208. Knížata a stavové slezští odpovídají na pøedložení císaøských komisaøù v pøíèinì obeslání jenerálního snìmu èeského, že do Prahy posly své vypraví, když císaø reversem, od nich na snìmu sepsaným, je opatøí.

VE VRATISLAVI. 1579, 17. února. - Orig. v arch. èesk. místod.

Was die Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Königl. Mt., unser allergnädigister Herr, auf gegenwärtigem und mit Ihr Kais. Mt. genädigisten Ratificirung gehaltenen Furstentag durch derselben Ihr Mt. hiezu deputierten und verordneten ansehenliche Commissarien, die edlen, wohlge-bornen, gestrengen und hochgelehrten Herren Seifrieden von Promnitz, Freiherrn auf Ples, Sorau und Triebel, des Sagnischen Furstenthumbs Pfandsherrn und Kammerpräsidenten in Schlesien, Herrn Kasparn von Minkwicz, Erbsässen der Herrschaft Spremberg, und Marcum von Lidlau auf Komnerzan, Ihr Kais. Mt. Räthe, genädigists neben Zuentbietung derselben kaiserlichen und königlichen Gnaden werben und begehren lassen, als dass Ihr Kais. Mt. mit den unterthänigisten Bewillungen der Steuern und Biergelde, inhalt und vermuge des jungst furdirsten gehaltenen Furstentagsbeschluss mit kaiserlichen Gnaden zufrieden, in die von Ihr Mt. aber von Fürsten und Ständen begehrten und zugeschrieben Reversnotel der Abfertigung halben in die Krön zu Behem gegen Prag, als die zuvorn ungewöhnlichen, nit allerhalb bewilligen, sondern genädigist begehret haben wollen, dass die Fürsten und Stände mit der Ihr f. G. dem Herm Bischof und obristen Hauptmann, den Fürsten und Ständen zugefertigten Revers, weil die andern der Kron zu Behem incorporirten Lande mit dergleichen Revers auch zufrieden wären, gehorsamist begnuig sein und die Absendung bei Tag und Nacht fortstellen wollten; dann Ihr Mt. nicht gemeinet, wes ungeburlichs oder unmuglichs daselbten begehren und handien zu lassen, auch das es den Fürsten und Ständen an derselbten Privilegien, Rechten und Gerechtigkeiten, auch altherkommenen Gewohnheiten unschädlichen sein, solche Tractationen einhellig in gesambten Rathe freundlichen und vertraulichen beschehen und, soviel immer muglichen, nicht lange aufgehalten werden sollten, auch alles diesen Landen weniger nit als den andern der Kron zu Behmen zugethanen Landen zum Besten, Trost und Wohlfahrt gemeinet wurde. Das alles, und was Ihr Kais. Mt. deswegen an Ihr f. G. den Herrn Bischof und obristen Hauptmann genädigists für und bei Anfang dieses Furstentags gelangen lassen, und was, wie obermelt, Ihr Kais. Mt. Commissarien furgetragen, haben die Fürsten und Stände in Schlesien, soviel derer in der wenigen Zeit und erfolgten Eil zusammen kommen mugen, unterthänigist angehört und vernommen.

Und thun die gehorsamen Fürsten und Stand sich gegen Ihr Kais. Mt. derselbten zuentbotenen kaiserlichen Gnaden unterthänigist bedanken, wünschen hinwiedrum auch von Gott dem Allmächtigen Ihr Mt. beständige Leibsgesund, gluckselige Regierung und Überwindung aller derselben Feind und Widerwärtigen.

Soviel aber Ihr Kais. Mt. weiter genädigists Begehren die vollmächtige Absendung gegen Prag in die Kron Behmen, und dass Ihr Mt. mit dem von Fürsten und Ständen in Schlesien unterthänigists gesuchten Revers nit allerhalb zufrieden sein könnten, und was deme Punkt und Artikel mehr, wie oberwähnet, anhängig, betreffen thut, hätten die Fürsten und Stand sich gleichwohl unterthänigists nit vorsehen, dass Ihr Mt. ob deme von ihnen gehorsamists gesuchten Revers Bedenken haben, dann je derselben Gemüt und Meinung gar nit gewesen, etwas dergleichen von Ihr Mt. als derselbten allergenädigistem Kaiser und Kunig unterthänigist zu suchen und zu bitten, was nichts minder zu Ihr Mt. und derselben nachkommenden Königen zu Behem selbst als dieser Lande Aufnehmen, Wohlfahrt und Bestem gelangen und gereichen möcht. Und ob vielleicht dergleichen Revers von Ihr Mt. Vorfahrenden Königen zu Behmen diese Land nit möchten gesucht haben, so wissen sich, doch auch hingegen die Fürsten und Stand unterthänigist zu erinnern, dass ehe dergleichen Erfodrung begehret, die Puncta und Artikel, so da haben begehrt, gesucht, gehandlet und beschlossen werden wollen, alle specificirt und ausdrucklichen gemacht worden seind. Derowegen dann und damit dies von den Gesandten bewilligt und gehandlet, so auch möchte und könnte gehalten werden, haben die Fürsten und Stände deren Generalität halben die Vorsehung unvermeidlich zu thun nit umbgehen mugen, dann Ihr Kais. Mt. genädigist zu erachten, dass derselbten so wenig mit unmuglichen und unerschwindlichen Sachen gedienet, als dass den Abgesandten dieser Lande ruhmlichen dies einzugehen und zu bewilligen, was vor sich selbst das Werk nachmaln in eine Unmuglichkeit setzte. Also und weniger nicht ist Ihrer Kais. Mt. damit gewillfähret, gedienet und gehorsamet, dass die Abgesandten so lange mit Darsetzung dermassen Unkostens sollen an und aufgehalten werden, welcher nit allein dem Land beschwerlichen, sondern auch den Vorfolg Ursachen möchte, dass bei solcher Erschöpfung nachmaln die Land und Unterthanen die begehrten und bewilligten Hilfen neben den andern Landsbürden auch Privatbeschwerungen nit zu reichen vermugen werden. Darumben dann die gehorsamen Fürsten und Stand dergleichen generai auch denen Begehren nach, so gar nit angedeutet, so wenig in der itzigen Herren Commissarien als in der vorigen Werben, ob und was sie derowegen ausfuhrlichen furbracht, bewilligen können und mugen.

Wann sich aber gleichwohl Ihr Kais. Mt. in denen an Herrn Bischof Ihr f. G. gethane genädigiste und andere kaiserliche Schreiben, auch der Herren kaiserlichen Commissarien Furbringen sofern genädigist erklären, dass die Begehren nit uber Vennugen und wes zur Ungebühr beschehen, ihren der Fürsten und Stand Privilegien unverfänglichen und unschädlichen sein, vorträulichen alles zugehen, mit einhelligem Rath tractirt und gehandlet, auch die Abgesandten, soviel muglich, nit lange aufgehalten werden sollen, und sich auch daneben Ihr Kais. Mt. in derselbten genädigisten Schreiben an Herrn Bischof Ihr f. G. erklären und erbieten, dass des Revers halben weitere der Fürsten und Stände Nothdurft gehandlet und vorrichtet werden solle: so wollen die Herren Fürsten und Stände ihre gevollmächtigte Abgesandten den nächsten an Ihr Kais. Mt. Hof in die Kron Behmen unterthänigists abfertigen, Ihr Kais. Mt. genädigistem Zuentbieten gehorsamists vortrauen und darob sein, dass ihre zuvorn zu deren Absendung in nächst gehaltenem Furstentag deputirte Fürsten, Herren und andere der Stände Abgesandten aufn Dienstag nach Esto mihi, welcher ist der dritte des Monats Martii bald künftig, vermittels göttlicher Hilf zu Präge bei Ihr Mt. gehorsamists erscheinen werden.

Nachdem aber den Herren Fürsten und Ständen, wie auch oben erwähnet, Ihr Mt. genädigist Begehren ganz unwissend, sich unträgliche Sachen gar nicht thun noch vollziehen lassen, auch wenn gleich ohne Unterscheid die Absendung bewilligt, sich doch das, so im Werk zu erheben nicht muglichen, vor sich selbst eximirt und enthebet, Ihrer Kais. Mt. und der Kron mit unerschwindlichen Bewillungen mehr geundienet als gehorsamet, sich auch Ihre Kais. Mt. dergleichen selbst mit kaiserlichen Genaden erklären und ein wenige Anzahl etlicher Personen aller Furstenthumer, Lande und Kreis Gelegenheit und Vermugen ausser Lands nit Wissen haben können, so sollen die Gesandten, wann sie befinden, dass dergleichen Begehren wollt von ihnen gemuthet werden, so diesem hochbekömmerten, mit Schulden und andern Beschwerungen vorteuftem und unvermugendem Land nit erheblichen, bei Ihr Kais. Mt. unterthänigists bitten, dass dergleichen Begehren bei den Fürsten und Ständen in Schlesien in derselbten einhelligen Zusammenkünften und Räthen gesucht und von Ihr Mt. begehret werden möchten, und sich in unerhebliche und diesen Landen unerträgliche Bewillungen gar nicht einlassen.

Des Revers halben aber sollen die Abgesandten auch bei Ihr Kais. Mt. unterthänigists anhalten, dass derselbte der in Unterthänigkeit gebetenen Notel nach gefertigt und ihnen zugestellt werden möcht oder sich vor aller Bewillung einer den Herren Fursten und Ständen tauglichen Notel in Unterthänigkeit vorgleichen, wie es dann auch Ihr Mt. in derselben genädigistem Schreiben an Herrn Bischof Ihr f. G. dahin dirigiren und ziehen.

Es sollen aber auch insonderheit die Herren Abgesandten bei Ihr Kais. Mt. unterthänigists und mit Beschwer eifern und vorbringen, dass in des Herrn Markgrafen Abgesandten Schreiben das Jägerdorfische vor Ihrer Mt. Erbfurstenthumb angezogen, und daneben, dass in dergleichen Landsachen, so auf unterthänigisten gutwilligen Bewillungen stehen, das Wort "Befehlich" gebraucht, darüber dann der markgräfische Gesandte seines Herrn Interesse halben protestirt, und also auch, dass der Erbfurstenthümer Abgesandten in denen gemeinen freiund unterthänigen gutwilligen Bewillungen befohlen werden will, dass Ihr Kais. Mt. derselbten und der andern Fürsten und Stände mit dergleichen Schreiben und Befehlichen zu verschonen genädigists verordnen wollten, inmassen dann die Herren Abgesandten diese und andere der Lande Notdurft in ihrer Instruction zu befödern weiter auf sich haben und zu befödern wissen werden.

Und thun sich die gehorsamen Fürsten und Stand Ihr Kais. Mt. mit ihren unterthänigisten gehorsamisten Diensten zu königlichen Genaden unterthänigist entpfehlen. Geschehen zu Breslau den 17. Februarii anno im neunundsiebenzigisten. (Mit 15 beigedruckten Siegeln).




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