238. Instrukcí daná císaøským komisaøùm, kteøíž na sjezd stavù slezských, do Vratislavi ke dni 25. kvìtna 1579 rozepsaný, vysláni byli.
[Vyslanci slezští na snìmu jenerálním v Praze, ponìvadž nebyli zúplna splnomocnìni, vyhradili si pøi jednání snìmovním, že provedení nìkterých jimi uzavøených artikulù státi se bude moci teprv vedle usnesení snìmu knížat a stavù slezských, za kterouž pøíèinou svolal císaø snìm slezský po dvakráte. Císaøská instrukcí vyslaným komisaøùm i snesení tìchto snìmù souvisí s èeským snìmem jenerálním, protož také zde listiny ty jsou uveøejnìny.]

V PRAZE. 1579, 16. kvìtna. - Koncept v arch. èesk. místod.

Rudolf etc. Instruction auf die wohlgebornen, gestrengen unsere lieben Getreuen Seifrieden von Prombnitz, Hansen von Oppersdorff, Matessen von Logau und Ernsten von Rechenberg, was sie als unser verordnete Commissarien bei den Fürsten und Ständen unser Furstenthumer in Oberund Mederslesien auf den Tag Urbani, welchs ist der 25. des Monats Maji, gen Breslau ausgeschriebenen Furstentag in unserm Namen daselbst anbringen und mit ihnen handeln sollen.

Erstlich sollen sie unsere Commissarien gedachten Fürsten und Ständen in Slesien nach Überreichung unsers Credenzschreibens unsere kaiserliche Gnad und alles Guts vermelden und darneben anzeigen, dass uns ihr unterthänigs und gehorsambs Erscheinen auf bemelten ausgeschriebnen und publicirten Furstentag zu sondern gnädigen und angenehmben Gefallen beschehen sei, und ob wir wohl gnädigst gerne gesehen hätten, dass die von ihnen den gehorsamen Fürsten und Ständen jungst auf den hieigen gehaltenen allgemeinem Landtag [abgeordnete] vollmächtige Abgesandten sich mit den Ständen des Kunigreichs Beheimb und den vollmächtigen Abgesandten der andern incorporirten Lande in allen Artikeln einhelliglich verglichen und ihre Bewilligungen dermassen gethan und geschlossen hätten, dass es jetzo zu diesemmal und so bald eines Furstentags und ihrer der Fürsten und Stand in Slesien Bemühung nit bedurft, sondern sie damit von uns gnädigst hätten verschonet sein und bleiben mügen; alldieweil aber sie die gedachten vollmächtigen Gesandten allein zum Theil schliesslich und absolute bewilligt, das ander aber bis auf einen Furstentag, der mit ehistem nach ihrer Wieder-anheimbkunft gehalten werden sollte, gezogen und derenthalben sonder hohe und grosse Ursachen, welche sie darzue bewegte, bei uns furgewendet, auch unterthänigist gebeten, uns dasselbe gnädigst gefallen und nit entgegen sein zu lassen: also hätten wir ihnen auf solchen ihren Entschluss, darauf sie hart und steif beruhet, den jetzigen Furstentag auszuschreiben auch gnädigst bewilligt, und dass demnach sie die Fürsten und Stände dieser ihrer Bemühung halber unsers Versehens umb so viel desto mehr unterthänigist würden zufrieden sein und uns diesfalls entschuldigt halten.

Damit nun unsere Commissarien auch umb so viel desto besser und eigentlicher sehen und wissen mugen, was allenthalben bei dem allhie gehaltenen Landtage der Hülfen halber gehandelt, wie es geschlossen und worauf es dieser Zeit verblieben, so übersenden wir ihnen hieneben ein Exemplar des hieigen pragischen Landtagsbeschluss, auf dass sie sich dessen, wo es die Nothdurft erfordert, zu gebrauchen und darinnen zu ersehen haben.

Und sollen demnach sie unsere verordnete Commissarien mit allem Fleiss bei den gehorsamen Fürsten und Ständen anhalten und sollicitiren, dass sie dem allem, was ihre vollmächtige Abgesandten allhie in ein und dem andern Artikel richtig bewilligt, wirklich nachsetzen und es zu einer ordenlichen Vollziehung bringen, das übrige aber, was von ihnen den vollmächtigen Abgesandten auf den jetzigen Furstentag gezogen worden, auch mit einander vollendts berathschlagen und in demselben nit weniger, als von den Ständen unser Kron Beheimb treuherzig beschehen, gleichsfalls sich gegen uns guetwillig erzeigen und endlich schliessen wollen.

Und nachdem sie die vollmächtigen allhie gewesne Abgesandten aus Slesien, so viel erstlich die Steuer oder Turkenhulf belanget, sich allhie schliesslich dahin unterthänigist erklärt, dass der halbjährige Steuertermin, den sie die gehorsamen Fürsten und Stand auf jungst verschienenem Furstentag unterthänigst bewilligt, auf jetzo Georgi verflossen richtig gemacht und erlegt werden, von dem andern Termin aber, wie und wasgestalt derselbe angestellt und einbracht werden möcht, auf ihre Anheimbkunft bei jetzigem Furstentag Vergleichung beschehen sollte: so sollen unsere Commissarien bei ihnen den Fürsten und Ständen in Slesien mit Fleiss handeln, dass der gedachte und hievor bewilligte halbjahrige Georgitermin ohne Abgang, wo es nit allbereit beschehen, gewiss gefalle und mit dem foderlichsten als muglich auf die Granitz verordnet werde, nit weniger auch in dem andern Termin die hinterzogne Vergleichung mit gueter Richtigkeit dermassen erfolge, dass er zu einer Gleichheit mit den andern Landen aufs meist als muglich umb der vorstehenden Noth wegen ertrage und also die Bezahlungen des dürftigen Kriegsvolks, welchs grosse Noth und Mangel leidet, an den ungerischen Gränitzen derer Ort, wo diese Steuer hingewendet werden, desto besser befudert und das Volk weiter erhalten werden muge.

Als auch die Stände dieser Kron Beheimb an der Hulf und Steuer des Biergelds von jederm Fass, es sei Weizen- oder Gerstenbier, fünf weiss Groschen zu 14 D. von Philippi und Jacobi dies Jahrs an zu raiten bis auf Georgi des künftigen 80. Jahrs, die vollmächtigen Abgesandten aus Slesien aber vier weiss Groschen bis zu nägstkunftigen Joannis Baptistae und von dannen weiter vier weiss Groschen von jedem Fass Bier, es sei gleich auch Gersten- oder Weizenbier, bis zu Ausgang eines ganzen Jahrs zu Quartalszeiten zu reichen bewilligt, also dass solch Biergeld die Landschaft selbst einnehmben und uns darvon zu Unterhaltung unsers Hofstaats drei weiss Gr. gegeben, den Rest aber, was der übrige Groschen ertragen würdet, darvon die Interesse von unsern daselbst im Land habenden Schulden bezahlt und abgelegt werden sollen: so sollen unsere verordnete Commissarien bei ihnen den Fürsten und Ständen mit allem Fleiss handeln und sie umb einer Gleichheit willen und durch andere hierzu dienstliche Motiven bewegen, dass sie nit weniger, als die Stände der Kron Beheimb und Mährern gethan, den übrigen fünften Groschen des Jahrs von Johanni an auf ein ganz Jahr hinaus unterthänigist und guetwillig reichen und geben wollten, dann wir gnädigst bedacht sein, auch den dritten Groschen, denen sie uns zu dem Hofstaat bewilligt, abzubrechen und uns allein zwen zuehalten, die übrigen drei aber zu Abzahlung der Interesse … [Na okraji konceptu napsaná slova stala se neèitelnými.] hierinnen nit weniger als die Stände der Kron Beheimb und der andern incorporirten Lande unterthänigist und guetwillig erzeigen.

Was auch die Restanten an den vorigen Bewilligungen belanget, sintemal derselben nit ein schlechte Summa ausständig ist, so sollen demnach unsere Commissarien bei den Fürsten und Ständen mit allem Fleiss anhalten, dass uber denen ordentliche Raitungen unverzüglichen gehalten und die Rest durch gebührliche ernste Execution einbracht und richtig gemacht werden.

Und nachdem auch die Stände der Kron Beheim sowohl die andern incorporirten Lande den Artikel unsers Begehrens vonwegen der Hulf zu Ablegung unsers Sehuldenlasts auf die künftigen Landtage, so innerhalb des Jahrs gehalten werden sollen, gezogen und mittlerweil ein Anschlag auf etzliche Sachen gemacht, als die vollmächtigen Abgesandten aus Slesien in denselben Furstenthumern vermug des hieigen Landtagsbeschluss, doch dergestalt, dass dasselbe Einkommen dieses Anschlags bei dem Lande verbleiben und auf künftigen Furstentag, welcher vor Ausgang des Jahrs weiter gehalten, alsdann wohin und welchergestalt solche Gefäll anzuwenden sein werden, gehandelt und geschlossen werden solle: so sollen unsere Commissarien sie die Fürsten und Stände des erinnern und anhalten, damit dieser Anschlag in eine richtige Ordnung gestellt und die Gefälle desselben ordenlich einund zusammengebracht, auch bei einander unverwendet bis auf weitern Entschluss gehalten werden mügen.

Desgleichen sollen auch unsere Commissarien bei den Fürsten und Ständen weiter anhalten, alldieweil sich die Stände unser Kron Beheimb allhie von wegen der Bereitschaft im Land einer gewissen Ordnung nach Ausweisung des beiliegenden Landtagsbeschluss mit einander verglichen, die vollmächtigen Abgesandten aber diesen Artikel auch auf den jetzigen Furstentag zu weiter Handlung und Erklärung gezogen, dass derwegen die Fürsten und Stände in Betrachtung, dass solchs zu ihrem und der ihrigen selbst eigenem Schutz und Sicherheit gereicht, sich gleichsfalls einer gewissen Bereitschaft, Musterung, Aufbots und was sonst hierzue gehört, mit einander vergleichen, auch sich der Anzahl ihres reisigen Zeugs und Fuessvolks zu solcher Bereitschaft des Landes ihrer vollmächtigen Gesandten Bewilligung nach entschliessen und des gegen uns unverzüglich erklären wollen.

Und wir seind zu euch, unsern Commissarien, der gnädigsten Zuversicht, ihr werdet vermug dieser unser Instruction und unser gnädigsten Begehrens mit den Fürsten und Ständen zu handien allen muglichen Fleiss anwenden und an euern Personen nichts erwinden lassen, damit alle diese Sachen solchem unserm gnädigsten Begehren nach zu gebührlicher Erörterung und Beschluss gelangen mugen. An dem beschicht unser gnädigister Will und Meinung, gegen euch in kaiserlichen Gnaden unvergessen zu halten. Geben Prag den 16. Mai anno 79.




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