225. Snešení vyslanců Dolnolužických, kteréž byli na místě stavů své země na sněmu jenerálním v Praze učinili, mnoholi pomoci proti Turku a jiných berní odváděti se uvolili.

V PRAZE. 1579, 10. dubna. - Opis souč. v arch. Třeboň.

Auf der Röm. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Kun. Mt., unsers aller genädigsten Herrn, Proposition und Vortrag haben die Herren Gesandten aus dem Markgrafthumb Niederlausitz in Namen und vonwegen der Stände daselbst gehorsambst und unterthänigst bewilligt:

Erstlichen ihrer Rom. Kais. Mt. die halbjährige Rauchfangssteuer oder Turkenhilf, so auf gehaltenem Landtage zu Lubben den andern Januarii nächsthin conditionaliter bewilligt, und zu derselben noch eine halbjährige und also zusammen eine ganzjährige Turkenhilf, welche sie die Stände durch den Rauchfang, wie bishero, aufbringen werden, jedoch mit ausdrucklichem Vorbehalte der gebräuchlichen Abzuege an Feuer- und Wetterschäden, sowohl der Steuereinnehmer Besoldung und anderer Unkosten, so darauf ergehen, auf ihre der Stände in Niderlausitz gewohnliche Termin gehorsamst zuverrichten dergestalt und also, dass hievon zuvorderst, soviel von denen funfzehen Hundert Thalern, die zu dem Bau der Festung Ujwar verordnet, auf ihre der Stände in Niederlausitz ratam kommet, abgekürzt, das ander alles aber mit und neben der Kron Beheimb und anderer incorporirten vorgehender Länder bewilligten Hilfen zue Besoldung derer dritthalbhundert gerüster Pferde und hundert Archibusier, so auf die hungerischen Gränitzen gegen Schlesien und Mähren zu schicken bewilligt werden, und des andern Kriegsvolks, so ihre Röm. Kais. Mt. ohne das auf jetzt gedachten Gränitzen unterhalten, aufund angewendet werden solle.

Über dies ist auch gewilligt, dass die Stände in Niederlausitz von jedem Scheffel Weizen oder Gersten, so ausseiLandes vorfuhrt, ein weiss Groschen, desgleichen von einem grossen Pferde ein Thaler, von einem Folien oder Kloiffer aber einen Orthsthaler und dann von jedem Eimer böhmischen, mährischen und Landwein, so verschenkt wird, einen weiss Groschen, von österreichischem aber vier weiss Groschen, von hungerischem und rheinischen Wein sechs weiss Groschen, und von jeder Lagel süssen Wein ein halben Thaler durch ihre verordnete Einnehmer [einnehmen] lassen und soviel an solcher Einnahme allenthalben einkommet, bis zu Ausgang des Jahres und auf dem Landtage, so dieselbe Zeit gehalten werden soll, bei dem Lande behalten, auch folgende anders wohin nicht denn zue Ihrer Rom. Kais. Mt. im Markgrafthumb Niederlausitz angelegenen Nothdurften anwenden wollen.

Ihrer Röm. Kais. Mt. sollen auch von den Ständen zu Erhaltung derselben Hofstaat die an gedachtem 2. Januarii zu Lubben gehaltenen Landtage bewilligten Biergelde als von Weihnachten nachverschienen bis auf schierst kommende Johanni von jederm Fass Bier vier weiss Groschen, von Johannis nächstkunftig aber bis zue Ausgang dieses Jahrs von jedem Fass Bier fünf weiss Groschen gehorsambst gereichet und doch von denselben funfen drei weiss Groschen nirgends anders wohin, dann zue Ablegung derer Interesse bei denen Inwohnern des Markgrafthumbs Niederlausitz, so bei Ihrer Rom. Kais. Mt. Gelde haben möchten, oder andern, gegen denen etliche aus den Ständen daselbst fuer Ihre Rom. Kais. Mt. in Burgschaft haften, so weit solche Einnahme der drei weiss Groschen reichet, angewendet werden. Actum u. s. w.




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