77. Vyslaní z rytíøstva kraje Chebského a mìsta Chebu zadají císaøe, aby bernì, kteráž snìmem byla svolena, stejnou mìrou na nì jako na stavy èeské ukládána nebyla, ale aby s nimi jako již od drahného èasu skrze zvláštní komisaøe vyjednáváno bylo.

1577, 27. bøezna. — Konc. v arch. mìsta Chebu.

Uf E. Kais. Mt. ausgangenes allergnädigistes Rescript, darin die von der Ritterschaft im Egrischen Kreis, dann Burgermeister und Rath der Stadt Eger durch ihre Gesandten mit ihrer Nothdurft gefasst wegen der gleichförmigen Besteuerung, die sie mit den loblichen Ständen des Königreichs Beheim zu leisten nit schuldig zu sein vorgewandt, vorbeschieden worden, haben gedachte von der Bitterschaft neben Burgermeister und Rath der Stadt Eger uns ihren Abgesandten derwegen allhier aus untertblnigisten Gehorsam, den E. Kais. Mt. in diesen und andern sie sich zu leisten unterthänigst schuldig befunden, zu erscheinen ufgetragen und abgefertigt. Und lassen anfangs E. Kais. Mt. erwähnte von der Ritterschaft, dann Burgermeister und Rath ihre allerunterthänigiste Dienst in schuldigem Gehorsam anmelden und hierneben zu E. Kais. Mt. eingehenden kaiserlichen Regierung von dem Allmächtigen Glück, Heil, guten Gesund und langes Leben als getreue Unterthanen unterthänigist wünschen und tragen darneben mit E. Kais. Mt. wegen E. Kais. Mt. geliebsten Herrn und Vätern, unsers allergnädigisten Herrns, hochloblichster und seligister Gedächtnus, todtlichen Abgang ein unterthänigistes Mitleiden, wissen auch von dem Allmächtigen hochgedachtister Ihrer Mt. nunmehr änderst nichts dann die ewige und selige Freud, darein Ihr Mt. ohne das gewisslichen in Freuden leben, zu wünschen. Und dass Kreis und Stadt Eger der löblichen Stände in der Krön Beheim Landtagsbeschluss oder gleichförmigen Besteuerung sich zu untergeben, zum Theil unmöglich, zum Theil auch nit schuldig sei, dessen gegrundten Ursachen haben bemelter Kreis und Stadt hiebevor bei Lebzeiten hochstermelter Kais. Mt., E. Kais. Mt. geliebsten Herrn und Vätern, dann auch bei E. Kais. Mt. des abgeloffenen 76. Jahrs den 17. September eingewandt, so auch sonders Zweifel noch bei E. Kais. Mt. beheimischen Hofkanzlei zu befinden, darauf aus Befehlich ermelter Ritterschaft, dann Burgermeisters und Raths der Stadt Eger wir deren Gesandten uns thun nochmaln ziehen und referiren und hiemit zum allerkurzisten wiederholen, der unterthänigisten Hoffnung, E. Kais. Mt. geruhen sie allergnädigist darbei zu schützen.

Dann anfanglich, allergnädigister Kaiser und Herr, ist Kreis und Stadt Eger ein abgesonderter Ort, welcher ausser den Behimischen Wald von der Kron Beheim, sowohl als Sachsen, Pfalz, Markgrafthumb etc. und andern umbliegenden Orten ausgeschlossen und uf zwe ganzer Meil Wegs herdan von Behimischen Wald uf teutschen Erdreich, Grund und Boden gelegen, also dass es ein abgesonderter Ort von dem Königreich Beheim, solches natura situs loci der Augenschein und andere Qualitäten zu erkennen geben.

Zum andern so ist auch dieser Kreis und Stadt von dem heiligen Rom. Reich herkommen und vor dritthalbhundert und mehr Jahren von dem in Gott seligist entschlafenen Kaiser Ludwig dem König Johann, auch hochloblichster Gedächtnus, umb ein Summa Geldes versetzt und also kein Eigenthum oder Proprietet des Königreichs Beheim nie gewesen und noch nit, sonder allein als ein Verpfandung von dem heiligen Rom. Reich an die Kron zu Beheim kommen mit dieser sonderlichen Bedingung, dass die Kron Beheim in Zeit der Verpfandung mehrer und besser Gerechtigkeit uf diesen Kreis nit haben soll, dann das heilige Rom. Reich vor der Zeit der Vorpfandung daran gehabt, erlangt und hergebracht, wie dann die Übergab und Abtretung dies Egrischen Kreises von weiland hochgedachtisten Kaiser Ludwig, hochloblichster Gedächtnus, beschehen ausweiset und zu erkennen gibt. Und haben hergeg en weiland König Johann in Behmen vor sich und seine Nachfolgere die Konige zu Beheim vorwilligt, zugesagt und sich verobligirt, dass sein Königlich Würden den Egrischen Kreis als ein Vorpfandung änderst nit in die posses gebracht, dann dergestalt, dass er desselben Kreises Unterthan und Einwohner bei ihren erlangten und habenden Privilegien vorbleiben lassen woll, und hierüber hat sich auch hochgedachter König Johann, christlichster Gedächtnus, vor sich und alle nachkommende Könige zu Beheim ex privilegio et sic ex jure privato et singulari gegen dem von dem heiligen Rom. Reich verpfandten und versatzten Egrischen Kreis vorbunden und vorpflicht, dass Ihr Königliche Würde keinen Bern oder Landsteuer von diesem Kreis nehmen wollen, dass auch die Inwohner mit kein mehrer von Beheim sollen zu schaffen haben noch überfuhrt werden, sondern allein dem König ohne alles Mittel unterworfen sein. Bei solcher vorgehenden Begnadung und Befreiung es dann noch nit verblieben, sondern es seind dieselben Freiheiten von den nachfolgenden loblichen röm. Kaisern und behimischen Konigen und successive je von ein uf den andern ordenlich in gemein und besonders confirmiret, bestätigt, ìatificirt, gemehrt und gebessert worden, wie auch aus König Ludwigs hochloblichster Gedächtnus insonderheit gegebenen Privilegio ferner zu bescheinen, der nit allein die vorgehende Privilegia des Kreis confirmirt, sondern auch von neuem uf ewig aller Bern, Gultbegehr, Steueraufiag und Aufsatzung, welcherlei die war, und sonsten aller anderen Forderung, wie die genannt möchten sei, ganz und gar frei, ledig und los zu sein, denselben begnadet und befreit. Bei solchen Immunitäten dann Kreis und Stadt inhalt obangezogener Privilegien bis uf diese Stund von allen gewesenen römischen Kaisern und behimischen Königen gelassen und dorwider niemals beschwert. Und dass aber zu Zeiten auch öfters Kreis und Stadt aus guten Willen in ein Pausch eine benannte Summa Geldes den gewesenen römischen Kaisern und behimischen Königen unterthänigist bewilligt, dagegen ist ihnen jedesmals ein Revers, dass es ihren Privilegien unschädlich und unabbrüchig, dann auch ein sonder Compulsorial uber Geistlich und Weltlich, so im Kreis gesessen, solche zu Erlegung ihres gebührenden Antheils uf Vorwiederung haben zu comppelliren und anzuhalten, gegeben worden. Solche obangezogene concedirte Immunitäten und Freiheiten haben Stadt und Kreis nit allein respectu oppignorationis, so doch das Fundamentùm ist, sondern auch darumben, dass sie in der Zeit gegen den gewesenen röm. Kaisern und behimischen Königen und auch gegen der loblichen Kron Beheim in allen zugestandenen Widerwärtigkeiten jedesmals mit Leistung ihrer getreuen Dienst und Darstreckung alles ihres Vermögens sich dermassen erzeigt, dass sie darob in merkliche Schäden und unuberschwengliche Schulden eingewachsen und noch zur Zeit darin haften, derwegen in remunerationem und zu gebührlicher Ergötzlichkeit solcher treu geleisten Dienst, dann auch in Ansehung des Pfandschillings angezogene Immunitäten ihnen stetigs de novo concedirt und der Bernsteuer und all ander Auflagen, wie die immer Namen haben möchten, befreit worden.

Vor das dritte so ist dieser Kreis und Stadt ein Gränitz- und Orthaus, welches mit Chur und Fürsten benachbart und stetigs von denselben hochlichen betrangt und beschwert wird, also dass die Stadt bei Tag und Nacht nit allein Wächter und Thorhüter auf den Mauren und unter den Thorn, dann auch uf Thürmen derwegen haben, dieselben besolden, sondern auch etzliche Soldner, so täglichs die Strassen bereiten, mit schweren Unkosten besolden, darumben die Stadt als ein Orthaus mit ihren Mauren, Basteien und andern in billichen Wesen und Würden nit ohne wichtige Ausgaben erhalten, zu geschweigen, was nun jährlich die Stadt vor hochwichtige Ausgaben wegen der Hofreisen und Tagleistung mit den Benachbarten ufwenden müssen, welches sonsten andere Stadt in der Kron Beheim geubrigt; und aber diese Stadt dessen in künftig, wie beschehen, wo änderst dieselbe mit ihrer Juris diction E. Kais. Mt. zum besten erhalten und von den Benachbarten öffentlich und heimlichen und mit ein Gewalt ichtes zu entziehen nicht nachgesehen werden will.

Vor das vierte so wird E. Kais. Mt. auch unvorborgen sein, dass gegen den gewesenen röm. Kaisern und behimischen Königen, hochloblichster Gedächtnus, treuer unterthänigister geleister Dienste halber diese Stadt in schweren Schuldenlast vor etzlich Jahren eingerathen und noch uf diese Stund darin haften thut. Damit nun solches wegen nur die Zins jährlich abgelegt, sowohl auch die Wächter, Thünner, Thorhüter, Soldner und andere, so die Stadt als ein Gränitzhaus haben muss, besoldet, so hat die Stadt uf sich und ihre Burger eine Besteuerung legen müssen, also dass ein jeder jährlich von 100 fleinen ufs Rathhaus in die Losung geben muss, damit, wie gemelt, dasjenig an Zinsen zu Erhaltung der Stadt Trauen und Glauben abgelegt, die Ubermass aber uf anderweit zu Erhaltung E. Kais. Mt. Jurisdiction und der Gränitz ufgewandt werden muss, welches dann auch nit ein schlechte, sondern hohe Beschwerung. Und ungeacht solcher Beschwerungen so seind doch hingegen bei dieser Stadt keine Zugang, Hantierungen oder Handlungen, daran die Burgerschaft sich etzlichennassen zu erholen und bereichen könnte, dann allein was der blosse Feldbau ist, welcher dann auch nit alle Jahr geräth.

Vor das fünfte so fällt auch diese Beschwerung, welche neben den obgesagten nit die geringste, mit vor, dass uf diese Stadt Eger als ein Gränitzort ein kaiserlicher Zoll geschlagen wird, dardurch die Händler und Fuhrleut, so zuvor mit ihren Hantierungen und ihrem Fuhrwerk den Kreis und zuförderst die Stadt besucht, welches alle Handwerker und Gastgeber wohl genossen, ihre Waaren vortrieben und zu Geld macht, noch etzlich andere Gewerb zu gemeinen Nutz gefördert worden, anitzo aber gesteckt und gehindert, also dass die Stadt dies Zolls halber in äusserst Vorderb gebracht, wie dann alle Hantierung zu Boden gangen, auch der meiste Theil Handwerker an den Bettelstab gediehen, von Weib und Kind Armuth halber zogen, die in Elend sitzen lassen und neben dem fast die Hälfte der Häuser in der Stadt feil gesprochen, so alles darumben beschicht, dass keine Hantierung in Schwung gehen. Und wird dieser Zoll, dardurch E. Kais. Mt. wahrlich wenig Nutz geschafft, von allen Händlern und Fuhrleuten uf eine ganze und halbe Meil durch der benachbarten Chur- und Fürsten Dörfer und Flecken umbfahren und die Stadt dargegen gemieden, also dass dieselben in Aufnehmen befördert, zu Städten gemacht, hergegen aber E. Kais. Mt. Stadt Eger mittlerzeit gar vorderbt und, wo nit ein allergnädigiste Änderung folgen möcht, zu ein Dorf gemacht; dann do auch die Stadt wissen sollt, dass E. Kais. Mt. mit diesem Gränitzzoll erspriesslich geholfen, wollten sie auch gemeines Kreis, Stadt und der armen Leut äusserst Vorderben, so hieraus erfolgt, desto weniger achten.

Diese oberzählten Motiven und Ursachen geruhen E. Kais. Mt. allergnädigist aus kaiserlichen Milden dohin, dass es des Kreis und der Stadt äussersten Nothdurft erfordern wollen vorzubringen, zu erwägen, dann auch gemeine Stadt und Kreis bei erlangten Freiheiten, uralten Herkommen und Gerechtigkeit zu schützen und denselben, als zuvor beschwert, weitere Beschwerung beizulegen nit zu vorstatten, sondern aus gehörten und erzählten Ursachen der gleichförmigen Besteurung mit den loblichen Ständen des Königreichs Beheim gnädigist vorschonen, darumben also wir anstatt und aus Befehlich unser Principalen höchstes Fleiss allerunterthänigist gebeten haben wollten, in Ansehung, dass bedes solche beschwerliche Neuerung, so wider den Pfandschilling, Revers, Privilegia, Confirmationes, Gebrauch und dritthalbhundertjährige Praescription Kreis und Stadt ihnen nit uflegen lassen können, noch viel weniger wegen des Schuldenlasts und anderer täglich der Stadt als ein Gränitzund Orthaus ereigneten Beschwerden darein zu willigen möglichen.

Wann nun vor der Zeit gegen den röm. Kaisern und behemischen Königen uf derselben allergnädigist Begehren in Hilfen sich Kreis und Stadt jederzeit unterthänigist nach ihrem Vermögen erwiesen, also ist, oft es zu Schulden kommen und von Kreis und Stadt ichtes begehrt, solches durch

ìmové léta 1577.Commissarien hat müssen gesucht werden, darauf jedesmals in ein Pausch zu leidlichen Fristen mit denselben geschlossen worden, und ist dargegen ihnen alle Zeit uf beschehene Bewilligung alsbaklen ein Revers, dass solche ihre bewilligte Hilf ihren Privilegien ohne Nachtheil, darneben auch ein Compulsorial uber Geistlich und Weltlich im Kreis gesessen, solche uf Vorwidern zu ihren gebührenden Antheil zu compelliren, gegeben worden. Damit es aber diesfalls nit das Ansehen bei E. Kais. Mt. gewinnen möcht, als ob Kreis ond Stadt nunmehr prorsus immunes sein und bei E. Kais. Mt. gar nichts zu thun bedacht, so seind sie ungeacht aller ihrer Privilegien, doch unbegeben derselben, allerunterthänigist gewillt, gegen ein Revers und Compulsorial E. Kais. Mt., wie seit Alters herkommen und gebräuchlich, in Pausch nach Vormögen weiter zu contribuiren. Und weil aber solche Bewilligung seit Alters bishero durch Commissarien bei Kreis und Stadt gesucht, so ist unser anstatt unser Principalen, wie wir auch sonst uns in weitere Handlung einzulassen nit befehlicht, allerunterthänigist Bitten, E. Kais. Mt. geruhen allergnädigist, do Kreis und Stadt ungeacht ihres Schuldenlasts, Privilegien, dann täglichs ereigneten Beschwerden als ein Gränitzhaus der begehrten Hilf im Pausch nit mugen uberig sein, Commissarien zu vorordenen, die anstatt E. Kais, Mt. mit Stadt und Kreis, wie vor und seit Alters herkommen und gebräuchlich, in ein Pausch, doch uf leidenliche Fristen, Handlung pflegen mögen. Und was diesfalls Kreis und Stadt Vormögen ertragen will, dorin wollen sie sich als getreue Unterthanen allerunterthänigist erweisen und bitten dargegen, E. Kais. Mt. geruhen ingleichen Revers und Compulsorial nach Vorgleichung, wie auch seit Alters gebräuchlich, gemeiner Stadt allergnädigist mitzutheilen.




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