220. Vyslanci slezští na snìmu jenerálním v Praze oznamují císaøi, že stavové knížetství Slezského jsou ochotni prostøednictvím vyslancù v pøíèinì defensí vyjednávati, však s tou výminkou, aby nebylo na škodu jich privilegií a aby jim revers na to dán byl.

Bez místa i datum [1579.] - Konc. v arch. èesk. místod.

Allerdurchlauchtigister, u. s. w. Euer Röm. Kais. Mt. entbieten die gehorsamben Fürsten und Stände ihre unterthänigiste und treue gehorsambiste Dienste, wünschen auch E. Kais. Mt. von Gott dem Allmächtigen beständigen langwierigen Leibesgesund und Überwindung aller derselbten Feind und Widerwärtigen. Und nachdem E. Kais. Mt. durch derselbten in Schlesien abgefertigten und verordneten Commissarien gnädigists begehret, dass die Fürsten und Stände neben Bewilligung und Reichung einer halbjährigen Türkensteuer und also lange das Biergeld ihre gevollmächtigte Abgesandten gegen Prag auf den angestellten Landtag mit und neben den andern incorporirten Landen abfertigen und daselbst von mehrer Hilf zu Stärkung des Gränitzwesens in Hungern, auch von einer Generaldefension der Lande, wie eins dem andern im Fall der Noth zu Hilf kommen und wie beides in Feindes- und Friedenszeiten die Land für sich und dann gegen den andern Vorwandten und Zuegethanen in guter Acht und Bereitschaft sein und also für unvorsehenem Nothund Anfall umb soviel besser assecuriret sein möchten, tractieren und handien sollten; da es dann wohl nicht weniger, dass dies den Fürsten und Ständen in Schlesien aus vielen erheblichen Ursachen und Bewegnussen ganz beschwerlichen und bekömmerlichen furge laufen, nicht allein ihrer Privilegien und dann des grossen Reis und anderen Unkostens halben, alldieweil sie zuvorn im Werk empfunden, wie dem Land Schlesien dergleichen Abfertigung dahin und zue dem Ende gelaufen, dass sie nachmaln daheim ein anders schliessen und also den Unkosten umbsonsten und vorgebens aufwenden müssen, sondern dass die proponirten Punkten ganz generai auch zum Theil gar nit nambhaftig gemacht, da doch ehe und zuvorn in dergleichen begehrten Abfertigungen die Artikel, so zu tractiren und zu schliessen, specificirt worden. Wann aber gleichwohl E. Kais. Mt. die Fürsten und Stände zu gehorsamben Diensten sich schuldig erkennen und hierzu ganz unterthänigist begierig sein, haben sie gleich auf dies Mittel des in treuer Unterthänigkeit gesuchten und gebetenen Revers sehen und greifen müssen, damit demnach die Fursehung im Fall gebraucht würde, dass die Gesandten dies nicht bewilligeten und eingiengen, so nicht allein für sich selbst von Unmöglichkeit una Unträglichkeit wegen fiele, sondern beides den Landen und ihnen den Gesandten auch scherzlichen [sic] und dann E. Mt. nachmaln damit, wann dies aus Unwissenheit bewilliget, so zu erheben unmöglichen, nicht gedienet noch geholfen würde. Darumben dann aus dermassen treuen Bewegnussen und Ursachen die Fürsten und Stände sich unterthänigists vorsehen, E. Mt. solchen Revers ihnen also würden verfertigen haben lassen; als aber dasselbte nicht erfolget und die Fürsten und Stände einhelliglich dahin geschlossen, wofern der Notel gemäss solcher Revers nicht einkäme, dass die Gesandten gar nit fortrucken, sondern im Land verbleiben sollten, so haben die hierzu deputirten Abgesandten diesem nach nit fortziehen nach der Fürsten und Stände Beschluss und ihr mandátùm zurückestellen mögen.

Damit aber E. Mt. gnädigists Begehren nichtsweniger ehists und zum forderlichisten als möglichen in so beschaffener Difficultät befödert, hat der Herr Bischof zue einer schnellen Zusammenkunft, doch auf E. Mt. Ratifikation und gnädigiste Genehmbhabung gen Breslau Tagfahrt ausgeschrieben, da dann aus demselbten Fürsten- und Landtagesbeschluss in Schlesien, der E. Mt. durch derselbten hierzu erordneten Commissarien zugefertiget, zu sehen, dass sie die Fürsten und Stände noch der Meinung sein, dass sie anitzt, wie zuvorn, solchen Revers, wie derselbte von ihnen in Wahrheit anders nicht, dann mit ganz getreuem Herzen und Gemüth gebeten worden, unterthänigists und unumbgänglichen zu bitten und zu suchen sei, dann sie davor je noch achten und halten, dass ein wenige Anzahl etlicher Personen wes begründetes ausser Landes in solchen Punkten und Artikeln, davon diejenigen, welche sie abgesendet, zuvorn nichts gewusst, viel weniger einigen Rath darueber halten mögen, zue schliessen und zu bewilligen ganz unerheblichen und unmöglichen sei. Bitten derwegen nach durch die hierzu deputirten und gegenwärtige von Fürsten, Herren, Ritterstand und Städten vorordnete Abgesandten

E. Kais. Mt., die geruhen sie der zuvorn gebetenen Notel nach gnädigist zu vorreversieren oder aber für aller weiterer Tractation mit dermassen Revers E. Mt. gnädigistem Zuschreiben nach zu bedenken, dass die Fürsten und Stände zufried sein können und mögen. Dann E. Mt. aus dem mehr und obangemelten nächsten Fürstentages Beschluss gnädigist vornehmen, dass den Abgesandten ausser und für Vorfertigung dergleichen träglichen Revers in Handlung einzulassen ganz benommen ist, und nachdem die Fürsten und Stände hierüber auch etliche gemeine und sonderbare Beschwerung bei E. Kais. Mt. furzutragen in Befehlich haben, wollen sie dieselben nachmaln auch E. Mt. unterthänigist übergeben und umb derselbten gnädigiste Abhelfung gehorsambists anhalten. Hiemit E. Kais. Mt. sich die Abgesandten zue kaiserlichen und königlichen Gnaden unterthänigists empfehlen. E. Rom. Kais. Mt. Gehorsambiste unterthänigiste

 

N. N. der Fürsten und Stände in Schlesien Abgesandte.





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