166. Rudolf II komoře české v příčině Mostských, kteříž po vyhoření města za slevení berně, posudného a cla na více let žádali, na kolik prosbě jich vedle usnesení sněmovního vyhověno býti může.
NA HRADĚ PRAŽSKÉM. 1578, 13. října. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.
Rudolf etc. Wir haben euren gehorsamen Bericht, Rath und Guetbedunken vom 6. ditz laufenden Monats, alles in Sachen derer von Brüx erlittenen Brunstschadens und ihre derwegen gebetne unterschiedliche Befreiungen betreffend, mit Gnaden empfangen und verstanden. Wiewohl ihr nun der gehorsamben Meinung seid, dass wir ihnen die Steuer, Bierund Zollgefäll auf drei Jahr lang nachlassen möchten, dieweil aber euers gehorsamisten Wissens der jungst gehaltne Landtagsbeschluss Mass und Ordnung gibt, wie es der Steuer halben mit dergleichen beschädigten Leuten gehalten und dass ihnen auf furgebrachte Kundschaft dieselb nachgesehen werden solle, so kunnen wir uns ditzfalls auch auf ein mehrers nit verbinden, angesehen, dass die Steuer nit perpetuiret, sonder dieser Zeit nur auf ein halbs Jahr bewilligt worden, und lassen es also dieses Punkts halben bei berührtem Landtagsbeschluss mit Gnaden verbleiben. So hat es auch mit dem Biergeld ein gleiche Meinung und können wir ihnen dasselb länger nit als es uns selbst in jüngsten Landtag bewilligt worden, das ist bis auf nächstkunftige Weihnachten, nachsehen, wie wir ihnen dann auch dasselb solche Zeit uber in Händen zu lassen gnädigist bewilligt haben wollen. Werden wir aber künftig von den Ständen ein mehrere Bewilligung erlangen, und alsdann Ursach haben, ihnen auf ihr ferrer Anhalten ein mehrere Gnad zu erzeigen, so wollen wir uns alsdann auch mit Gnaden darüber entschliessen.
Die Fälligkeiten betreffend, die seind gleichwohl den Städten in dem anno 77 gehaltnen Landtag ohne das den halben Theil bis auf Wohlgefallen nachgesehen worden; dieweil wir aber sowohl als ihr gnädigist wohl abnehmben können, das dieser Zeit bei gegenwärtigem ihrem armseligen Stand wenig dabei zu hoffen, so wollen wir ihnen zu desto ehender Verrichtung der gemeinen Stadtgebäu auch die ander Hälft auf fünf Jahr lang in Händen zu lassen mit Gnaden bewilligt haben, doch dass sie uns jederzeit, so oft sich was dergleichen verfällt, umb künftiger Nachrichtung willen gehorsamblich zueschreiben. Was aber die Zollgefäll anlangt, die künnten wir ihnen umb allerlei bedenklichen Ursachen und sonderlich der Contraband willen, so dabei getrieben werden möchten, nicht bewilligen; dagegen aber achten wir nit unbillich sein, dass sie ihrer ausständigen Schuld der 1500 Thaler, do anders dieselb richtig und kein Bedenken darwider verhanden, aus denselben Granitzzollgefällen mit ehester Gelegenheit bezahlt und sie also ihres erlittenen Brunstschadens umb soviel ehe und besser zu erholen Gelegenheit haben mögen. Und befehlen euch darauf genädiglich, ihr wellet Verordnung thun, damit ihnen uber angedeute unsere Bewilligungen die Nothdurft aufgerichtet, sie auch derselben wirklich habhaft gemacht, in dem übrigen aber mit Glimpf abgewiesen werden mögen. Daran beschiecht unser genädiger Willen und Meinung. Geben Prag den 13. Tag Octobris anno 78.