80. Císařská instrukcíi daná komornímu radovi Anselmovi z Felsu k vyjednávání s komorou českou v příčině zvyupomínání a odvedení ještě vybývající herně a peněz z dědictví statkův duchovních i zástavních, kteréž na výdaje cesty císařovy a na vychování dvoru císařského jako vyhrazeny byly.

V PRAZE. 1577, 26. dubna. — Konc. v c. k. říšsk. fin. arch. ve Vídni.

Rudolf etc. Instruction auf den (Titel) von Fels, was er in unserm Namen und von unsertwegen nach unserm beschehnen Verreisen von hinnen bei unserer behemischen Kammer, auch in unserm Rentmeisterambt allhier anbringen, verrichten und handien solle. Und erstlichen hat gedachter von Fels sich gehorsamblichen [zu erinnern], was für Geldhandlungen auf unserer behemischen Kammer, welchen er zum Theil selbst beigewohnet und welche präcise zu jetzigen unserm Aufbruch und aufs Hofwesen deputieret sein, furgeloffen. Derenwegen und dieweiln dieselben Gelder jetzo Georgi nicht haben mugen bar erlegt, sondern in kurzem hernach erst ausgezählet werden sollen, so wirdet ihme von Fels hiermit auferlegt, dass er sich auf unser behemische Kammer verfügen und neben Uberantwort unsers beiliegendes Befehlichs an sie begehren solle, dass sie mit und neben ihme alsobald ein ordentliche Verzeichnus aller uns und zu unserm Hofwesen deputierten und vorbehaltenen Geldposten fertigen, alsdann dieselben unserm jetzigen RentmeisterambtsVerwalter allhier, Thomas Wolfen, zustellen und in solche keinesweges zu greifen auferlegen, auch ihnen diesfalls an ihn, den von Fels, verweisen solle. Darauf wirdet alsdann mehrernennter der von Fels ihme dieselben Posten alles getreuen Fleisses zu treiben angelegen sein lassen und sein fleissiges Aufmerken haben, wann solche in unser Rentmeisterambt entrichtet werden, alsdann von unsertwegen daran zu sein, damit in dieselben in keinerlei Weis noch Weg gegriffen, sondern zusammen ge[halten] und so oft ein solche Summa einkommen oder innen liegen wirdet, die zu einer Fuhr genugsamb, alsdann dieselb stracks nach Hof abfertigen und uberschicken solle.

Insonderheit werden ihme von Fels hierbei etliche Posten angemeldet, als der Herrn von Ruppau Geld, so allbereit taxiert, welchs 7608 Schock 8 Gr. 4 Den. antrifft, und dann vonwegen etlicher Unterthanen und eines Waldes, dafür er zwölf Hundert oder zum wenigisten ein Tausend Schock geben und in vierzehen Tagen nach Georgi erlegt werden sollen.

Dann so seind auch die drei Abt, als der im Stift Plass 2400 Schock, der zu Ossek 464 Schock 34 K. 1 Putschandl und der in Strahow 730 Schock an ihre jungst bewilligte Contribution zu Ablegung des Chynsky Schulden noch ausständig. Diesfalls wolle gedachter der von Fels nicht allein bei der behemischen Kammer, sondern auch dem Herrn Erzbischof, als der umb die Sachen gut Wissenschaft hat und dabei nicht wenig thuen kann, anhalten und befordern, damit gedachte Stift solche ihr bewilligte Gebumus furderlichen erlegen und solches auch nochmals an den Hof verordenen.

Nachdem ferrer die Herren von Kreig vonwegen Vererbung der Herrschaft Jungenbunzel auf jetzo Georgi zehen Tausend Thaler erlegen und von solchen Geld dem obristen Jägermeister in Beheimb, Dietrichen von Schwendi, an seinem Anlehen uber das, so er hievorn entpfangen, bis in 7000 Gulden rheinisch oder was sich in guter gehaltener Abraitung befinden wirdet, erlegt werden solle, so wirdet diesfalls gedachter der von Fels bei der behemischen Kammer auch anzuhalten wissen, damit sie die Abraitung mit dem von Schwendi ordentlichen befurdern, und was uber die Bezahlung des von Schwendi Schulden überbleiben wirdet, solcher Überrest soll alsdann neben andern Geld auch an unsern Hof gefertigt werden.

Und als ferner anjetzo das fällige Lehengut Jonsdorf dem Hardischt umb 8200 Thaler verkauft worden, daran er jetzo Georgi den ersten Termin richtig machen und auf nähistkunftig Galli die übrige Kaufsumma erlegen solle, weilen solcher erster Termin auch in das hiegige Rentmeisterambt erlegt werden solle, so wolle der von Fels auch daran sein, damit dasselbe, also bald es erlegt sein wirdet, stracks nach Hof geschickt werde.

Nachdem weiter Abraham von Stetterheimb noch einen Rest an seiner bewilligten Steigerungssumma auf die drei Gubnishen Pfanddörfer in das Hofzahlmeisterambt auszählen solle, wolle mehrernennter der von Fels darauf bedacht sein, damit solchs von ihme Stetterheimb beschehe, oder aber die Verschreibung ihme nicht zugestellt auch also bald an Hof berichtet werde, damit man sich mit andern in Handlung einlassen muge.

Was nun auch für ein Geldhandlung bei etlichen Burgern zu Sanct Gyndersich auf der Neustadt Prag furgefallen, hat der von Fels sich derselben auch zu erinnern und wird auf dieselb auch sein Aufmerken haben, auf dass solche in Richtigkeit gebracht muge werden.

Weiln dann der Herrschaft Rabenstein Graf Sebastian Schlickens Innenhabung noch zur Zeit der Glaubiger halber zu keinem Beschluss zu kommen gewesen, als wolle der von Fels ein Aufmerken haben, ob etwa mit einem andern ein Handlung getroffen muge werden, wie dann Graf Sebastian Schlick hierzu Anweisung zu geben sich erboten.

Hierneben hat sich der von Fels zu erinnern, dass Herr Jaroslaw von Smirzitz, wie von der behemischen Kammer bericht worden, umb seine gewohndliche Marschalkambtsbesoldung angehalten und gebeten, ihme dieselbe an der Kaufsumma, so er umb das Gütel Skalitz herauszugeben schuldig, abgehen oder abraiten zu lassen. Dieweiln aber dies ein solch Geld, so aus der Vererbung berurts Guts herkommt und dasselbe zu Ihrer Mt. eigenen Hofsnothdurften deputiert worden und angewendet werden solle, so wird ihme von Fels hiermit auferlegt, er bei unserer behemischen Kammer fleissig anhalten und treiben solle, damit der von Smirzitz die vollige Kaufsumma erlege, und dieselb an den Hof unsaumblich zu fertigen solle.

Hierbei wird auch gedachtem dem von Fels Herren Georgen und Jaroslaen Gebrüdern von Sezima Aussig Supplication übergeben, darinnen gebeten wirdet, weiln sie noch vor die Vererbung des Guts Koltosch drei Tausend Thaler erlegen und ihnen gleichwohl 500 Thaler daran allbereit nachgelassen sein sollen, ihnen den ganzen Ausstand nachzusehen. Darauf so wolle er von Fels sich erkundigen und im Fall kein Nachlass beschehen, alsdann die ganze Summa durch die behemisehe Kammer einzufordern verordenen und neben andern Geld an den Hof uberschicken.

So wird auch der von Fels der Trzkischen Handlung, wofern dieselbe noch vor dem Aufbruch geschlossen wirdet, haben zu befurdem....

In allewege aber wird der von Fels hiermit vermahnet, nachdem wir uns das halbe Biergeld in der Kron Beheimb von Eingang dies Jahres zu unserer Hofsnothdurft ausdrucklich vorbehalten und derawegen nicht allein unserer behemischen Kammer, sondern auch unserm Rentmeister allhier, Wolfen Schelhammer, am 31. Januarii nähist verflossen auferlegt, in solche unsere vorbehaltene Biersgefäll nicht zu greifen, auch unserm Rentmeister in anderwege nicht verwenden, sondern zusammenhalten zu lassen, so wolle der von Fels itzigen Rentmeisterambtsverwalter für sich erfordern und was, auch wie viel an halben Biergeld uns zu guten von Eingang dies Jahres einkommen sei, besprechen und darauf solch Biergeld von gedachten Rentmeisterambtsverwalter abfordern, gegen Hof fertigen, im Fall aber dasselbe verwendet war, alsdann solchs von der behemischen Kammer zu erstatten begehren, und wie diese Post geschaffen befunden, uns als zur Nachrichtung berichten.

Und als ferner nicht allein die alten Steuersrestanten, sondern auch die neuen bewilligten Steuern ausdrucklichen zu dem Granitzwesen in Hungern vorbehalten und ausgezogen sind, und dann itzo wiederumben ein Steuerstermin eingebracht werden solle, so wolle sich gedachter von Fels bei der behemischen Kammer, so wohl auch bei dem Rentmeisterambtsverwalter nothdurftig erkundigen, was erstlich an den alten Steuersrestanten einkommen, was und wie viel auch an nähist verschienen Steuerstermin noch eingebracht werden solle oder aber allbereit gefallen und inliegen muge, und darauf daran sein, dass auch der jetzige Steuerstemiin ordentlich erlegt und eingebracht und dieselb an keinen andern Ort, als zum Granitzwesen in Hungern verwendet werde; wann auch von zehn bis in zwölf Tausend Thaler vorhanden, solchs Geld Stocks nach Wien abfertigen und hinaus schicken solle.

Nachdem auch bei jetzigen Kammerrechten zwischen dem Herrn von Sclrwamberg der Herrschaft Klingenberg und des darauf liegenden Pfandschillings halber vonwegen der Münz, ob es auf alte Schock oder wie sonst verstanden werden solle, ein Ausspruch und Urtel ergehen solle, welchem nach sich zu richten sein wirdet, was gedachter der von Schwamberg vor die Erbschaft an Klingenberg noch erlegen werde sollen, darauf so wolle der von Fels die Sachen auch treiben und nochmals das Geld einzubringen und an den Hof zu verschicken befurdern.

Hieneben wird gedachtem dem von Fels zu etwas mehrer und besserer Nachrichtung angemeldet, dass noch andere Geldposten mehr sein, die aus Vererbung der Pfandund geistlichen Güter in Beheimb herrühren und zum Theil längst erlegt, zum Theil aber nochmals erlegt werden sollen, welche Summen allein derer, so richtig gewesen, uber die neunzig Tausend Thaler sich verlaufen haben, wie dann der behemischen [Kammer] jetzo ein Jahr vergangen ein lauterer Auszug davon uberschickt und beneben auferlegt worden, zu berichten, wie es nicht allein umb die richtigen, sondern auch unrichtigen Posten gewandt und geschaffen sein möge. Weiln aber von ihr der behemischen Kammer uber beschehen Vermahnen bis auf dato nichts einkommen, so wolle vielermelter der von Fels angezogene Verzeichnus aufsuchen lassen, sich darinnen ersehen und mit ihr der behemischen Kammer dieselben alle auch in Richtigkeit bringen und das Geld, so derenhalber einkommen wirdet, weiln dasselb jederzeit zu dem Hofwesen ausgezogen und vorbehalten worden, furderlichen an Hof uberschicken.

Noch mehr hat Waclaw von Wrzesowiz sich anerboten auf jetzo alsobald ein Anlehen bis in 3250 Thaler gegen gebührlicher Verzinsung und Versicherung bis auf Galli, und dass ihme beneben ein Haus zur Wohnung auf dem Ratschin eingegeben, auch die Nothdurft Brennholz auf drei Feuer gereicht werden solle, welchs der von Fels also bei der behemischen Kammer anzubringen haben wirdet, ob vielleicht das Anlehen also auf Mittel und Wege erhandlet muge werden. Und damit der von Fels solchs alles desto besser und beständiger bei unserer behemischen Kammer auch in unsern Rentmeisterambt allhier verrichten und diesfalls nothwendig Folge haben muge, so legen wir berurter unserer behemischen Kammer, sowohl auch jetzigen unserm Rentmeisterambtsverwalter auf, dass ihme von Fels nicht allein zugelassen und gestattet werde, so oft es ihme gefällig und der Sachen Nothdurften erfordern werden, in ihr der behemischen Kammer Mittel zu kommen, die Verrichtungen zu sollicitieren, alle gebührliche Folge zu begehren und die Sachen selbst mithelfen zu handien und zu beschliessen. Da aber dem von Fels in einem oder dem andern was widerwärtiges begegnen oder Verhinderung zustehen wollte, wirdet er jederzeit dasselbe an unsern kaiserlichen Hof umb weitere Verordenung und Einsehen zu gelangen und hierinnen seinen getreuen muglichsten Fleiss anzuwenden wissen, wie dann unser genädiges Vertrauen zu ihme stehet, so viel an ihme, nichts wirdet erwinden lassen. An dem allen beschicht unser genädiger Willen und Meinung. Geben Prag den 26. Aprilis anno 77.




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