226. Snešení vyslanců Hornolužických, kteréž hýli na místě stavů své země na sněmu jenerálním v Praze učinili, mnoholi pomoci proti Turku a jiných berní odváděti se uvolili.

V PRAZE. 1579, 11. dubna. - Opis souč. v arch. Třeboň.

Memorial und kurzer Begriff der Abgesandten des Markgrafthumbs Oberlausnitz beschehnen Bewilligung auf jetzigem gehaltenen Landtage allhie zu Praga.

Erstlichen als die Stände gedachtes Markgrafthumbs auf der Kais. Mt. allergenädigst Suechen und Begehren im nächst verschienen Landtage zu Budissin die Continuation der Türkenhilfen eines halben jährigen Termins künftig Johannis zu erlegen bewilliget, lassen es die Abgesandten hierbei verbleiben und erklären sich nach ferner den andern Termin, als von Johannis bis wiederumb auf den ersten Januarii des angehenden achtzigisten Jahrs, gleichergestalt die Türkenhilf zu verrichten, es sollen aber wie bräuchig, die Brandund Hagelschaden in Gleichnus der Einnehmber Besoldung abgezogen, sowohl zu Erbauung der Festung Oivar neunhundert Thaler hievon contribuirei, die Übermass aber zu Beförderung und Erhaltung des Kriegswesens in Ungern und sonderlichen der mährischen und schlesischen Granitzen Versehung angewendet [werden].

Zum andern als auch gedachte Stände in erwähntem Landtage Ihrer Mt. vier weisse Groschen von einem Viertel Bier bis künftig Johannis bewilliget, und aber auf dato die mehrer Zeit vorüber, hierinnen auch am meisten gebrauen: also wird es hierbei auch gelassen, vom Johannis aber bis auf den ersten Januarii des achtzigisten Jahrs erklären sich die gevollmächtigte Abgesandten, dass von einem jedem Viertel fünf weisse Groschen verrichtet werden diesergestalt, dass zwene weisse Groschen zu der Kais. Mt. Hofhaltung, die übrigen drei weisse Groschen aber für ein Hilf zur Ablegung Ihrer Mt. Beschwerungen und Interesse, vornehmblichen so im Markgrafthumb Oberlausnitz haften, erfolgen.

Zum dritten bewilligen auch die Abgesandten, dass von einem jeden Scheffel Weitzen und Gersten ein weiss Groschen, von einem grossen Pferde ein Thaler, von einem Fohlen ein Ortsthaler, so oft derer eins oder mehrers ausseiLand geführt, desgleichen von einem jedem Eimer böhmischen, mährischen oder Landwein ein weiss Groschen, vom österreichischem vier weiss Groschen, vom ungarischen und rheinischen sechs weiss Groschen und einer Lage süessen Wein ein halb Schock, nach Publicierung dieses Landtages vierzehen Tage anfahend, bis zue Ausgang des Jahrs eingenommen, mittlerweil erhalten und auf folgenden Landtag, wassengestalt zu Ihrer Mt. und des Landes Nothdurften hiermit gebaret, abgehandlet und geschlossen werden solle. Actum u. s. w.




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