118. Rudolf II. nejvyšším úředníkům zemským v království Českém, že za příčinou velikého svého nedostatku peněžitého a nebezpečí na hranicích Uherských nejpřísněji exekucí proti těm, kteříž berně nedbale odvádějí, zakročiti musí, i nařizuje jim, aby berně vedle usnesení sněmovního beze všeho ušetření se vymáhaly.

VE VÍDNI. 1577, 19. prosince. — Koncept v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Wir haben euer uns vom 29. Novembris nächsthin zu Händen unser behmischen Hofkanzlci in Unterthänigkeit gethanes Schreiben empfangen und unter anderm daraus mit Gnaden verstanden, was der ansehenlichen slesischen Steuerrest und derselben Einbringung halben euer gehorsainbistes Bedenken sei, dass nämblich diesfalls in die saumbigen Stand nit so heftig gedrungen, sondern dieselb als ein gutwillige Hilf mit Glimpf gesucht oder auch einem und dem andern Stand nach Gelegenheit ein Nachlass gethan werden möcht. Nun war uns zwar nichts liebers, dann dass wir der Ursachen und erheischenden Noth, umb derer willen diese und dergleichen Hilfen begehrt und bewilligt werden, übrig und enthebt sein und also unserer gehorsambisten Unterthanen dieser und anderer Ort gnädigist damit verschonen möchten; dieweil euch aber die Noth und Beschwer, so uns nit allein umb unserer eignen Königreich, Land und getreuen Unterthanen, sonder auch der ganzen Christenheit willen obliegt, hievor mehr dann gnug bekannt, so bedarf es gegen euch als unsern furnehmben Räthen keiner Ausfuehrung, seind auch der gnädigisten gewissen Zuversicht, do unsere gehorsambiste Unterthanen ingemein der Sachen Gelegenheit und Umbständ so wohl als ihr ein eigentliches grundlichs Wissen haben oder desselben nothdurftiglich erindert werden könnten, dass sie sich nit allein mit Richtigmachung der noch ausständigen Bewilligungen, sondern auch Angreifung [ihres äusseristen Vermögens unterthänigist und gutwillig erzeigen sollten.

Nun mögen wir euch aber genädiger Meinung nit bergen, dass nit allein aus Slesi, ungeachtet derselben Stand zu mehrmalen gethanen gewissen Vertröstungen und von einer Zeit zur andern ihrem selbst Gefallen nach benennten und erstreckten Termin an den 215.000 Thalern alter Ausstand, sondern auch aus Behmen ausser des, was unserer Kammer daselbst gehorsambisten Vermelden nach an valvirter Münz verhanden sein mag, ein schlechte Summa, aus Mährern aber uber alles Ermahnen und Anhalten nun ein guete Zeit gar nichts allher geschickt worden. Do nun, inmassen bisher beschehen, kein mehrer Ernst und Einsehen dabei gebraucht, sondern gleich in eines jeden gueten Willen gestellt werden sollt, ob und wann er was erlegen wollt, so habt ihr selbst gehorsamblich abzunehmen, dass nit allein dieselben ansehenlichen Ausstand, dorauf bisher mit merklicher unser Ungelegenheit anticipiret und fast mehr, als sie ertragen, auf Interesse gewendet worden, gänzlich verloren, sondern sich auch der künftigen Hilfen halben gleichsfalls auf nichts gewisses zu verlassen sein wirdet. Was es nun bei den Ständen des Römischen Reichs, als die ihrer treuherzigen Bewilligungen halben gegen unsem Landen und Unterthanen nit soviel Ursach haben, auch dem Erbfeind etwas weiter entsessen seind, vor ein Ansehen und Unwillen, auch in Erhaltung des ungrischen Kriegsvolks, deme man nun ein ansehenliche Summa schuldig, sie auch mit höchster Ungeduld und Wehklagen darumben schreien und protestiren, dass sie aus Mängel furderlicher Bezahlung die Häuser länger nit erhalten, sondern endlich verlassen werden müssen, vor ein Ungelegenheit und Unmuglichkeit gebären, dagegen aber dem Erbfeind zu seinem grossen Vortel und dem Vaterland sowohl gemeiner Christenheit zu höchsten und äusseristem Verderb den Fuess weiter zu setzen umb soviel mehr stattgegeben wurd, das habt ihr gleichsfalls gehorsamblich zu erwägen.

Und obwohl euerm gehorsambisten Vermelden nach dergleichen Hilfen aus keiner Pflicht, sondern treuherzigem Gemuet und freiem Willen beschehen, wie wir es dann auch selbst gnädigist nit anders halten und annehmben, so ist doch hinwiederumben auch zu bedenken, dass es nach erlangter Bewilligung ein lauter debitum, und weil es nit zu unserm Privatnutz allein, sondern wider den allgemeinen christlichen Erbfeind zu Erhaltung Lands und Leut und also ihnen den Unterthanen selbst zu Trost und Schutz vermeint und angewendet wirdet, etwas mehrers und hohers als andere Schulden zu achten seind, wie sich dann auch desselben weder die andern unsere Erbland noch die Stand des heiligen Reichs gar nit behelfen, sondern alsbald nach Verfliessung der bestimbten Termin gegen den saumbigen mit gebuehrender Execution verfahren thun. Und ist nit zu zweifeln, es werd solches alles von den ge-horsamben Ständen unser Krön Beheimben und derselben incorporirten Land nit weniger treuherzig und-.nothdurftig erwogen, auch derselben Gemuet und Meinung ehrlich sein, dasjenig, so sie bewilligt, unterthänigist und vollkumblich zu leisten, oder aber der wirklichen Execution statt zu thun, weil dieselb fast in allen Landtagsbeschlüssen mit angehängt wirdet.

Und weil dann nun die Sachen gehörtermassen beschaffen, euch auch die Noth und Gefahr auf den Granitzen selbst bekannt und dann zu Erhaltung derselben dieser Zeit sonst kein ander Mittel oder Einkumben verhanden, noch auch umb gegenwärtiger beschwerlichen Lauf willen einich Anlehen mehr zu erhandeln ist, dagegen aber ein jeder, bei denen auf diese Hilfen mit beschwerlichem Interesse anticipiret worden, bezahlt sein will, von vielen auch durch Einforderung unserer verschriebenen Bürgen wider uns selbst exequiret wirdet, und wir aber weniger bedenklich sein achten, zu Erlangung solcher Ausstand die Mittel und Weg, so die gehorsamben Stand, wie gemelt, in ihren Landtagen selbst willkürlich beschlossen, vor die Hand zu nehmben, dieselben auch mit bester Billicheit zu vertheidigen sein, als durch dergleichen Verzug Land und Leut in Gefahr und Verlust zu setzen, die dann hernach, welchs Gott gnädig verhuet, weder zu recuperiren noch auch dergleichen Hilfen ferrer zu haben erspriesslich sein würden, wie dann dieselben ohne das bei weitem nit erklecklich, sondern von unserm eigenthumblichen Kammerguet jahrlich was ansehenliches dabei zuegesetzt werden muss, zue geschweigen, dass die gehorsamben Stand, so das ihrige zu rechter Zeit erlegt, auf solchen Fall übel darzu kumben, sondern und also der Unschuldig des Schuldigen entgelten wurde müssen: so werden wir also gedrunglich geursacht, die wirkliche Execution gegen den Saumbigen endlich vor die Hand zu nehmben, und befehlen euch demnach gnädiglich, ihr wollet dieselb gemeinem Landtagsbeschluss gemäss unverschont männiglichs also anstellen und unverzüglich darinnen procediren. Dann im Fall es nit beschehen und die Erlangung dieser Ausstand länger verzogen oder auch die künftigen nit ehe und besser als bisher einbracht werden sollt, würde uns das Kriegswesen und die Granitzen auch wider unsern Willen zu unserm und unserer Unterthanen unwiederbringlichen Nachtel länger zu erhalten unmuglich, wir auch, als die es an vielfältigem vaterlichem, treuem und ernsten Ermahnen und Befehlich nichts erwinden lassen, diesfalls gegen männiglich entschuldigt sein, wie uns dann auch gnädigst nit zweifelt, ihr als unsere furnehmbe getreue Räth und Officirer werdet dieses alles nit weniger noth-durftig zu erwägen und neben uns getreuistes Fleiss dahin zu trachten wissen, damit Land und Leut erhalten und wir des, so uns von unsern Unterthanen guetherzig bewilligt, zu ihrem selbst Schutz, wie billich, ohne ferrer Verziehen einsmals habhaft werden mögen. Daran vollbringt ihr unsern genä-digen Willen und Meinung, hinwieder in Gnaden gegen euch zu erkennen und zu bedenken. Geben Wien den 19. Decembris anno 77.




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