276. Dobré zdání komory dvorské císaři podané v příčině vynaložení posledním sněmem Českým svolených peněz na zverbování jistého počtu vojska pro obranu hranic Uherských.

1579, 23. července. - Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Allergnädigster Kaiser und Herr! Euer Kais. Mt. werden sith zweifelsohne genädigist erindern, was Eurer Kais. Mt. die Furstl. Durchlt. Erzherzog Ernst unlängst wegen der Gränitzbezahlung, sonderlich aber der hungrischen Bergstädt, unterthänigist geschrieben, was auch die Hofkammer darbei unterthänigist gerathen hat; dieweil man aber befohlen, Eurer Kais. Mt. diese Sachen wiederumben unterthänigist furzubringen, so hat sie die Hofkammer gehorsamist für ein Nothdurft geacht, Eurer Kais. Mt. anfangs obgedachts Ihrer Durchlt. jüngst gethanes Schreiben und ihr darauf erfolgte Relation wegen mehrers Berichts der Sachen unterthänigist zu verlesen. Legatur Ihr Durchlt. Schreiben.

Und ist dieses der Hofkammer darauf erfolgte Relation. Legatur.

Ob nun wohl E. Kais. Mt. ditsfalls mit den Herren obristen Landofficiern aus der Sachen geredt, so haben sie sich doch, wie die Hofkammer versteht, in nichte mächtigen wollen, sonder allein diesen Artikel aus dem jungst ergangnen Landtagsbeschluss übergeben. Legatur.

Wiewohl nun die Hofkammer die gehorsamb Fürsorg trägt, es werde, voraus bei jetziger Friedenszeit, mit den 250 gerüsten und 100 Archibusierpferden, wann die gleich aufgenommen, nit viel zu richten sein, sonder vielmehr bei denen zuvor bestellten Gränitzen ein Abgang erfolgen, auch wann schon die Reichshilfen, voraus aber die Steuern im Kunigreich Beheimb und denen incorporierten Landen völlig einkommen, sie dannocht zu Erhaltung derselben bei weitem nicht erklecken, sonder noch darüber etlich hundert Tausend Gulden abgehen, und wirdet sonderlich auf Erhaltung obgehörter Anzahl Pferd, wo nit der halb, doch zum wenigisten der dritte Theil dieser Lande Bewilligung auflaufen, auch solchergestalt der Abgang abermaln desto grösser und die andern an den Gränitzen wesenden allbereit erfahrnen Kriegsleut umb soviel beschwerlicher zu erhalten sein. Und ob man gleich dagegen sagen wollt, man möchte gegen diesen neuen Eeitern soviel der alten abziehen lassen, so Hess sich doch ein solches darumben nit thuen, dass solchergestalt und gegen einem gerüsten Pferd wohl drei andere geringe Pferd von den Gränitzen weg müssten. Uber das, so ist auch hiebei das zu bedenken, do dergleichen neuers Kriegsvolk auf die Gränitzen geworben, dass den Türken leichtlich ein Argwohn, als ob man dem Friedstand zuwider was anders fürnehmben wollt, gemacht und ihnen also dardurch ihre Gränitzen allererst mehr zu stärken Ursach gegeben wurde. Es wirdet aber zweifeis ohne solches alles bereit zuvor nothwendig bedacht worden sein und wirdet solches fümehmblich des Abgangs halber, welcher durch diesen Weg bei den Gränitzen verursacht wird, vermelt.

Dieweil es aber bei dem Artikel, was desthalber im Landtag beschlossen, bleiben soll, wie dann die Hofkammer gehorsamist eracht, es werde nit wohl änderst sein kunnen, do änderst E. Kais. Mt. zu der Übermass, so an der Landtagsbewilligung uber das, was auf die Pferd auflauft, verbleiben wirdet, kommen und dieselb zum Gränitzwesen brauchen wellen: so wäre das best, man richtets aufs ehist ins Werk, damit es nit etwo E. Kais. Mt. bei den Ständen ein Misstrauen verursachet oder sich gar auf ein künftigen Landtag verzug, auch E. Mt. alsdann dieser Vorrath anstatt einer neuen Bewilligung anerboten oder eingeraumbt werde, und also solchergestalt anstatt zweier Jahrsgränitzhilfen nur eine empfing. Dardurch nun, do es diesen Weg erreichen sollt, dem Gränitzwesen desto weniger Hilf wurde besehenen muegen; dann sollte mit Aufnehmbung obvermelter Pferd verzogen werden, und nichts desto weniger der Überschuss an den Steuern, so über das, was auf die Pferd auflaufen möcht, verhanden sein wurde, also unter den Ständen verbleiben und mit demselben dem bedrängten Gränitzwesen nit ein Hilf beschehen, so ist sich gewisslich zu besorgen, es möchte mittlerweil allda an den Gränitzen, sonderlich bei den Bergstädten, so Märhern und Schlesien am nächsten gelegen, E. Kais. Mt. und diesen Landen unwiederbringlicher Schaden erfolgen, welches dann in allbeg Wohl in Acht zu nehmben ist.

Ihr Kais. Mt. wellen sich des Obristen halber mit eheisten entschliessen und soll derselb von der beheimischen Hofkanzlei aus erfordert, auch dem Herrn Bischof von Breslau und Landshauptmann in Märhern geschrieben werden, dass sie sich gleichsfalls mit den Steuern gefasst machen sollen. - 23. Julii 79.




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