139. Císař Rudolf II nařizuje komoře české, aby staré nedoplacené berne exekucí sehnány a peníze do Vídně zaslány byly, poněvadž výhradné pro válečné potřeby v Uhřích určeny jsou.

V BŘETISLAVI. 1578, 5. dubna. — Orig. y arch. česk. místod.

Rudolf der Ander u. s. w. Wohlgebomen, gestrengen, ehrenfest, lieben Getreuen! Wiewohl wir uns gnädigst versehen, es werden nunmehr die Restanten in unserm Königreich Beheimb durch Mittel der angeordneten Execution forderlich erlangt und einbracht und zu dem, dahin sie deputiert, einsmals wirklich gebraucht werden künnen, dieweil wir aber Fürsorge tragen, auch dessen sonst in ander Weg erindert werden, dass ungeachtet unserer obristen Officier derwegen beschehenen Verordnung doch der Mangel an den Einnehmbern, als die den Sachen mit gebührendem Ernst und Fleiss nit nachsetzen, erwinden solle: so befehlen wir euch demnach gnädiglich, ihr wollet euer fleissig Aufacht haben, auch im Fall der Noth an unser Statt darob sein und verfliegen, damit nit allein die jetzigen, sondern auch die vorigen alten Einnehmber die Sachen durch die gewöhnlichen Ausritt der angestellten Execution nach befurdern und also an ihnen nichts abgehen lassen, wie wir dann auch wollen, dass ihr uns allweg zu Ausgang eines jeden Monats ein lautere Verzeichnus uberschicken und berichten sollet, was in den-, selben verrichtet und wie viel an den Restanten von einer Zeit zu der andern gefallen, und im Fall sich einiger Mangel und Bedenken dabei erzeigen wollt, wie derselb zu wenden und also zu diesen Ausständen nach so langer Zeit einsmals zu kumben sein möcht.

Und weil ihr euch gehorsamblichen zu erindern, dass uns diese und andere Steuergefäll zu dem hungrischen Kriegswesen ohne Mittel vorbehalten: so befehlen wir euch gnädiglichen, ihr wollet dieselben voriger unser gnädigisten Verordnung nach allenthalben unangegriffner lassen, und wann so viel, dass es zu einer Fuhr genuegsamb, einkumben wird, dasselb alsdann unsaumblich heraus nach Wien wohl verwahrlich uberschicken und also in einem und andern an eurem getreuen Fleiss und Zuethuen nichts erwinden lassen. Daran vollbringt ihr unsern gnädigen gefälligen Willen und Meinung. Geben auf unserm küniglichen Schloss Pressburg den 5. Aprilis anno etc im 78.




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