185. Odpovìï knížat a stavù slezských na proposici, kterouž byl císaø sjezdu ke dni 1. ledna do Vratislavi rozepsanému pøedložil, v pøíèinì vypravení poselství na snìm jenerální do Prahy i v pøíèinì svoleni pololetní pomoci proti Turku a posudného. Knížata a stavové slezští prohlašují, že ochotni jsou vypraviti vyslané své k snìmu jenerálnímu do Prahy, když jim císaø na to dá revers, jaký oni pøedkládají; k vybírání bernì že svolí jen pod výminkou. Další odpovìd týèe se èistì slezských záležitostí.

VE VRATISLAVI. 1579, 5. ledna. - Orig. v arch. èesk. míst.

Was die Röm. Kais, auch zu Hungern und Behemb Kön. Mt. unser allergnädigster Herr! anitzo prima Januarii gegenwärtigen neunundsiebenzigisten Jahres publicirten und ausgeschriebenen Furstentag durch derselben hierzu genädigist abgefertigten ansehenlichen Commissarien, den wohlgebornen auch edlen, gestrengen und hochgelehrten Herrn Heinrichen den älteren von Kurzbach Freiherrn zu Trachenberg, Militsch, auf Ronau und Lemberg, Herrn Matessen von Logau und Altendorf aufm Burglahn zum Jauer und Polkenhain, Hauptmann der Furstenthumer Schweidnitz und Jauer, Herrn Lorenz Heugel, der Rechten Doctor und Kammerfiscal, Ihrer Kais. Mt. Räthe, in dreien furnehmen unterschiedlichen Punkten und Artikeln, davon hienach weitere und mehre Meldung beschehen wird, neben Zuentbietung Ihrer Kais, und Kön. Mt. Genaden und allem guten bei den Herren Fürsten und Ständen genädigists furtragen und werben lassen, das alles haben sie aus hochstermelter Ihr Kais. Mt. ihnen den Fürsten und Ständen, wie bräuchlichen, abgelesenen, überreichten und eingestellten Credenzund Propositionschriften unterthänigist angehört und vernommen.

Als erstlich, dass Ihr Kais. Mt. in gegenwärtigen hochgefährlichen Zeiten und Lauften und dann der türkischen, auch anderer heidnischen blutdurstigen Völker und Erbfeinde halben der gemeinen Christenheit, furnehmblich aber der Kron zu Behem und allen derselben zugethanen und vorwandten Landen zu Heil und Bestem, damit itzund und in künftigen Zeiten dieselbe soviel mehr und besserin Ruhe und Friede durch göttliche Vorleihung und hierzu dienstliche und erspriessliche Mittel erhalten, und doch auch zu Kriegs- und feindlichen Zeiten, die Gott der Allmächtige durch seine Genade und Barmherzigkeit lange und immer vorhuten wollt, männiglichen wüsste, wo und an wen er sich halten und wie, auch von wem er Schutzes endlichen zu gewarten, einen allgemeinen Landtag in der Kron zu Behem auszuschreiben und zu halten, darinnen wegen Stärkung und Erhaltung der Gränze umb mehre Hilf auch anderer Ihrer Mt. derselbten Königreich und Land angehend und betreffend unterschiedliche Artikel, dann einer gewissen Defensionsordnung, wie ein Land dem andern in der Noth und feindlichen Einfällen zu Hilf kommen, gehandlet und geschlossen wurde, welchs alles sich nitr wie bishero auf den Fürstenund Landtagen absonderlich beschehen, tractiren lassen wollte, sondern der unvermeidlichen Noth und Nothdurft war, dass ein enger Ausschuss hierzu von und aus der Kron zu Behmen und derselben incorporirter Land, und also auch der Fürsten und Stände in Schlesien, erfordert und dies alles in so einer gemeinen Zusammenkünften proponirt, gehandlet, bewilligt und vollzogen wurde, darzu und damit solch hochwichtiges heilsames und unumbgänglichs nothwendigs Werk befördert und fortgestellt, die Herren Fürsten und Stand ihnen selbst zu guten und bestem ihres Mittels einen vollmächtigen Ausschuss gegen Präge auf den Montag nach Lichtmess gegenwärtigen 79ten Jahres angestellten Landtag abzufertigen und zu schicken unterthänigists bewilligen und verordnen; und zum andern, damit die Grenzen gegen dem Erbfeind der Christenheit in Ungern erhalten, einen halbjährigen Steuertermin auf nächstkunftig Georgitag neben Richtigmachung und Einbringung der alten Steuerrest erlegen, und zum dritten die Biergelder Ihr Mat., wie annero, von Weihnachten bis auf Johannis alles dieses neunundsiebenzigisten Jahres unterthänigist bewilligen und reichen wollten, alles nach fernerem Ihrer Kais. Mt. Instruction auch ihrer der Herren kaiserlichen Commissarien wohlgefasstem unterschiedlichen mundlichen Vortrag und Werben.

Thun sich demnach Anfangs gegen der Kais. Mt. die Fürsten und Stände derselben zuentbotenen kaiserlichen Genaden ganz unterthänigist bedanken, wünschen und bitten auch von Gott dem Allmächtigen hinwiederumben Ihr Kais, und Kön. Mt. langwierigen beständigen Leibesgesund, gluckselige Regierung und Überwindung aller derselben Feind und Widerwärtigen.

Und obzwar Ihrer Kais. Mt. die Fürsten und Stand, soviel die Absendung gegen Prag auf denselben angestellten Landtag betreffend ist, auf dermassen genädigists Ansuchen und Begehren zu genädigistem Willen und Gefallen unterthänigist zu geleben wohl willigists, so fallen ihnen doch hierüber ganz beschwerte und diese Bedenken für, dass sie mehr Ursachen befinden Ihr Kais. Mt. unterthänigists zh ersuchen und zu bitten, dieselbte geruchen hierinnen ihr zu vorschonen und die in Ihrer Mt. [Begehren] angedeutete und ermelte Artikel allhie im Land, wie vor Alters bei derselben löblichen Vorfahren, Kunigen zu Behemb, besehenen, zu proponiren und befodern zu lassen, als dass sie in solche Abfertigung eingehen, und dieselbe bewilligen könnten oder sollten, dann dies nit allein ihren wohlhergebrachten Privilegien und Freiheiten ganz zuwider und die anerbotene Reversirung, auch allerhand hochbeschwerte Bedenken geben will, sondern es seind auch zuvor ihre der Fürsten und Stände Abgesandten nicht dermassen, wie sie sich demnach als benachbarte Stand vorsehen, gleichwohl in Acht gehalten, tractirt und gehandlet, zu deme dass sie lange und uber viel vorgebener Zeit und Unkosten aufgehalten, zum Tb eil haben die Vorrichtung auch den Unkosten gar nicht getragen, zum Theil dieselbe auch auf andere Mittel und Wege, damit die Bewillungen demnach erhaben und zugehalten werden mugen, gerichtet und von neuem berathschlagt und bewilligt, und also dem Land zu Beschwer und Vorderb geduppelter Kosten angewendet werden müssen, und dass neben Berathschlagung und Beschliessung einer Defensionordnung noch mehre Artikel und Punkt, die sie diesen Landen wie zu erheben und zu erschwinden nicht sehen noch befinden mugen, zu handlen und zu bewilligen haben werden.

Wann aber von Ihr Kais. Mt. die grosse Noth und andere gefährliche Gelegenheiten, so etwa der Kron zu Behemb, diesen und anderen incorporirten und zugethanen Landen noch mehr und schwerer aus Mangel der Defensionordnung und andern Nothdurften, weil sie ihr nicht zu Feinds und andern gefahrlichen auch gegenwärtigen beschwerten Zeiten vorsehen, zustehen möchten, den Fürsten und Ständen genädigists zu Gemuth gefuhret, insunderheit aber auch in treue unterthänigiste Acht [zu]nehmen, dass es diesen Landen nichts weniger als der Krön zu Behemb und andern zugethanen Landen zum besten gemeint, darinnen und andern die Fürsten und Stand es an ihrer vormugenden Zuthat und Hilf, wann nur Gleichheit gehalten, erwinden zu lassen gar nicht gemeint, besondern vielmehr sich, soviel muglich, zu Befodrung derselben schuldig erkennen und wissen.

So wollen die Herren Fürsten und Stand in die begehrte Absendung, doch [mit] denen ausdrucklichen Conditionen, Mass und Gestalt unterthänigist bewilligt haben, dass ihnen den Fürsten und Ständen, zuvorn und ehe die Abgesandten aus diesen Landen verreisen und abgefertigt werden, hiebei und zu End beschriebener Notel gemäss ein Revers von Ihr Kais. Mt. unter derselben Kais, und Rom. Secret und Unterzeichnus zugefertigt werde; da aber der Notel nach solcher Revers zuvorn nicht ins Oberambt geschickt wurde, sollen die Abgesandten gar nicht fortziehen: als erstlich, dass es den Fürsten und Ständen in itzigen und künftigen Zeiten an ihren wohlerworbenen Privilegien, Freiheiten und wohlhergebrachten Gewohnheiten und Rechten unschädlichen, noch zu einigem Vorfang, Schwächung oder praeiudicialischen Nachtheil, dass sie deswegen in die Krön zu Behmen oder sonsten ausser Lands abzufertigen schuldig und pflichtig, von Ihrer Mt., den Kunigen, noch der Kron zu Behmen gelangen oder gedeutet, viel weniger angezogen noch gebraucht werden solle. Nochmain dass sie in allen denselben Rathschlägen ins Mittel gesambt genommen, ihre gebührliche Session, Stelle und Stimme haben, uber

einen Monat, oder zum längsten sechs Wochen von Anfang des Landtags zu raiten, nicht aufgehalten, und es wurden die Sachen zu End gebracht oder nicht, dass den Abgesandten anheimb sich zu begeben ganz frei sein, und dass sie nach Gelegenheit dieses Lands gegen Behmen und Mährem nicht beschwert, dies alles auf eine ehrbare und christliche Gleichheit in allewege gerichtet, auch nach Yermugen jedes Lands und Orts angestellt und zu fernerem unmuglichem und unerträglichen Hilfen nicht gedrungen, oder diese Land vorbunden sein sollen. Derer obermelten Conditionen und keiner andern Meinung und Gestalt die Herren Fürsten und Stand in die begehrten Abfertung wollen bewilligt haben, inmassn ferner alles die Instruction, so die Herren Gesandten haben werden, besaget.

Nochmain zu nach mehrer Anzeig ihrer der Fürsten und Stand unterthänigisten treuherzigen Neigung wollen auch sie Ihr Kais. Mt. hiemit, ob es wohl gar eine kurze und den Unterthanen fast unerschwindliche Zeit ist, den begehrten halbjährigen Steuertermin, als fünf und dreissig Tausend Thaler, zu Händen der Generalsteuereinnehmer zu reichen, doch dass der Unschuldige den Schuldigen zu übertragen nicht verpflicht sein solle, der Schätzung nach bewilligt haben, und dass, wie in vorigen Furstentagsbeschlussen auch ausdrucklich zuvor behalten, dass wo inmittels derer Zeit einige Aufforderung des Landes besehenen musste, oder Kriegsund Feindsnöthen sie betreffen wollten, dass sie dem Lande zu guten solche Steuer innezuhalten Macht haben, auch die Pfandschilling, wie zuvom beschlossen, mitleiden und dorein gezogen, auch durch die Obrigkeiten und Ämbter jedes Fürsten, Herrnstands, und dann Ihrer Kais. Mt. Erbfurstenthumer Hauptleute die Saumigen, wer die auch sein, vermuge der Furstentagsbešchluss in Ernst zu Einbringung solcher ihrer Steuern, wie andere Landsassen und Inwohner der Furstenthumber und Lande gehalten und gebracht werden sollen.

Desgleichen bewilligen sie Ihr Kais. Mt. aus unterthänigister Gutwilligkeit das begehrte Biergeld von Weihnachten an zu raiten bis auf Johanni dieses neunundsiebenzigisten Jahrs, als von dem Fass vier Groschen, jeden derselben zu vierzehn Hellern gerechnet, doch dass diejenigen Personen, so in vorigen Furstentagen hievon eximiret, anitzo desselben hiemit auch befreiet und exempt sein sollen.

Nachdem aber die Liegnitschen Landschaften und Unterthanen, obwohl I. f. G. Herzog Friedrich ihres Theiles gar nit darwider, also auch die Glogische Ritterschaft sich durch derselben Abgesandten und furgelegte ihre habende ausdruckliche Instructionen angegeben, dass sie Ihr Kais. Mt. Steuern gar nit dargeben und zu reichen vermochten noch andergestalt bewilligen wollten, es war dann ihnen auch aus ihren Beschwerungen der grossen Schuldenlast halben geholfen und die Justiz und Hilfen länger nit aufgehalten, also weil wider sie die Executionen, von Ihr Mt. anbefohlen, erfolget und beschehen, dass entgegen auch wider ihre Principalen und Hauptsacher auch Schadlosbmgen, und die demselben Wesen an hohen Personen, Städten und Bürgerschaften zugethan, die Hilfen verordnet und mitgetheilt wurden, da ihnen bishero gar nicht war geholfen worden. Desgleichen Herr Heinrich der junger von Kurzbach, Freiherr uf Trachenberg und Militsch, wie ihme hin und wieder etliche beschwerliche Reden von und aus Polen zukommen, furbracht, also dass er sich in Acht halten, Unkosten aufwenden müssen und demnach die Steuern, wo denen seinen Beschwerungen nit gebührlichen abgeholfen, zu reichen nit wusste noch könnte. Also auch ingleichem Herr George von Braun, Freiherr auf Wartenberg und Brälin, seine Beschwer den Fürsten und Ständen furgetragen, dass er wegen der gewaltthätigen Abfurung aus diesem friedlichen Land allbereit und nach allerlei grosse Unkosten aufwenden, Leute halten, Wartenberg zue Ross und Fuss bewahren und vorsehen musste, dass ihme und seinen Unterthanen dermassen Steuern neben obangemelten Unkosten zu geben unmuglich und seiner und der Seinigen hierinnen zu vorschonen angesucht und gebeten und in solche Hilfen nit bewilligen wollen, diesen Sachen werde dann zur Gebuhr abgeholfen und er in erheischenden Schutz genommen.

Und ob nu zwar wohl den Herrn Fürsten und Ständen, wie diese Sachen im Liegnitschen, Glogischen, Herrn von Kurzbachs und Herrn von Braunes beschaffen, was Ihre Kais. Mt. dabei jeder Zeit gethan, vom Herm Bischof und obristen Hauptmann, ausfuhrlicher Bericht gethan und Ihre Mt. öffentlichen in aller Fürsten und Stand Gegenwärtigkeit entschuldigt worden, jedoch weil die Fürsten und Stand und männiglichen augenscheinlichen sehen und befinden, dass durch den Vorzug und Nichtabhelfung der Liegnitschen und Glogischen Schuldwesen nit allein das geursacht wird, dass die Schuldsummen den Inwohnern und Ständen derer gemelten Ort gedupplirt, auch noch mehr von Tage zu Tage der Wucher und Schäden halben steigen und so weit gelangen, dass endlichen der Unschuldige, und wider denen die Justiz gangen, mit dem Schuldigen vorderben, weder ihnen, ihren Weib und Kindern, auch Ihrer Mt. und diesen Landen nit helfen werden, do es doch lauter und allein darumben zu thun, dass, was Recht und billich, unvorschonet eines oder des andern ergehe und erkannt werde: so haben die Fürsten und Stände uber vorige dergleichen Anzeig, Bericht und gehorsamists Bitten in denen liegnitschen und glogischen unerledigten Sachen ferrer hiemit Ihr Kais. Mt. unterthänigist zu ersuchen und zu bitten nicht umbgehen mugen, in Betrachtung, dass es weniger Ihr Mt. Selbsten als diesen armen bedrängten auch hochbekommerten Parteien zum Besten gemeinet und gelangt.

Wollen derwegen Ihr Kais. Mt. die gehorsamen Fürsten und Stand abermalen unterthänigists gebeten haben, dass Ihr Kais. Mt. doch hierinnen, wes sich ein oder das ander Theil zur Billigkeit vorhalten, erkennen und solchen derer Lande vorderblichen Händeln eins zu Grund, damit sich die Leute wes zu verhalten wissen mugen, abhelfen, dann sonsten aus diesen Ihr Mt. in dergleichen Fur-stentagen derselben eigene Sachen beirret, gehindert und die Leute zu solchem armseligen Stand gelangen werden, dass Ihrer Mt. sie dergleichen unterthänigiste Hilfen nit mehr werden leisten noch verrichten können.

So wollen auch Ihr Kais. Mt., wie auch zuvorn beschehen, die Fürsten und Stand unterthänigist ersucht und hiemit gebeten haben, dieselbte geruhen dies genädigiste Einsehen durch hierzu dienstliche Mittel furzuwenden, damit Herr Heinrich der junger von Kurzbach, Freiherr, deren Gefahr, Uberlasts und Beschwer von den Polen seinem Bericht nach nit gewärtig sein dörfe, da männiglichen jederzeit bei ihme genügsamen Rechtens zu gewarten hat. Also auch Herrn Georgen von Brauns, Freiherrn, Angelegenheit bitten Ihre Mt. die Fürsten und Stand, dieselbe geruhen solche ihme wider der Kron zu Behmen und Polen löbliche Compactata, Gleich und Recht beigefügte Gewaltthat und Injurien, auch dass er noch weiter in Gefahr sein, auf ihnen und die Seinigen, wie er bericht und klagt, neue Halt gesteckt werden, dermassen genädigiste Hilfe zu erweisen, dass er wider die Freveler und derselben Anhang vermug obberuhrter beider Kronen Compactaten gehört, ihme Rechtens geholfen, dem Unrechten und Gewalt gesteuert und ferner mit den Seinigen dermassen königlichen und friedlichen Compactaten gemessen, die Vorbrecher auch derselbten [Anhang] Andern zu Abscheu gestraft und die mit der Krön zu Behmen und Polen auch diesen Landen gehaltene löbliche Compactata wiedrumb mugen renoviret und bestättigt werden, darzu dann auch die Kön. Würden in Polen, wie aus etlichen derselben Schreiben zu sehen und zu befinden, wohl gemeint und von den Inwohnern der Kron zu Polen nichts weniger als wie vor Alters den Königen zu Polen löblichen geschehen, fest und unvorbruchlich wollen gehalten haben.

So haben die Herren Fürsten und Stände von den Herren markgräfischen Gesandten, dass wegen des gemutheten Abfalls die Sachen auf Voreinigung bei der Kais. Mt. stände und dass sie sich darüber auch in nichts einlassen könnten, angegeben und protestirt, nach Nothdurft angehört und vernomben, es lassen es aber die Herren Fürsten und Stand bei nächstgehaltenem Furstentage und wie sie des im possess von vielen Jahren hero gewesen, allerhalb verbleiben. Und zweifeln die Fürsten und Stände gar nicht, I. L. und F. G. werden sich hierinnen nichts weniger, wie derselben löblichen Vorfahren gegen Ihrer Mt. und dem Lande jederzeit gethan, mit völliger Reichung der Steuern und Landsbewilligungen ohne ferner Wegrung dem Furstentagsbeschluss nach wie andere Fürsten und Stand im Land im Fall gebührlichen thun, erzeigen und vorhalten.

Und nachdem sich Herr Sigmund von Kurzbach durch seinen Gesandten angegeben, was die kaiserlichen Steuer und Biergelde und dies, so Ihre Kais. Mt. als Kunig zu Behem betreffen thäte, anginge, dass er bei voriger seiner Entschuldigung und auf seinen Privilegien beruhete, was aber des Lands Nothdurften, als die Defensionordnung, auch Absendung und dergleichen anreichte, dass er mit und neben den Herren Fürsten und Ständen leiden wollte, so lassen es die Fürsten und Stand, was die bewilligte kaiserlichen Steuer und Biergelde belangt, bei dem vorigen und jungst gehaltenen Furstentag beschlossen vorbleiben und wird sich hierinnen Herr Kurzbach wie andere Fürsten und Stand der Gebuhr und dem Furstentagsbeschluss gemäss, davon die Fürsten und Stände nicht weichen mugen, wie auch seine Vorfahren gethan, vorhalten; dass aber der Herr Kurzbach, was des Lands Noth und Nothdurft angehet, sich neben dem gemeinen Land zu leiden erbieten thut, beschicht vor sich selbst billichen.

Also lassen es die Fürsten und Stand auch bei jungst publicirten und angenommenen Furstentagsbeschluss, der Munsterbergischen und Franksteinischen begehrte Minderung belangend, gewenden und können von denselben im wenigisten nicht weichen. Jedoch sollen ihnen zum Besten und Glimpfen die particular Schatzzettel, so neulichen gefunden, gezeiget und davon Abschriften mitgetheilet werden, doch dass es den Fürsten und Ständen ganz unvorfänglich sei, sie sich auch weiter deren Vorwiderungen oder Aufhaltung mehr nit gebrauchen, sondern ihre Schätzung, wie sie bei Regierung der Herren Fürsten zu Munsterberg und derselbten neulicher Zeiten gereicht, vor voll erlegen und abgeben, die andern Rest und Restanten aber eines jeden Fürsten, Herrn und Stands sollen vermug der vorigen und nächsten Furstentagsbeschluss und Bewillung noch ehists und foderlichen erlegt, von den Fürsten aber und dem Herrnstand in derselben Landen, so wohl Ihr Mt. Erbfurstenthumern solle durch die Ämbter und Ambtleute gegen den Restanten und Saumigen mit Pfändung, Bestricknus und anderem zu foderlichem Zwang der Säumigen in Ernst vorfahren werde, damit nicht von Ihrer Mt. und dem Oberambt ander beschwerlichere Einsehen gebraucht und furgewendt werden dörfe.

Es können auch die Herren Fürsten und Stand nit Umbgang haben Ihre Kais. Mt. unterthä-nigist zu berichten, ob sie zwar zu mehrmalen bei Ihrer Mt. auch den Furstentagen sich beschwert, dass aus dem Furstenthum Troppau nicht angesessene, beerbte und Ihr Mt. immediate und ohne alles Mittel mit Lehen und Pflichten zugethan und verbunden Herren oder vom Adel abgefertigt wurden, dass doch hieniber ungeacht allen dessen sie die Troppischen auf gegenwärtigen Furstentag [nicht] einen Abgesandten, obermeltermassen qualificirt und wie andere Erbfurstenthumer thun und zu befurdern von Alters her schuldig und pflichtig, sondern eine Person, so wohl des adelichen Stands, aber doch in der Herrschaft Heraltitz unter den Herren von Wirben, denen er eines unter ihnen habenden Vorwerks oder Meierhofs halben mit Unterthänigkeit vorbunden, abgesendet haben.

Bitten derwegen Ihr Kais. Mt. die Fürsten und Stand gehorsamblichen, dieselbe geruhen ihnen den Ständen im Troppischen und dem Hauptmann daselbsten, welcher wegen der Reisen zum Fursten-tage seine Besoldung hat, solchs nicht allein zu vorweisen, sondern auch in Ernst zu befehlen, dass sie in künftig zu den Furstentagen in demselben Furstenthumb angesessene und mit Lehen und Pflicht Ihr Mt. ohne Mittel verbundene Herren oder vom Adel abfertigen wollten, also auch, dass sie, wie andere Fürsten und Stände thun, sich mit Erlegung ihrer Gebuhrnus den Furstentagsbeschlussen gemäss erzeigen, und weil sie zu jungst gehaltener Steuerraitung ihre Abgesandten gar nicht geschickt, dass sie zu denselben künftigen Steuerraitungen ihre Abgesandten mit aller Nothdurft gefasst, wie andere Fürsten und Stand in Schlesien thun, verordnen und absenden, die angestellten und beschlossene Steuern und Landsanlagen zu Befoderung der Nothdurften gemeines Lands, dann auch der F. Durchl. Erzherzog Ferdinanden im Furstentag bewilligte Verehrung, darumben S. Durchl. soviel und öfters auch mit und neben Ihr Kais. Mt. Befehlich angehalten, wie andere Stände gutmachen.

Und wollen sich hiemit der Kais. Mt. die Fürsten und Stand zu kais. und kun. Genaden mit ihren unterthänigisten Diensten gehorsamist entpfohlen haben. Actum Vratislaviae in consilio principùm ac statuum 5. Januarii anno 79. [Z 18 pùvodních peèetí schází první.]




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