Salzambtsverwalter Zachariassen Reigen, desgleichen auch dem Gubnischen Einnehmber Zachariassen Rungen, als die nit allein dieser Handlung, sondern auch des verstorbenen Reichen und seiner Erben Gelegenheit gute Nachrichtung haben, auch in dieser Sachen zuvor braucht worden, Erkundigung halten, wie es dieser Zeit allenthalben darumben beschaffen, wo das Privilegium sei und wie entweder zu demselben oder aber dein ausgezählten Geld wiederumben zu kumben, wer dieses Ubersehens ein Ursach sei, auch wie und bei wem wir uns des Schadens zu erholen haben oder was uns sonst nach Gelegenheit und Gestalt der Sachen auf einen und den andern Weg darbei zu thuen gebuehren wolle, damit also uns und gemeinem Wesen der freien Elbschiffahrt halben nit etwo ein neue Hinderung oder Beschwer daraus zuewachsen möge, wie wir dann auch gedachten unsern Räthen und Commissarien hiemit genädiglich Gewalt geben und auferlegt haben wollen, im Fall sie in gegenwärtiger ihrer Reis und anbefohlenen Commission etwo soviel Gelegenheit und Ursach haben oder befinden werden, dieses Artikels halben, es sei auf was Weg es wolle, uns zum besten etwas nutzlichs und fruchtbarlichs zu verrichten, dass sie dasselb keins-wegs unterlassen, sondern allen unterthänigisten treuen menschund müglichen Fleiss dabei anwenden sollen.

Beschliesslich haben sie die Commissari auch gehorsamblich zu erwägen, wann, wie obgemeldt, gegen Fürstenberg ein neu Siedwerch angerichtet, dass das Gubnisch dagegen aufzuheben und abzuschaffen sein wirdet, und weil uns dann, wie furkumbt, mit dem abkumbenen Kloster daselbst und den dazu gehörigen Guetern, so ohnedas den mehrem Theil noch vor langen Jahren davon kumben sein, die andern aber bisher mit schlechten unserm Nutz gehalten und geurbart werden, ein guter Nutz zu schaffen sein solle, so wollen wir, dass sie die Commissari sich auch diesfalls aller Gelegenheit, insonderheit aber der alienirten Gueter, wie dieselben wiederumben zu unsern Händen zu bringen, mit Eleis erkundigen und daneben in nothdurftige Berathschlagung nehmben, was uns mit einen und andern denselben Guetern unserm bedrängten Hofwesen zu Hilf vor nutzliche Kauf oder andere Gelegenheit za treffen, auch wie hoch eins und das ander auszubringen sein möcht. Und wie nun mehrgedachte unsere Commissari die Sachen in einem und dem andern Artikel geschaffen befinden, was sie auch dabei verrichten werden, das alles sollen sie in ein ausfuhrliche schriftliche Relation verfassen, uns folgendes mit ihrem räthlichem Guetachten zuekumben und an ihrem gehorsamben treuen Fleis, was uns und den Sachen dienstlich und nothwendig sein wirdet, nichts erwinden lassen, wie wir dann in sie als unsere getreue Räth und Unterthanen hierinnen und sonst unser gnädigistes Vertrauen setzen thuen. Daran beschicht auch unser gnädiger gefälliger Willen, hinwieder in Gnaden zu erkennen und zu bedenken. Geben Prag den 6. Tag Octobris anno 79.




Pøihlásit/registrovat se do ISP