64. Dobré zdání komory dvorské a èeské o usnesení snìmu èeského, jenž zahájen byl dne 5. února 1577.

1577. 28. února. — Konc. v arch. èesk. místod.

Allergnädigister Kaiser! Die Hofund behemisch Kammer haben sich in dem verteutschten Landtagsbeschluss, soviel in solcher Eil beschehen mügen, unterthänigist ersehen und befinden darinnen nachfolgende Bedenken.

Und erstlich nachdem zu Steuereinnehmbern zween vom Burggrafambt verordnet, als nämblich vom Herrenstand Zdeniek Mitschan, Unterburggraf, und vom Ritterstand Jaroslaw Wchinsky, würdet dieses dabei bedacht, dass die behemisch Kammer von ihnen wenig Bericht von den Steuergefällen bekommen wurdet künnen, ob und was daran einkommen und wie die Einbringung vonstatten gehet. Derhalben beide Kammer der unterthänigisten Meinung, E. Mt. hätten nach versucht, ob bei den obristen Herren Landofficirern die Sach dahin zu befördern, dass E. Mt. ein vertraute Person mit und neben den verordneten Steuereinnehmbern umb allerlei Bericht und desto ordentlicher Einbringung den bewilligten Landshilfen haben möchten. Darwider sie dann billich nicht sein sollen, furnehmblich, weil solches aus keinem Misstrauen, so etwa E. Mt. zu ihnen den Ständen oder derselben deputirten Einnehmbern hätten, sondern allein umb gueter Ordnung willen und Verhüetung künftiger Rest und Eingriff, die bishero vermerkt, beschicht.

Da aber solches bei ihnen nicht zu erhalten, wie man dann Beisorg trägt, dass es schwerlich geschehen würdet, so würdet doch zum wenigisten dieser Punkt in den Landtagsbeschluss eingebracht werden müssen, nämblichen, dass sie, die Steuereinnehmber, schuldig und verbunden sein sollen, die Steuergefällen, wann die nun eingebracht, auf der behemischen Kammer Certification in das Rent-meisterambt auszuzählen, damit solch Geld E. Kais. Mt. auf derselben Befehlch jederzeit zuegeschickt werden möcht.

Item dass auch die Steuereinnehmber auf der Kammer Begehren von den Steuergefällen, so einkomben, jederzeit guten Bericht und Auszueg zu geben sich nicht verwidern.

Ingleichen auch möchten die Herren obristen Landofficirer nachmals vermahnt werden, dass rieichwohl nicht allein in Reichung und Einbringung der Steuer, sonder auch der Biersgefallen, welche dann bisher den mehrern Theil allein der Unrichtigkeiten halben wenig ertragen, ein solche Ordnung angestellt, damit beide Gefall den Bewilligungen geniäss ordentlicher als bishero gereicht und eingebracht.

Was dann die Execution der Steuer belangt, wurdet gleichwohl unter andern den Steuereinnehmbem eingeraumbt und zuegelassen, wann sie für gut und rathsamb befinden und erkennen werden ein Theil der Restanten Fahrnuss und Guets zu Bezahlung und Erlegung der versessenen Steuer zu versetzen, dass sie solches wohl thuen können und mügen, und ein jeder, der was darauf leihet, der soll und mag es ein Jahr lang oder länger, bis ihnie die Summa wiederumben erstattet wurdet, gemessen. Es ist aber in vorigen Landtagen auch diese Clausel darbei angehängt, do von ihnen den Steuereinnehmbern was von dergleichen Gutern verkauft wurde, dass ein jeder desselben Kaufs erblich gemessen soll, welches, dass es auch in diesem Landtage eingebracht werde, für ein Nothdurft angesehen wurdet.

Der Restanten halben wirdet in diesem Landtag allein wegen der neuen Restanten ein Termin bestimbt, dass dieselben zwischen hie und Pfingsten nächstkunftig eingebracht werden sollten: von den alten aber, die ein mehrers austragen, wirdet änderst nicht gedacht, als dass sich E. Kais. Mt. nach eingezogenem Bericht allergenädigist zu verhalten werden wissen. Do erachten beide Kammer nothwendig zu sein, dass E. Kais. Mt. die Einbringung und Erlegung derselben alten Rest, wo nicht auf Georgi, doch aufs längst mit den neuen Restanten zu erlegen begehrten, angesehen, dass sonst selbst wohl billich, weil sie länger ausgestanden, dass sie auch vor den neuen erlegt würden.

Dann, so würdet, do der Abraitung halben mit denen Personen, die Schuldenanforderungen bei E. Kais. Mt. zu haben vermeinen, gedacht würdet, dieser Artikel gesetzt, als nämblichen mit diesen Worten: Wann Ihr Kais. Mt. in diesem Kunigreich nicht selbst persönlich wären, dessen sich gleichwohl die Stände nicht versehen, so sollten die obristen Landofficirer die Differenz, so etwo in Abraitungen fürfallen möchte, der Billichkeit nach abhelfen. Dieser Artikel möcht beider Kammer unterthänigisten Erachtens dahin limitiert werden, dass solches nicht bei ihnen den Landofficiren allein stünde, sondern auf E. Kais. Mt. allergnädigsten Ratifikation gestellt würde.

Weiter würdet auch in dem, do sich E. Kais. Mt. deren von Herrnund Ritterstand Anfall begeben, dits vermerkt, dass sie diese gethane Bewilligung etwas zu weit extendiren, dann sich E. Kais. Mt. Bewilligung auf nichts mehrers, als auf die Häuser in Städten und nicht auf andere Güeter erstrecken thuet.

Item, so ist auch die Bewilligung den Städten nur auf Wohlgefallen von E. Kais. Mt. gemeint und dass sie auf der Kammerbuchhalterei umb das, was sie also an Fälligkeiten künftig zu ihren Händen empfahen werden, wohin sie es verwendt, ordentlich Raitung thuen sollen, welches aber in diesem Landtagsbeschluss auf die Hauptleut in Prager Städten und in den andern Städten auf den Unterkammerer gerichtet. Darumben dieser Artikel auf Wohlgefallen und mit der Raitung auf die Buchhaltern zu richten.

Nachdem auch bei dem Artikel des Herrn von Rosenbergs Auswechslung der Güeter halben nun obristen Burggrafambt gehörig des Hofs Pratschie gedacht wurdet, als dass der Herr von Rosenberg derwegen mit E. Kais. Mt. in Handlung stehen soll, würdet E. Kais. Mt. dieser unterthänigster Bericht gegeben, dass gleichwohl vonnöthen sein will, ehe und zuvor E. Mt. sich in schliessliche Handlung ramelten Hofs halben einlassen, dass die Kammer mit ihrem Guetbedunken hierüber vernommen werde.


Inmassen dann aufs kurzist pro memoria ein Schrift auf diese erzählte Bedenken, doch ausserhalb des Hof Pratschie gestellt, welche E. Kais. Mt. in Unterthänigkeit verlesen werden soll, darauf folgunds E. Kais. Mt. mit den obristen Herren Landofficirem daraus allergenädigist zu conversiren haben werden.


[ Na zadní stranì pøipsáno: "Ist der Kais. Mt. den 28. Februar anno 77 furgebracht und darauf Ihr Mt. ein Schrift dem Beschluss gemäss zuegestellt worden."]




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