130. Císař Rudolf IL odpovídá úředníku dvorské komory Anselmovi z Felsu na jeho zprávu o poslání do Čech v příčině zvyupomínání dlužných berní, i diví se, že pro svatbu pána z Rožmberka nebyly od liknavých dlužníků zadržalé berně exekucí vymáhány. Císař projevuje svůj náhled, že hrabství Kladské, ačkoli Maximilianem II. od knížete bavorského jako dědičné koupeno bylo, nemůže považovati se za korunní statek český, a že císař nemůže bez svolení stavův se statky komorními k hrabství tomuto náležejícími vedle vůle své nakládati. Felsovi nařízeno, aby rytířstvem a od města Kladska svolená suma 10.500 zi. co nejdříve odvedena byla.

VE VÍDNI. 1578, 6. února. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben aus deinem unserer Hofkammer vom letzten Januarii nächsthin in Unterthänigkeit gethanen Schreiben und Bericht gleichwohl gnädigist verstanden, was es deiner anbefohlenen Verrichtung halben in Behmen bisher vor ein Gelegenheit hab, daneben aber nit gern vernumben, dass die angestellte Execution und das Kammerrecht, dabei wir insonderheit interessiret sein, sowohl auch die Richtigmachung der Rabensteinerischen Kaufsumma allein umb des von Rosenbergs Hochzeit willen zu sonderer unser Ungelegenheit gesteckt worden; aber wie dem allen, weil es nunmehr nit zu wiederbringen sein, die Hochzeit auch ihr Endschaft erreicht haben wirdet, so wirdest du demnach die Sach habenden Befehlich nach eines und des andern Orts zu treiben und zu gebuehrenden Effect zu befurdern wissen.

Was aber die Grafschaft Glatz anreicht, do können wir unsers Theils noch nit befinden, weil dieselb von weiland Kaiser Maximiliano, unserm geliebten Herrn und Vatern hochlöblichster seliger Gedächtnus, von dem Herzogen von Baiern erblich erkauft worden, dass es vor ein Kronguet zu halten und wir ausser vorgehender der Stand Bewilligung mit den darzue gehörigen Kammerguetern unsers Gefallens und Gelegenheit zu disponieren nit befugt sein, noch auch die Einleibung in die Landtafel anderer Gestalt nit als bei einem künftigen Landrechten beschehen solle. Aber wie dem allem, damit der Sachen sein gebuehrliche Mass gelassen, auch unter des die bewilligten 10.500 Gulden von der Ritterschaft und Stadt Glatz zu unserm Hofnothdurften und dem bevorstehenden Aufbruch einen Weg als den andern erlangt werden mögen: so befehlen wir dir demnach guädiglich, du wollest dich der Gelegenheit und was es berührter Grafschaft halben eigentlich vor ein Meinung haben möge, mit Fleiss erkundigen, daneben auch deinem Erbieten nach die Sach dahin richten und befurdern, damit das Geld entweder gegen einem Revers oder Burgschaft, wie es bei ihnen zu erhalten, erlangt und mit dem furderlichisten heraus gefertigt werd. Also wirdest du auch mit Behandlung derer Personen, so sich umb die Trczkischen Gueter angenumben, zu ihrer Ankunft furzugehen und uns hernach den Verfolg in einem und anderem zu berichten wissen.

Soviel dann beschliesslich des von Lobkowicz 15.000 Thaler betreffen thuet, die seind gleichwohl hievor zu Contentining etzlicher unwartenden Glaubiger vermeint, der behmischen Kammer auch unlängst befohlen worden, der darüber begehrten Versicherung halben mit ihme dahin zu handeln, dass er sich an den behmischen Kammergefällen seiner Verwaltung, doch ausser derer, so zu unserm Hofund Kriegswesen ohne Mittel vorbehalten, benugen lassen, auch den Termin der Wiederbezahlung gar bis aufs Jahr hinaus anstellen wollt. Dieweil sichs aber mit Einbringung der andern Gefall, so wir deins selbst gehorsamben Wissens zu unsenn Aufbruch deputiret, uber unser Versehen verziehen thueti so. legen wir gedachter Kammer anjetzo wiederumben gnädiglich auf, dass sie neben dir ferner mit ihme von Lobkowicz handlen solle, ob er dieselben gar oder einstheils mittlerweil zu itzo angezeigten Nothdurften hergeben und der Wiederbezahlung aus der Trczkischen Kaufsumma hinwiederumben gewartig sein wollt, wie du dann aus beiliegenden Abschriften voriger und itziges Schreibens mit mehrern zu vernehmben und darauf die Sach gleichfalls gehorsamblich zu befurdern wissen wirdest.

Und was nun von diesem und von anderm Geld verhanden und einkumbt, das wollest du uns alsbald bei Tag und Nacht herausfertigen und dir die Sach umb oberwähnter Ursachen willen alles getreuen Fleiss angelegen sein lassen.... Geben Wien den 6. Februarii anno 78.




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