152. Císař Rudolf II. nařizuje nejvyšším úředníkům zemským království Českého, aby o proposici pro příští sněm český i o instrukce pro komisaře, kteříž na místě císařském sněmy v ostatních zemích koruny České zahájiti mají, s komorou českou se urad.ili, a koncepty toho všeho českým i německým jazykem sepsané bez odkladu odeslali.

V LINCI. 1578, 7. července. — Orig. v arch. česk. místod.

Rudolf der Ander u. s. w. Hoch und wohlgeborne, gestrenge lieben Getreuen! Ihr werdet ohne Zweifel numehr aus unserm Schreiben und den übersendeten Mandaten gehorsamblich vernomben haben, wasmassen wir gnädigist entschlossen sein einen gemeinen Landtag in unserm Kunigreich Beheimb auf den ersten Tag jetzt kommenden Monats Augusti zu halten und denselben vermittelst göttlicher Verleihung eigner Person zu besuechen. So dann, wie ihr unterthänigist zu erachten habet, eine sondere hohe Nothdurft sein will, dass die Proposition, weil der Termin fast kurz vor der Hand ist, bei rechter Zeit concipiret, verfasset und gefertiget werde, also haben wir euch desselben hiermit in Gnaden erindern wollen, und ist derwegen unser gnädigister Befehlch an euch, ihr wellet alsbald nach Em-pfahung dieses unsers Schreibens zusamben komben und sambt unserm beheimischen Kammerpraesidenten und Räthen, die ihr hierzue neben euch ziehen wellet, die Argumenta und Motiven, so darzue dienlich und in dem Furtrag zu solichem Landtag zu inseriren sein möchten, erwägen, alsdann die Proposition zu unser gnädigisten Resolution concipiren und verfassen lassen und uns die in beheimischer und deutscher Sprach bei einem eignen Currier aufs ehiste übersenden. Jedoch alldieweil das halbe Jahr von Ausgang der jungst bewilligten Haussteuer Weihnachten nächsthin verflossen und wir dann gnädigist bedacht sein, mit euerem Rath und Guetachten und zu ehister Gelegenheit nach diesem einen andern gemeinen Landtag von wegen unserer und des Kunigreichs Beheimb sowohl auch desselben incorporierten Lande hohen Obliegen und Wohlfahrt anzusetzen und zu halten, so stellen wir in euere Discretion und vernunftiges Bedenken, wie ihr die furnehmbsten Motiven, die alsdann den Ständen der Kron Beheimb zu Geniuet zu fuehren sein wurden, reserviret und bis dahin vorbehaltet, jetzo aber allein dies, was ihr in genere zu Erhaltung eines Termins der Haussteuer und Continuation der Biergelder von der Zeit verschienen Georgi an zu raiten, allda sich die jüngste Bewilligungen des-selbigen geendet, bis auf Weihenachten fürs beste befindet, und dann dass die alten und neuen Restanten richtig eingebracht wurden, sonderlich von wegen des benöthigten Gränitzwesens in der Krön Hungern, zu welichem die Haussteuer angeleget und verwendet worden, wes ausfuehrlich anziehet, dieses auch den Ständen zue Gemuet gefuehret und eingebildet werde, dass wir vor der Zeit längist wohl geneigt gewesen, uns in die Kron Beheimb zu begeben und alsbald nach Ausgang angeregter Haussteuer und Biergelder auch sonst andern unsern und bemeltes unsers Kunigreichs Beheimb angelegnen Sachen und Handlungen halber einen gemeinen Landtag zu halten, den gehorsamben Ständen beizuwohnen und ingemein auch andern Privatbeschwerungen abzuhelfen, so wären wir doch wider unsern Willen aus hochwichten Ursachen und ehehaften Verhinderungen davon abgehalten worden, dass [wir vor dieser Zeit in unser Kunigreich Beheimb nicht hätten komben und einen gemeinen Landtag halten können; nit weniger auch, wie gefährlich das Kriegswesen jetztmals mehr dann je zuvor in der Kron Hungern stehe, darzue wir nun der getreuen Unterthanen Hilf und Zuethat keinesweges weiter entrathen konnten, inmassen ihr dann dieses und anders euer Discretion und Guetachten nach mit nothwendiger Ausfuehrung in die Proposition zu bringen wissen werdet.

Ebnermassen wollet ihr auch die Instructiones in die incorporirten Lande zu den angestellten Fürstenund Landtagen, weliche bald nach dem beheimischen Landtag durch unsere Commissarien, wie ihr es vor rathsamb angesehen habet, gehalten werden sollen, concipiren lassen und uns soliches alles, wo nicht mit dem Currier doch bald hernach, wie vorgedacht, auch forderlich übersenden, damit wir dieselbige an die gebuehrlichen Orte auf die Malstatt bei rechter Zeit zu befördern und sonst darbei die Nothdurft durch die Nebenschreiben, wie bisher gebräuchig gewesen, gnädigist anzuordnen haben. Hieran vollbringet ihr unsern gnädigisten Willen und Meinung. Geben in unser Stadt Linz den 7. Juli anno im 78.




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