26. Nejvyšší úředníci zemští království Českého podávají císaři Rudolfovi II. své dobré zdání, kým a jakým způsobem mrtvé tělo císaře Maximiliana z kláštera Vilringu do Prahy by převezeno býti mělo.

V PRAZE. 1577, 6. ledna. — Konc. v arch. česk. místod.

Auf Befehlich der Rom. Kais, auch zu Hungern und Beheimb Kun. Mt., unsers allergnädigisten Herrns, haben die obristen Herren Landofficierer des Kunigreichs Beheimb Rath gehalten nnd den Sachen nachgedacht, durch wen, wie und auf welche Zeit weilend Kaiser Maximilians, hochlöblichister und seligister Gedächtnus, Körper von dem Kloster Wildering allhie zuegefuehrt und gebracht, folgends auch bestattet werden möcht.

Und demnach gehorsamblich erachtet, dass Ihre Kais. Mt. derselben geliebten Bruder Fürstl. Dcht. Erzherzog Mathias und Maximilian von hinnen in bemeltes Kloster abgefertigt und daneben dem Herrn Bischof zu Passa als der Enden, wie sie bericht seind, loci ordinario sambt denen seiner Jurisdiction unterworfenen Prälaten, Geistligkeit, Abten, Probsten und anderer Kleresei auferlegt hätten, den Körper auf der Fürstl. Dcht. Befehlich nnd Anordnungen mit gebührlichen Ceremonien, Reverenz und Ehrerbietung zu erheben und bis ins Kloster Hohenfort, in Beheimb gelegen, zu beleiten; welche weltliche Personen aber auch neben der Geistligkeit zu solcher Beleitung bis an das benannte Ort Hohenfort vom Herrn- und Ritterstand aus dem Erzherzogthumg Österreich ob und unter der Enns erfordert werden sollen, das werden die Kais. Mt. mit ihren österreichischen Räthen zu berathschlagen wissen. Und erachten demnach die Herren obristen Landofficier, dass soliche Abfertigung Ihrer Fürstl. Dcht. je eher je besser und aufs längst innerhalb 14 Tagen ungefährlich den Montag vor Pauli Bekehrung, so der 21. dies gegenwärtigen Monats Januarii ist, beschehen möcht.

Von hinnen aus aber möchten Ihr. Mt. dem Herrn Erzbischof auferlegen, sambt seiner Geistlichkeit der Leiche bis gen Hohenfort entgegen zu ziehen und die Leiche von den Österreichischen (alles auch auf Ihrer Fürstl. Dcht. Anordnung) auf und anzunehmben. Und dieweiln der Herr Erzbischof bisweilen mit Leibesschwachheit beladen, und do er dardurch solches zu verrichten verhindert wurde, wurde aufn Fall die Nothdurft erfordern, auf die Zeit des Auszugs von hinnen den Herrn Bischof zu Olmüz hieher zu erfordern, damit er auf solchen Fall den Herrn Erzbischof vertreten kunnte.

Alsdann dass auch hierzue die furnehmbe Personen vom Herrn- und Ritterstand mit ihren Dienern und Pferden aufs ansehenlichiste, doch in der Klag, nämblich aussein Prachner Kreis, welcher der nähest an Österreich stösst, gen Hohenfort und Krummau, die aussem Prachinger und Pilsner gen Budweis, Sobieslau, Tábor und Militschin, die aussem Kaursimer und Wiltauer Kreisen gen Wotitz, Beneschan und Jesnicz zu erscheinen, der Fürstl. Dcht. neben demselben auf den Dienst zu warten und alle sambtlich die Leiche bis anhero gen Prag zu beleiten, dass sich also der Hauf von der Die Kais. Mt. werden auch zu desto besser "Verrichtung und Anstellung der Ordnung, wie es auf der beheimischen Granitz anzufahen auf allen Nachtlagern bis anhero gen Prag stärken wurdet.

Die Kais. Mt werden auch zu desto besser Verrichtung und Anstellung der Ordnung, wie es auf der Reis mit Abhebung der Leiche vom Wagen, Tragen in die Kirchen, Kerzen und ander Ceremonien Ihren Fürstl. Dcht., Ihr. Mt. genädigisten Gefallen nach, zwei oder drei beheimbische Landofficierer zuzuordnen wissen, damit alle die erforderten Personen aus den Kreisen ihren Respect auf sie hätten, und was ihnen bemelte Landofficier im Namben Ihrer Kais. Mt. zu Befurderung der Ceremonien und anderer Nothdurften auferlegen wurden, demselben allen gehorsamblich nachkommen.

Folgends möchten die Nachtlager von Hohenfort aus dergestalt angestellt werden: das erste [zu] Krummau, das ander zu Budweis, das dritte zu Sobieslau, das vierte zu Militschin, das fünfte zue Beneschau, das sechste zu Jesnicz und von dannen bis hieher gen Prag.

Wie es auch Ihrer Kais. Mt. mit dem Ausritt der Leich entgegen werden halten wellen, dessen werden sich Ihr Kais. Mt. genädigist wissen zu entschliessen.

Dieweil man auch mit der Leiche gleich zu Anfang des Landtags ihrem Bedunken nach allhier ankomben, darzue aus allen Kreisen ungezweifelt ein grosse Menige Volks allhier erscheinen wurdet, und also bei solicher Menig Volks E. Mt. eigne und die gemeinen Landtagssachen umb soviel desto stattlicher und füeglicher mügen abgehandelt und [zu] Ort gebracht werden; doch nicht desto weniger sehen die Herren Landofficierer vor guet an, damit solcher Ausritt von wegen der frembden und ausländischen Nationen, die zue selbiger Zeit allhie sein werden, desto ansehenlicher, stattlicher und mit grosser Anzahl beschehen kunnen, dass Ihr Mt. aus allen andern Kreisen des Kunigreichs Beheimb, die oben nit vermeldt sein, die furnehmben Personen aus dem Herrn- und Ritterstand hierzu auch beschreiben und erfordert hätten.

Demnach auch die Herren Officierer bei sich wohl erachten kunnen, dass die Begräbnus alsobalde, wann die Leiche allher gebracht, nit wurdet kunnen verrichtet werden, dann sie ihnen kein Zweifel machen, Ihr? Kais. Mt. werden nicht weniger dergleichen schuldige und gebuehrende Solemnitäten und Ceremonien, als bei weilend Kaiser Ferdinanden, hochlöblichster Gedächtnus, Exequiis und Begräbnus gehalten worden sein, dergleichen auch anstellen und halten lassen, hierzue dann Ihre Mt. neben ihren Brüdern, Vettern und ihre Bluets- und andere verwandte Freunde, als in Hispanien, Por-tigal, Frankreich und andere christliche Potentaten, nicht weniger auch die geistliche und weltliche Chur- und Fürsten durch ihre ansehenliche Botschaften und sonsten furnehmbe Glieder des heiligen Römischen Reichs, dergleichen auch die ansehnlichen Personen aus der Kron Beheimb incorporirten Ländern zu erscheinen ersuchen, beschreiben und erfordern.

Doch achten die Herren Officierer in allwege vor rathsamb, nothwendig und am besten, dass die Begräbnus, ehe und zuvor Ihre Mt. aus dieser Kron Beheimb verrücken, angestellt, gehalten und verrichtet werde.

Hierzwischen aber und vor der Begräbnus wissen die Herren Officierer kein gelegner Kirchen und Stellen, allda der kaiserliche Körper gesetzt und verwahret werden möchte, als im Kloster bei S. Jacob in der Alten Stadt, welches ein catholische und geraumbe Kirche ist, darzue der Enden ein grosser Raum und Platz ist, die Solemnitates, Ceremonien und Process mit Anstellung des zugehörigen Apparatus, als: Tragen der Klenodien, Fahnen, Kerzen und Nachführung der Pferde, darzu dann nit eine kleine Weitschaft gehört, mit guter Gelegenheit und Zubereitung können angeordnet werden.

Und dieweil in dem bemelten Kloster wenig geistliche Ordenspersonen sein, so wurdet doch der Herr Erzbischof die Fursehung und Anordnung zu thuen wissen, damit dahin geistliche Personen in ziemblicher Anzahl, durch welche die Gesänge, Gebet und andere Ceremonien bei der Leiche verrichtet werden, bestellt und bis zur Begräbnus verbleiben.

Es haben auch zwar die Herren Officierer von der Jesuiter- und S. Georgen-Kirchen aufm Prager Schloss, ob die Leich darein gesetzt werden möchte, Rath gehalten, befinden aber dieselben Kirchen also enge und darfur so wenig Platz und Raumes, dass die obbemelten Solemnitäten mit gueter Commodität und Bequemigkeit nit kunnten in ordinem gericht werden.

Beschliesslich wirdet auch vor ein Nothdurft erachtet, dass ein schwarzes Zelt zubereitet werde, auf dass die Leiche unterwegs an denen Orten und Nachtlagern, do nit katholische Kirchen sein, darunder verwahrt werden könne.

Nit weniger auch werden Ihre Mt. zu befehlen wissen, worauf die Leiche unterweges in Kirchen und Zelt gesetzt werden sollte, dann auch dass ein Nothdurft der Kerzen, schwarz Tuechs und ander Sachen, auch Wagen und Pferd zu Führung der Leiche und anders mehr, was darzue vonnothen, zeitlich bestellt und zu Wege gebracht werde. Doch stellen dies alles die Herren Officierer in Ihrer Mt. genädigisten Willen und Gefallen. Actum Prag den 6. Januarii anno 77.




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