47. Návrh odpovìdi, kterouž by císaø na další pøedložené artikule od stavù èeských podati mìl.

1577, 16. února. — Konc. v arch. èesk. místod.

Vermerkt, was Euer Kais. Mt. gestrigs Tags den 16. Februarii


[ Listina tato nemá letopoètu, náleží však obsahem do r. 1577, vztahuje se také na odpovìï, kterouž pán z Rožmberka dne 8. února t. r. na místì a jménem stavùv byl promluvil.]

auf der Stände weiters Fürbringen geschlossen haben und sie ungefährlich derselben fernem gnädigsten Gefallen nach beantworten möchten.

Soviel die Veränderung der Landsämbter belangt, wären E. Mt. wohl gnädigist geneigt, dasselb noch vor dem Landtagsbeschluss, wie die gehorsamen Stände bitten, in Verrichtung zu bringen; nach dem aber die Zeit kurz und gleichwohl ein Nothdurft ist, zuvor mit den obristen Officirern hievon Rath zu halten, so wellen Ihre Kais. Mt. noch vor angehendem Landrechten diesen Artikel ins Werch richten und vermittelst göttlicher Hilf vollziehen, damit die Landund andere Rechten vermüg der Landsordnung durch die vereidten Ämbter, wie sich gebührt, gehalten werden mügen, sowohl auch die andern Ämbter Ihrer Mt. kuniglichen Hofs allhie im Land, wie sie von dem von Rosenberg specificirt worden, mittlerzeit bestellen und dann die Irrungen zwischen den Räthen vonwegen der Session und Ordnung in votis mit ihrer der Officirer Rath gebührlicherweis zur Vergleichung helfen, und zuvor mit den obristen Officiren, wie es die Nothdurft erfordert, darvon tractieren.

Es wölle auch nit weniger ein Nothdurft sein, von wegen der Bestellung des Regiments in Abwesenheit E. Mt. und was dem mehr, als der Regenten Anzahl, auch Fertigung und Sieglung halber, anhängen, mit ihnen den obristen Officiren zu reden und zu berathschlagen, und wollt E. Kais. Mt. diesen Artikel nach gehaltener Berathschlagung mit ihnen dermassen determiniren, damit sie die Stände E. Mt. Verhoffens damit wohl würden zufrieden sein mügen.

So wollten E. Mt. auch die Verneuerung der Erbeinigungen, Kichtigmachung der strittigen Granitzen, desgleichen den Münzartikel mit dem ehisten so müglich ihrem vorigen gnädigsten Erbieten nach befödern.

Und weil die Inwohner der Grafschaft Glatz, auch der Kreise Eger und Elbogen auf den eilften Martii nächstkunftig vonwegen der Contribution und ihrer der Elbogner Jurisdiction wiederumb hieher citiert worden sein, wollten E. Mt. alsdann in der Guete, darzue sich die Stand geneigt zu sein erbieten, handeln oder den Sachen sonst durch gebührliche Mittel gerichtlichen abhelfen.

Und es nähmen E. Mt. ihrer der Stände Bewilligung vonwegen des Voitlands mit Gnaden an, vergleichen sich auch mit ihnen, dass die Clausel der Unterthanen Revers halben im Lehenbriefe ausgelassen, dagegen aber darein gesetzt würde, dass sich nit allein der Churfürst zu Sachsen jetzo, sondern auch folgends seine mannliche Leibslehenserben absteigender Linien, so oft es zum Fall käme und die Lehen darueber von neuem gesucht wurden, sich des Anfalls halber an E. Mt., derselben nachkommende Kunig und die Kron zu Beheim vor sich und ihre Nachkommen gegen den neuaufgerichten Lehenbriefen gleichfalls allemal verreversiren sollen.

Carl von Bibersteins Handlung wollten E. Mt. zu gebührlichen und soviel müglich ehisten Austrag voriger Erklärung nach ingedenk sein.

Die alten Restanten, sowohl auch die Bewilligung des jüngsten letztern Steuertermins nach Hubenzahl betreffend, ist E. Mt. im Rath darauf gegangen, da dieselben alten Restanten, wie man vermeint, sowohl der Abgang der Hubensteuer ein schlechtes austrüege, dass es E. Kais. Mt., desto bessern Glimpf bei den Ständen zu erhalten, nachsehen und fahren lassen möchten; würde aber ein oder das andere ein stattlichs und ansehnlichs austragen, möchte es E. Mt. auch weiter begehren, weil es E. Mt. nit zu ihren Händen, sondern dem Granitzwesen zum besten begehrt. E. Mt. wird aber dessen allen von den Kammern grundlich künnen bericht werden.

Mit der jetzigen Landtagsbewilligung der Türkenhilf und Haussteuer möchten E. Mt. zu diesemmal allergnädigst zufrieden sein; und weil es hievor ausser der Generalclausel des Abzugs der Brand-, Wassersund Wetterschäden, so hievor auf allen Landtagen ausgezogen worden, ein Jahr in die einmal hundert und vierzig Tausend Thaler bracht, möchten E. Mt. die Bewilligung ausser derselben Condition der Schaden Abzugs und also auf 150.000 vor voll replicando begehren, sonderlich weil die Städte ihre 25000 Schock meiss. pure und ohne dergleichen Condition jetzo bewilliget. Gleichfalls möchten auch E. Mt. die Bewilligung des Biergelds, weil es auf den alten modum einzubringen gerichtet, zu Gnaden annehmen.

Und nachdem man sich erinnert, dass die Kammern hievor darwider gewesen, dass von den Bergstädten die Biergeld eingenommen werden sollten, darauf die Stände jetzo unterschiedlich gehen, werden E. Mt. diesfalls daselbst von der Kammer besten Bericht zu E. Mt. bessern Resolution haben können.

Der Steuerabraitung halber mit denen Personen, welchen E. Mt. schuldig, möchten sie die Stände beantworten, dass E. Mt. derhalben Befehlich und Verordnung thun wolle, damit es einmal zur Richtigkeit bracht und die Stände sich nit zu beschweren hätten.

Desgleichen auch, dass E. Mt. die Besichtungen der Ort, wo die Granitzhäuser erbauet und befestiget werden möchten, durch ein Ausschuss anstellen wollten, und dass sie die Stände auch etzliche Personen darzu verordnen wollten, die alsdann auch auf E. Mt. weiters Anmelden und Erfordern anstatt E. Mt. und von wegen der Stände darbei sein möchten.

Und es wollten daneben E. Mt. auch auf die Vergleichung der Defensionordnung weiter gnädigst bedacht sein, was mit guetem Willen der Stände künftig weiter derhalben gehandelt werden möcht.

Damit auch die Eibschiffahrt desto besser befordert würde, möchten E. Mt. an die Stände begehren, alldieweil sie hievor Personen zu diesem Handel verordnet, dass sie, ob etzliche darvon abgestorben, andere substituirten und vollmächtigten, so wollten es E. Mt. vor ihre Person an gebührenden Orten auch befodern.

Was dann letzlich des obristen Herrn Burggrafen an die Stände und ihr der Stände an E. Mt. gelangtes Begehren betrifft vonwegen Verwechslung oder Austauschung etzlicher zum obristen Burggrafen- ambt gehörenden, doch weit entlegnen Gueter, sähen E. Mt. gerne, dass das bemelte Ambt zu mehrer Besserung befodert wurde, es wären auch E. Mt. damit gnädigst zufrieden, sonderlich weil die Veränderung derselben Gueter jederzeit mit Vorwissen und auf Guetbedunken der Landrechtsitzer beschehen sollt, und weil ers guetwillig auf sein eigen Unkosten und ihnie dardurch ein Gedächtnus zu machen, verrichten will.

Auf die von Ständen übergebene Supplicationes und darauf gethane Intercession wollten sich E. Kais. Mt. der Billicheit nach gnädigst entschliessen und hätten allbereit die eine, als des z Lowcze Erben begehrten Nachlass der 400 Thaler Steuerrests, auf die Kammer und die ander der Ottin als ein geistliche Ehhandlung dem Herrn Erzbischof umb Bericht und Guetbedunken zu E. Mt. bessern Besolution zuestellen lassen.




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