143. Císař Rudolf II nařizuje nejvyšším úředníkům zemským v království Českém, aby opatření učiněno bylo v příčině konečného zvyupomínání nezaplacených daní, posudné aby bez odkladu odvedeno bylo.

VE VÍDNI. 1578, 23. května. — Opis souč. v arch. česk. místod.

Rudolf etc. Wiewohl wir uns genädigist versehen, es wurden auf unsere nun zum oftern ergangenen Befehlch und eurer unterthänigisten Vertröstung nach die Ausstand der Steuer und Biergefäll in unserer Kron Behemen vorlängst eingebracht, oder gegen den Säumigen die wirkliche und von den Ständen selbst bewilligte Execution gebraucht worden sein, so werden wir doch glaubwürdig berichtet, empfinden solches auch mit unserm merklichen Schaden und Abgang selbs im Werk, dass noch bishero an den Bewilligungen der letztem Jahre wenig, an den andern aber bis auf das 70. Jahr zurück gar nichts einkummen, auch allein die neuen Einnehmber ausreiten und dem jungsten Landtagsbeschluss und Ordnung zuwider dieselben altern Ausstand untereinist durch sie einzufordern angestellt worden sein solle.

Was es uns nun des ungarischen Gränitzwesen, als zu derer Fursehung diese Bewilligung beschehen, sowohl auch unserer Glaubiger halben, bei denen gegen hohem Interesse darauf anticipiert werden muessen, vor Gefahr, Nachtel und Beschwer obliegt, das habt ihr selbs zu ermessen auch aus denen hievor gethanen gnädigisten Schreiben und dabei angezeigten Ursachen gehorsamblich abzunehmen. Und ist demnach hiemit nochmals unser gnädiger Befehlen an euch, ihr wollet bei gegenwärtiger eurer Zusammenkunft die endliche Fursehung und Verordnung thuen, damit die Ausritt dem Landtagsbeschluss gemäss endlich und mit Ernst angeordnet, auch gebührlich darob gehalten, und wir des, so uns von unsern getreuen Unterthanen zu ihrem selbs Schutz und Bestem guetherzig bewilligt, nach so langer Zeit und gehabten Geduld, wie billich, einsmals habhaft werden und länger zu merklichem unserm Nachtel damit nit verzogen, daneben auch die Fursehung gethan werd, weil sich bei etzlichen Ständen in Reichung der Biergefall allerlei Saumsal und Unrichtigkeit erzeigen soll, dass dieselben abgeschafft und wir diesfalls nit allein ungefähret verbleiben, sundern auch ein billiche Gleichheit erhalten und also Beschwer verhuet werden möcht, wie wir dann unser Kammer in Beheim derwegen ferrer bei euch zu sollicitieren und anzuhalten auferlegt, ihr auch als unsere getreue Räth und Officierer zu thuen und unserem zu euch habenden genädigisten Vertrauen nach an euch nichts erwinden zu lassen wissen werdet. Ihr vollbringt auch daran unsern genädigen und gefalligen Willen und Meinung. Geben Wien den 23. Maii anno etc. 78. [Podobný list v téže příčině zaslán byl komoře české.]




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